30/eBS/11/1_Bau- und Strassenlinienplan, Mutation Langenbaumweg

Lingias da construcziun · Hölstein

Document

Numer
3539
Gener
Lingias da construcziun
Sutgener
Lingias da construcziun
Vischnanca
Hölstein
Chantun
Basel-Landschaft
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
14-11-1989
En vigur dapi
14-11-1989

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 3539 vom 14. November 1989

Gemeinde Hölstein, Mutation Bau- und Strassenlinienplan "Lan-

"

genbaumweg

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Hölstein hat am 26. Juni 1989 die Mutation Bau- und Strassenlinienplan "Langenbaumweg"

beschlossen.

B. Die öffentliche Planauflage ist am 6. Juli bis 4. August 1989 durchgeführt und im kantonalen Amtsblatt Nr. 27 vom

Ganzen Text zeigen

5. Juli 1989 sowie im Waldenburger Bezirksanzeiger Nr. 27 vom 5. Juli 1989 publiziert worden. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief (Postquittung vom 5. Juli 1989) benachrichtigt. Während der Auflagefrist sind keine

Einsprachen eingegangen.

C. Mit Schreiben vom 56. September 1989 unterbreitet der Gemeinderat Hölstein die Mutation Bau- und Strassenlinienplan "Langenbaumweg" zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden

Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, Bau- und Strassenlinienpläne wie die dazugehörigen Reglemente aufzustellen. Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die erwähnten Pläne und Reglemente - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid

vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskon-

trolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regio-

nalplanung beschränkt.

II.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die

Prüfung folgendes ergeben:

1. Rechtmässigkeitskontrolle

Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind die

Voraussetzungen für eine Genehmigung grundsätzlich erfüllt.

Die kantonale Vorprüfung durch das Amt für Orts- und Regionalplanung erfolgte mit schriftlicher Stellungnahme am 22. Juni 1989. Den Empfehlungen des Kantons konnte die Gemeinde in der

Folge weitgehend Rechnung tragen.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

Keine Bemerkungen.

://: 1. Gestützt auf $ 3, Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird die, von der Einwohnergemeindeversammlung Hölstein am 26. Juni 1989 beschlossene Mutation zum Bau- und Strassenlinienplan "Langenbaumweg" genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 30/eBS/11/1 (Mutation zum Bau- und Strassenlinien-

plan "Langenbaumweg") versehenen Planexemplare.

3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsregiementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt

zu veröffentlichen.

Mitteilung an Gemeinderat Hölstein, 4434 Hölstein

Sutter, Ingenieur- und Planungsbüro Im Hooland, 4424 Arboldswil

Kreisgeometerbüro Liestal/Waldenburg Frenkendörferstrasse 20, 4410 Liestal

Landeskanzlei (Amtsblatt) Vermessungsamt

Bauinspektorat

Amt für Orts- und Regionalplanung (5)

Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Der Landschreiver:

A