59/BSP/6/0_Bau- und Strassenlinienplan Allmend "Ost"

Lingias da construcziun · Rünenberg

Document

Numer
552
Gener
Lingias da construcziun
Sutgener
Lingias da construcziun
Vischnanca
Rünenberg
Chantun
Basel-Landschaft
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
05-03-1985
En vigur dapi
05-03-1985

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Rünenberg mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

RRB_0552_19850305_anonym.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Per Texterkennung aus einer gescannten Datei gelesen: Fehler sind möglich.

18 380 140000

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

552 5, März 1985

Nr. vom

Gemeinde Rünenberg, Bau- und Strassenlinienplan "Allmend-Ost", Mutation zum Strassennetz- und zum Zonenplan

A. Die Einwohnergerneindeversammlung Rünenberg hat am 23. Juni 1983 den Bauund Strassenlinienplan "Allmend-Ost" sowie die damit verbundenen Aenderungen des Strassennetz- und des Zonenplanes beschlossen.

B. Die öffentliche Auflage fand vom 13. Oktober bis 11. November 1983 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 40 vom 13. Oktober 1983 und mittels Rundschreiben vom 10. Oktober 1983 an alle Haushaltungen bekanntgegeben. Die betroffenen auswärtigen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. während der Auflagefrist sind folgende Einsprachen eingegangen:

1. BEE. =önerocro 2. EEE. =irenbero

Ganzen Text zeigen

Die Verständigungsverhandlung führte zum Rückzug der 1. Einsprache. Der 2. Einsprache wurde insofern entsprochen, als das Teilstück des Linggrütweges nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Bau- und Strassenlinienplanes ist.

C. Die Aenderung des obgenannten Planes wurde in der Folge von der Gemeindeversammlung am 21. Juni 1984 gutgeheissen.

Die Planauflage dieser Mutation zum Bau- und Strassenlinienplan wurde vom

12. Oktober bis 10. November 1984 durchgeführt. Die Publikation und Benachrichtigung der betroffenen Grundeigentümer erfolgte ordnungsgemäss. Während der zweiten Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen.

D. Mit Schreiben vom 10. Januar 1985 unterbreitet der Gemeinderat Rünenberg die Pläne zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf

die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

Die Gemeinden sind gestützt auf 8 4 des kantonalen Baugssetzes vom 15. Juni 1967 ermächtigt, Zonen- und Strassennetzpläne sowie Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung gewisser Prinzipien grundsätzlich abänderbar [BGE 90 1 333]. Besondere Verfahrensvorschriften, die bei den Aenderungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmaligen Aufstellung.

I.

Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die erwähnten Pläne samt deren Aenderungen und Ergänzungen - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.

n.

in Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien hat die Prüfung der Beschlüsse olgendes ergeben:

Rechtmässigkeitskontrolle Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.

im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens hat das zuständige Amt für Orts- und Regionalplanung zu den vorliegenden Plänen wiederholt Stellung genommen und diese grundsätzlich gutgeheissen.

Gegen die Aufhebung eines Teilstückes des Linggrütweges ist prinzipiell ebenfalls nichts einzuwenden, da die bisherige Erschliessung als unwirtschaftliche und unzweckmässige Lösung bezeichnet werden muss. Allerdings ist davon auszugehen,

dass gegenwärtig weder die Parzelle Nr. 558 ncch die benachbarten, im Baugebiet liegenden Teile der Parzellen Nrr. 559 und 560 - eine allfällige Ueberbauung vorausgesetzt - ausreichend erschlossen sind. Der Gemeinderat wird deshalb gebe-

ten, das Erschliessungsproblem im genannten Bereich im gegebenen Zeitpunkt zusammen mit den betroffenen Grundeigentümern [gegebenenfalls durch Sicherstellung von Dienstbarkeiten] zu prüfen.

2. _Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung Keine Bemerkungen.

//: 1. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 werden die Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung Rünenberg vom 23. Juni 1983 bzw. 21. Juni 1984 betreffend den Bau- und Strassenlinienplan "Allmend-Ost" sowie den dazugehörenden Mutationen zum Strassennetz- und zum Zonenplan im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 59/BSP/6/0 [Bau- und Strassenlinienplan], 59/SP/1/4 [Strassennetzplan] und 59/ZP/1/1 [Zonenplan] versehenen Planexemplare.

3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Mitteilung an Gemeinderat Rünenberg, 4497 Rünenberg

Ingenieurbüro Blattner, Bischofsteinweg 15, 4450 Sissach

Kreisgeometerbüro Sissach, Hauptstrasse 115, 4450 Sissach

Landeskanzlei [Amtsblatt] Vermessungsamt

Amt für Liegenschaftsverkehr Bauinspektorat [2]

Amt für Orts- und Regionalplanung [9] Bau- und Landwirtschaftsdirektion [2]

Der Landschreiber :

in