14/eBS/34/1_Teilzonenvorschriften Neumattstrasse

Lingias da construcziun · Bottmingen

Document

Numer
2212
Gener
Lingias da construcziun
Sutgener
Lingias da construcziun
Vischnanca
Bottmingen
Chantun
Basel-Landschaft
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
20-07-1976
En vigur dapi
20-07-1976

Karte

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RRB_2212_19760720_anonym.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

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; Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

2212 20, Juli 1976

Nr. vom

{lung Bottmingen hat am

NIEVEeTsSE

b, Die Einwohner 29. August 1975 die Teilzonenvorsch:

aus Teilzoncno]

ven "Neumattstrasse" alien ZR 1/63

Ganzen Text zeigen

ıalen Nor

änzungst - beschlossen.

B. Die öffentliche Planauflage wu: äurchzeführt von 22, Oktober 1975, und OVÖNLNESZEI

ndenachrichten publi-

äss Im

lavt und in den Ge

ıer wurden zudem mit einser 1975 auf die Auflage

nen Grundeigent

f vom 1 Septer

gesetzlich vorgeschriebenen Verstäö SUNESverfehrens ze U EN :::c Einsprache mit Schreiben von 19. Januar 1976 zurück.

C. Nit Schreiben vom 2, März 1976 unterbreitet der Ge-

meinderat Bottmineen. den Gemeindeversa

gie unerle \ eineonan

regierungsrätlichen Genehmi

che zum Entscheid. Für Einzelheiten wird auf die Arten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

I.

5) ‚onale Baugeset n 15. Juni 76 gibt den Das kantonale Baugesetz von 1’ Juni 1976 gibt den Gemeinden in den $$ 3 und 4 die Befugnis, eigene Bauvorschrif-

cr

ten zu erlassen. Diese Vorschriften erwachsen jedoch erst mi

der regierungsrätlichen Genehnigung in Rechtskraft. Die dem

:hende Prüfung beschränkt sich

Genehrigungsentscheid vorausg laut $ 3 Absatz 2 des Baugesetzes auf die Rechtmässigkeit und den der Regionalplonung,

auf eine Ermessenskontrolle aus Grü Mit andern Worten, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen das übergeordnete kan-

18 11.75 1008

ensvorschri

sale Bedeutung kommt issigen Crundvechte

t etc.) zu. II.

rn

Ü

ale Verwal’

lungsbeschluss zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen, und es erscheint im Anbetracht des sachlichen Zu- Iigkeiltsgründen gerechtfer-

henges sowie aus Zweckmäss tigt, unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die G

nehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln. iche Ueberprüfungsbefugnis unerledig-

Die reglerunssrät ter Einsprachen ist im Baugesetz nicht speziell geregelt. Es muss daher angenommen werden, dass diese nicht weitergeher kann als für den kommunalen Erlass selbst. Somit steht auch hier dem Regierungsrat nur eine Kontrolle auf Rechtmässigkeit und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu. Vermag aber ein kommunaler Erlass diesen Anforderungen zu genügen, dann können Einsvrachen vom Regierungsrat nicht geschützt werden, es sei demn, es liege Willkür (Ermessensnissbrauch, Ermessensüberschreitung), ein offensichtlicher Verstoss gegen Treu und Glauben oder ein solcher gegen das Prin-

zip der Verhältnisnmässigkeit vor. II.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung des Gemeindeversamnlungsbeschlusses und der uner-

ledigten Einsprache folgendes ergeben: 4. Die fSormell-rechtlichen Voraussetzungen für die Geen "Neunattstrasse" sind er-

nehmigung der Teilzonenvorschrı £üllt.

nerhalb einer bes

2. Nateriell-rechtlich ist zum Beschluss der Geneinde-

I

Teilzonenplanes "Neu-

Veberbauungsmöglich-

in diesen Gebiet ve ässig stark einges

Neubauten nur in“

So ist beis weise die

Fläche möglich. Diese

;tinmten übe

;enende Stendortfixierung der Bauten bewirkt jedoch,

5 mit privat.

&

n nur in Verbir

; verschiedene Bauvolu

alisiert werden können. Soweit

rechtlichen Abnachungen rc

dig, sind deshalb die entsprechenden nachbarrechtli-

notwei chen Vereinbarungen (Grenzbereinigung, Umlegung, Grenzbau-

recht, etc.) rechtzeitig sabzuschliessen. Vorbehalten bleiben

jedoch die bewnolizeilichen Vorschriften betreffend die

Grenz- und Gebäudeabstände (S$ 16 Sf VVO zum Baugesetz). Sie

sind in jeden Falle einzuhalten.

3. Die ärm askontrolle aus Gründen der Regionalpla-

nung gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. h, Einsyrachebehandlung HE (Eigentüner der Parzelle Ei beabsichtigt

in absehbarer Zeit seinen Teil des i{chrfamilienhauses, angrenzend an die Parzelle | zu realisieren. Er ersucht um Zusicherung, dass sein Bauvorhaben - insbesondere im Hinblick auf die nachberrechtlichen Aspekte - realisiert werden kann. zlich muss festgestellt werden, dass im Rahmen

Grundse dieses Verfahrens nicht untersucht werden kann, ob die Realisierung eines bestimmten Bauvorhabens möglich sei oder nicht. Diesbezügliche Fragen sind im Zusammenhang mit dem ordentlichen Baubewilligungssverfahren zu klären. Rinsichtlich der nachbarrechtlichen Probleme kann festgestellt werden, dass - wie.unter Ziffer III/2 erwähnt - eine Realisierung der neuen Bauvolunen erst nach Abschluss der erforderlichen privatrechtlichen Vereinbarungen möglich sein wird. Diesbezüglichen Konsequenzen haben die Grundeigentimer der Perzeiilc und | inzwischen bereits Rechnung getragen: In einer, am 17. Ma

1976 zwischen den Einsprecher (Parzelle uc U EEE

(Parzelle BE getroffenen Vereinbarung wurde - für den Fall

i

he vor ©‘; soweit

2 Ges kantonalen Bauge-

9 3 Abs: scetzes vom 15. Juni 1967 wird ger Beschluss der Bottimingen von 29

EBimwohnergene

husust 1975 »ilzonenvorschrii“-

ten "Neunatits im Sinne der Erwägungen

inverbindlich erklärt

genehmigt und damit allge

Massgebend sind die mit Gen Inventzrnummern ıu/wze/ı/o, ıu/zPe/ı/h, AhleBs/26/1 una 1h/eBSs/ Zuh/ı\ versehenen Pläne.

ı. Die Ziffem 2 und 3 dieses Beschlusses sind ge-

N

stützt auf $ 23 des Geschä sreglesentes zlür

nvons Basel-Landscha

gen Regierungsrat des K in Amtsblatt zu veröffentlichen.

Nittoilung cn gu EEE

(eingeschrieben) Gemeinderat Bottmingen (3)

£rchitekturbüro Narcus Diener, Henric- Petri-Stirasse 22, Basel

Bezirksschreiberei oningen, Schlossrebenrain 1, Binningen

Lendeskanzlei

at (2)

Regionalplanungsstelle beider Basel

Baupolizei

Bodenamt,

«sent (3

En