77/BSP/1/0_Bau- und Strassenlinienplan Hohlweg

Lingias da construcziun · Burg im Leimental

Document

Numer
994
Gener
Lingias da construcziun
Sutgener
Lingias da construcziun
Vischnanca
Burg im Leimental
Chantun
Basel-Landschaft
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
22-04-1997
En vigur dapi
22-04-1997

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 994 vom 22. April 1997

Gemeinde Burg, Bau- und Strassenlinienplan „Hohlweg“

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Burg hat am 13. Dezember 1996 den Bauund Strassenlinienplan „Hohlweg“ beschlossen. Es handelt sich dabei um die Festlegung der reduzierten Strassenabstände am Hohlweg.

B. Gegen den Gemeindeversammlungsbeschluss ist innert der Auflagefrist folgende Einsprache eingereicht worden:

Die Einsprache wurde am 17. März 1997 schriftlich zurückgezogen.

C. Das auf Antrag des Gemeinderates Burg (Schreiben vom 9. April 1997) durchgeführte Genehmigungsverfahren hat ergeben, dass sowohl die Rechtmässigkeitskontrolle als auch die Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu keinen Beanstandungen Anlass gibt.

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Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses und gestützt auf $ 3 Absatz 2 des Baugesetzes vom 15. Juni 1967 beschliesst der Regierungsrat folgendes:

:/1: 1. Der von der Einwohnergemeindeversammlung Burg am 13. Dezember 1996 beschlossene Bau- und Strassenlinienplan „Hohlweg“ wird genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 77/BSP/1/0 (Bau- und Strassenlinienplan „Hohlweg“), 77/ZPS/1/1 (Mutation zum Zonenplan Siedlung) versehenen Exemplare des Planes.

3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Verteiler: - Gemeinderat Burg, 4117 Burg i.L.

- Schmidlin & Partner, Röschenzstrasse 42, 4242 Laufen

- _P. Jäckle, Ingenieur- und Vermessungsbüro, Hinterfeldstrasse 62, 4242 Laufen

- BIT, Bauabteilung Laufen, Amtshaus, Hintere Gasse 52, 4242 Laufen

- Landeskanzlei (Publikation)

- Baurekurskommision Amt für Liegenschaftsverkehr

- Amt für Orts- und Regionalplanung (6) (2 Archiv, ZD, OP, OK, ES)

- Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Rechtsmittelbelehrungen:

1.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.

Gegen diesen kommunalen Erlass oder Plan kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Posistrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.

Beschwerdeberechtigt sind nur Personen, die sich bereits am Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt haben.

Der Landschreiber: