25/eBS/2/0_Endgültiger Bau- und Strassenlinienplan Mattenweg
Lingias da construcziun · Gelterkinden
Document
- Numer
- 701
- Gener
- Lingias da construcziun
- Sutgener
- Lingias da construcziun
- Vischnanca
- Gelterkinden
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 16-03-1962
- En vigur dapi
- 16-03-1962
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18 262 25000
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 722 vom 16. lärz 1962
am 21. Oktober 1959 dem endsültiren Bau» und plan "lattenwog" zugestimmt.
2. Die Öffentliche Zlanauflage ist vom 29. Oktober bis 23. kiovember 1963 durchgeführt und im Amtsblatt lir. 17 vom 27. Oktober 1960 veröffentlicht worden. Jen betroffenen Crund-
eigentümszn wurde ausserdem eins „mpfangsbestätigug; zusestellt,
Innert der iuflagefrist haben En
ÖOR
Ganzen Text zeigen
erhoben, ändi-ungsg»
gesen den Plen Hin Gemsinderat von Jelterkinden hat in der & verfahren im Cinne von 5 69 Abs. 3 des kantonalen Baugssetzes
durahgsführt. Dabei sind die "hoiden Sinspracken auf Grund gewisser Zugestänänisse seitens des Gemeinderates schriftlich zurückgezogen
vorden.
3. Mit Schreiben von 8, November 1961 ersucht der Gemäindes xat um die regierungsrätliche Genehmigung des Planes,
Der Regierungsrat zieht in Irwägungs
Das kantonale Baugesotz gibt in $ 58 Abs, 1 den Gemeinden ale Befugnis, im Interesse dsr baulichen Intwicklung Zür ihr ie» biet Bau> und Strassenlinienpläne aufzustellen. Diese Pläne erwachsen erst mit der regierungsrätlichen Genehmigung in nechts» kraft. Nach konstanter und vom Bundesgericht geschützter Praxis erstreckt Sich die vom leglorungsrat im Gonehmlgungsverfahren auszuübende Uoberprüfung von endgültigen Bau» und Strassenlinienplänen in formeller Hinsicht auf die Rechtmässigkeit solcher Ge» nmeindserlasse und in materieller Hinsicht auf dio Zweckmässickeit der projektisrten Bau> und Strassenlinim.
In Berücksichtigung der voretehenden Ausführungen hat die Prüfung des Gemeindevarsammlungsbsschlusses folgendes ergeben:
Wie bereits erwähnt worden ist, mind dis beiden während des
luflagevorfahrens eingegangenen sinsprachen nur auf Gzund gewls-
ser Zugeständnisse seitens des üemeinderates zurückgezogen worden, Die desbegügläiche Untersuchung hat ergeben, dass diese Zugeständnisge in Bezug auf das IxNingenprofil gemacht worden sind und dase die Strasse unter Berücksichtigung dieser Korrekturen im llohbau bereits erstellt worden ist, In der horizontalen Linienführung wurden hingegen keine Aenderungen vorgenommen. $ 69 Abs, 10. des kantonalen Baugesstzes schreibt nun aber ausdrücklich vor, dass für Asnderungen und irglinzungen von genehmigten Bau=- und Strassenlinienplänendas gleiche Verfahren wie bei der erstmaligen Aufstellung einzuhalten ist. der Gemsinderat ist deshalb nicht befugt, im Rahmen des Finspracheverfahrens Planänderungen vorzunehmen, ohne diese wiederum der Gemeindeversamnlung zur Genehmigung vorzulegen und nachher wleder öffentlich aufzulegen. Aus formellen Gründen 33% deshalb
die Genehmigung des Längen- und Normalprofils nicht möglich. Da
der kattenweg aber früher oder später weitergeführt werden soll,
nat der Gemeinderat ohne weiteres die Möglichkeit, mit dem noch zu erstellenden Plan auch ein entsprechendes Längenprofil für das
heute zur Diskussion stehende Teilstück ausarbiten zu lassen und zur Genehmigung vorzulogens
In materieller Hinsicht Ast festzuhalten, dass 08 sich im vorliegenden Fall um die Planung einer Teilkorrektion eines bereits be= stehenden teges handelt. Die fontgelegton Bau- und Strassenkinienabstände entsprechen den in $ 6 des Bau und Zonenreglementes von Gelterkinden für eine liebenstrasse 2. Klasse aufgestälten lorsen, und die linnessung dieser Linien auf die Grenzen der Grundbuchvermessung genügt der dafür masegebenden \iegleitung des Reglorungsrates (RRB 10.12.1943/4.6.1946). In Berloksichtigung der heutigen Verkehrsverhältnisse hätte sich zwar eine grössere Strassenbreite gerechtfertigt, Zur Linienführung an sich sind keine Bemerkungen zu machen, da sie der in diesen Geblet vorgesehenen Gesantkongeption entspricht. Liner Genehmigung des Situationsplanos steht daher nichts entgegen,
s//3 3 Gestützt auf $ 58 Abs. 2 und $ 69 den kantonalen Baugesetzen vom 15. Mal 1941 wärd der von der Zinwohnergemsindeversammlung von Gelterkinden an 21, Oktober 1960 beschlossene endgültige Bat» und Strassen» linienplen "Mattonweg" mit auenehme dee zugshörigen Längen» und Nosmalprofils genehmigt und damit allgs» mein verbindlich erklärt.
2, FYassgebend sind dis vun Regierungsrat unter den heutigen Beschlussdatun unterzeichneten und nit der Invontarnummer 25/eB3/2’/) versehenen Situatkonspillns.
3: „12 Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind im Antsblatt au verdffentlichen, Die enügültigen Bau- und Strassen Iiniem sind bei allen davon betroffenen Parzellen im Grunäbuch anzumerken. Der Gemeinderat von Gelterkinden hat dafür besorgt zu sein, dass die Anmeldung beim zuständigen Grundbuchamt Sissach rechtzeitig erfolgt ($ 69 Abs. 7 und 8 Bauß.g Vegleitung vom 19. Dezenher 1943, Amtsblatt Ir. 26 vom 23. Dezenbsr 1943).
Mitteilung an den Gemeinderat von Gelterkinden (2), en das Grundbuchant Sissach, en das kant, Vermessungsamt, en die Lamdeskanzlei, an die kant. Planungsstelle (2), en die Baudirektion (2).
Der 2,; dschreiber:
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