14/eBS/41/0_Endgültiger Bau- und Strassenlinienplan "Quartackerrain (Schwimmbad - Gem.Grenze Oberwil)"
Lingias da construcziun · Bottmingen
Document
- Numer
- 941
- Gener
- Lingias da construcziun
- Sutgener
- Lingias da construcziun
- Vischnanca
- Bottmingen
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 03-04-1962
- En vigur dapi
- 03-04-1962
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18 262 25000
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 941 vom 3. April 1962 W
Die Binwohnergemeindeversammlung von Bottningen hat au 215, Oktober 1951 dem endgültigen Bau- und Strassenlinienplan "Burggartenstrasse" zugestimmt,
Die Öffentliche Planauflagse ist vom 25. Oktober bis 22, No= vember 1961 durchgeführt und im amtlichen Gemeindemitteilungsblatt Nr. 457 vom 18, Oktober 1961 sowie im Amtsblatt Nr. 16 vom 19, Oktober 1961 veröffentlicht worden. Den betroffenen Grundeigentümern wurde die Auflage ausserdem mit eingeschrlebenen Brief? von 19, Oktober 1961 (Postquittung) zur Kenntnis gebracht.
Mit Schreiben vom 12, November 1961 hot u EEE
rechtzeitig gegen den Plan Einsprache erhoben, Der Gemeinderat von Bottningen hat in der Folge das Verständigungsverfahren durchgeführt. Eine Einigung war jedoch acht möglich,
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Mit Schreiben von 12, Februar 1962 unterbreitet der Gemeinde» rat den Plan zur Genehmigung und dle unerledigte Einsprache zum Intscheid, Im einzelnen wird auf die Akten und auf die nachfolgendon Erwägungen verwiesen,
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
Des kantonale Baugesetz aibt den Gemeinden in $ 58 Abs. 1 üle Befugnis, im Interesse dsr baulichen Entwicklung für Ihr Gdebiet Bau» und Strassenlinlonpläne aufzustellen. Diese Pläne erwachsen erst mit der regierungserätlichen Genehmigung in Rechtskraft. Nach konstanter und vom Bundesgericht geschützter Praxis ist die den Genshmigungsentscheld vorausgehende Prüfung sowohl formeller als auch materieller Natur, d.h, die Genshnigungsbekörde behält sich neben einsr Rechtskontrolle auch eine Ernesgenskontrolle vor (vgl, BYE vom 25. Januar 1956 1,3. Gemeinderat Binningen gegen den Regierungsrat Baselland). Bei den Bau= und Strassenlinienplänen erstreckt sich dabei die Ueberprüfüng in formeller Hinsicht auf die Rechtnässigkeit solcher Gemeinde» erlasse und in materieller Hinsicht au? die Zwecknlssigkeit der projektierten Bau- und Strassenlinien an und für sich, Der Regilerungsrat kann zwar den Gemeinden keins positiven Vorschriften machen, er ist aber in seinen Entschluss, ob er die Genehmigung
ganz, tellwsise oder nicht erteilen will, im Rahmen solnes pZlichtgemössen Ermesssns frei. Die gleiches Freie Üeberprüfungsbefugnis steht Ihm auch bei der Beurteilung von Binsprachen zu, dis, wie im vorliegenden Falle, nicht privatrechtlicher Natur sind,
Die kantonale Verwaltungsgesstzgebung kennt keine Verfabrensvorschriften, in welcher Form die Binsprachsentscheide und der Entscheid über die Genehmigung eines solchen Gemeindeversannlungsbaschlusses zu erlassen sind, Es steht daher nichts entgegen und erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusanmenharges sowle aus Zweckmässigksitsgründen gerschtfertigt, die Einsprachse mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln,
In Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prü- Zung des Gemsindeversammlungsbsachlusses und der dagegen erhobenen Einsprache folgendes ergeben:
Dis Formallen Voraussetzungen für dis Genshmigung des vorgslsogten Planes sind erfüllt,
Haterlell können dis beschlossenen Bau- und Strassenlinien, üle nach den Erhebungen auf das Strassennetz der Gemeinde Oberwil abgestimmt sind, als zwockmägsig bezeichnet werden, Die in $ 66 des Geneindebaureglementes für Nebenstrassen 1. Klasse und Fuss= wege Zostgelegten Abstandsvorschriften sind eingehalten, und die Binnessung der Bau«- und StrassenliAlen genügt der dafür nassgebonden Wegleitung den Regierungsrates (RRB 10,12.1943/4.6.1946); in Situationsplan sind im weiteren alles erforderlichen Angaben enthalten und das zugehörige Längenprofll llegt ebenfalls vor,
20 der vor Ü :i23::5:cH%0n Einsprache ist zu
sagen, dass der entlang der B.T.B, geplante Fusswag, soweit er dem bostshenden Trasse Folgt, in seiner bisherigen Breite beibehalten wird und keine Reduktion von 4,50 auf 4,00 m erfährt, Iediäglich dort wo eine Nauanlage vorgeashen ist, beträg* die Breite nur 4,00 m, Dagegen ist jedoch nichte einzuwenden, Im weiteren verlaugt der Einsprecher, dass der geplante Fusswsg als Fahrweg beibehalten bleibe oder dass ihm die Zu=- und Abfuhr darüber bewilligt würde. Eine Aoibehaltung des Fussweges als Fahrveg kann aber auf Grund der zweckmässig geplanten Gssamtkonzeption nicht in Fypage kommen, denn es kann nicht Sinn und Zweck einer Fussueganlage sein, dass sie dem gemischten Verkehr dient, Eine solche
Massnahms ist aber auch gar nicht notwendig, denn das Grundstück Nr. ir iu Zeitpunkt der Erstellung der geplanten Verlängerung der Burggartenstrasse für Bauzwecks genlgend erschlossen, Auf die übrigen Sinsprachsgründe kann in diesen Verfahren nicht eingetreten werden, Sie sind allenfalls anlässlich des Auflagsbzw, Binspracheverfahrens, walches bei der Strassenausführung durchgeführt wird, geltend zu machen,
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen sieht sich der- Roglerungsrat veranlasst, die Einsprache, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet ebzuwaisen und den Plan die Genehmigung zu urteilen,
gültigen Bau» und Strassenlinlenplan "Burggartenstrasse" erhobene Einsprache wird, soweit darauf singetroaten werden kann, als unbegründet abgewiesen,
2. Gestützt au? $ 58 Abs. 2 und & 69 des kantonalen Baugesatzes vom 15. Mai 1941 wird der von der Einwohnergenalndeversamnlung von Bottningen vom 13. Oktober 3.961 gutgeheissene endgültige Bau» und Strassenlinienplen "Burggartenstresse" genshnigt und damit allgsmein varbinälich erklär%,
3. Massgebend sind die vom Reglerungsrat unter den heu- +ig3n Datum unterzeichneten und mit der Inventarnunner 14/eBS/Al/o wersshenen Sitwationspläns mowie die dazugehörenden Längenprofils.
4. Die Ziffern 2 und 3 dieses Beschlusses sind im Antsblatt zu veröffentlichen. Die endgültigen Bau=- und Strasssnlinlen sind bel allen davon betroffenen Parzellen im Grundbuch anzumerken, Der Bottuinger Gemeinüsrat hat dafür besorgt zu sein, dass die Anmeldung beim zuständigen Grundbuchamt Binningen rechtzeitig erfolgt ($ 69 Abs. 7 und 8 Bau6; Wegleitung vom 10, Dezember 1943, Amtsblatt Nr, 26 vom 23. Dazember 1943),
Na
> 5 lerat timingen (2),
an das Grundbuchant Binningen,
an das kantonale Vernessungsen®,
an die Lanässkanzlei,
an die kantonale Planungsstelle (2),
ie Baudirektion (2),
en d
Der Landschreiber:
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