45/eBS/4/0_Bau- und Strassenlinienplan Leeacker

Lingias da construcziun · Niederdorf

Document

Numer
2507
Gener
Lingias da construcziun
Sutgener
Lingias da construcziun
Vischnanca
Niederdorf
Chantun
Basel-Landschaft
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
13-09-1977
En vigur dapi
13-09-1977

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Text

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

_ 2507 13. September 1977

Nr. vom

Gemeinde Niederdorf, Bau- und Strassenlinienplan "Leeacker"

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Niederdorf hat am 6.

Juni 1977 dem Bau- und Strassenlinienplan "Leeacker" zugestimmt.

B. Die öffentliche Planauflage hat vom 10. Juni bis 9. Juli 1977 stattgefunden. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 23 vom 9%. Juni 1977 sowie im Waldenburger Bezirksanzeiger gleichen Datums publiziert. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 7. Juni 1977 (Postquittung) benachrich-

tigt. Einsprachen sind nicht eingegangen.

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C. Mit Schreiben vom 13. Juli/30. August 1977 unterbreitet där Gemeinderat Niederdorf den Plan zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.

Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den $$ 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, im Interesse der baulichen Entwicklung Bau- und Stras-

senlinienpläne aufzustellen. 11.

Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Bau- und Strassenlinienpläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regional-

planung beschränkt. 11I.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat die Prüfung folgendes ergeben: 1. Rechtmässigkeitskontrolle

= 1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Geneh-

migung erfüllt.

18 1175 100'000

1.2 Materiell-rechtliche Prüfung

Der gesetzliche Mindestbauabstand längs der Kantonsstrasse beträgt richtigerweise 5,0 m bzw. 10,5 m von der Strassenaxe ($ 85 Baugesetz). Um den zu erwartenden Sichtverhältnissen im Einmündungsbereich der Leeackerstrasse in die Kantonsstrasse besser Rechnung zu tragen, müssen die Sichtdreiecke auf 8/8 m vergrössert werden. Dem Einmündungsbereich muss deshalb die Genehmigung versagt werden. Der nichtgenehmigte Teil ist im Plan mit grüner Farbe durchgestrichen,

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

Keine Bemerkungen.

ı/l: 1. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der von der Einwohnergemeindeversammlung Niederdorf am 6. Juni 1977 beschlossene Bau- und Strassenlinienplan "Leeacker" mit Ausnahme der Einmündung in die Kantonsstrasse im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 45/eBS/4/0 versehenen Planexemplare.

3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Mitteilung an Gemeinderat Niederdorf

Ingenieurbüro Holinger AG, Galmsstr. 4, Liestal

Kreisgeometerbüro Liestal/Waldenburg, Rheinstrasse 3, Liestal

Landeskanzlei Baupolizeiomt Vermessungsamt —Planungsamt (4) Baudirektion (2)

Der Landschreiber:

Ay \