47/BSP/22/0_Baulinienplan Hof Futtersteig

Lingias da construcziun · Oberdorf (BL)

Document

Numer
496
Gener
Lingias da construcziun
Sutgener
Lingias da construcziun
Vischnanca
Oberdorf (BL)
Chantun
Basel-Landschaft
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
21-02-1989
En vigur dapi
21-02-1989

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Oberdorf (BL) mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

RRB_0496_19890221.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Per Texterkennung aus einer gescannten Datei gelesen: Fehler sind möglich.

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 496 21. Februar 1989

Gemeinde Oberdorf, Baulinienplan "Hof Futtersteig"

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Oberdorf hat am 31. Okto-

ber 1988 den Baulinienplan "Hof Futtersteig" beschlossen.

B. Die öffentliche Planauflage fand vom 17. November bis 16. Dezember 1988 statt. Sie wurde durch die Publikation im Amtsblatt Nr. 46 vom 17. November 1988 sowie im Waldenburger Bezirksblatt Nr. 46 vom 17. November 1988 bekanntgegeben. Grundeigentümer mussten keine angeschrieben werden. Einspra-

chen sind keine eingegangen.

C. Mit Schreiben vom 5. Januar 1989 unterbreitet der Gemeinderat Oberdorf den Baulinienplan zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und

Ganzen Text zeigen

auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

Gemäss 5 4 in Verbindung mit den 585 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 sind die Gemeinden befugt, im Interesse der baulichen Entwicklung u.a. auch Bauund Strassenlinienpläne zu erlassen. Diese Bauvorschriften erwachsen jedoch erst mit der regierungsrätlichen Genehmigung in Rechtskraft.

II. Die der Genehmigung vorausgehende Prüfung beschränkt sich

laut 8 3, Absatz 2 des Baugesetzes auf die Rechtmässigkeit

und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalpla-

nung. Der Regierungsrat hat demnach vor allem darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen das übergeordnete

kantonale und eidgenössische Recht verstösst.

III,

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die

Prüfung ergeben:

1. Rechtmässigkeitskontrolle Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind

die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

Keine Bemerkungen.

ı//: 1. Gestützt auf & 3, Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der von der Einwohnergemeindeversammlung Oberdorf am 31. Oktober 1988 beschlossene Baulinienplan "Hof Futtersteig" genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 47/BSP/

22/0 versehenen Planexemplare.

3. Die Ziffern I und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf 5 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungs-

rat des Kantons Basel-Landschaft zu veröffentlichen.

Mitteilung an Gemeinderat Oberdorf, 4436 Oberdorf

Peter Minder, Architekt, 4436 Liedertswil

Kreisgeometerbüro Liestal/Waldenburg, Frenkendörferstrasse 20, 4410 Liestal

Landeskanzlei [Amtsblatt]

Vermessungsamt

Bauinspektorat [2]

Rechtsabteilung BUD

Amt für Orts- und Regionalplanung [5] Bau- und Umweltschutzdirektion [2]