Zonenreglement Landschaft

Hölstein

Document

Numer
30/ZRL/1/1
Vischnanca
Hölstein
Chantun
Basel-Landschaft
Nivel
Vischnanca
Decidì
09-04-2019
En vigur dapi
09-04-2019

Karte

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Datotecas

30_ZRL_01_01_N_G_2019_0473.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

K ANTON B ASEL -L ANDSCHAFT

Exemplar Amt für Raumplanung Nachgeführtes Reglement 30 / ZRL / 1 / 1 Stand der Nachführung: RRB Nr. 473 vom 09.04.2019

Gemeinde Hölstein Zonenreglement Landschaft

Änderungen/Ergänzungen/Aufhebungen (chronologisch absteigend) Inv. Nr.

RRB Nr.

RRB Datum

Bemerkung

Bearbeitet

Datum

30/ZRL/1/0

473

09.04.2019

Gesamtrevision

ARP / PS

16.05.2019

30/ZPL/1/1

473

09.04.2019

Mutation Langgarben

ARP / PS

16.05.2019

Amt für Raumplanung Bearbeitet am: 16.05.2019 / PS

Zonenreglement Landschaft

Seite 3

Inhaltsverzeichnis

Seite

Verwendete Gesetzesabkürzungen

4

Erlass

5

1

Einleitung

5

Zweck und Ziele

5

Bestandteile

5

Geltungsbereich und Wirkung

5

Gliederung

5

Nutzungszonen

6

Landwirtschaftszone

6

Intensiv-Landwirtschaftszone Langgarben

6

Spezialzone Tiefenmatt

8

Spezialzone Leuenberg

8

Zone für öffentliche Werke und Anlagen

9

Zone mit noch nicht bestimmter Nutzung

9

Waldareal

10

Überlagernde Schutzzonen und -objekte

10

Uferschutzzone

10

Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte

11

Waldrandaufwertung

12

Landschaftsschutzzone

12

Archäologische Schutzzone

13

Aussichtspunkte

13

Schützenswerte Bauten

14

Feldscheunen

14

Gefahrenzonen

14

Gefahrenzonen Überschwemmung

14

Allgemeine Bestimmungen

15

Zuständigkeit

15

Delegation

16

Ergänzende Verordnungen

16

Bauten, Anlagen und Nutzungen

16

Bestandsgarantie für zonenfremde Bauten und Anlagen

17

Landschaftsaufwertung

17

Finanzielle Förderung

17

Ausnahmen

18

Wiederherstellungspflicht

18

Strafen

18

2

3

4

Zonenreglement Landschaft

5

Seite 4

Schlussbestimmungen

18

Aufhebung früherer Beschlüsse

18

Inkrafttreten und Anpassung

19

Genehmigungen

20

Gemeinde

20

Kanton

20

Anhang

21

Naturschutzzonen (zu 0)

Beilage

21

24

Orientierender Planinhalt

24

Verwendete Gesetzesabkürzungen RPG

Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (SR 700)

RPV

Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (SR 700.1)

RBG

Kantonales Raumplanungs- und Baugesetz vom 8. Januar 1998 (SGS 400)

RBV

Kantonale Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz vom 27. Oktober 1998

NHG

Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (SR 451)

NLG

Kantonale Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991

kWaG

Kantonales Waldgesetz vom 11. Juni 1998 (SGS 570)

GG

Kantonales Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Ge-

(SGS 400.11)

(SGS 790)

meindegesetz) vom 28. Mai 1970 (SGS 180)

WeinV

Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) vom 14.

VüdP

Kantonale Verordnung über den Pflanzenbau vom 29. April 2008 (SGS 516.31)

VFBL

Kantonale Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität

November 2007

im Landwirtschaftsgebiet vom 24.03.2015

Zonenreglement Landschaft

Seite 5

Erlass Die Einwohnergemeinde erlässt, gestützt auf §§ 2, 5 und 18 RBG die Zonenvorschriften Land-

schaft.

Sämtliche grau hinterlegten Textteile sind wörtliche Wiederholungen aus übergeordneten Gesetzen und Verordnungen. Diese Gesetzeszitate sind nicht Beschlussinhalt des vorliegenden Zonenreglements.

Bezüglich der Verbindlichkeit und Vollständigkeit der zitierten Gesetzesvorschriften wird auf den aktuell gültigen Gesetzesinhalt verwiesen.

1

Einleitung

Zweck und Ziele Die Zonenvorschriften Landschaft regeln die Nutzung und den Schutz der Landschaft sowie

die Aufwertung der Landschaft in ökologischer und ästhetischer Hinsicht. Des Weiteren be-

zwecken die Zonenvorschriften die Erhaltung und Förderung der Biodiversität.

Bestandteile Die Zonenvorschriften Landschaft bestehen aus: − Zonenplan Landschaft, Massstab 1 : 5'000 − Zonenreglement Landschaft mit Anhang

Geltungsbereich und Wirkung Die Zonenvorschriften Landschaft finden für das gesamte Gemeindegebiet ausserhalb des Siedlungsgebietes Anwendung. Massgebend für die Abgrenzung des Siedlungsgebietes ist der

Perimeter Zonenplan Siedlung.

Art. 18 Abs. 5 RBG

Die Zonenvorschriften sind für jedermann verbindlich.

Gliederung 1

Das Bezugsgebiet ist in Nutzungszonen und überlagernde Schutzzonen und -objekte gegliedert.

Zonenreglement Landschaft

Seite 6

2

Das Zonenreglement legt für Zonen und Objekte Art und Mass der zulässigen und zweckmässigen Nutzung fest. 1

Art. 29 Abs. 1 RBG

Schutzzonen umfassen Gebiete, die bestimmte im öffentlichen Interesse liegende Funktionen erfüllen. Die Nutzung muss auf das Schutzziel ausgerichtet sein.

2

Nutzungszonen

Landwirtschaftszone

Art. 16 Abs. 1 RPG

Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entspre-

chend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Sie umfassen Land, das:

a. sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird; oder

b. im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll.

Für Produktionsformen, Bauten und Anlagen, Nebenbetriebe sowie für Wohnraum gelten die Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Raumplanungs- und Baurechts. Intensiv-Landwirtschaftszone Langgarben 2 1

Intensivlandwirtschaftszone

Es handelt sich um eine Intensivlandwirtschaftszone gemäss Art. 16aAbs. 3 RPG mit Zweckbe-

stimmung ,,Bodenunabhängige Tierproduktion".

Die Zone dient sowohl der bodenabhängigen wie auch der bodenunabhängigen Tierproduktion.

1.1

Bauten und Anlagen

Für Bauten und Anlagen gelten folgende Maximalmasse: Gebäudehöhe:

max. 12.0 m ab tiefstem Punkt des gewachsenen Terrains. Aus-

Gebäudelänge:

frei

1 2

genommen sind technische Bauten und Einrichtungen (Silo etc.)

Art. 18 Abs. 3 RBG

Mutation 30/ZRL/1/1 mit RRB 473 vom 09.04.2019

Zonenreglement Landschaft

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zulässige Dachformen:

Sattel-, Pult- und Flachdächer

zulässige Dachneigungen:

max.40°

zulässige Bedachungsma-

matt, Dächer mit weniger als 10° Neigung sind extensiv zu be-

terialien: 1.2

grünen

Abstandsvorschriften

Innerhalb der Zone können die gesetzlichen Abstände für Bauten und Anlagen unterschritten

werden. Es darf über die Gemeindegrenze gebaut werden. 1.3

Terrain- und Umgebungsgestaltung

Das Terrain ist so zu gestalten, dass die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes minimiert wird.

maximale Aufschüttungshöhe:

2m

maximale Abgrabungshöhe:

4m

Ausgenommen davon sind Anpassungen an bestehende Terrainverhältnisse sowie bei Muldenlagen.

Soweit für die Beurteilung von Baugesuchen erforderlich, müssen diese einen Umgebungsplan enthalten.

Pro 200 m2 neu realisierter Gebäudefläche ist an geeigneter Stelle in der Zone oder angren-

zend ein einheimischer und standortgerechter, kronenbildender Laubbaum zu pflanzen und bei Abgang zu ersetzen. Diese Bäume dienen der besseren Integration in die Landschaft und

dem ökologischen Ausgleich. Vorzugsweise sind die Bäume entlang der Grenze zur Landwirtschaftszone zu pflanzen.

Der Übergangsbereich zwischen der Waldgrenze und dem gesetzlichen Waldabstand dient

dem Schutz der angrenzenden Ökosysteme, dem ökologischen Ausgleich und dem Schutz des

Landschaftsbildes. Dieser Bereich ist ökologisch sinnvoll zu gestalten und zu nutzen. Es sind keinerlei Bauten oder Anlagen sowie keine Bodenversiegelungen zulässig. lm Übergangsbe-

reich sind nur zur besseren Einpassung der Bauten und Anlagen der Intensivlandwirtschaftszone geringfügige Terrainveränderungen zu lässig. 1.4

Umweltschutz

Die Umweltverträglichkeit der zu erstellenden Einrichtungen ist im Rahmen des Baugesuchs-

verfahrens unter Berücksichtigung der Gesamtsituation in der Intensivlandwirtschaftszone (inkl. Übergangs- und Schutzbereich) gem. Art 10a ff USG zu prüfen.

Der Umweltverträglichkeitsbericht vom 20.10.2015 sowie der dazugehörende Prüfbericht vom

19.04.2016 sind verbindliche Bestandteile der Intensivlandwirtschaftszone.

Es gelten die Bestimmungen der Lärmempfindlichkeitsstufe lll nach Art. 43 LSV. Geruchsemissionen sind gem. Art. 3 und 4 LRV zu begrenzen und dürfen nicht zu übermässigen Immissionen führen. 1.5

Erschliessung

Die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der Erschliessungsanlagen innerhalb der Intensiv-

Zonenreglement Landschaft

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landwirtschaftszone gehen zu Lasten der Grundeigentümerinnen und –eigentümer oder Bauberechtigten.

Spezialzone Tiefenmatt 1

Die Spezialzone Tiefenmatt dient der ordentlichen Nutzung als Holzlager und als Spiel- und Sportplatz für diverse Spiel- und Sportarten.

2

In dieser Zone können Umbauten, Erneuerungen, Wiederaufbauten sowie angemessene Erwei-

terungen von Holzlagerhallen bewilligt werden. Ferner sind Bauten, Anlagen und Einrichtun-

gen zulässig, die dem Spiel, Sport und der Erholung dienen und der Öffentlichkeit zugänglich sind.

Es sind folgende Masse einzuhalten: Maximale Gebäudehöhe:

10 m, gemessen ab höchstem Punkt des massgebenden Terrains.

Überbauungsziffer

25 %

Dachgestaltung:

Dunkle, matte Dachfarbe

3

Ungedeckte Holzstapel dürfen eine maximale Höhe von 10 m nicht überschreiten. Mechanische und chemische Holzbehandlung ist nicht gestattet. Das anfallende Meteorwasser ist der Frenke zuzuleiten. 4

Alle Bauten, Anlagen und Lagereinrichtungen müssen sich harmonisch in das Landschafts-

und Dorfbild einfügen.

Spezialzone Leuenberg 1

In der Spezialzone Leuenberg können Umbauten, bauliche Erneuerungen und Erweiterungen, Neubauten, Einrichtungen und Anlagen bewilligt werden, die den nachfolgendenden Nutzungen und Zweckbestimmungen entsprechen: − Hotellerie und Gastronomie − Begegnungszentrum − Tagungszentrum, Schulung und Ausbildung − Ferienkolonie, Schullager − Jugendarbeit − Naturnahe und Ruhige Erholung. 2

Wohnungen sind nur für das standortgebundene Personal zulässig

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3

Die bebaubare Fläche ist in beiden Teilflächen auf maximal 20 % der jeweiligen Zonenfläche begrenzt. Zulässig sind maximal 2 Vollgeschosse zuzüglich Unter- und Dachgeschossen. Es sind nur Sattel-, Walm- und Zeltdächer zulässig. 4

Sämtliche Bauten und Anlagen müssen sich ins Landschaftsbild einpassen und dürfen die Ziele

der angrenzenden Schutzzonen und Schutzobjekte nicht beeinträchtigen. Garten- und Umge-

bungsflächen sind landschaftstypisch und mit standortgerechten, naturnahen Materialien und einheimischen Bepflanzungen zu gestalten. Verkehrsflächen sind nach Möglichkeit mit versickerungsfähigen Belägen auszustatten. 5

Die landwirtschaftliche Nutzung ist zulässig.

Zone für öffentliche Werke und Anlagen

Art. 24 Abs. 1 RBG

Zonen für öffentliche Werke und Anlagen umfassen Gebiete, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch:

a. die Gemeinwesen; b. andere Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts; c. Inhaber staatlicher Konzessionen; d. Personen des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen, benötigt werden.

Art. 24 Abs. 2 RBG

Zusätzlich sind in beschränktem Umfange andere Nutzungen zulässig, sofern sie mit der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben verträglich sind.

1

Die Nutzung richtet sich nach dem für das Werk oder die Anlage vorgegebenen Zweck. Die Zweckbestimmung ist im Zonenplan Landschaft eingetragen. 2

Die Bauweise richtet sich nach der Funktion der Anlage, und es sind die öffentlichen und privaten Interessen zu berücksichtigen. 3

Die Umgebungsgestaltung hat den ökologischen Ausgleich zu berücksichtigen und nach den Vorgaben einer naturnahen Gestaltung zu erfolgen. Für die Bepflanzung sind einheimische, standortgerechte Arten zu verwenden.

Zone mit noch nicht bestimmter Nutzung 1

Für diese Zone im Sinne § 19 Abs. 1 lit. f RBG ist die Nutzungsart noch nicht bestimmt.

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2

Bis zur Festlegung einer bedarfsgerechten Nutzungsart, bleibt das Gebiet der landwirtschaftlichen Bodennutzung vorbehalten.

Waldareal

Art. 18 Abs. 3 RPG

Das Waldareal ist durch die Forstgesetzgebung umschrieben und geschützt. Art. 14 Abs. 1 KWaG

Die Waldbewirtschaftung hat naturnah zu erfolgen

1

Für das Waldareal und seine Abgrenzung gelten die entsprechenden eidgenössischen und

kantonalen Gesetze und Vorschriften über den Wald. 2

Grundlage für die Waldbewirtschaftung bildet der Waldentwicklungsplan. 3 3

Ist Waldareal mit Naturschutz überlagert oder im kantonalen Inventar der geschützten Natu-

robjekte enthalten, so ist die Umsetzung der Schutzziele in enger Koordination mit den zuständigen Forstorganen sicher zu stellen. Diese integrieren die Schutzziele in die forstliche Planung.

3

Überlagernde Schutzzonen und -objekte

Uferschutzzone

§ 13 RBV

Uferschutzzonen bezwecken den Schutz der Uferbereiche als Lebensräume für Pflanzen und Tiere.

1

Die Breite der Uferschutzzone ist durch den Eintrag im Zonenplan Landschaft definiert. 2

Die Neuanlage von Gärten und Wegen sowie die Nutzung als Lagerfläche sind nicht zulässig. 3

Die Ufervegetation ist fachgerecht zu pflegen und nötigenfalls zu durchforsten. Beeinträchtig-

3

Art. 16 kWaG

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Seite 11

te Uferpartien sind zu revitalisieren. Die Ufervegetation ist, wo sie fehlt, zu ergänzen beziehungsweise die Entwicklung einer solchen ist zu ermöglichen.

4

Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ausserhalb der eigentlichen Ufervegetation ist exten-

siv auszuführen.

Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte

§ 10 Abs. 1 RBV

Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte bezwecken: a. die Erhaltung und Aufwertung von ökologisch, wissenschaftlich, ästhetisch oder kulturell besonders wertvollen Landschaftsteilen und -elementen.

b. die Erhaltung seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, sowie die Sicherung ihrer Lebensräume.

Art. 13 Abs. 1 NLG

Es ist verboten, geschützte Naturobjekte in ihrem Bestand zu gefährden, ihren Wert oder ihre Wirkung zu beeinträchtigen oder sie zu beseitigen.

Art. 14 NLG

Lässt sich eine Beeinträchtigung geschützter oder schützenswerter Naturobjekte durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, hat der Verursacher oder die Verursacherin für bestmöglichen Schutz, Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.

1

In den Naturschutzzonen und an den Naturschutzeinzelobjekten dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, welche dem Schutzziel widersprechen. 2

Für die Pflege der Naturschutzzonen ist die Verwendung von Mähmaschinen mit Aufbereitungsfunktion verboten. 3

Für die im Zonenplan eingezeichneten Naturschutzzonen mit Pos. Nr. sind im Anhang die

Schutzziele sowie die spezifischen Schutz- und Pflegevorschriften verbindlich festgelegt. 4

Für die im Zonenplan mit entsprechender Signatur bezeichneten Naturschutzeinzelobjekte dürfen keine über die ordentliche Pflege hinausgehenden Veränderungen vorgenommen werden. Des Weiteren gelten nachfolgende spezifische Bestimmungen: − Hecken und Feldgehölze: Diese naturkundlich interessanten Einzelobjekte prägen das Landschaftsbild, haben eine

besondere Bedeutung für die Pflanzen- und Tierwelt und sind zu bewahren und zu pflegen. Für abgehende Objekte ist eine Ersatzpflanzung an gleichem Ort vorzunehmen. − Buchsstandorte:

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Die Buchspflanzen sind an ihrem Standort und in ihrem Bestand zu belassen und zu erhalten. Bei der Waldbewirtschaftung ist darauf zu achten, dass die für den Buchsbestand

notwendigen besonderen Lebensbedingungen, sowie auch die erforderliche Pflanzengesellschaft erhalten bleiben. − Geologisches Schutzobjekt: Das im Zonenplan Landschaft ausgewiesene geologische Schutzobjekt Felswand Tiefen-

matt ist zu erhalten und zu pflegen. Es dürfen keine über die ordentliche Pflege hinausgehenden Veränderungen vorgenommen werden. Es ist insbesondere vor Überwachsung

und Verbauung zu bewahren.

Waldrandaufwertung 1

Waldränder sind als Schnittstelle von Wald und Offenland ein vielfältiger und ökologisch wert-

voller Lebensraumtyp. Zur Erfüllung dieser Funktionen muss er eine angemessene Breite und Stufigkeit aufweisen. 2

Die Aufwertung soll an geeigneten Orten etappenweise vor-genommen werden. Die räumliche und inhaltliche Umsetzung der Schutzziele erfolgt unter Federführung des Kantons in Zusammenarbeit mit allen Betroffenen im Waldentwicklungs-plan und in entsprechenden forstlichen

Betriebsplänen. 3

Im Bereich der im Zonenplan Landschaft dargestellten Waldrandaufwertung im Gebiet Langgarben ist diese als ökologischer Ausgleich zur Intensivlandwirtschaftszone umzusetzen.

Landschaftsschutzzone

Art. 11 RBV

Landschaftsschutzzonen bezwecken die Erhaltung und Aufwertung von gebietstypischen, ökologisch wertvollen und ästhetisch reichhaltigen Landschaften und Landschaftsteilen sowie des Landschaftsbildes.

2 Sie dient darüber hinaus der Erhaltung von weitgehend unverbauten Landschaftsräumen, der Erhaltung der Wildtierkorridore sowie der Förderung der Lebensraumvernetzung. 3 Innerhalb der Landschaftsschutzzone dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die den Zielsetzungen des Landschaftsschutzes widersprechen, insbesondere ist die Landschaftsschutzzone von neuen Bauten und Anlagen im Grundsatz freizuhalten. 4 Zonenkonforme Bauten und Anlagen für die landwirtschaftliche Nutzung sind in unmittelbarer Hofnähe zulässig. Für unerlässliche standortgebundene Bauten, Anlagen und Infrastrukturen gelten erhöhte Anforderungen bezüglich Einpassung ins Landschaftsbild.

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Seite 13

5 Die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung sind angemessen zu berücksichtigen. Für die Weiterentwicklung von landwirtschaftlichen Betrieben sind neue Bewirtschaftungsformen und Spezialkulturen im Rahmen einer inneren Aufstockung zugelassen. 6 Die kleinräumige Gliederung mit Bäumen, Sträuchern, Hecken, Uferbestockung und anderer naturnaher und standortgerechter Vegetation ist zu erhalten und zu fördern.

Archäologische Schutzzone

Art. 19 RBV

Archäologische Schutzzonen bezwecken die Erhaltung archäologischer Stätten.

2

Innerhalb der archäologischen Schutzzone sind keinerlei Eingriffe in den Boden zulässig, die über die bisherige Nutzung hinausgehen. Unumgängliche Bodeneingriffe dürfen nur mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde vorgenommen werden. 3

Es werden folgende archäologische Schutzzonen ausgeschieden: − Pos. 1:

Bronzezeitliches Refugium Spitzenberg

− Pos. 2:

Steinzeitliche Siedlung Buebenried

− Pos. 3:

Steinzeitliche Siedlung Stutz

− Pos. 4:

Römische Villa Hinterbohl

− Pos. 5:

Steinzeitliche Siedlung und römische Siedlungsreste Ötschberg

− Pos. 6:

Weiherhaus Gürbeln

− Pos. 7:

Römische Siedlung Langgarben

Aussichtspunkte 1

Der Aussichtsschutz soll den freien Blick von folgenden Standorten auf die nachfolgend defi-

nierte Aussicht gewährleisten: − Nr. 1

Egghübel:

Dorf, Waldenburgertal, Jura

− Nr. 2:

Gugger:

Dorf, Waldenburgertal, Jura

− Nr. 3:

Birch:

Dorf, Waldenburgertal, Jura, St. Chrischona

2

Im unmittelbaren Aussichtsbereich sind alle Bauten, Anlagen und Massnahmen untersagt, die

die freie Aussicht einschränken oder beeinträchtigen könnten. Die Sicht behindernde Bäume und Sträucher sind periodisch auszulichten.

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Seite 14

Schützenswerte Bauten 1

Diesen Bauten kommt als Einzelobjekt und als bauliches Ensemble Holdenweid ein hoher Stel-

lenwert zu. Sie sind vor Zerfall zu schützen und dürfen nicht abgebrochen werden. Bauliche

Massnahmen sind nur unter Wahrung der schutzwürdigen Substanz zulässig und haben mit aller Sorgfalt im Sinne des ursprünglichen Originals zu erfolgen. 2

Im Innern sind bauliche Veränderungen soweit möglich, als dadurch wertvolle Bauteile nicht beeinträchtigt werden oder verloren gehen.

Feldscheunen 1

Die landschaftstypischen Feldscheunen sind vor Zerfall zu schützen und dürfen nicht abgebrochen werden. Bauliche Massnahmen sind unter Wahrung der erhaltenswerten Bausubstanz zulässig und dürfen das Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.

2

Folgende Feldscheunen sind zu erhalten: − Pos. 1:

Feldscheune Erli / Buch

− Pos. 2:

Feldscheune Holdenweid

Gefahrenzonen 1

Bei in Gefahrenzonen gelegenen Neubauten und -anlagen sowie bei wesentlichen Änderungen bestehender Bauten und Anlagen in Gefahrenzonen sind Massnahmen zu treffen, die die Bau-

ten und Anlagen gegen die Auswirkungen der spezifischen Naturgefahren hinreichend schützen. 2

Die baulichen Massnahmen, die zum Schutz vor spezifischen Naturgefahren geplant sind, sind in den Baugesuchsunterlagen darzustellen und zu beschreiben.

Gefahrenzonen Überschwemmung 1

Gebäude und haustechnische Anlagen sind so zu bauen, dass sie durch mögliche Hochwasse-

rereignisse von einer geringen Eintretenswahrscheinlichkeit und unter Beachtung der gemäss der Gefahrenzone ausgewiesenen Gefahrenstufe nicht wesentlich beschädigt werden oder Folgeschäden verursachen. 2

Als Messbasis für die massgebenden Hochwasserkoten gilt das gewachsene bzw. vorliegend

Zonenreglement Landschaft

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abgegrabene oder aufgeschüttete Terrain in unmittelbarem Nahbereich des zu schützenden

Objektes. Die massgebenden Hochwasserkoten gemäss Gefahrenzonen sind im Baugesuch auf Basis der Naturgefahrenkarte zu definieren. Sie orientieren sich an der maximalen Über-

schwemmungshöhe eines Hochwassers mit geringer Eintretenswahrscheinlichkeit (Jährlichkeit 100 bis 300 Jahre). 3

Gebäudeteile, welche unterhalb der massgebenden Hochwasserkote liegen, sind so auszuge-

stalten, dass keine Schäden durch eindringendes Wasser entstehen können; unterhalb der

massgebenden Hochwasserkote sind vor Überschwemmungen ungeschützte Öffnungen in der Gebäudehülle untersagt. 4

Gebäudehüllen unterhalb der massgebenden Hochwasserkote sind so zu erstellen, dass sie den Beanspruchungen (Wasserdruck, Nässe, Schwemmmaterial) durch mögliche Hochwasserereignisse genügen. 5

Wird das Gelände aus Gründen des Hochwasserschutzes aufgeschüttet, wird die Fassaden-

und Gebäudehöhe ab dem tiefsten Punkt des aufgeschütteten Terrains jedoch höchstens ab der massgebenden Hochwasserkote gemessen.

4

Allgemeine Bestimmungen

Zuständigkeit 1

Der Gemeinderat ist für die Anwendung und den Vollzug der Zonenvorschriften Landschaft verantwortlich. 4 2

Er sorgt für die verwaltungsinterne Koordination der im Zusammenhang mit den Zonenvorschriften Landschaft anfallenden Vollzugsaufgaben. 3

Er sorgt für eine angemessene Überwachung der Reglementsbestimmungen.

Art. 127 Abs. 3 RBG

Der Gemeinderat ist verpflichtet, Einsprache zu erheben, wenn Bau- und Planungsvorschriften verletzt sind.

4

11 weitere Artikel

Art. 72 Abs.1 GG

Zonenreglement Landschaft

Seite 16

Delegation 1

Der Gemeinderat kann zum Vollzug einzelner Reglementsbestimmungen geeignete Kommis-

sionen oder geeignete Dritte beiziehen oder ihnen einzelne Befugnisse übertragen. 5 2

Die mit der Aufgabenübertragung verbundenen Rechte und Pflichten sind vertraglich festzulegen.

Ergänzende Verordnungen 1

Für den Vollzug einzelner Reglementsbestimmungen kann der Gemeinderat ergänzende Verordnungen erlassen. 2

Ergänzende Verordnungen sind mit den zuständigen kantonalen Behörden zu koordinieren.

Bauten, Anlagen und Nutzungen 1

Für alle zulässigen Bauten, Anlagen und Nutzungen gilt: − das ordentliche Bewilligungsverfahren ist vorbehalten − Bauten, Anlagen und Nutzungen müssen schonend in die Landschaft eingepasst werden 6

− soweit für die Beurteilung erforderlich, kann ein Umgebungsplan verlangt werden. − vorbehalten sind Auflagen und Einschränkungen, die sich aus überlagernden Zonen ergeben

2

Bauten und Anlagen sind nach Möglichkeit zu Gebäudegruppen zusammen zu fassen.

Art. 115 Abs.1 RBG

Ausnahmebewilligungen für die Errichtung und Zweckänderung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen richten sich nach den Vorschriften des Bundesrechtes.

5 6

Art. 97 Abs. 1 GG

Art. 15 Abs. 2 NLG, § 104 RBG

Zonenreglement Landschaft

Seite 17

Bestandsgarantie für zonenfremde Bauten und Anlagen Bezüglich Bestandsgarantie für bestehende zonenfremde Bauten und Anlagen ausserhalb der

Bauzone gelten die Bestimmungen des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes, insbesondere

Art. 24c

RPG.

Landschaftsaufwertung 1

Die Gemeinde fördert Massnahmen, die den ökologischen und ästhetischen Zustand der Landschaft bleibend aufwerten. Hierzu zählen insbesondere:

− die Anlage und Erhaltung von ökologischen Ausgleichsflächen (Hochstammobstgärten, Trockenrasen, Hecken, etc.)

− die Vernetzung von Lebensräumen − die Gestaltung der Landschaft mit Bäumen 2

Auf gemeindeeigenen Grundstücken nimmt die Gemeinde ihre diesbezügliche Vorbildfunktion wahr.

Finanzielle Förderung

Art. 17 NLG

Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen oder Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen geschützter

Naturobjekte haben Anspruch auf Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles die bisherige ex-

tensive Bewirtschaftung beibehalten, die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.

1

Die Gemeinde fördert den Vollzug der Zonenvorschriften Landschaft mit zweckgebundenen Beiträgen. Sie stellt die dazu erforderlichen Mittel im Rahmen des jährlichen Budgets zur Verfügung. 2

Für wiederkehrende Pflege- und Unterhaltsmassnahmen an Naturobjekten kann der Gemeinderat auf Gesuch hin Bewirtschaftungsvereinbarungen mit Grundeigentümer/innen und Bewirtschafter/innen abschliessen. 3

Die Bewirtschaftungsvereinbarungen regeln die erforderlichen Pflege- und Unterhaltsmass-

nahmen, die Nutzungseinschränkungen sowie die Höhe der Abgeltungen.

Zonenreglement Landschaft

Seite 18

Ausnahmen 1

In seinem Zuständigkeitsbereich kann der Gemeinderat Ausnahmen von den Zonenvorschriften Landschaft bewilligen. Das Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten. 2

Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn sich daraus keine schwer wiegenden Konflikte mit den Zielsetzungen der Zonenvorschriften Landschaft ergeben, wenn wichtige Gründe vorliegen und keine übergeordneten Interessen entgegen stehen, sowie in ausgesprochenen Härtefällen.

Wiederherstellungspflicht Wer Bestimmungen dieses Reglements verletzt und dadurch Schutzzonen oder Einzelobjekte

beeinträchtigt oder zerstört, ist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auf eigene Kosten verpflichtet.

Strafen 1

Soweit nicht kantonales oder Bundesrecht Anwendung finden, können bei Zuwiderhandlungen gegen die Zonenvorschriften Landschaft Bussen von Fr. 200.-- bis Fr. 5'000.-- ausgesprochen werden. 7

2

Strafbar ist auch die fahrlässige Übertretung dieses Reglements.

5

Schlussbestimmungen

Aufhebung früherer Beschlüsse Alle früheren, mit diesen Zonenvorschriften Landschaft im Widerspruch stehenden Reglemente und Pläne werden aufgehoben. Von der Aufhebung ausgenommen ist die Mutation Langgarben zu den Zonenvorschriften Landschaft (EGV-Beschluss vom 19.06.2017).

7

Art. 46a Abs. 1 lit. a GG

Zonenreglement Landschaft

Seite 19

Inkrafttreten und Anpassung 1

Die Zonenvorschriften Landschaft treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in

Kraft. 2

Spätestens nach 15 Jahren sind die Zonenvorschriften Landschaft gesamthaft zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.

Zonenreglement Landschaft

Genehmigungen Gemeinde

Kanton

Seite 20

Zonenreglement Landschaft

Seite 21

Anhang Naturschutzzonen (zu 0) Dieser Anhang ist integrierender Bestandteil des Zonenreglements Landschaft und ist grundeigentumsverbindlich. Er legt für die im Zonenplan eingezeichneten Naturschutzzonen die spezifischen, verbindlichen Schutzziele sowie Schutz- und Pflegemassnahmen fest. Die Positionierung bezieht sich dabei auf den Zonenplan Landschaft.

Fürholden (Pos. Nr. 1) Objekttyp:

Halbtrockenrasen, trockene Fettwiesen, Trockenweiden

Beschreibung:

Nach Osten exponierter Hang, mit weniger intensiv genutzten artenreichen Fettwiesen und Halbtrockenrasen mit hoher Artenvielfalt, die teilweise als Weide dienen.

Schutzziel:

Erhaltung der Vielfalt von Fauna und Flora. Schutz der Kleintiere und Reptilien. Fernziel: Magerwiese

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Extensive Bewirtschaftung ohne Verwendung von Düngern aller Art. Keine Veränderung der Bodenoberfläche. Verhinderung des Einwachsens der Waldränder und Ausbreitung der Hecken und Gehölze. Selektives Zurückschneiden der Waldränder und Abschneiden von versamten Bäumen und Sträuchern.

Bemerkungen:

Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekte Nr. W3)

Eselweide (Pos. Nr. 2) Objekttyp:

Fettwiese

Beschreibung:

Nach Südosten exponierte artenreiche Fettwiese mit Trockenwiesenarten zwischen Waldrand und Weg. Die Wiese setzt sich auf dem Gebiet der angrenzenden Gemeinde Lampenberg fort.

Schutzziel:

Erhaltung und Förderung der Fettwiese als Lebensraum für die entsprechenden Pflanzen- und Tierarten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

- Schnitt ab 15. Juni, maximal 2 Schnitte pro Jahr - Verzicht auf Düngung - Entlang Waldrand Saumstreifen stehenlassen - Keine Beweidung Eine von diesen Vorschriften abweichende Bewirtschaftung auf Basis eines kantonalen Vertrags zur Biodiversitätsförderung ist zulässig.

Bemerkungen:

Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. W4)

Zonenreglement Landschaft

Seite 22

Waldrand Fürholden (Pos. Nr. 3) Objekttyp:

Waldrand

Beschreibung:

Sehr wertvoller, buchtiger und gestufter Waldrand mit einzelnen vorgelagerten Hecken, dichtem Strauchgürtel.

Schutzziel:

Lichter gestufter Waldrand mit dichtem Strauchmantel und grossen wertvollen Bäumen.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

- Einmaliges Auflichten des Waldrandes - In der Folge alle 5 bis 10 Jahre Sträucher auf Stock setzen. - Erhalt der grossen Waldrandbäume

Bemerkungen:

Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. R10)

Steinenweg (Pos. Nr. 6) Objekttyp:

Wald

Beschreibung:

Nach Osten exponierte Föhren-Laubholzbestockung mit Waldlichtungen und Orchideenbestand.

Schutzziel:

Erhaltung der lockereren Waldstruktur sowie des Föhren- und Orchideenbestandes.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

- Keine Terrainveränderungen - Selektives Abschneiden und Entfernen von aufkommenden Bäumen und Sträuchern. - Extensive Waldbewirtschaftung

Berghölzli (Pos. Nr. 7) Objekttyp:

Wald

Beschreibung:

Südwestlich exponierter bewaldeter Hang mit FöhrenLaubholzbestockung und Buchs in der Strauchschicht. Ehemalige, mit Sträuchern umwachsene Steinbrüche.

Schutzziel:

Erhaltung und Förderung des lockeren Waldbestandes als Lebensraum für die entsprechenden Pflanzen- und Tierarten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

- Extensive Waldbewirtschaftung - Freihaltung der Felspartien vor Verbuschung - Selektives Abschneiden und Entfernen von aufkommenden Bäumen und Sträuchern.

Zonenreglement Landschaft

Seite 23

Spitzenberg (Pos. Nr. 8) Objekttyp:

Wald

Beschreibung:

Kahle Felsrippe mit wenig Humus und lockerem Baumbestand aus verschiedenem Laubholz und Föhren.

Schutzziel:

Erhaltung und Förderung des lockeren Waldbestandes als Lebensraum für die entsprechenden Pflanzen- und Tierarten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

- Extensive Waldbewirtschaftung - Selektives Abschneiden und Entfernen von aufkommenden Bäumen und Sträuchern.

Leuenberg (Pos. Nr. 9) Objekttyp:

Trockenrasen

Beschreibung:

Trockenrasen mit hoher Artenvielfalt auf kleinem Raum. Baumgruppe bestehend aus Föhren und Linden.

Schutzziel:

Erhaltung und Förderung des Trockenrasens als Lebensraum für die entsprechenden Pflanzen- und Tierarten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

- 1 Schnitt im Jahr im August - Keine Düngung - Keine Beweidung

Bemerkungen:

Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. W14)

Zonenreglement Landschaft

Seite 24

Beilage Orientierender Planinhalt Neben dem verbindlichen Inhalt gemäss Art. 2 des vorliegenden Reglements enthält der Zonenplan Landschaft die nachfolgend aufgelisteten Eintragungen mit orientierender und unverbindlicher Wirkung. Baugebiet (Perimeter Zonenplan Siedlung) Für die gültige Bauzonenabgrenzung (Perimeter Zonenplan Siedlung), Zoneneinteilung und Bauvorschriften innerhalb der Bauzonen wird auf die Zonenvorschriften Siedlung verwiesen. Statische Waldgrenze Waldgrenzenkarten legen die Abgrenzung von Wald und Bauzonen auf unbestimmte Zeit mit Waldgrenzen fest. 8 Waldareal Siehe Art. 11 Öffentliches Gewässer Die im Zonenplan verzeichneten Gewässer entsprechen dem kantonalen Gewässerkataster. Sie unterstehen der Hoheit des Kantons. Gefahrenzone Schiessanlage Mit der Darstellung der Gefahrenzone Schiessanlage wird auf die eidgenössischen Schiess-

platzweisungen hingewiesen. Kantonale Naturschutzgebiete

Der Regierungsrat nimmt Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung im Einvernehmen mit den Grundeigentümer/innen und den Gemeinden als kantonal geschützte Naturobjekte ins Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft auf. 9

Im Geltungsbereich der Zonenvorschriften Landschaft der Gemeinde Hölstein liegt das kantonale Naturschutzgebiet Amerika (RRB Nr. 532 vom 08.04.2014). Kantonal geschütztes Kulturdenkmal Die Feldscheune Bennwilerstrasse 41 ist im kantonalen Inventar der geschützten Kulturdenk-

mäler erfasst.

8 9

§ 4 kWaG

Art. 12 NLG

Zonenreglement Landschaft

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Wildtierkorridor Die beiden im orientierenden Planinhalt dargestellten Wildtierkorridore wurden mit dem kantonalen Richtplan behördenverbindlich festgelegt. Fruchtfolgeflächen Fruchtfolgeflächen sind Teil der für die Landwirtschaft geeigneten Gebiete. 10 Ein Mindestum-

fang an Fruchtfolgeflächen wird benötigt, damit in Zeiten gestörter Zufuhr die ausreichende Versorgungsbasis des Landes im Sinne der Ernährungsplanung gewährleistet werden kann. 11

Die Fruchtfolgeflächen sind durch das eidgenössische Raumplanungsrecht umschrieben. Die Fruchtfolgeflächen müssen der Landwirtschaftszone zugewiesen werden. 12 Sie müssen in ei-

nem solchen Zustand bewahrt werden, dass sie bei Bedarf innert nützlicher Frist und ohne aufwändige Vorarbeit ackerbaulich genutzt werden können.

Soweit baulich und betrieblich notwendig, dürfen landwirtschaftliche Bauten und Anlagen Fruchtfolgeflächen beanspruchen. Grundwasserschutzzonen Die rechtskräftigen Grundwasserschutzzonen für die Grundwasserfassungen Helgenweid (RRB Nr. 722 vom 29.03.1983) und Oberfeld (RRB Nr. 299 vom 01.03.2011) sind im Zonenplan orientierend eingetragen. Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung innerhalb der Grundwas-

serschutzzonen wird durch deren Schutzvorschriften beschränkt. Auf eine detaillierte Darstel-

lung der Schutzzonen (Unterscheidung S1, S2, S3) wird aus Gründen der Übersichtlichkeit verzichtet.

Inhalte der Mutation Langgarben Die Ausscheidung einer Intensivlandwirtschaftszone Langgarben erfolgt in einem parallel laufenden Verfahren, dass an die Revision der Zonenvorschriften Landschaft in Diegten angeknüpft ist. Die Mutation wurde an der EGV vom 19.06.2017 beschlossen, so dass kein erneuter Beschluss erforderlich ist.

10

Art. 26 Abs. 1 RPV

Art. 26 Abs. 3 RPV

12

Art. 30 Abs. 1 RPV

11