14/eBS/57/0_Waldbaulinienplan Gemeindeholz
Lingias da distanza dal guaud · Bottmingen
Document
- Numer
- 2320
- Gener
- Lingias da distanza dal guaud
- Vischnanca
- Bottmingen
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 09-07-1974
- En vigur dapi
- 09-07-1974
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10. 73 - 100000 - 18
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
2320 vom 9, Juli 1974
Gemeinde Bottmingen, Waldbauli
npläne
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Bottmingen hat am 9. November 1973 folgende Waldbaulinienpläne beschlossen:
"Kreuzackerhägli"
"Fuchshag"
Ganzen Text zeigen
"Tliederweg"
"Gemeindehol.z",
B. Die öffentliche Planauflage fand vom 21. November bis 21. Dezember 1973 statt. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 47 vom 22. November 1975 und im "Birsigtal- Boten" vom 23. November 1973 publiziert. Die betroffenen Grundeigentümer wurden nit eingeschriebenen Brief von 20. Novenber 1973 benachrichtigt. Es haben Einsprache erhoben:
1. Gegen den Plan "Fliederweg":
a)
2. Gegen den Plan "Gemeindeholz":
' EEE EEE run > EEE
Im Verlauf des gesetzlich vorgeschriebenen Verständigungsverfahrens erklärte sich der Gemeinderat gegenüber ol en] bereit, auf deren Parzelle die Baulinie zu ändern. Daraufhin wurde die Einsprache 2.d am 27. März 1974 schriftlich zurückgezogen. Da jedoch die Aenderung im vorliegenden Plan nicht berücksichtigt ist, muss die Einsprache
dennoch behandelt werden.
C. Mit Schreiben vom 18. April 1974 unterbreitet der Gemeinderat Bottmingen die Pläne und die Einsprachen zum regierungsrätlichen Entscheid. Für weitere Einzelheiten wird
auf die Akten, die Pläne und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.
Die Gemeinden sind gestützt auf 8 4 in Verbindung nit den 88 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes von 15. Juni 1967 befugt, Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Gemäss 8 3 des gleichen Gesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden -und darunter fallen auch die Bau- und Strassenlinienpläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle unä eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.
Il.
Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form die Einspracheentscheide und der Entscheid über einen solchen Gemeindeversammlungsbeschluss zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen,und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusanmenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgrünien gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die Geneh-
migung im gleichen Beschluss zu behandeln. III.
Im Baugesetz ist die regierungsrätliche Veberprüfungsbefugnis unerledigter Einsprachen nicht speziell geregelt. Es muss daher angenommen werden, dass diese nicht weitergehen kann als für den kommunalen Erlass selbst. Somit steht auch hier dem Regerungsrat nur eine Kontrolle auf Rechtmässigkeit und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu. Vermag aber ein kommunaler Erlass diesen Anforderungen zu genügen, dann können Einsprachen vom Regierungsrat nicht geschützt werden, es sei denn, es liege Willkür (Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung), ein offensichtlicher Verstoss gegen Treu und Glauben oder ein solcher gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit vor.
IV.
Auf Entschädigungsansprüche kann in diesem Verfahren nicht eingetreten werden. Gestützt auf die 88 75 und 76 des kantonalen Baugesetzes müssten solche Forderungen nach den Bestimmungen von 8 97 des kantonalen Gesetzes über die Ent-
eignung geltend gemacht werden. v.
In Beachtung der vorstehenden Kriterien hat die Prüfung der Pläne und der unerledigten Einsprachen folgendes ergeben:
l. Rechtmässigkeitskontrolle
1.1 Der Plan "Fuchshag" beinhaltet auch eine Rodung mit entsprechender Ersatzaufforstung auf der Parzelle BH: Die nötige Rodungsbewilligüng ist vom Regierungsrat mit dem nicht angefochtenen Entscheid Nr. 1512 vom 7. Mai 1974 erteilt worden.
1.2 Bei allen Plänen sind sowohl formell-rechlich wie materiell-rechtlich die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
Auch in dieser Hinsicht sind die Planungsmassnahnen nicht zu beanstanden,
3. Unerledigte Einsprachen
Vorerst muss an die eingeschränkte regierungsrätliche Veberprüfungsbefugnis. erinnert werden.
3.1 Plan "Fliederweg"
En erhebt Einsprache, weil die Waläbaulinie eine Wohnhauserweiterung an der von ihm geplanten Stelle verunmöglicht. Er verlangt eine Ausnahmebewilligung für sein Bauvorhaben, das einen Waldabstand von 7,3 m anstelle von 10 m gemäss Baulinie einhält.
Dazu ist folgendes zu sagen: Für eine Ausnahnebewilligung dieser Art fehlen die Rechtsgrundlagen. Um noch nicht bestehende Gebäude können keine Baulinien gelegt werden. Der Regierungsrat ist auch nicht befugt, der Gemeinde positive Vor-
schriften zu machen.
mo
Wine Nichtgenehmigung der Baulinie aber hätte mur zur Folge, dass weiterhin der in $ 85 des Baugesetzes festgelegte Waldabstand von 20 m zur Anwendung käme. Damit wäre jedoch dem Einsprecher sicher nicht geholfen. Aus diesen Gründen ist der Regierungsrat nicht in der Lage, die Einsprache zu schützen.
3.2 Plan "Gemeindeholz"
| erklärt, die bisherige Baulinie habe 5 m Abstand vom Waldrand gehabt. Dem Regierungsrat ist jedoch keine Festlegung einer Waläbaulinie in diesem Gebiet bekannt. Vielmehr galt bisher der in $ 85 des Baugesetzes festgelegte Waldabstand von 20 m. Demgegenüber bedeutet die Waldbaulinie in 10 m Abstand eine bedeutende Verbesserung Im weitern macht der Einsprecher eine Wertverminderung geltend. Dazu muss auf Abschnitt IV der Erwägungen verwiesen werden. Der Regierungsrat kann somit die Einsprache nicht gutheissen.
Auch EEE macht eine Wertvermindenng ihres Grundstückes geltend. Es steht der Einsprecherin selbstverständlich frei, den in Abschnitt IV der Erwägungen skizzierten Weg zu beschreiten. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass sich das Bundesgericht wiederholt mit dem Waldabstand befasst hat. Letztinstanzlich musste es auch Entschädigungsansprüche beurteilen. Ein Abstand von 20 m wurde in allen bekannten Fällen nicht als zu gross angesehen, Mit der vorliegenden Baulinie wurde dieser Abstand sogar noch unterschritten. Gestützt auf diesen Sachverhalt ist der Regierungsrat nicht in der Lage, die Einsprache zu schützen.
::::2::: au: seiner Parzeiıe eine Reduktion des Waldbaulinienabstandes von 15 m auf 10 m und begründet dies wie folgt:
a) auf den benachbarten Parzellen , EEE ..ı N betrage der Abstand 10 m,
b) es handle sich um eine Verschwendung von teurem Bauland,
Zu a: Der Waldrand an den Parzellen W EEE .:: EN ist südexponiert. Damit liegen ganz andere Besonnungsverhält-
nisse vor als am westexponierten Waldrand an der Parzelle des Einsprechers. Somit wurden durch die Differenzierung des Abstandes ungleiche Verhältnisse entsprechend gewürdigt. Darin ist keine rechtsungleiche oder willkürliche Behandlung zu erblicken,
Zu b: Gemäss rechtskräftigem Zonenplan liegt die ganze Parzelle 0] im Baugebiet (Zone W2c). Zur Berechnung der überbaubaren Pläche und der zulässigen Nutzung ist somit die ganze Parzellenfläche- nassgebend.
Eine Erhebung der Flächenverhältnisse zeigt flolgendes:
Parzellenfläche gemäss Grundbuch 2528 m2 / 100 % Fläche, die infolge Baulinien nicht
überbaubar ist ca. 917 m2/ 36% max.Fläche, die infolge des Grenz-
abstandes nicht überbaubar ist ca. 30 m2/ 13% überbaubar 1281 m / 51% Bebauungsziffer gemäss Zonenplan 581m / 23%
Die zonenmässige Veberbauung der Parzelle ist somit auf jeden Fall gewährleistet.
Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die Einsprache nicht gutgeheissen werden kann,
machen geltend, die vorliegende Waldbaulinie verunnögliche, sofern man die sonderbare Form und Lage ihrer Parzelle berücksichtigt, eine zonenmässige UVeberbauung. Eine Untersuchung bestätigt die Richtigkeit dieses Sachverhaltes. Eine Gutheissung der Einsprache hätte aber, da der Regierungsrat der Gemeinde keine positiven Vorschriften machen kann, lediglich die Nichtgenehmigung der Baulinie auf Parzelle | zur Folge. Damit würde zwangsläufig wieder der Abstand von 20 m gemäss $ 85 des Baugesetzes aufleben, d.h. die Einsprecher würden noch wesentlich schlechter gestellt. Aus diesen Grund scheint es dem Regierungsrat wenig sinnvoll, die Einsprache zu schützen. Hingegen empfiehlt er dem Gemeinderat,
. die Aenderung der Waldbaulinie im Bereich der Parzelle | ge-
mäss den in der Verständigungsverhandlung getroffenen Abmachun-
gen durchzuführen.
://: 1. Die Einsprachen werden, soweit darauf eingetreten werden kann, im Sinne der Erwägungen abgewiesen,
2. Gestützt auf 8 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes werden die von der Einwohnergemeindeversammlung Bottmingen am 9. November 1973 beschlossenen Waldbaulinienpläne "Kreuzackerhägli", "Fuchshag", "Fliederweg" und "Gemeindeholz" im Sinne der Erwägungen genehnigt und damit allgemeinverbinälich erklärt.
3. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 14/eBS/54/0 (Kreuzackerhägli), 14/eBS/55/0 (Fuchshag), 14/eBS/56/0 (Fliederweg) und 14/eBS/57/0 (Gemeindeholz) versehenen Pläne.
4, Die Ziffern 2 und 3 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Antsblatt zu veröffentlichen,
Mitteilung an
(alle eingeschrieben) Gemeinderat Bottmingen (2)
Bauverwaltung Bottmingen
Ingenieurbüro E. Böhringer AG, Bottmingerstr. 62, Oberwil
Kreisgeometerbüro, Weihermattstr. 2, Binningen
Landeskanzlei
Baupolizeiant
Vermessungsant
Kantonsforstamt (3) Planungsamt (8) Baudirektion (2)
Der 2, Lanädschreiber;s
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