62/QR/17/0_Quartierplanreglement Curva

Grads da sensibilitad a la canera · Sissach

Document

Numer
1834
Gener
Grads da sensibilitad a la canera
Vischnanca
Sissach
Chantun
Basel-Landschaft
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
02-12-2014
En vigur dapi
02-12-2014

Karte

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Datotecas

RRB_1834_20141202_OPGuen_SissachQPCurva_GK39882.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 1834

vom 02. Dezember 2014

Gemeinde Sissach, Quartierplanvorschriften "Curva" A. Der Gemeinderat Sissach hat am 22. April 2013 im vereinfachten Verfahren den Quartierplan und das Quartierplanreglement "Curva" beschlossen. Es handelt sich dabei um eine Überbauung mit zwei 2-geschossigen Bauten, die eine maximale Nutzfläche für Wohnnutzung von insgesamt 565 m2 aufweisen. B. Mit Schreiben vom 4. August und vom 22. August 2014 (Quartierplanvertrag) unterbreitet der Gemeinderat Sissach den oben genannten Beschluss zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen: Der Regierungsrat macht darauf aufmerksam, dass das Baubewilligungswesen im Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) vom 8. Januar 1998 und in der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) vom 27. Oktober 1998 abschliessend geregelt ist. Der Gemeinde steht diesbezüglich keine zusätzliche Regelungskompetenz zu. Insbesondere können die Verfahren und Zuständigkeiten nicht geändert und auch keine neuen eingeführt werden. Unter anderem regelt das kantonale Recht in § 87 RBV abschliessend, welche Unterlagen zusammen mit dem Baugesuch einzureichen sind. Die Gemeinden verfügen diesbezüglich über keine Autonomie. Sie sind jedoch befugt, im Rahmen ihrer Einsprachemöglichkeit den Antrag zu stellen, dass die Baubewilligungsbehörde zusätzliche Unterlagen einverlangt. Ausserdem handelt es sich beim Umgebungsplan (§ 7 Quartierplanreglement) nicht um ein Planungsinstrument, sondern um einen Nachweis, welcher die Umsetzung der verbindlichen Vorgaben aus den Quartierplanvorschriften im Rahmen des Baugesuchsverfahrens darstellt. Seit Inkrafttreten der neuen Bestimmungen § 104b RBG sowie § 94 Abs. 1 lit. e und § 94a RBV (1. Oktober 2013) werden alle Belange die Solaranlagen betreffend abschliessend kantonal geregelt. Das heisst, die Gemeinden haben keine Kompetenz, weitergehende Bestimmungen in ihre kommunalen Reglemente aufzunehmen. Somit haben die diesbezüglichen Bestimmungen unter Ziff. 5 Abs. 5 („…Sonnenkollektoren…“) sowie unter Ziff. 9 Abs. 2 („Auf eine gute Einpassung im Sinne von Ziffer 4 ist besonders zu achten.“) des Quartierplanreglements keine eigenständige Wirkung und können von Gesetzes wegen nicht in Rechtskraft erwachsen bzw. werden durch die kantonale Gesetzgebung derogiert. Sie werden im Quartierplanreglement im Sinne einer redaktionellen Korrektur gestrichen. Der Regierungsrat weist darauf hin, dass für einen Ausbau der bestehenden Bushaltestelle Hofacker in Richtung Wintersingen genügend Freifläche vorzusehen ist, welche vom Kanton Basel-Landschaft jederzeit erworben werden kann, um die Haltestelle gemäss den kantonalen Richtlinien ausbauen, beziehungsweise mit einer Haltekante ausrüsten und den Wartebereich verbreitern zu können. Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass im Bereich der Einfahrten auf die Kantonsstrasse die erforderlichen Sichtweiten gemäss geltender Norm einzuhalten und von jeglichen Sichtbehindernden Elementen (Mauer, Zaun, Hecke, Gebüsch, Plakate usw.) freizuhalten sind.

2

Bei einer Verlegung der Zufahrt zur Parzelle Nr. 1556 ist ausserdem die bestehende Zufahrt aufzuheben. Gestützt auf § 2 RBG beschliesst der Regierungsrat Folgendes: ://:

1.

Die von dem Gemeinderat Sissach am 22. April 2013 im vereinfachten Verfahren beschlossenen Quartierplanvorschriften "Curva" werden im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 62/QP/17/0, 62/ZPS/3/11 (Quartierplan "Curva") und 62/QR/17/0 (Quartierplanreglement "Curva") versehenen Exemplare des Planes und des Reglementes. 3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.

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Verteiler: − Gemeinderat Sissach, 4450 Sissach − Raumplanung Holzemer, Stallenmattstrasse 8, 4104 Oberwil − Landeskanzlei (Publikation) − BUD, Bereich Infrastruktur und Mobilität − BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung − Bau- und Umweltschutzdirektion

Der Landschreiber: