14/eBS/59/0_Bau- und Strassenlinienplan "Wuhrmattstrasse
Lingias da construcziun · Bottmingen
Document
- Numer
- 2657
- Gener
- Lingias da construcziun
- Sutgener
- Lingias da construcziun
- Vischnanca
- Bottmingen
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 17-10-1978
- En vigur dapi
- 17-10-1978
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
2657 vom 17. Oktober 1978
Gemeinde Bottmingen, Bau- und Strassenlinienplan "Wuhr-
mattstrasse", Aenderung des Strassennetzplanes
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Bottmingen hat am 14. Dezember 1977 dem Bau- und Strassenlinienplan "Wuhrmattstrasse" und den damit verbundenen Aenderungen der Bau- und Strassenlinienpläne "Blauenstrasse" und "Fussweg Blauenstrasse" sowie des
Strassennetzplanes zugestimmt.
B. Die öffentliche Planauflage hat vom 7. April bis 8. Mai 1978 stattgefunden. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 14 vom 6. April 1978 und im Birsigtal-Bote vom 7. April 1978 bekanntgegeben. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 4. April 1978 (Postquittung) benachrichtigt. Innert der Auflagefrist sind folgende Einsprachen einge-
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gangen:
Der Gemeinderat Bottmingen hat in der Folge das gesetzlich vorgeschriebene Verständigungsverfahren durchgeführt. Aufgrund einer geringfügigen Verschiebung der Lage der angefochtenen Strasse, welche mit schriftlicher Zustimmung der davon Betroffenen zustande,
kam, ist die Einsprache | mit Schreiben vom
16. August 1978 zurückgezogen worden.
C. Mit Schreiben vom 17. Juli 1978 unterbreitet der Gemeinderat Bottmingen die Erlasse zur regierungsrätlichen Genehmigung und die unerledigte Einsprache zum Entscheid.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.
Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den $$ 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni
1967 befugt, Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Gemäss
$ 3 des gleichen Gesetzes bedürfen die Bauvorschriften der
Gemeinden - und darunter fallen auch die Bau- und Strassenlinienpläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und eine Ermessenskontrolle aus Gründen
der Regionalplanung beschränkt. II.
Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form die Einspracheentscheide und der Entscheid über einen solchen Gemeindeversammlungsbeschluss zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen, und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einswachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu
behandeln. III.
Im Baugesetz ist die regierungsrätliche Veberprüfungsbefugnis unerledigter Einsprachen nicht speziell geregelt. Es muss daher angenommen werden, dass diese nicht weitergehen kann als für den kommunalen Erlass selbst. Somit steht auch hier dem Re-
- gierungsrat nur eine Kontrolle auf Rechtmässigkeit und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu. Vermag aber ein kommunaler Erlass diesen Anforderungen zu genügen, so können Einsprachen vom Regierungsrat nicht geschützt werden, es sei denn, es liege Willkür (Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung), ein offensichtlicher Verstoss gegen Treu und Glauben oder
ein solcher gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit vor. IV.
Den Bau- und Strassenlinienpläne fällt lediglich die Aufgabe zu, das für den Bau oder Ausbau der Verkehrsflächen nötige Areal in genauer Lage sicherzustellen. Zudem wird darin der Abstand der neuen Bauten und Einfriedigungen zu den Verkehrsflächen geordnet. Ueber den Zeitpunkt der Ausführung machen diese Pläne hingegen keine Aussage. Deshalb kann auf Einwände, die sich mit der Landabtwetung (inkl. Minderwerte und Inkonvenienzen), der Beitrags-
pflicht und der Höhe der Beiträge sowie allen andern Auswirkungen des Strassenbaues auseinandersetzen, in diesem Verfahren nicht eingetreten werden. Solche Einsprachegründe sind vorzubringen wenn sie aktuell werden, d.h. in der Regel anlässlich der Auflage des Bauprojektes. Heute kann lediglich darauf hingewiesen werden, dass nach den Bestimmungen von $ 9 der Staatsverfassung jedermann verpflichtet ist, das für öffentliche Strassen, Wege und Plätze nötige Grundeigentum gegen volle Entschädigung abzu-
treten. V.
In Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien hat die Prüfung der Pläne und der unerledigten Einsprache folgendes ergeben:
1. Rechtmässigkeitskontrolle
Wie bereits erwähnt wurde, sind im Rahmen des Einspracheverfahrens die Bau- und Strassenlinien der Wuhrmattstrasse geringfügig verschoben worden, ohne diese Aenderung der Einwohnergemeindeversammlung zu unterbreiten. Im Hinblick darauf, dass keine öffentlichen Interessen verletzt werden und die betroffenen Grundeigentümer auf einem speziellen Plan ihr schriftliches Einverständnis zur Verschiebung abgegeben haben, kann dieses Vorgehen formell-rechtlich ausnahmsweise toleriert werden.
Materiell-rechtlich sind die Beschlüsse nicht zu beanstanden.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung j
Keine Bemerkungen.
3. Unerledigte Einsprache
Die Einsprache EEE bezieht sich ausschliesslich auf die Beitragspflicht. Wie bereits unter Ziffer IV ausgeführt, kann im Rahmen dieses Verfahrens auf solche Begehren nicht eingetreten
werden.
://: 1. Auf die Einsprache nn] kann nicht einge-
treten werden. 2. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes
vom 15. Juni 1967 wird der von der Einwohnergemeinde-
versammlung Bottmingen am 14. Dezember 1977 beschlossene Bau- und Strassenlinienplan "Wuhrmattstrasse" und die damit verbundene Aenderung des Strassennetzplanes genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
3. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 14/eBS/59/0 (Bau- und Strassenlinienplan) und 14/SP/O/1l (Mutationsplan zum Strassennetzplan West) versehenen Planexemplare.
4. Die Ziffern 2 und 3 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im
Amtsblatt zu veröffentlichen.
Mitteiiung ar ME HMM AN AN
(eingeschrieben) Gemeinderat Bottmingen
Ingenieurbüro E. Böhringer AG, Bottmingerstrasse 62, Oberwil
Kreisgeometerbüro, Weihermattstr. 1, Binningen
Landeskanzlei Vermessungsamt Planungsamt (6) Baudirektion (2)
Der Landschreiber:
ae