34/eBS/1/1_BSP Mutation "Ramsachstrasse / Bogenweg"
Lingias da construcziun · Läufelfingen
Document
- Numer
- 3509
- Gener
- Lingias da construcziun
- Sutgener
- Lingias da construcziun
- Vischnanca
- Läufelfingen
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 15-11-1988
- En vigur dapi
- 15-11-1988
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 3509 vom 15. November 1988
Gemeinde Läufelfingen, Aenderungen des Zonenplanes und der Reglementsbestimmungen Baugebiet und Ortskern sowie der Bauund Strassenlinienpläne "Ramsachstrasse" und "Bogenweg"
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Läufelfingen hat am 10. Mai 1988 folgendes beschlossen:
- Aenderung der Reglementsbestimmungen Baugebiet [Bebauungsziffer, Nutzungsziffer, Gebäudelänge, Gebäudestaffelung];
- Aenderung des Zonenplanes Baugebiet [Bereich Quellenwegli
- Aenderung der Reglementsbestimmungen Ortskern [Dachneigung, neue Ziffer 11 / Zone H];
- Aenderung des Zonenplanes Ortskern [Bereich Quellenweg, Ramsachstrasse/Bogenweg, Eptingerstrasse];
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- Aenderung der Bau- und Strassenlinienpläne "Ramsach-
strasse" und "Bogenweg".
B. Das öffentliche Auflageverfahren ist vom 30. Mai bis 30. Juni 1988 durchgeführt und im kantonalen Amtsblatt Nr. 21 vom 26. Mai 1988 sowie im Mitteilungsblatt Nr. 10 der Gemeinde vom 25. Mai 1988 bekanntgemacht worden. Die auswärtswohnenden Grundeigentümer sind zudem mit eingeschriebenem Brief [Postquittung: 27. Mai 1988] auf die Auflage hingewiesen worden. Einsprachen sind keine eingegangen.
C. Mit Schreiben vom 12. Juli 1988 ersucht der Gemeinderat Läufelfingen um die regierungsrätliche Genehmigung der vor-
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liegenden Gemeindeversammlungsbeschlüsse. Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und auf die nachfolgenden
Erwägungen verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.
Gemäss 8 3 Absatz 1 des kantonalen Baugesetzes [BauG] sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung [8 3, Absatz 2 BauG]. Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass
a] die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden;
b] die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Ueberwachung der verfassungsmässigen Grundrechte [Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.] zentrale
Bedeutung zukommt;
c] die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung [RPG, Artikel 1 und 3], da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles, ausführendes Recht der Kantone anzuwen-
den sind.
Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält, bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst.
Il.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Vorschriften nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie können unter Beachtung bestimmter Prinzipien auch wieder geändert werden [BGE 90 I 333]. Besondere Verfahrensvorschriften, die bei den Aenderungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmaligen Aufstellung. . .
III. Unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung der vorliegenden Aenderungsbeschlüsse folgendes ergeben:
1» Rechtmässigkeitskontrolle
1.1 Formell-rechtliche Prüfung Keine Bemerkungen.
1.2 Materiell-rechtliche Prüfung
Die zuständigen kantonalen Fachstellen hatten im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens Gelegenheit, zu den zur Diskussion stehenden Aenderungen Stellung zu nehmen [vergleiche Bericht des Amtes für Orts- und Regionalplanung vom 21. März 1988]. Die Prüfung der zur Genehmigung eingereichten Unterlagen ergab, dass den Empfehlungen des Kantons weitgehend Rechnung getragen worden ist, so dass auch in materiell-rechtlicher Hinsicht einer Genehmigung nicht entgegensteht.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
Keine Bemerkungen.
://: 1. Gestützt auf 8 3, Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 werden die von der Einwohnergemeindeversammlung Läufelfingen am 10. Mai 1988 beschlossenen Aenderungen des Zonenplanes und der Reglementsbestimmungen Baugebiet und Ortskern sowie der Bauund Strassenlinienpläne "Ramsachstrasse" und "Bogenweg" genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 34/zR/1/1 [Mutation Zonenvorschriften Baugebiet], 34/zP/1/5 [Mutation Zonenplan Baugebiet], 34/ZR/t/2 [Mutation Zonenvorschrifteen Ortskern], 34/TzP/1/1 [Mutation 2onenplan Ortskern / Quellenweg], 34/TZP/1/2 [Mutation Zonenplan Ortskern / Ramsamchstrasse/Bogenweg], 34/TZP/ı/3 [Mutation Zonenplan Ortskern / Eptingerstrasse] sowie 34/eBS/1/1 und 34/eBS/10/1 [Aenderung Bau- und Strassenlinienpläne "Ramsachstrasse" und
"Bogenweg"].
3. Die Ziffern 1 und 2. dieses Beschlusses sind gestützt auf 8 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu ver-
öffentlichen.
Mitteilung an Gemeinderat Läufelfingen, 4448 Läufelfingen
Dettwiler AG, Ingenieurbüro, Birkenweg 3, 4460 Gelterkinden
Kreisgeometerbüro Sissach, Hauptstrasse 115, 4450 Sissach
Landeskanzlei [Amtsblatt] Amt für Liegenschaftsverkehr Amt für Naturschutz und Denkmalpflege
Bauinspektorat [2]
Vermessungsamt
Amt für Orts- und Regionalplanung [20] Bau- und Landwirtschaftsdirektion [2]
Der Landschreiber.:
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