34/eBS/2/1_BSP, Mutation Schmittenackerstrasse, Parz. 297
Lingias da construcziun · Läufelfingen
Document
- Numer
- 746
- Gener
- Lingias da construcziun
- Sutgener
- Lingias da construcziun
- Vischnanca
- Läufelfingen
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 19-03-1996
- En vigur dapi
- 19-03-1996
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Text
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 746 vom 19. März 1996
Gemeinde Läufelfingen, Bau- und Strassenlinienplan „Hüslimatt“, Aenderungen des Strassennetzplanes und des Zonenplanes Siediung sowie des Zonenreglementes Siedlung im Bereich Hüslimatt, Aenderung des Bau- und Strassenlinienplanes „Schmittenackerstrasse“
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Läufelfingen hat am 4. Dezember 1995 den Bau- und Strassenlinienplan „Hüslimatt‘, die Aenderung des Strassennetzplanes, des Zonenplanes Siedlung und des Zonenreglementes Siedlung im Bereich Hüslimatt sowie eine Aenderung des Bau- und Strassenlinienplanes „Schmittenackerstrasse“ beschlossen.
B. Einsprachen sind keine eingegangen.
C. Das auf Antrag des Gemeinderates Läufelfingen (Schreiben vom 6. Februar 1996) durchgeführte Genehmigungsverfahren hat ergeben, dass sowohl die Rechtmässigkeitskontrolle als auch die Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Ergänzende Unterlagen wurden mit Schreiben vom 22. und 29. Februar 1996 der instrulerenden Dienststelle zugestellt. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses und gestützt auf $ 3 Absatz 2 des Baugesetzes beschliesst der Regierungsrat folgendes:
Ganzen Text zeigen
-/1: 1. Der von der Einwohnergemeindeversammlung Läufelfingen am 4. Dezember 1995 beschlossene Bau- und Strassenlinienplan „Hüslimatt‘, die Aenderung des Strassennetzplanes, des Zonenplanes Siediung und des Zonenreglementes Siediung im Bereich Hüslimatt sowie die Aenderung des Bau- und Strassenlinienplanes „Schmittenackerstrasse“ werden genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 34/BSP/21/0 (Bau- und Strassenlinienplan „Hüslimatt‘), 34/5P/1/10 (Mutation Strassennetzplan), 34/ZPS/1/9 (Mutation Zonenplan Siedlung), 34/ZRS/1/5 (Mutation Zonenreglement Siedlung) und 34/eBS/2/1 (Mutation Schmittenackerstrasse) versehenen Exemplare der Genehmigungsdokumente.
3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Verteiler:
- Gemeinderat Läufelfingen, 4448 Läufelfingen
- Stierli + Ruggli, Ingenieure und Raumplaner, Unterdorfstrasse 38, 4415 Lausen - Ingenieurbüro Frey, Strub AG, Bogenweg 11, 4448 Läufelfingen
- Kreisgeometerbüro Sissach, Ebenrainweg 1, 4450 Sissach
- Landeskanzlei (Publikation)
Amt für Liegenschaftsverkehr Bauinspektorat
Tiefbauamt
Vermessungs- und Meliorationsamt Amt für Orts- und Regionalplanung (14) (4 Archiv, ZD,OP, OK, ES)
Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Rechtsmittelbelehrungen:
1.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Posistrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.
Gegen diesen kommunalen Erlass oder Plan kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.
Beschwerdeberechtigt sind nur Personen, die sich bereits am Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt haben.
Der Lanäschreiber: