34/eBS/10/2_BSP Mutation Ramsachstrasse (Schlossweg - Eichhaldenweg)

Lingias da construcziun · Läufelfingen

Document

Numer
3344
Gener
Lingias da construcziun
Sutgener
Lingias da construcziun
Vischnanca
Läufelfingen
Chantun
Basel-Landschaft
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
29-10-1991
En vigur dapi
29-10-1991

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kanton Basel-Landschaft

Nr. 3344 vom 29. Oktober 199]

Gemeinde Läufelfingen, Aenderung des Bau- und Strassenlinienplanes "Ramsachstrasse" (Teilstück Schlossweg-Eichhaldenweg) sowie die entsprechende Mutation zum Strassennetzplan

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Läufelfingen hat am 27. Juni 1991 die Aenderung des Bau- und Strassenlinienplanes "Ramsachstrasse" (Teilstück Schlossweg-Eichhaldenweg) sowie die damit verbundene Mutation des Strassennetz-

planes beschlossen.

B. Gegen diesen Gemeindeversammlungsbeschluss ist am 26. Juli 1991 das Referendum eingereicht worden. Die dadurch bedingte Urnenabstimmung vom 22. September 1991 ergab mit 364 : 153 Stimmen eine Ablehnung des Referendums bzw. eine Bestätigung des Gemeindeversammlungsbeschlusses.

c. Die Öffentliche Planauflage ist vom 5. Juli bis 5. August 1991 durchgeführt und im kantonalen Amtsblatt Nr. 27 vom 4. Juli 1991 sowie mittels Flugblatt vom 3. Juli 1991 an alle Haushaltungen bekanntgemacht worden. Die Anstösser sind mit eingeschriebenem Brief vom 3. Juli 1991 (Postquittung) auf die Planauflage hingewiesen worden.

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während der Auflagefrist haben Einsprache erhoben:

Aufgrund der Verständigungsverhandlung vom 8. August 1991 sind beide Einsprachen am 17. Oktober 1991 schriftlich zu-

rückgezogen worden.

D. Mit Schreiben vom 7. Oktober 1991 ersuchte der Gemeinderat Läufelfingen um die regierungsrätliche Genehmigung des Gemeindeversammlungsbeschlusses. Die im Rahmen der Eingangskontrolle angeforderten ergänzenden Unterlagen sind mit Brief vom 18. Oktober 1991 nachgereicht worden. Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und die

nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

Gemäss $S 3 des kantonalen Baugesetzes (BauG) sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften wie z.B. Strassennetzpläne und Bau- und Strassenlinienpläne zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung (Ss 3, Absatz 2 BauG). Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Re-

gionalplanung.

Il.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Vorschriften nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie können unter Beachtung bestimmter Prinzipien auch wieder geändert werden (BGE 90 333). Besondere Verfahrenvorschriften, die bei den Aenderungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie

bei der erstmaligen Aufstellung.

III.

Unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung des vorliegenden Gemeindeversammlungsbeschlusses folgendes ergeben:

1. Rechtmässigkeitskontrolle

Eine kantonale Vorprüfung dieser Planänderungen fand nicht statt. Die abschliessende Prüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat jedoch ergeben, dass sowohl formellrechtlich als auch materiell-rechtlich die Voraussetzungen

für eine Genehmigung erfüllt sind.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

Keine Bemerkungen

://: 1. Gestützt auf $ 3, Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird die von der Einwohnergemeindeversammlung Läufelfingen am 27. Juni 1991 beschlossene Aenderung des Bau- und Strassenlinienplanes "Ramsachstrasse" (Teilstück Schlossweg-Eichhaldenweg) sowie die damit verbundene Aenderung des Strassennetzplanes genehmigt

und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 34/eBS/10/2 (Mutation Bau- und Strassenlinienplan) sowie 34/SP/1/7 (Mutation Strassennetzplan)

versehenen Planexemplare.

3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu

veröffentlichen.

Verteiler:

Gemeinderat Läufelfingen, 4448 Läufelfingen Dettwiler AG, Höldeliweg 12,

4460 Gelterkinden

Kreisgeometerbüro Sissach, Hauptstrasse 115, 4450 Sissach

Landeskanzlei (Publikation)

Vermessungsamt

Bauinspektorat

Amt für Orts- und Regionalplanung (8)

Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Der Landschreibers