34/eBS/12/0_Bau- und Strassenlinienplan "Mattenweg"
Lingias da construcziun · Läufelfingen
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- Numer
- 2582
- Gener
- Lingias da construcziun
- Sutgener
- Lingias da construcziun
- Vischnanca
- Läufelfingen
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 14-08-1973
- En vigur dapi
- 14-08-1973
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
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in materielle Rechtskraft, sondern sie sind unver Beach-
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tung bestyimamter Prinzipien p bar (BGE SO I 333). Besondere Verfahrensvorschriften, die
bei. den kenderungen und Ergänzungen zu beachten wären, sind
in Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen äle gleichen Regeln wie bei der erstmaligen Aufstellung.
II.
Gemäss 8 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden — und darunter fallen auch die Strassennetzpläne unä die Bau- und Strassenlinienpläne samt deren Aenderungen und Ergänzungen - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.
III.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat die Prüfung folgendes ergeben:
l. Rechtmässigkeitskontrolle
Sowohl formell-rechtlich wie materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
Auch in dieser Beziehung sind die Beschlüsse nicht zu beanstanden.
://: 1. Die Einwohnergemeindeversammnlung Läufelfingen hat am 29, Mai 1973 den Bau- und Strassenlinienplan "Mabtenweg" und die damit verbundenen Ergänzung des Strassennetzplanes gutgeheissen. Gestützt auf 8 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 werden die Beschlüsse genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit den Inventarnunnern 34/eBS/12/0 (Bau- und Strassenlinienplan) und 34/SP/0/5 (Mutation zum Strassennetzplan) versehenen Situationspläne.
3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf 8 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Mitteilung an Gemeinderat Läufelfingen (2)
Technisches Büro F,Dettwiler,Birkenweg 1, Gelterkinden
Kreisgeometerbüro Sissach Landeskanzlei Baupolizeiaut Vermessungsanmt
Tiefbauant (3) Planungsant (6) Baudirektion (2)
der 2, Landschreiber:
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