69/eBS/1/1_Bau- und Strassenlinienplan Mutation Breitackerweg
Lingias da construcziun · Wenslingen
Document
- Numer
- 1839
- Gener
- Lingias da construcziun
- Sutgener
- Lingias da construcziun
- Vischnanca
- Wenslingen
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 05-08-1986
- En vigur dapi
- 05-08-1986
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18 3.80 140.000
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr 1839 vom >. August 1986
Gemeinde Wenslingen, Mutation zum Bau- und Strassenlinienplan
"Breitackerweg", Strassennetzplanmutation
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Wenslingen hat am 11. April 1986 die Bau- und Strassenlinienplanmutation "Breitacker-
”
weg sowie die damit verbundene Strassennetzplanmutation be-
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schlossen.
B. Die öffentliche Auflage für die Bau- und Strassenlinienplanmutation fand vom 15. Mai bis 14. Juni 1986 statt. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 19 vom 15. Mai 1986 und in den Gemeindenachrichten sowie per Anschlagkasten bekanntgegeben. Die auswärtigen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Innerhalb der Auflage-
frist sind keine Einsprachen eingegangen.
cC. Mit Schreiben vom 27. Juni 1986 unterbreitet der Gemeinderat Wenslingen die Pläne zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nach-
folgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den $S 26, 27, 85, 86 und 93 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni
1967 befugt, Strassennetzpläne und Bau- und Strassenlinien-
pläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung bestimmter Prinzipien grundsätzlich abänderbar [BGE 90 I 333]. Besondere Verfahrensvorschriften, die dabei zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmaligen
Aufstellung. II.
Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Aenderungen von Plänen - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus
Gründen der Regionalplanung beschränkt. III.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat
die Prüfung folgendes ergeben:
1. Rechtmässigkeitskontrolle Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind
die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.
Die am 24. März 1986 vom Amt für Orts- und Regionalplanung durchgeführte kantonale Vorprüfung ergab keine Einwände
grundsätzlicher Art.
Die Mutationen wurden notwendig, weil das bisher geplante Strassen- und Wegareal durch die neu projektierte Sportanlage beansprucht wird. Die erforderliche Anpassung des Zonenplanes fand im Rahmen der Gesamtrevision der Zonenvorschriften statt, deren Genehmigung zu einem späteren Zeitpunkt er-
folgen wird.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
Keine Bemerkungen.
://: 1. Gestützt auf $S 3, Absatz 2 des Baugesetzes werden die Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung Wenslingen vom 11. April 1986 betreffend die Mutation des Bau- und Strassenlinienplanes "Breitackerweg" sowie der damit verbundenen Strassennetzplanmutation geneh-
migt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 69/eBS/ 1/1 [Bau- und Strassenlinienplan] und 69/SP/0/5
[Strassennetzplanmutation] versehenen Planexemplare.
3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $S 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu ver-
öffentlichen.
Mitteilung an Gemeinderat Wenslingen, 4493 Wenslingen
Ingenieurbüro Blattner, Bischofsteinweg 15, 4450 Sissach
Kreisgeometerbüro Sissach, Hauptstrasse 115, 4450 Sissach
Landeskanzlei [Amtsblatt] Vermessungsamt
Bauinspektorat [2]
Amt für Orts- und Regionalplanung [7]
Bau- und Landwirtschaftsdirektion [2]
Der Landschreiber:
I