63/BSP/11/0_Gesamtes Baugebiet
Lingias da construcziun · Tecknau
Document
- Numer
- 520
- Gener
- Lingias da construcziun
- Sutgener
- Lingias da construcziun
- Vischnanca
- Tecknau
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 23-03-1999
- En vigur dapi
- 23-03-1999
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft Nr. 520 vom 23. März 1999
Gemeinde Tecknau, Bau- und Strassenlinienplan "Gesamtes Baugebiet”, Mutation
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Tecknau hat am 23. Juni bzw. 16. Dezember 1998 die Bau- und Strassenlinienplan-Mutation "Gesamtes Baugebiet" beschlossen. Es handelt sich dabei um eine zeitgemässe Anpassung und Aktualisierung durch Reduktion der Strassenbreiten bzw. aus topografischen Gründen.
B. Während der ersten Auflagefrist sind zwei Einsprachen eingereicht worden. In der Folge hat die Einwohnergemeindeversammlung eine kleine Planänderung beschlossen. Dagegen sind keine Einsprachen erhoben worden.
C. Mit Schreiben vom 12. Februar 1999 unterbreitet der Gemeinderat Tecknau den Bau- und Strassenlinienplan zur regierungsrätlichen Genehmigung. Das Genehmigungsverfahren hat folgendes ergeben:
a) Eitalweg:
Wie bereits im kantonalen Vorprüfungsbericht vom 6.3.1998 erwähnt, ist der mittels Baulinie festzulegende Mindestabstand von 25 m zum Eibach im südlichen Bereich (Bauzonengrenze) nicht eingehalten. Da es sich hier um eine neu geplante Erschliessungsstrasse handelt, muss der entsprechende Bereich (vgl. Markierung im Plan) von der Genehmigung ausgenommen werden.
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b) Gestaltungsbaulinien an Kantonsstrassen:
Für die im orientierenden Planinhalt dargestellten bzw. von der Gemeinde vorgeschlagenen Gestaltungsbaulinien an Kantonsstrassen ist - wie in der Legende vermerkt - ein separates Genehmigungsverfahren (mit Planauflage) erforderlich. Dies betrifft die Liegenschaften Hauptstrasse 35-43 und Dorfstrasse 13+24. Baugesuche auf den entsprechenden Grundstücken, welche den gesetzlichen Abstand gemäss $ 95 RBG nicht einhalten, müssten bis zur Inkraftsetzung im Rahmen des erwähnten Verfahrens abgelehnt werden. Die genannten Gestaltungsbaulinien sind daher - entgegen dem Vermerk in Absatz C) der Legende - unverbindlich.
c) Aufhebung bisher gültiger Bau- und Strassenlinienpläne:
Grundsätzlich gilt die Bestimmung A) gemäss Legende nur für die kommunalen Bau- und Strassenlinien. Es wird deshalb ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die kantonale Baulinie im Bereich der Parzelle 63 (Hauptstrasse 74) ihre Rechtskraft beibehält.
d) Rechtsgrundlage:
Entsprechend dem zwischenzeitlich am 1.1.1999 in Kraft gesetzten neuen Raumplanungsund Baugesetz (RBG) gilt in bezug auf die Gestaltungsbaulinien anstelle des überholten Hinweises auf das bisher gültige Baugesetz neu $ 97, Abs.2 RBG. Der entsprechende Hinweis wird daher im Plan rot korrigiert.
e) Lärmschutz:
Bezüglich des Eisenbahnlärms ist zu beachten, dass Bauzonen, die als noch nicht erschlossen gelten, erst erschlossen werden dürfen, wenn nachgewiesen ist, dass die gesetzlichen Planungswerte (PW) zu den entsprechenden LES-Stufen eingehalten sind (Art. 30 LSV). Dies gilt insbesondere für die Strassen "Im Hofacker", "Neumattstrasse" und "Kesselweg" (Gebiet Sandhübel).
Zur Einhaltung der PW sind planerische, gestalterische und bauliche Massnahmen zuläs-
sig.
Im übrigen ist zu bemerken, dass sowohl die Rechtmässigkeits- als auch die Zweckmässigkeitskontrolle zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
Gestützt auf $ 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 beschliesst der Regierungsrat folgendes:
11: 1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Tecknau am 23. Juni bzw. 16. Dezember 1998 beschlossene Bau- und Strassenlinienplan-Mutation "Gesamtes Baugebiet" wird im Sinne der Erwägungen mit nachstehender Ausnahme genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
Ausnahme:
Von der Genehmigung ausgenommen im Sinne von Absatz a) der Erwägungen wird der südlichste Teil der Strassenfläche des Eitalweges im Bereich des Eibaches (gemäss Markierung im Plan).
2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 63/BSP/11/0 (Mutation BSP "Gesamtes Baugebiet") versehenen Planexemplare.
3. Mit dem vorliegenden Beschluss werden sämtliche bisher gültigen kommunalen Bau- und Strassenlinienpläne innerhalb des Baugebietes aufgehoben.
4. Der Gemeinderat wird ersucht, die von der Ausnahme in Ziffer 1 dieses Beschlusses betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer mit eingeschriebenem Brief über die Nichtgenehmigung zu benachrichtigen und ihnen die Rechtsmittelbelehrung zukommen zu lassen. Die Mitteilung hat innert 10 Tagen ab Erhalt der im Regierungsratsbeschluss in Ziffer 2 genannten Genehmigungsakten zu erfolgen. Eine Kopie des Schreibens ist zur Orientierung dem Amt für Raumplanung, Rheinstrasse 29, 4410 Liestal, zuzustellen.
5. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf $ 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Verteiler:
- Gemeinderat Tecknau, 4492 Tecknau
- Ingenieurbüro Dettwiler AG, Höldeliweg 12, 4460 Gelterkinden - Kreisgeometerbüro Sissach, Ebenrainweg 1, 4450 Sissach
- Landeskanzlei (Publikation)
- Bauinspektorat
- Tiefbauamt
- Vermessungs- und Meliorationsamt
- Amt für Raumplanung (7) (2 Archiv, ZD, KD, LZ, OP, ES) - Bau- und Umweitschutzdirektion (2)
Rechtsmittelbelehrung:
1. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.
Der Landschreibers