32/eBS/4/1_Sonnenbergweg / Stapflenackerweg

Lingias da construcziun · Känerkinden

Document

Numer
1649
Gener
Lingias da construcziun
Sutgener
Lingias da construcziun
Vischnanca
Känerkinden
Chantun
Basel-Landschaft
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
23-06-1987
En vigur dapi
23-06-1987

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12 a7 mom

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 1649 vom 23. Juni 1987

Gemeinde Känerkinden, Bau- und Strassenlinienplan "Sonnenbergweg/Stapflenackerweg"

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Känerkinden beschloss am 17. Dezember 1986 den Bau- und Strassenlinienplan "Sonnen-

bergweg/Stapflenackerweg".

B. Die öffentliche Planauflage wurde vom 23. Januar bis

21. Februar 1986 durchgeführt und im kantonalen Amtsblatt Nr.

Ganzen Text zeigen

3 vom 22. Januar 1987 sowie durch Anschlag im Schaukasten beim "Milchhüsli" bekanntgemacht. Die Anwänder wurden zudem mit eingeschriebenem Brief auf die Planauflage hingewiesen.

Einsprachen gingen keine ein.

cC. Mit Schreiben vom 23. März 1987 unterbreitet der Gemeinderat Känerkinden den Bau- und Strassenlinienplan "Sonnenbergweg/Stapflenackerweg" zur regierungsrätlichen Genehmigung. Bereinigte Plangrundlagen wurden am 10. Juni 1987 nachgeliefert. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und

auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den 88 27, 85, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, im Interesse der baulichen Entwicklung Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen.

II.

Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Bau- und Strassenlinienpläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus

Gründen der Regionalplanung beschränkt. III.

Unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung des vorliegenden Gemeindeversammlungsbeschlusses folgendes

ergeben:

1. Rechtmässigkeitskontrolle 1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Ge-

nehmigung erfüllt.

1.2 Eine Vorprüfung des Bau- und Strassenlinienplanes durch die kantonalen Instanzen fand nicht statt. Die abschliessende Begutachtung ergab jedoch, dass auch materiell-rechtlich

einer Genehmigung nichts entgegensteht.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

Keine Bemerkungen.

ı//: 1. Gestützt auf $ 3, Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der von der Einwohnergemeinde Känerkinden am 17. Dezember 1986 beschlossene Bauund Strassenlinienplan "Sonnenbergweg/Stapflenackerweg" genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 32/BSP/ 8/0 und 32/eBS/4/1 versehenen Exemplare des Planes [Situation 1:500].

3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf 83 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu ver-

öffentlichen.

Mitteilung an Gemeinderat Känerkinden, 4447 Känerkinden

Ingenieurbüro Arendt + Partner, Bahnhofstrasse 1, 4450 Sissach

Kreisgeometerbüro Sissach, Hauptstrasse 115, 4450 Sissach

Landeskanzlei [Amtsblatt] Vermessungsamt

Bauinspektorat [2]

Amt für Orts- und Regionalplanung [7] Bau- und Landwirtschaftsdirektion [2]

Der Landschreiber:

Ya