39/BSP/8/0_Waldbaulinienplan Kleinbergli
Lingias da distanza dal guaud · Liedertswil
Document
- Numer
- 1068
- Gener
- Lingias da distanza dal guaud
- Vischnanca
- Liedertswil
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 12-08-2008
- En vigur dapi
- 12-08-2008
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RRB1068_20080812_OPSt_Liedertswil_Revision ZVS_GK31890.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 1068
vom 12.August 2008
Gemeinde Liedertswil, Zonenplan und Zonenreglement Siedlung, Waldbaulinienplan "Kleinbergli" A. Die Einwohnergemeindeversammlung Liedertswil hat am 9. April 2008 den Zonenplan und das Zonenreglement Siedlung sowie den Waldbaulinienplan "Kleinbergli" beschlossen. Es handelt sich dabei um die Gesamtrevision der Zonenvorschriften Siedlung von 1993 und die Optimierung der Bebaubarkeit von Parzellen zwischen Hauptstrasse und Reigoldswilerstrasse durch Reduktion des gesetzlichen Waldabstandes mittels Waldbaulinie. B. Einsprachen sind keine eingereicht worden. C. Mit Schreiben vom 6. Juni 2008 unterbreitet der Gemeinderat Liedertswil die oben genannten Beschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung. Es ergeben sich folgende Bemerkungen: 1. Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zu den Plänen und zum Reglement Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf den Prüfungsbericht des Amtes für Raumplanung vom 3. Dezember 2007 verwiesen werden. Die vom Kanton gewünschten Änderungen wurden bei der Überarbeitung mehrheitlich berücksichtigt. 2. Im genannten Vorprüfungsbericht hat das Amt für Raumplanung vorgegeben, eine Uferschutzzone längs des Weidligrabenbächlis mit entsprechender Reglementsbestimmung festzulegen. Das Amt hat auch eine entsprechende Formulierung vorgeschlagen. Die Gemeinde hat den Textvorschlag stark gekürzt, den wesentlichen Inhalt aber übernommen. Dabei haben sich redaktionelle Fehler und Ungenauigkeiten eingeschlichen. 3. Redaktionelle Korrekturen: 3.1 Der zweite und dritte Satz von § 7 Absatz 2 Zonenreglement beziehen sich auf § 6 Zonenreglement (Zonen für öffentliche Werke und Anlagen) und gehören nicht in eine Bestimmung zur Uferschutzzone, da in dieser neue Bauten und Anlagen untersagt sind. Beide Sätze werden deshalb im Sinne einer redaktionellen Korrektur gestrichen. 3.2 Die Bebauungsziffer dient der Berechnung der baulichen Nutzung, ist im Reglement festgelegt und wird nicht neu berechnet. § 7 Absatz 3 Zonenreglement muss deshalb richtig heissen: "Für die Berechnung der baulichen Nutzung darf der innerhalb der Uferschutzzone liegende Parzellenteil miteinbezogen werden." Der Absatz wird entsprechend korrigiert. 3.3 Die Planlegende zur Uferschutzzone enthält eine Erläuterung, wonach die Begrenzung der Uferschutzzone jeweils drei Meter vom Gewässerrand bei mittlerem Gewässerstand entfernt liegt. Der Regierungsrat hält fest, dass die Uferschutzzone nicht dynamisch ist, sondern P:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden E_L\Liedertswil\143 1068_20080812_OPSt_Liedertswil_Revision ZVS_GK31890.doc
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dem Eintrag im Zonenplan entspricht. Die Bemerkung in Klammern wird deshalb im Sinne einer redaktionellen Korrektur gestrichen. 4. Die Liegenschaft Niederhof 23, Parzelle Nr. 145, (ausserhalb des Perimeters des Zonenplans Siedlung liegend, aber in der Nähe des Quartierplanes Mittelhof) steht unter kantonalem Denkmalschutz. Die Baute ist entsprechend im Zonenplan Landschaft zu kennzeichnen. Bei Revision des Zonenreglements Landschaft ist bezüglich dieses Objekts eine entsprechende Reglementsergänzung anzubringen. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. Gestützt auf § 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 beschliesst der Regierungsrat Folgendes: ://:
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1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Liedertswil am 9. April 2008 beschlossene Gesamtrevision der Zonenvorschriften Siedlung (bestehend aus Zonenplan und Zonenreglement) und der Erlass des Waldbaulinienplans "Kleinbergli" werden im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemein verbindlich erklärt. 2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 39/ZPS/2/0 (Zonenplan Siedlung, Gesamtrevision 2007), 39/ZRS/2/0 (Zonenreglement Siedlung, Gesamtrevision 2007) und 39/BSP/8/0 (Waldbaulinienplan "Kleinbergli") versehenen Exemplare der Pläne und des Reglementes. 3. Mit dem vorliegenden Beschluss werden der bisherige Zonenplan Siedlung (Inventar-Nr. 39/ZPS/1/0) und das bisherige Zonenreglement Siedlung (Inventar-Nr. 39/ZRS/1/0, Regierungsratsbeschluss Nr. 297 vom 2. Februar 1993) aufgehoben. 4. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Verteiler: Gemeinderat Liedertswil, 4436 Liedertswil Ingenieur- und Planungsbüro Sutter AG, Hooland 10, 4424 Arboldswil Kreisgeometerbüro Liestal, Frenkendörferstrasse 17, 4410 Liestal Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain, Postfach, 4450 Sissach Landeskanzlei (Publikation) Forstamt beider Basel Vermessungs- und Meliorationsamt Amt für Liegenschaftsverkehr Amt für Umweltschutz und Energie Bauinspektorat Tiefbauamt Amt für Raumplanung (14) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
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Der Landschreiber: W. Mundschin
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