32/eBS/3/0_Winkel- und Löhrweg

Lingias da construcziun · Känerkinden

Document

Numer
3438
Gener
Lingias da construcziun
Sutgener
Lingias da construcziun
Vischnanca
Känerkinden
Chantun
Basel-Landschaft
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
07-11-1972
En vigur dapi
07-11-1972

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4.71 - 50000 -18

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates -des Kantons Basel-Landschaft

3438 7, November 1972 vom

Gemeinde Känerkinden, Bau- und Strassenlinienplan "Winkel- und Löhrweg", Aenderung des Strassennetzplanes

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Känerkinden hat am 18. Juli 1972 dem Bau- und Strassenlinienplan "Winkel- und Löhrweg" zugestimmt. Gleichzeitig wurde die dadurch notwendig gewordene Aenderung des vom Regierungsrat mit Entscheid Nr. 271 vom 23. Januar 1968 genehmigten Strassennetzplanes gutgeheissen.

B. Die öffentliche Auflage für den Bau- und Strassenlinienplan fand vom 21. August bis 21. September 1972 statt. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 33 vom 17. August 1972 und durch Anschlag bekanntgegeben. Die Betroffenen wurden mit eingeschriebener Anzeige vom 10. August 1972 (Postquittung) benachrichtigt. Einsprachen gingen nicht ein. Mit Schreiben vom 2. Oktober 1972 unterbreitet der Gemeinderat Känerkinden die Beschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.

Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den $$ 26, 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, Strassennetzpläne und Bau- und

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trassenlinienpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung bestimnter Prinzipien grundsätzlich jederzeit abänderbar (BGE 90 I 333). Besondere Verfahrensvorschriften, die bei Aenderungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmaligen Aufstellung.

II.

Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Strassen- ‚netzpläne und die Bau- und Strassenlinienpläne samt deren Aenderungen und Ergänzungen - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.

Ill.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat die Prüfung folgendes ergeben:

1. Rechtmässigkeitskontrolle

Sowohl formell-rechtlich wie materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

Auch in dieser Beziehung sind keine Einwendungen zu erheben.

://: 1. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 werden die Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung Känerkinden vom 18. Juli 1972 betreffend den Bau- und Strassenlinienplan "Winkel- und Löhrweg" und der damit verbundenen Aenderung des Strassennetzplanes genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit der Inventarnumner 32/eBS/3/0 und 32/SP/0/2 versehenen Situationspläne,

3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Mitteilung an Gemeinderat Känerkinden (2)

Kreisgeometerbüro Sissach, Wuhrweg 28, Sissach

Landeskanzlei Baupolizeiamt Vermessungsamt (2) Tiefbauamt (3) Planungsant (3) Baudirektion (2)

Der Landschreiber: