69/ZPS/1/1_Mutation Urteil Kantonsgericht
Plan d'utilisaziun · Wenslingen
Document
- Numer
- 597
- Gener
- Plan d'utilisaziun
- Sutgener
- Plan da zonas
- Vischnanca
- Wenslingen
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 24-04-2007
- En vigur dapi
- 24-04-2007
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Text
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 597
vom 24. April 2007
Gemeinde Wenslingen, Revision Zonenvorschriften Siedlung (inklusive LärmEmpfindlichkeitsstufen), Strassennetzplan Siedlung und Landschaft, Strassenreglement / Neuer Entscheid zum Regierungsratsbeschluss Nr. 296 vom 21. Februar 2006 A. Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 296 vom 21. Februar 2006 die von der Einwohnergemeindeversammlung Wenslingen am 4. Mai 2005 beschlossene Revision der Zonenvorschriften Siedlung, des Strassennetzplans Siedlung und Landschaft sowie des Strassenreglements genehmigt (Inventarnummern 69/ZPS/1/0, 69/ZRS/1/0, 69/SPSL/1/0, 69/SR/2/0 sowie 69/LES/1/1). Unter anderem aufgrund fehlender und nicht ausreichender Begründung wurde die an der Gemeindeversammlung beschlossene Zuordnung der Parzellen Nrn. 3, 905 und 944 von der Gewerbezone G in die Wohn-/Geschäftszone WG2 von der Genehmigung ausgenommen. Die Gemeinde wurde ersucht, die Zonenzuweisung der von der Genehmigung ausgenommenen Parzellen zu überprüfen und innert nützlicher Frist anzupassen. B. Mit Eingabe vom 11. März 2006 haben als Eigentümer der Parzelle Nr. die als Eigentümerin der Parzelle Nr. und die Ehegatten als Eigentümer der Parzelle Nr. gegen den erwähnten RRB und die Nichtgenehmigung der Umzonung beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Beschwerde erhoben und im Wesentlichen beantragt, dass Ziffer 2 des RRB aufgehoben wird, soweit damit der von der Gemeindeversammlung beschlossenen Umzonung der genannten Parzellen in die WG2-Zone die Genehmigung und Allgemeinverbindlicherklärung versagt werde. C. Das Kantonsgericht führt in seinem Urteil vom 1. November 2006 im Wesentlichen aus, dass in diesem Fall der Regierungsrat die Zonenvorschriften im Genehmigungsverfahren lediglich auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen habe, nicht aber auf ihre Zweckmässigkeit. Im Weiteren sei der Beschluss der Gemeindeversammlung, dass sich die Parzellen Nrn. 3, 905 und 944 nicht als Gewerbeland eignen würden, nicht unvernünftig und stehe im Planungsermessen der Gemeinde. Somit sei die Reduktion des Gewerbegebietes - die zudem von untergeordneter Bedeutung sei - in Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan zu betrachten und demzufolge nicht rechtswidrig. Da die Gemeindeversammlung die Umzonung der fraglichen Parzellen wohl überlegt und sachlich begründet vorgenommen habe, erscheine auch das Abweichen vom kommunalen Richtplan durch den kommunalen Zonenplan zudem nicht als Verstoss gegen den Richtplan, sondern als Präzisierung und sei somit ebenso nicht rechtswidrig. Im Weiteren kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass schon im Sinne der Gleichbehandlung mit den Parzellen Nrn. 2, 16 und 17, deren Umzonung von der Gewerbezone in die WG2-Zone vom Regierungsrat genehmigt wurde, die Umzonung der fraglichen Parzellen nicht als unzweckmässig und unangemessen bezeichnet werden könne. Demgemäss wird vom Kantonsgericht erkannt, dass die Beschwerde - soweit darauf eingetreten werden kann - in dem Sinne gutgeheissen wird, dass Ziffer 2 des Regierungsratsbeschlusses Nr. 296 vom 21. Februar 2006 aufgehoben und die Angelegenheit zur Genehmi-