Zonenreglement Landschaft

Bretzwil

Document

Numer
15/ZRL/1/0
Vischnanca
Bretzwil
Chantun
Basel-Landschaft
Nivel
Vischnanca
Decidì
24-03-1992
En vigur dapi
24-03-1992

Karte

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Datotecas

15_ZRL_01_00_N_G_1992_0883.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Exemplar Amt für Raumplanung Nachgeführtes Reglement 15 / ZRL / 1 / 0 Stand der Nachführung: RRB Nr. 883 vom 24.03.1992

Gemeinde Bretzwil

Gemeindeversammlung vom 26. September 1990

Amt für Raumplanung Bearbeitet am: 19.10.2019 / FS, ruck

K ANTON B ASEL -L ANDSCHAFT

Zonenreglement Landschaft

VORBEMERKUNGEN Im Zusammenhang mit den Zonenvorschriften Landschaft wird auf folgende übergeordnete und andere gesetzliche Vorschriften aufmerksam gemacht: -

Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG).

Ganzen Text zeigen

-

Verordnung über die Raumplanung vom 2. Oktober 1989.

-

Baugesetz vom 15. Juni 1967 (BauG).

-

Verordnung über den Regionalplan Landschaft vom 23. Oktober 1980.

-

Bundesgesetz über den Natur - und Heimatschutz vom 1. Juli 1966.

-

Verordnung betreffend den Natur- und Heimatschutz vom 30. April 1964.

-

Regierungsratsverordnung über den Schutz von Pflanzen und Tieren vom 18. Mai 1971.

-

Verordnung über Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung blumenreicher Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) vom 20. Dezember 1988.

-

Verordnung über das Bauen ausserhalb der Bauzonen vom 24.Mai 1988

-

Eidgenössische und kantonale Forstgesetzgebung.

-

Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 und zugehörige Verordnungen.

-

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz) vom 8. Oktober 1971.

-

Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer vom 2. September 1974.

-

Kantonales Abfallgesetz vom 5. Dezember 1974.

-

Eidgenössische und kantonale Gesetze zur Erhaltung der Landwirtschaft und Förderung des bäuerlichen Grundbesitzes.

-

BLN-Inventar (Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung) Objekt Nr. 1012, Belchen-Passwang-Gebiet.

-

Regierungsratsbeschluss betreffend Aufnahme verschiedener Naturschutzgebiete im Gemeindebann Bretzwil in das Inventar der geschützten Naturdenkmäler des Kantons BaselLandschaft vom 18. September 1979.

-

Regierungsratsverordnung über 9 Naturschutzgebiete i Bretzwil, vom 18. September 1979

-

Kommunaler Wasserschutzzonenplan und Reglement „Aumattquellen“; RRB Nr. 667 vom 7. März 1978

-

Kommunaler Wasserschutzzonenplan und Reglement „Oberfeld-Rotsabel-Freisnacht-Felken“; RRB Nr. vom 1980.

-

Kommunaler Wasserschutzzonenplan und Reglement „Kuhweis für Hof Rechtenberg (Seewen)“; RRB Nr. vom

Das nachfolgende Zonenreglement Landschaft basiert auf dem Normalreglement Landschaft für die Gemeinden des Kantons Basel-Landschaft.

A

EINLEITUNG ...................................................................................................... 1 ZWECK......................................................................................................................... 1 INHALT ......................................................................................................................... 1 BEZUGSGEBIET UND GLIEDERUNG ......................................................................... 1

B

GRUNDZONEN .................................................................................................. 2 BEGRIFF ...................................................................................................................... 2 LANDWIRTSCHAFTSZONE......................................................................................... 2 WALDAREAL................................................................................................................ 2 ZONE FÜR ÖFFENTLICHE WERKE UND ANLAGEN ................................................. 3 AUSFLUGSZIEL STIERENBERG................................................................................. 3 SAMMELPARKPLATZ EICHHÖHE .............................................................................. 3

C

SCHUTZZONEN ................................................................................................ 4 BEGRIFF ...................................................................................................................... 4 NATURSCHUTZZONEN............................................................................................... 4 LANDSCHAFTSSCHUTZZONE ................................................................................... 5 NATURSCHUTZ-EINZELOBJEKTE ............................................................................. 6 ARCHÄOLOGISCHE EINZELOBJEKTE....................................................................... 6 AUSSICHTSPUNKTE ................................................................................................... 7

D

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ....................................................................... 8 GESTALTUNG VON BAUTEN UND ANLAGEN ........................................................... 8 BESITZSTANDGARANTIE FÜR ZONENFREMDE BAUTEN UND ANLAGEN ............. 8 AUSNAHMEN FÜR DIE ERRICHTUNG ODER ÄNDERUNG VON ZONENFREMDEN BAUTEN UND ANLAGEN............................................................................................. 8 AUSNAHMEN VON SCHUTZVORSCHRIFTEN ........................................................... 8 VOLLZUG DER ZONENVORSCHRIFTEN ................................................................... 9 AUFHEBUNG FRÜHERER BESCHLÜSSE .................................................................. 9 INKRAFTTRETEN UND ANPASSUNG ........................................................................ 9

BESCHLÜSSE.......................................................................................................... 10 ANHANG 1 ............................................................................................................ A1/1 NATURSCHUTZZONEN

(zu § 11 Naturschutzzonen) ...................................................A1/1

Anhang 2 ............................................................................................................... A2/1 ARCHÄOLOGISCHE EINZELOBJEKTE (zu § 14 des Reglementes) ...............................A2/1 ORIENTIERENDER PLANINHALT .................................................................................... O/1

Gestützt auf das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979, die dazugehörende Verordnung (RPV) vom 2. Okt. 1989, das kantonale Baugesetz (BauG) vom 15. Juni 1967 sowie die Verordnung über den Regionalplan Landschaft vom 23. Oktober 1980 erlässt die Gemeinde folgende Zonenvorschriften Landschaft:

ZWECK Die Zonenvorschriften Landschaft bezwecken die Abstimmung zwischen Schutz und Nutzung im Gebiet ausserhalb der Bauzonen.

INHALT 1 Die Zonenvorschriften Landschaft bestehen aus -

Zonenplan Landschaft, Massstab 1: 5‘000 Zonenreglement Landschaft mit Anhang 1 und 2

und sind grundeigentumsverbindlich. 2 Nicht Bestandteil der Zonenvorschriften sind Ergänzende Richtlinien, Naturschutzinventare, Pflege- und Gestaltungspläne für Naturschutzobjekte und der Waldwirtschaftsplan. Diese Grundlagen haben wegleitenden Charakter und sind behördenverbindlich.

BEZUGSGEBIET UND GLIEDERUNG 1 Die Zonenvorschriften Landschaft finden für das gesamte Gemeindegebiet ausserhalb des im Zonenplan Siedlung enthaltenen Baugebietsperimeters Anwendung. Massgebend für die Abgrenzung ist der Baugebietsperimeter im Zonenplan Siedlung. 2 Das Bezugsgebiet ist in Grundzonen und überlagernde Schutzzonen gegliedert.

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BEGRIFF Grundzonen ordnen die zulässige Nutzung des Bodens. Sie gliedern sich in: a) Landwirtschaftszone (gemäss Art. 16 RPG und § 11 BauG) b) Waldareal (gemäss Art. 18 RPG und § 11 BauG) c) Zone für öffentliche Werke und Anlagen (gemäss Art. 18 RPG und § 20 BauG) d) Ausflugsziel Stierenberg (gemäss Art. 18 RPG und § 25 BauG) e) Sammelparkplätze Eichhöhe (gemäss Art. 18 RPG und § 25 BauG)

LANDWIRTSCHAFTSZONE 1 Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das landwirtschaftlich genutzt werden soll. 2 Bauten und Anlagen dürfen nur gestützt auf Artikel 22 RPG und Artikel 25 RPV errichtet oder geändert werden. 3 Angemessener Wohnraum ist in landwirtschaftlichen Heimwesen erlaubt für den Bewirtschafter und seine Familie sowie für Personen mit ihren Angehörigen, die hauptberuflich im Betrieb arbeiten. Die Errichtung von angemessenem Wohnraum für die abtretende Generation ist zulässig.

WALDAREAL Für das Waldareal und dessen Abgrenzung gegenüber der Landwirtschaftszone gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes Betreffend die Eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 11. Oktober 1902, die dazugehörende Vollziehungsverordnung vom 1. Oktober 1965 sowie die kantonale Vollziehungsverordnung vom 3. Dezember 1903.

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ZONE FÜR ÖFFENTLICHE WERKE UND ANLAGEN 1 In dieser Zone dürfen nur öffentliche Bauten, Anlagen und Werke im Sinne von § 20 des Baugesetzes und gemäss der Zweckbestimmung im Zonenplan Landschaft erstellt werden. 2 Sämtliche Bauten, Anlagen und Werke dürfen die Ziele der angrenzenden Schutzzonen nicht beeinträchtigen. 3 Wohnungen sind nur für das standortgebundene Personal zugelassen. 4 Neue Parkieranalgen sowie Erweiterungen dürfen nicht mit einem Hartbelag versehen werden.

AUSFLUGSZIEL STIERENBERG 1 Für das Ausflugsziel Stierenberg können Erneuerungen, Wiederaufbauten sowie angemessene Erweiterungen, welche dem bestehenden Ausflugsziel und Gastwirtschaftsbetrieb dienen, bewilligt werden, wenn a)

die Identität der Bauten und Anlagen bezüglich Umfang, äussere Erscheinung und Zweckbestimmung gewahrt bleibt,

b)

die Auswirkungen auf die Zonenordnung, Erschliessung und Umwelt nicht wesentlich neu sind und

c)

die Verwirklichung mit den wichtigsten Anliegen der Raumplanung vereinbar ist.

2 Wohnungen sind nur für das standortgebundene Personal zugelassen. 3 Der Gemeinderat kann Richtlinien bezüglich Nutzung und Gestaltung festlegen.

SAMMELPARKPLATZ EICHHÖHE 1 Die Erstellung und der Betrieb des Sammelparkplatzes ist nur auf der im Zonenplan Landschaft vorgesehenen Fläche zulässig. 2 Der Parkplatz und dessen Umgebung darf nicht mit Erholungseinrichtungen und touristischen Analgen ausgerüstet werden.

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BEGRIFF Die nach § 4 festgelegten Grundzonen sind mit Schutzzonen überlagert. Diese bezwecken Nutzungseinschränkungen im Sinne ihres Schutzzieles. Die Schutzzonen gliedern sich in: a) Naturschutzzonen (gemäss Art. 17 RPG und § 21 BauG) b) Landschaftsschutzzone (gemäss Art. 17 RPG und § 21 BauG) c) Naturschutz-Einzelobjekte (gemäss Art. 17 RPG und § 21 BauG) d) Archäologische Einzelobjekte (gemäss Art. 17 RPG und 21 BauG) e) Aussichtspunkte (gemäss Art. 17 RPG und § 21 BauG) In den Schutzzonen und an den Schutzobjekten dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, welche dem Schutzziel zuwiderlaufen. Insbesondere ist es untersagt, die Schutzobjekte in ihrem Bestand zu gefährden, in ihrem Wert oder ihrer Wirkung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Den geschützten Objekten zugefügte Schäden sind zu Lasten des Verursachers zu beheben.

NATURSCHUTZZONEN 1 Naturschutzzonen bezwecken die Bewahrung und Pflege naturkundlich oder ökologisch wertvoller Landwirtschaftsteile, den Schutz bedrohter Pflanzen und Tiere sowie die Sicherung ihrer Lebensräume. 2 Im Anhang 1 sind für jede Naturschutzzone die Beschreibung, die Bedeutung und die spezifischen Schutzvorschriften verbindlich festgelegt. 3 Überlagern Naturschutzzonen Waldareal, so übernehmen die zuständigen Forstorgane die Aufgabe, bei der forstwirtschaftlichen Nutzung die im Anhang aufgeführten Schutzziele sowie Schutz- und Pflegemassnahmen zu berücksichtigen und in die Waldwirtschaftspläne zu integrieren. 4 Für Naturschutzzonen von lokaler/kommunaler Bedeutung ist die Gemeinde zuständig für den Erlass von ergänzenden Richtlinien mit spezifischen Schutz- und Pflegeanleitungen, die Ausrichtung von allfälligen Entschädigungen und die Einsetzung einer Pflege- und Aufsichtsinstanz. Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung blumenreicher Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) können im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen vom Kanton übernommen werden.

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5 Für Naturschutzzonen von regionaler/kantonaler Bedeutung ist der Kanton zuständig für die Aufsicht, den Erlass von Pflegeplänen sowie für die Ausrichtung allfälliger Entschädigungen. 6 Die Gemeinde ist einverstanden, dass Naturschutzzonen von nationaler oder regionaler / kantonaler Bedeutung gemäss dem Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons BaselLandschaft aufgenommen werden. Mit der Aufnahme in dieses Inventar treten die kantonalen Schutzbestimmungen in Kraft.

LANDSCHAFTSSCHUTZZONE 1 Die Landschaftsschutzzone bezweckt die Erhaltung regionaltypischer Landschaftsteile unter Bewahrung der ökologischen Bedeutung und Förderung des vielgestaltigen Landschaftsbildes. 2 Innerhalb dieser Zone dürfen nur Veränderungen vorgenommen werden, die den Zielsetzungen des Landschaftsschutzes nicht widersprechen. Insbesondere ist die kleinräumige Gliederung mit Bäumen, Hecken, Uferbestockungen oder anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation zu bewahren bzw. zu fördern. 3 überlagert die Landschaftsschutzzone Landwirtschaftszone, so dürfen landwirtschaftliche Bauten und Anlagen nur für standortbedingte und von der ordentlichen Bodenbewirtschaftung abhängige Betriebe errichtet werden. Betriebe für gewerblich-industrielle Tierhaltung ohne eigene Futterbasis, Glashausgärtnereien, usw. sind nicht erlaubt. 4 Die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung sind angemessen zu berücksichtigen. Für die Weiterentwicklung von landwirtschaftlichen Familienbetrieben sind innere Aufstockungen, neue Bewirtschaftungsformen und Spezialkulturen zugelassen. 5 überlagert die Landschaftsschutzzone Waldareal, so übernehmen die zuständigen Forstorgane die Aufgabe, bei der forstwirtschaftlichen Nutzung die Schutzziele zu berücksichtigen und diese in die Waldwirtschaftspläne zu integrieren. Der Gemeinderat legt dazu in Zusammenarbeit mit den kantonalen Fachstellen Richtlinien fest. 6 Die Waldränder sind im Zusammenhang mit der forstlichen Nutzung in die Pflege miteinzubeziehen. Dabei ist eine Stufigkeit mit einer gesunden Strauchschicht anzustreben.

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NATURSCHUTZ-EINZELOBJEKTE 1 Naturkundlich interessante Einzelobjekte, wie markante Einzelbäume, Feldgehölze, Ufergehölze, Hecken, Felsformationen, geologische Aufschlüsse, Höhlen, Fliessgewässer und Weiher, die einen wesentlichen Teil des Landschaftsbildes prägen oder bezüglich der Pflanzen- und Tierwelt eine besondere Bedeutung haben, sind zu bewahren. An geeigneten Standorten ist die Anpflanzung neuer und verschwundener Hecken, Feld- und Ufergehölze anzustreben. 2 Die im Zonenplan Landschaft mit entsprechender Signatur bezeichneten Einzelobjekte sind an ihrem Standort und in ihrem Bestand zu erhalten, respektive herzustellen und zu pflegen. Es dürfen keine über die ordentliche Pflege hinausgehenden Veränderungen vorgenommen werden. 3 Bei den Fliessgewässern ist auch der Uferbereich als wertvoller Lebensraum von Pflanzen und Tieren zu erhalten und zu pflegen. Den Unterhalt der Gewässer regelt das kantonale Wasserbaugesetz. 4 Für den Schutz, die Herstellung und die Pflege der Einzelobjekte erlässt der Gemeinderat in Zusammenarbeit mit den kantonalen Fachstellen ergänzende Richtlinien.

ARCHÄOLOGISCHE EINZELOBJEKTE 1 Archäologische Einzelobjekte bezwecken die Erhaltung der archäologischen Siedlungsreste sowie der zu ihrem Schutz notwendigen Umgebung. 2 Im Anhang 2 sind für jedes archäologische Einzelobjekt die Beschreibung, die Bedeutung, die spezifischen Schutzvorschriften und die Zuständigkeit verbindlich festgelegt.

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AUSSICHTSPUNKTE Im Bereich der unter Aussichtsschutz gestellten Standorte sind Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Neuanpflanzungen höhenmässig so zu begrenzen, dass die Aussicht auf das Dorf, die typische Jura-Landschaft oder die Alpenkette nicht beeinträchtigt wird. Eichhöhe:

Dörfer Bretzwil, Reigoldswil und Juralandschaft

Riedberg:

Dorf Bretzwil und Juralandschaft

Aetmenegg: Faltenjura, Alpen Häxenplatz: Faltenjura

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GESTALTUNG VON BAUTEN UND ANLAGEN 1 Alle zulässigen Bauten und Anlagen müssen sich hinsichtlich Standort, kubischer Erscheinung, Stellung der Baukörper, baulicher Gestaltung, Material- und Farbwahl sowie der Umgebungsgestaltung harmonisch in das Landschaftsbild einfügen. 2 Für die Erteilung von Baubewilligungen müssen Baugesuche nebst den gemäss § 25, Absatz 1 des Dekretes zum BauG erforderlichen Unterlagen einen verbindlichen Plan über die Umgebungsgestaltung enthalten. Bewilligungen können mit allen für eine wirksame Durchsetzung der Zonenvorschriften Landschaft erforderlichen Bedingungen und Auflagen verbunden werden. 3 Bauliche und betriebliche Auswirkungen dürfen die Wohnqualität der angrenzenden Bauzonen nicht wesentlich beeinträchtigen.

BESITZSTANDGARANTIE FÜR ZONENFREMDE BAUTEN UND ANLAGEN Zonenfremde Bauten und Anlagen, die rechtmässig bewilligt wurden, können weiterbestehen.

AUSNAHMEN FÜR DIE ERRICHTUNG ODER ÄNDERUNG VON ZONENFREMDEN BAUTEN UND ANLAGEN Ausnahmen für die Errichtung oder Änderung von zonenfremden Bauten und Anlagen regelt die Verordnung über das Bauen ausserhalb der Bauzonen.

AUSNAHMEN VON SCHUTZVORSCHRIFTEN 1 Je nach Zuständigkeit kann die kantonale Behörde oder der Gemeinderat Ausnahmen von den Schutzvorschriften bewilligen. 2 Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn sich daraus keine schwerwiegenden Konflikte mit den Zielsetzungen der Zonenvorschriften Landschaft ergeben, wenn wichtige Gründe geltend gemacht werden können und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen oder in ausgesprochenen Härtefällen.

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VOLLZUG DER ZONENVORSCHRIFTEN 1 Der Gemeinderat ist für die Anwendung der Zonenvorschriften unter Berücksichtigung der dazugehörenden Beilagen verantwortlich. Er hat bei vorschriftswidrigen Vorhaben fristgemäss Einsprache zu erheben. 2 Für den Vollzug einzelner Vorschriften setzt der Gemeinderat eine Aufsichts- und Pflegeinstanz oder eine Kommission ein. Diese hat dem Gemeinderat regelmässig Bericht zu erstatten. 3 Für den Vollzug einzelner Vorschriften kann der Gemeinderat ergänzende Richtlinien erlassen. Diese sind mit den zuständigen kantonalen Amtsstellen zu koordinieren. Ergänzende Richtlinien haben wegleitenden Charakter und sind behördenverbindlich. 4 Für die Schutzzonen und Schutzobjekte sind Abgrenzung, Schutzziele und Bestandesentwicklung periodisch zu überprüfen und notwendig werdende Änderungen der Schutzvorschriften mittels Mutationen zu den Zonenvorschriften Landschaft vorzunehmen. 5 In allen Fällen bleibt die Recht- und Zweckmässigkeitskontrolle durch die Bewilligungsbehörde vorbehalten. 6 Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht andere kantonale Gesetze oder Bundesrecht Anwendung finden, wie solche gegen das Baugesetz bestraft.

AUFHEBUNG FRÜHERER BESCHLÜSSE Alle früheren, dem Erlass der Zonenvorschriften Landschaft widersprechenden Vorschriften sind aufgehoben.

INKRAFTTRETEN UND ANPASSUNG 1 Die von der Gemeinde beschlossenen Zonenvorschriften Landschaft treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Spätestens nach 15 Jahren sind die Zonenvorschriften Landschaft gesamthaft zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.

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Beschluss des Gemeinderates: 17.9.90 Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung: 26.9.90 Referendumsfrist:

26.10.90

Urnenabstimmung:

--

Publikation der Planauflage im Amtsblatt Nr. 40 vom 4.10.90 Planauflage vom 5.10.90 bis 3.11.90

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NATURSCHUTZZONEN (zu § 11 Naturschutzzonen) Dieser Anhang bildet Bestandteil des Zonenreglementes Landschaft und ist grundeigentumsverbindlich. Die Positionierung bezieht sich auf den Zonenplan Landschaft. Pos. 1

WÄSCH (Inventar Nr. A.5)

Beschreibung:

Artenreicher Herbstzeitlosen-Trespen-Halbtrockenrasen an sonnigem Wegbord.

Bedeutung:

Kommunal, wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung der vielfältigen Halbtrockenrasens als Lebensraum für zahlreiche Pflanzen-, Insekten- und Vogelarten.

Schutz- und

Keine Düngung oder Pestizidenanwendung. Nur Naturwiesennutzung. Keine Beweidung. Keine Aufforstung. Verhinderung der Verbuschung.

Pflegemassnahmen:

Jährlich einmal ab Ende August mähen, jeweils 1/3 der Fläche nicht schneiden. Sträucher, mit Aufnahme einiger Schwarzdorne, alle 5 Jahre selektiv auf den Stock setzen.

Pos. 2

GRUND (Inventar Nr. A.3)

Beschreibung:

Artenreicher Herbstzeitlosen-Trespen-Halbtrockenrasen.

Bedeutung:

Kommunal, wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung der vielfältigen Halbtrockenrasens als Lebensraum für zahlreiche Pflanzen- und Insektenarten. Aufbau eines wertvollen Waldrandes.

Schutzmassnahmen:

Keine Düngung oder Pestizideanwendung. Nur Naturwiesennutzung. Keine Beweidung.

Pflegemassnahmen:

Jährlich einmal ab Ende August mähen, jeweils 1/3 der Fläche nicht schneiden. Walsrand etppenweise innerhalb vom 10 – 15 Jahren auf den Stock setzten.

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Seite A1-1

Pos. 3

DIETEL (Inventar Nr. A.2)

Beschreibung:

Wiese vom Fettwiesen-Halbtrockenrasen-Mischtyp an nordexponiertem Waldrand mit Gehölz.

Bedeutung:

Kantonal, sehr wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung der reich artenreichen Wiese, des Gehölzes und des gebuchteten Waldsaumes als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.

Schutzmassnahmen:

Keine Düngung oder Pestizidanwendung. Nur Naturwiesennutzung. Keine Beweidung. Keine Rodung des Gehölzes.

Pflegemassnahmen:

Wiese jährlich ein bis zweimal mähen, 1. Schnitt nicht vor Ende Juni. 3 – 5 m breiter Wals- und Gehölzsaum alle 2 – 3 Jahre mähen. Selektive Waldrandpflege.

Pos. 4

HÄXENPLATZ (Inventar Nr. A.22)

Beschreibung:

Magerrasenmischgesellschaft zwischen Trespen-, Halbtrocken- und Blaugrasrasen von Wald umgeben.

Bedeutung:

Kantonal, sehr wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung des vielfältigen Magerrasens und des Waldgebietes als Lebensraum für zahlreiche Pflanzen- und Tierarten.

Schutzmassnahmen:

Keine Düngung. Keine Intensivierung des Ausflugstourismus und keine Vergrösserung des bestehenden Rastplatzes, Verhinderung der Verbuschung. Im Waldgebiet Naturverjüngung anstreben. Keine standortfremden Baumarten einbringen.

Pflegemassnahmen:

Rasen alle 3 bis 5 Jahre im Spätsommer, ab Ende August teilweise mähen. Rückschnitt im Rasen aufkommender Gehölze. Selektive Durchforstung der Waldflächen.

Pos. 5

SAGERAIN (Inventar Nr. A26)

Beschreibung:

Magerwiesenmischtyp aus Glatthaferwiese und Trespenhalbtrockenrasen.

Bedeutung:

Kommunal, wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung und Förderung der Artenvielfalt der besonderen Magerwiese.

Schutzmassnahmen:

Keine Düngung. Nur Naturwiesennutzung. Keine Beweidung mit Schafen.

Pflegemassnahmen:

Jährlich zweimal mähen. 1. Schnitt nicht vor Ende Juni.

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Seite A1-2

Pos. 6

BINTENBER HÜGEL (Inventar Nr. A.23)

Beschreibung:

Trespen-Halbtrockenrasen mit Feldgehölzen und Waldrand.

Bedeutung:

Kantonal, sehr wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung des vielfältigen Magerrasens mit Feldgehölzen und Waldrand als Lebensraum für zahlreiche Pflanzen- und Insektenarten.

Schutzmassnahmen:

Keine Düngung oder Pestizidanwendung. Nur Naturwiesennutzung. Keine Rodung der Feldgehölze. Keine Unterweidung des Waldrandes.

Pflegemassnahmen:

Jährlich einmal ab Ende Juni mähen oder extensiv beweiden. Periodische und selektive Pflege des Waldrandes und der Feldgehölze.

Pos. 7

RAPPENLOCH (Inventar Nr. A.31)

Beschreibung:

Artenreiche Waldwiese.

Bedeutung:

Kommunal, wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung und Förderung der vielfältigen Wiese als Lebensraum für besondere Pflanzenarten.

Schutzmassnahmen:

Keine Düngung. Nur Naturwiesennutzung. Keine Beweidung mit Schafen.

Pflegemassnahmen:

Jährlich zweimal mähen.

Pos. 8

UNTER PRANG WEST (Inventar Nr. A.20)

Beschreibung:

Glatthaferwiese mit Übergängen zu Trespen-Halbtrockenrasen entlang Waldrand mit Einbuchtung.

Bedeutung:

Kommunal, wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung der vielfältigen Wiese mit Waldrand als Lebensraum für zahlreiche Pflanzen- und Tierarten.

Schutzmassnahmen:

Keine Nutzungsintensivierung. Kein Umfpflügen. Keine Verwendung vom Düngemittel mit Ausnahme von jährlich leichter Stallmistgabe oder 200 kg Thomasmehl/ha um 2- bis 3-Jahreszyklus. Kein Kärschlamm ausbringen.

Pflegemassnahmen:

Jährlich zweimal mähen. 1. Schnitt nicht vor Ende Juni.

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Pos. 9

RENNENBACH (Inventar Nr. A.16)

Beschreibung:

Artenreiche traditionell bewirtschaftete Glatthaferwiese, mit feuchter Ausbildung im flacheren Teil.

Bedeutung:

Kommunal, wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung der vielfältigen Glatthafenwiese als Lebensraum für zahlreiche Pflanzen- und Tierarten. Erhaltung der traditionellen Bewirtschaftung.

Schutzmassnahmen:

Keine Nutzungsintensivierung. Keine Verwendung von Düngemittel mit Ausnahme von jährlich leichter Stallmistgabe oder 200 kg Thomasmehl/ha im 2- bis 3-Jahreszyklus. Kein Klärschlamm ausbringen.

Pflegemassnahmen:

Jährlich zweimal mähen. Erster Schnitt nicht vor Ende Juni.

Pos. 10

BINZENBERG WIESEGERWEIDE RINDERWEID (Inventar Nr. A.23)

Beschreibung:

Artenreiche Trespen-Magerweide entlang Waldrand. Ehemalige Mergelgrube mit Busch- und Baumbewuchs.

Bedeutung:

Kantonal, sehr wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung der vielfältigen Blumenwiese mit Waldrand als Lebensraum für zahlreiche Pflanzen- und Tierarten.

Schutzmassnahmen:

Keine Düngung mit Ausnahme von jährlich leichter Schallmistgabe oder 200 kg Thomasmehl/ha im 2- bis 3-Jahreszyklus. Kein Klärschlamm ausbringen. Keine Unterweidung des Waldrandes.

Pflegemassnahmen:

Jährlich zweimal mähen. 1. Schnitt nicht vor Ende Juni. Anstelle des 2. Schnittes auch extensive Beweidung in Intervallen möglich. Periodische und selektive Waldpflege.

Zonenreglement Landschaft BretzwilP:\ARP\82 Grundlagedaten\821 Nutzungsplaene\Gemeinden A_D\Bretzwil\45.05.20 ZPL\3 Datenübernahme Genehmigung\20191010_ZRL_Bearbeitung_ARP\15_ZRL_01_00_N_G_1992_0883_in_Arbeit.docxSeite A1-4P:\ARP\82 Grundlageda

Pos. 11

CHILMATT (Inventar Nr. A. 17)

Beschreibung:

Magerrasenmischtyp aus Glatthaferwiese u d Trespenhalbtrockenrasen.

Bedeutung:

Kommunal, wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung der vielfältigen Magerwiese als Lebensraum für zahlreiche Pflanzen- und Tierarten.

Schutzmassnahmen:

Keine Nutzungsintensivierung. Keine Verwendung von Düngemitteln mit Ausnahme von jährlich leichter Stallmistgabe oder 200 kg Thomasmahl/ha im 2- bis3-Jahreszyklus. Kein Klärschlamm ausbringen.

Pflegemassnahmen:

Jährlich zweimal mähen. 1. Schnitt nicht vor Ende Juni.

Pos. 12

WÄSCH NORD (Inventar Nr. A. 10)

Beschreibung:

Magerweide vom Glatthafer-Trespen-Halbtrockenrasen-Typ an steilem Bord.

Bedeutung:

Kommunal, wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung und Förderung der Magerweide als Lebensraum zahlreicher Pflanzen- und Tierarten.

Schutzmassnahmen:

Keine Verwendung von Düngemitteln.

Pflegemassnahmen:

Extensive Beweidung in Intervallen.

Pos. 13

METTENBÜEL (Inventar Nr. A. 12)

Beschreibung:

Artenreihe Trespen-Halbtrockenrasen-Weide mit seltener Pflanzenart und Beimischung von nährstoffliebenden Arten. In der Weide 4 Feldgehölze und eine markante Linde.

Bedeutung:

Kommunal, sehr wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung der Magerweide mit den Gehölzen und der markanten Linde als Lebensraum für zahlreiche Pflanzen- und Tierarten. Sicherung des Vorkommens der seltenen Pflanzenarten.

Schutzmassnahmen:

Keine Nutzungsintensivierung. Keine Verwendung von Düngemitteln mit Ausnahme von 200 kg Thomasmehl/ha im 2- bis 3-Jahreszyklus. Keine Beweidung von Mitte Juli bis Ende August. Kein Klärschlamm ausbringen.

Pflegemassnahmen:

Extensive Beweidung. Periodische und selektive Pflege der Gehölze.

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Pos. 14

SCHÄGGLIGENACHER OST (Inventar Nr. A. 24)

Beschreibung:

Weide vom Salbei-Trespen-Halbtrockenrasen-Typ.

Bedeutung:

Kommunal, wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung der vielfältigen Magerweide als Lebensraum für zahlreiche Pflanzen- und Tierarten.

Schutzmassnahmen:

Keine Nutzungsintensivierung. Kein Umpflügen. Keine Verwendung von Düngemitteln mit Ausnahme von 200 kg Thomasmehl/ha im 2- bis 3Jhareszyklus. Kein klärschlamm ausbringen.

Pflegemassnahmen:

Extensive Beweidung in Intervallen oder 2 Schnitte pro Jahr. 1. Schnitt nicht vor Ende Juni.

Pos. 15

CHRUMMEN (Inventar Nr. A. 28)

Beschreibung:

Weide vom Glatthafer- und Fettwiesen-Trespen-HalbtrockenrasenMischtyp an steinigem Steilhang.

Bedeutung:

Kommunal, wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung der Weide als Lebensraum für zahlreiche Pflanzen- und Tierarten.

Schutzmassnahmen:

Keine Nutzungsintensivierung. Keine Verwendung von Düngemitteln mit Ausnahme von 200 kg Thomasmehl/ha im 2- bis 3-Jahreszyklus. Anstelle von Thomasmehl ist alle 1 bis 2 Jahre eine leichte Jauchegabe erlaubt. Kein Klärschlamm ausbringen. Keine Beweidung mit Schafen.

Pflegemassnahmen:

Extensive Beweidung in Intervallen.

Pos. 16

UNTER PRANG OST (Inventar Nr. A. 19)

Beschreibung:

Artenreiche Trespenhalbtrockenrasen-Kammgras-Weide.

Bedeutung:

Kommunal, wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung der vielfältigen Magerweide als Lebensraum zahlreicher Pflanzen- und Insektenarten.

Schutzmassnahmen:

Keine Nutzungsintensivierung. Keine Verwendung von Düngemitteln mit Ausnahme von 200 kg Thomasmehl/ha im 2- bis 3-Jahreszyklus. Kein Klärschlamm ausbringen

Pflegemassnahmen:

Extensive Beweidung in Intervallen.

Zonenreglement Landschaft BretzwilP:\ARP\82 Grundlagedaten\821 Nutzungsplaene\Gemeinden A_D\Bretzwil\45.05.20 ZPL\3 Datenübernahme Genehmigung\20191010_ZRL_Bearbeitung_ARP\15_ZRL_01_00_N_G_1992_0883_in_Arbeit.docxSeite A1-6P:\ARP\82 Grundlageda

Pos. 17

HERRLICHKEITSHUBEL (Inventar Nr. A18)

Beschreibung:

Artenreiche Trespenhalbtrockenrasen-Kammgras-Weide.

Bedeutung:

Kommunal, wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung der vielfältigen Magerweide als Lebensraum zahlreicher Pflanzen- und Insektenarten.

Schutzmassnahmen:

Keine Nutzungsintensivierung. Keine Verwendung von Düngemitteln mit Ausnahme von 200 kg Thomasmehl/ha im 2- bis 3-Jahreszyklus. Anstelle von Thomasmehl ist eine leichte Jauchegabe alle 1 bis 2 Jahre erlaubt. Kein Klärschlamm ausbringen.

Pflegemassnahmen:

Extensive Beweidung in Intervallen.

Pos. 18

RIEDBERGBODEN (Inventar Nr. A. 37)

Beschreibung:

Sehr artenreiche Enzian-Trespen-Halbtrockenrasen-Weide.

Bedeutung:

Kommunal, sehr wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung der vielfältigen Weide als Lebensraum für zahlreiche Pflanzenund Insektenarten.

Schutzmassnahmen:

Keine Nutzungsintensivierung. Kein Pestizideneinsatz. Keine Verwendung vom Düngemitteln mit Ausnahme von 200 kg Thomasmehl/ha im 2bis 3-Jahreszyklus. Kein Klärschlamm ausbringen.

Pflegemassnahmen:

Extensive Beweidung in Intervallen oder 2 Schnitte pro Jahr. 1. Schnitt nicht vor Ende Juni.

Pos. 19

WÄSCH SÜD (Inventar Nr. A. 10)

Beschreibung:

Magerweide vom Glatthafer-Trespen-Halbtrockenrasen-Typ an steilem Bord.

Bedeutung:

Kommunal, wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung und Förderung der Magerweide als Lebensraum zahlreicher Pflanzen- und Tierarten.

Schutzmassnahmen:

Keine Verwendung vom Düngemitteln mit Ausnahme von 200 kg Thomasmehl/ha im 2- bis 3-Jahrezyklus. Kein Klärschlamm ausbringen.

Pflegemassnahmen:

Extensive Beweidung in Intervallen.

Spezielles:

Die spätere Erstellung eines Erschliessungsweges bleibt gewährleistet.

Zonenreglement Landschaft Bretzwil

Seite A1-7

Pos. 20

CHÜEWEID (Inventar Nr. A. 1)

Beschreibung:

Ausgedehnte Magereide vom Herbstzeitlosen-Halbtrockenrasentyp mit Einzelbäumen, Baumgruppen und Gebüschen..

Bedeutung:

Kantonal, sehr wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung der vielfältigen Magerweide mit Bäumen und Gebüschen als Lebensraum für zahlreiche Pflanzen- und Tierarten.

Schutzmassnahmen:

Keine Nutzungsintensivierung. Keine Verwendung von Düngemitteln mit Ausnahme von 200 kg Thomasmehl/ha im 2- bis 3-Jahreszyklus. Kein Klärschlamm ausbringen. Keine Beweidung mit Schafen.

Pflegemassnahmen:

Extensive Beweidung in Intervallen oder ein bis zweimal mähen. 1. Schnitt nicht vor Ende Juni. Periodische und selektive Pflege der Sträucher.

Pos. 21

SCHÄGGLIGENACHER WEST (Inventar Nr. A. 25)

Beschreibung:

Als Weide oder Wiese genutzter Glatthafer-Trespen-Halbtrockenrasen.

Bedeutung:

Kommunal, wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung und Förderung einer vielfältigen Weide/Wiese als Lebensraum für magerkeitsliebende Pflanzen und zahlreiche Kleintiere.

Schutzmassnahmen:

Keine Nutzungsintensivierung. Keine Düngung. Kein Umpflügen.

Pflegemassnahmen:

Jährlich zweimal mähen. 1. Schnitt nicht vor Ende Juni. Anstelle des 2. Schnittes extensive Beweidung in Intervallen möglich.

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Pos. 22

STIERENBERG (Inventar Nr. A. 35)

Beschreibung:

Als Weide/Wiese genutzter Trespen-Halbtrockenrasen mit Orchideen und Enzianen.

Bedeutung:

Kommunal, wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung der vielfältigen Weide/Wiese als Lebensraum für zahlreiche Pflanzen- und Tierarten.

Schutzmassnahmen:

Keine Nutzungsintensivierung. Keine Verwendung von Düngemitteln mit Ausnahme von jährlich leichter Stallmistgabe oder 200 kg Thomasmehl/ha 2- bis 3-Jahrezyklus. Keine Pestizidanwendung. Kein Klärschlamm ausbringen.

Pflegemassnahmen:

Jährlich zweimal mähen. 1. Schnitt nicht vor dem 10. Juli. Anstelle des 2. Schnittes extensive Beweidung in Intervallen möglich.

Pos. 23

ZWIDEN (Inventar Nr. D. 14)

Beschreibung:

Feldgehölze an schattiger Lage mit Herbstzeitlosen-TrespenHalbtrockenrasen als Saum..

Bedeutung:

Kommunal, wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung des vielfältigen Feldgehölzes mit Saum als Lebensraum für zahlreiche Pflanzen- und Tierarten.

Schutzmassnahmen:

Keine Rodung des Gehölzes. Keine Anwendung von Herbiziden. Keine Düngung.

Pflegemassnahmen:

Periodische und selektive Pflege des Gehölzes. Saum jährlich im Spätsommer mähen.

Pos. 24

BALSBERG GRÜBE (Inventar Nr. I. 1)

Beschreibung:

Mergelgrube mit zahlreichen Pionierpflanzen.

Bedeutung:

Kommunal, wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung der Grube als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.

Schutzmassnahmen: Pflegemassnahmen:

Keine Deponienutzung. Keine Auffüllung. Keine Aufforstung. Keine Nutzung als Schiessplatz oder für Motocross. Gelegentliche Mergelentnahme zur Schaffung neuer Pionierstadien. Verhinderung der Verwandlung und Verbuschung.

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Pos. 25

MUSERHÖLZLI (Inventar Nr. F. 2)

Beschreibung:

Artenreicher Waldrand mit vorgelagertem Trespen-HalbtrockenrasenStreifen.

Bedeutung:

Kommunal, wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung und Förderung des vielfältigen Waldrandes mit vorgelagertem Magerrasen als Lebensraum für zahlreiche wärmeliebende Pflanzenund Tierarten.

Schutzmassnahmen:

Waldrand nicht roden oder unterweiden. Keine Anwendung von Herbiziden. Keine Terrainveränderungen. Magerrasenstreifen nicht düngen. Keine Nutzungsintensivierung. Kein Umpflügen.

Pflegemassnahmen:

Entfernung grosser Bäume entlang Waldrand. Periodische und selektive Pflege der Sträucher. Magerrasenstreifen jährlich ein- bis zweimal mähen. 1. Schnitt nicht vor Ende Juni.

Pos. 26

GRUND (Inventar Nr. A. 4)

Beschreibung:

Artenreicher Waldrand mit vorgelagerter Magerwiese.

Bedeutung:

Kommunal, wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung des vielfältigen Waldrandes mit vorgelagertem Magerwiesenraum.

Schutzmassnahmen:

Waldrand nicht roden oder unterweiden. Keine Anwendung von Herbiziden. Keine Terrainveränderungen. Magerwiesenraum nicht düngen. Keine Nutzungsintensivierung. Kein Umpflügen.

Pflegemassnahmen:

Periodische und selektive Waldrandpflege. Wiese zweimal jährlich mähen. 1. Schnitt nicht vor Ende Juni.

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Pos. 27

HOLLEN (Inventar Nr. F. 7)

Beschreibung:

Unregelmässiger nordexponierter Waldrand mit vorgelagerten feuchten Saumwiesen.

Bedeutung:

Kommunal, wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung und Förderung des vielfältigen Waldrandes mit vorgelagerten Saumwiesen als Lebensraum für zahlreiche Pflanzen- und Tierarten.

Schutzmassnahmen:

Keine Rodung oder Begradigung des Waldes. Kein Herbizideneinsatz. Keine Nutzungsintensivierung. Keine Düngung des feuchten Saumes.

Pflegemassnahmen:

Entfernung grosser Bäume entlang Waldrand. Periodische und selektive Pflege der Sträucher. Waldsaum jährlich zweimal mähen. 1. Schnitt nicht vor Ende Juni.

Pos. 28

BINTENBERFCHOPF (Inventar Nr. G. 5)

Beschreibung:

Waldgebiet mit Felskopf und kleinem Magerrasen.

Bedeutung:

Kommunal, wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung des Waldgebietes und des Magerrasens als Lebensraum für zahlreiche Pflanzen- und Tierarten.

Schutzmassnahme:

Keine Nutzungsintensivierung. Keine standortfremden Baumarten einbringen. Naturverjüngung anstreben. Auspflanzungen nur bei unbefriedigendem Aufwuchs und nach einer Wartezeit. Rasen erhalten.

Pflegemassnahmen:

Stockausschläge aufkommen lassen. Sorgfältige selektive Durchforstung. Verbuschung der Rasenflächen verhindern.

Pos. 29

SCHWEINI (Inventar Nr. G. 6)

Beschreibung:

Als sogenannter Mittelwald genutzter Waldabschnitt mit Stockausschlägen auf flachgründigem Boden.

Bedeutung:

Kantonal, sehr wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung des Mittelwaldes als Anschauungsobjekt für frühere Nutzungsformen.

Schutzmassnahmen:

Keine Umwandlung des Mittelwaldes zu Hochwald. Keine standortfremden Baumarten einbringen. Keine Nutzungsintensivierung.

Pflegemassnahmen:

Stockausschläge alle 20 – 30 Jahre in Etappen abholzen. Einige grosse Einzelbäume als Kernwüchsige stehen lassen.

Zonenreglement Landschaft Bretzwil

Seite A1-11

Pos. 30

BALSBERG WALD (Inventar Nr. G. 7)

Beschreibung:

Waldgebiet mit verschiedenen Gesellschaften trockener flachgründiger Böden. Vorkommen von Orchideen.

Bedeutung:

Kommunal, wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung der vielfältigen und seltenen Waldgesellschaften als Lebensraum für zahlreiche Pflanzen- und Tierarten.

Schutzmassnahmen:

Keine Nutzungsintensivierung. Keine standortfremden Baumarten einbringen. Naturverjüngung anstreben. Auspflanzungen nur bei unbefriedigendem Aufwuchs und nach einer Wartezeit.

Pflegemassnahmen:

Förderung der Strauch- und Krautschicht mittels Durchforstung. Stockausschläge auf Balsbergkopf aufkommen lassen.

Pos. 31

SCHLOSSBERG (Inventar Nr. G. 9)

Beschreibung:

Waldgebiet um Ruine Ramstein mit Felsköpfen und offenen Flächen.

Bedeutung:

Kantonal, sehr wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung der verschiedenen, mosaikartig ineinandergreifenden Lebensräume für zahlreiche Pflanzen- und Tierarten.

Schutzmassnahmen:

Extensive Waldpflege. Keine standortfremden Baumarten einbringen. Naturverjüngung anstreben. Auspflanzungen nur bei unbefriedigendem Aufwuchs und nach einer Wartezeit. Keine Terrainveränderungen und Wegbauten mit Ausnahme von Restaurierungen der Ruine. Offene Flächen erhalten.

Pflegemassnahmen:

Sorgfältige Durchforstung. Periodische und selektive Waldrandpflege. Überwaldung der offenen Flächen verhindern.

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Pos. 32

CHALCHOFEN (Inventar Nr. G. 10)

Beschreibung:

Waldgebiet mit Schluchtwaldgesellschaften und mehreren kleinen Wasserfällen.

Bedeutung:

Kommunal, wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung des Schlucht- und Bachufer-begleitenden Waldgebietes als Lebensraum für zahlreiche Pflanzen- und Tierarten.

Schutzmassnahmen:

Keine Terrainveränderungen. Naturverjüngung mit Baumarten der entsprechenden Waldgesellschaften.

Pflegemassnahmen:

Förderung der Kraut- und Strauchschicht mittels periodischer Durchforstung.

Pos. 33

RIEDEBERG (Inventar Nr. G. 12)

Beschreibung:

Flachgründiges, locker bestocktes Waldgebiet mit Föhren- und BlaugrasBuchenwald.

Bedeutung:

Kantonal, sehr wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung der seltenen Waldgesellschaften als Lebensraum zahlreicher Pflanzen- und Tierarten.

Schutzmassnahmen:

Extensive Waldpflege. Keine standortfremden Baumarten einbringen. Naturverjüngung anstreben. Auspflanzungen nur bei unbefriedigendem Aufwuchs und nach einer Wartezeit. Keine Veränderungen an den Felsbändern und den Blaugras-Rasen.

Pflegemassnahmen:

Sorgfältige Durchforstung.

Besonderes:

Das Erstellen von Rückwegen ist zulässig.

Pos. 34

AETMENEGG (Inventar Nr. G. 13)

Beschreibung:

Lichter Gratwald mit Felsbändern und Magerrasenflächen.

Bedeutung:

Kommunal, sehr wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung des vielfältigen Gratwaldes mit seinen Magerrasenflächen als Lebensraum für zahlreiche seltene Pflanzen- und Tierarten.

Schutzmassnahmen:

Extensive Waldpflege. Keine standortfremden Baumarten einbringen. Keine Veränderungen an den Felsbändern und den Magerrasen. Verjüngung anstreben.

Pflegemassnahmen:

Keine besonderen.

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Pos. 35

CHRACHEN (Inventar Nr. G. 11)

Beschreibung:

Äusserst vielfältiges Waldgebiet mit verschiedenen Waldgesellschaften. Bachlauf mit Tuffausbildungen.

Bedeutung:

Kantonal, sehr wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung der mosaikartig ineinandergreifenden Waldgesellschaften als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.

Schutzmassnahmen:

Extensive Waldpflege. Keine standortfremden Baumarten einbringen. Auspflanzungen nur bei unbefriedigendem Aufwuchs und nach einer Wartezeit. Keine Terrainveränderungen. Keine Bachumleitung.

Pflegemassnahmen:

Sorgfältige Durchforstung. Unterhalt des Wanderweges.

Pos. 36

DIETELLOCH (Inventar Nr. G. 1)

Beschreibung:

Feuchtes, schluchtartiges Waldgebiet von Bach durchflossen. In der Südwest-Ecke dichter Immergrün-Teppich.

Bedeutung:

Kommunal, wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung des vielfältigen Waldgebietes und des ImmergrünVorkommens als Lebensraum für zahlreiche Pflanzen- und Tierarten.

Schutzmassnahmen:

Extensive Waldpflege. Keine standortfremden Baumarten einbringen. Auspflanzungen nur bei unbefriedigendem Aufwuchs und nach einer Wartezeit. Keine Terrainveränderungen oder Bacheindolungen.

Pflegemassnahmen:

Sorgfältige Durchforstung. Förderung des Jungwuchses.

Pos. 37

PRANGCHOPF (Inventar Nr. G. 2)

Beschreibung:

Lichter Waldbestand auf flachgründigem, von Blaugras bewachsenem Boden.

Bedeutung:

Kommunal, wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung des vielfältigen Waldbestandes als Lebensraum für zahlreiche Pflanzen- und Tierarten.

Schutzmassnahmen:

Extensive Waldnutzung. Keine standortfremden Baumarten einbringen. Naturverjüngung anstreben. Auspflanzungen nur bei unbefriedigendem Aufwuchs und nach einer Wartezeit.

Pflegemassnahmen:

Sorgfältige Durchforstung.

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Pos. 38

EICHEN

Beschreibung:

Landschaftsteil mit wertvoller Gliederung von bewirtschaftetem Offenland (Wiesen, Äcker, Streuobstbau), Feldgehölzen, Hecken und Wäldchen.

Bedeutung:

Kantonal, sehr wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung des feingegliederten Landschaftsteils als Lebensraum für besondere Pflanzen und Tiere. Erhaltung der bisherigen, extensiven Bewirtschaftung und unterschiedlichen Nutzungsformen. Förderung interessanter und spezieller Stellen und Teilflächen.

Schutz- und

Flächenaufteilung gemäss nachfolgendem Planausschnitt.

Pflegemassnahmen:

a)

Herbstzeitlosen-Trespen-Halbtrockenrasen: Keine Düngung oder Pestizidenanwendung. Verhinderung der Verbuschung. Jährlich einmal ab Ende August mähen, im Wechsel jeweils 1/3 der Fläche stehen lassen. Rückschnitt aufkommender Gehölze.

b) Salbei-Trespen-Halbtrockenrasen: Keine Verwendung von Düngemitteln mit Ausnahme von jährlich leichter Stallmistgabe oder 200 kg Thomasmahl/ha im 3Jahreszyklus. Kein Klärschlamm ausbringen. Jährlich zweimal mähen. 1. Schnitt nicht vor Ende Juni. c)

Übrige Offenland- und Waldflächen: Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die einzelnen Teilflächen werden im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge festgelegt. Es sind dabei folgende Grundsätze anzustreben: -

Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung.

-

Extensivierung der Bewirtschaftung auf geeigneten Teilflächen.

-

Verzicht auf Düngung oder reduzierte Düngung auf den wertvollen Halbtrockenrasen und Glatthaferwiesen.

-

Erhaltung, Pflege und Förderung der Einzelbäume, Feldgehölze und Hecken.

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-

Standortgerechte Pflege der Waldgebiete mittels Durchforstung. Naturverjüngung anstreben.

Weitere Grundlagen für die Festlegung der spezifischen Schutz- und Pflegemassnahmen bilden: -

Regierungsratsbeschluss Nr. 2751 vom 18. September 1979

-

Inventar der schutzwürdigen Naturobjekte von H. R. Hochuli aus dem Jahre 1985; Objekte: A6, A7, A8, A9, D11, D12, D13, E1, G4

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Pos. 39

CHLEINI WEID

Beschreibung:

Grösseres Weidegebiet mit wertvollen Waldrändern, feuchten Waldstreifen, Ufergehölz, Bachlauf mit Wasserfall sowie markanten Einzelbäumen

Bedeutung:

Kantonal, sehr wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung des feingegliederten Landschaftsteiles als Lebensraum von besonderen Pflanzen und Tieren. Erhaltung des bisherigen, extensiven Weidebetriebes. Förderung interessanter und spezieller Stellen und Teilflächen.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die einzelnen Teilflächen werden im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Eiden festgelegt. Es sind dabei folgende Grundsätze anzustreben: -

Keine Intensivierung des Weidebetriebes.

-

Verzicht auf Düngung der wertvollen Halbtrockenrasen.

-

Keine Entwässerung der Feuchtstellen.

-

Erhaltung, Pflege und Förderung der Bachuferbestockung, Hecken und Einzelbäumen.

Weitere Grundlagen für die Festlegung der spezifischen Schutz- und Pflegemassnahmen bilden: -

Regierungsratsbeschluss Nr. 2751 vom 18. September 1979.

-

Inventar der schutzwürdigen Naturobjekte von H. R. Hochli aus dem Jahre 1985; Objekte: A38, D44, D45, F14, G14, H18, I5.

Zonenreglement Landschaft Bretzwil

Seite A1-17

Pos. 40

ALETEN

Beschreibung:

Artenreiche Trespen-Halbtrockenrasenweide entlang Waldrändern.

Bedeutung:

Kantonal, sehr wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung der Magerweide als Lebensraum für zahlreiche Pflanzen- und Tierarten.

Schutz- und

Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die einzelnen Teilflächen werden im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden festgelegt. Es sind dabei folgende Grundsätze anzustreben:

Pflegemassnahmen:

-

Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung und des Weidebetriebes.

-

Verzicht auf Düngung der wertvollen Teilflächen.

-

Erhaltung und Pflege der Feldgehölze, Hecken, Einzelbäume und Waldränder.

Weitere Grundlagen für die Festlegung der spezifischen Schulz- und Pflegemassnahmen bilden: Inventar der schutzwürdigen Naturobjekte von H. R. Hochule aus dem Jahre 1985; Objekte: A32, A33, A39, D34, D35, E26, E27, E28, F12

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ARCHÄOLOGISCHE EINZELOBJEKTE (zu § 14 des Reglementes) Dieser Anhang bildet Bestandteil des Zonenreglementes Landschaft und ist grundeigentumsverbindlich. Die Positionierung bezieht sich auf den Zonenplan Landschaft. Pos. 61

RAMSTEIN

Beschreibung:

Felskopf mit Burgruine. Vermutlich im 12. Jahrhundert gegründet. Ab 17. Jahrhundert dem Zerfall überlassen und zeilweise abgebrochen.

Bedeutung:

Kantonal

Schutzmassnahmen:

Keine Veränderungen und Beschädigungen an der Ruinenanlage ausgenommen vom Amt für Museen und Archäologie veranlasste Konservierungen.

Pos. 62

CHILL

Beschreibung:

Möglicher Standort einer vermuteten frühmittelalterlichen Kirche.

Bedeutung:

Kantonal

Schutzmassnahmen:

Sämtliche Terrainveränderungen, die über die ordentliche landwirtschaftliche Nutzung hinausgehen, sind vorgängig dem Amt für Museen und Archäologie zu melden.

Pos. 63

BINZENBERG / SCHWEINI

Beschreibung:

Spuren früherer Weidebegrenzungen in der Form von Steinwällen.

Bedeutung:

Kantonal

Schutzmassnahmen:

Keine Entfernung und Beschädigung der Wallresten.

Pos. 64

WÄSCHRANK

Beschreibung:

Spuren, die eine Eisenerzabbaustelle aus prähistorischer Zeit vermuten lassen.

Bedeutung:

Kantonal

Schutzmassnahmen:

Sämtliche Terrainveränderungen, die über die ordentliche landwirtschaftliche Nutzung hinausgehen, sind vorgängig dem Amt für Museen und Archäologie zu melden.

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ORIENTIERENDER PLANINHALT Neben dem verbindlichen Inhalt gemäss § 2 des vorliegenden Reglementes enthält der Zonenplan Landschaft die nachfolgend aufgelisteten Eintragungen mit orientierender und unverbindlicher Wirkung.

a) BAUGEBIET Für die gültige Bauzonenabgrenzung, Zoneneinteilung und Bauvorschriften innerhalb der Bauzone wird auf die Zonenvorschriften Siedlung verwiesen. b) MATERIALABBAU, DEPONIEN Mit orientierungshalber eingetragenen Materialabbau- und Deponiestandortsignaturen wird auf bestehende Betriebsbewilligungen hingewiesen. Zum Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses liegt in der Gemeinde keine Deponiebewilligung vor. Die Inbetriebnahme eines neuen Standortes bedingt in jedem Fall eine kantonale Bewilligung. c) WASSERSCHUTZZONEN Mit der Darstellung von Wasserschutzzonen wird auf rechtsgültige Schutzzonenpläne und entsprechende Reglemente hingewiesen. d) GEFAHRENZONE SCHIESSANLAGE Mit der eingetragenen Gefahrenzone wird auf die eidgenössischen Schiessplatzweisungen hingewiesen. e) BLN-PERIMETER Perimeter der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung, Objekt Nr. 1012, Blechen-Passwang-Gebiet, nördliche Abgrenzung. f) FLIESSGEWÄSSER Kennzeichnung der Fliessgewässer gemäss Nomenklatur der Gewässer des Kantons Basel-Landschaft (Auflage 1989). g) FELDSCHEUNEN Mit der Feldscheunensignatur wird orientierungshalber auf die landschaftstypischen und erhaltenswerten Feldscheunen hingewiesen.

Zonenreglement Landschaft Bretzwil

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