Zonenreglement Landschaft
Rümlingen
Document
- Numer
- 58/ZRL/1/0
- Vischnanca
- Rümlingen
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 28-01-1992
- En vigur dapi
- 28-01-1992
Karte
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Datotecas
58_ZRL_01_00_N_G_1992_0213.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
58 / ZRL / 1 / 0 Exemplar Amt für Raumplanung
Mutation RRB 213 vom 28.01.1992
GEMEINDE RÜMLINGEN
NACHGEFÜHRTES REGLEMENT
Zonenreglement Landschaft
Amt für Raumplanung Bearbeitet am: 29.10.2015 / PS
VORBEMERKUNGEN Zusammenhang mit den Zonenvorschriften Landschaft wird auf folgende Übergeordnete und andere gesetzliche Vorschriften aufmerksam gemacht: -
Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG).
-
Verordnung über die Raumplanung vom 2. Oktober 1989 (RPV) .
-
Baugesetz vom 15. Juni 1967 (BauG).
-
Verordnung über den Regionalplan Landschaft vom 23. Oktober 1980.
-
Bundesgesetz über den Natur und Heimatschutz vom 1. Juli 1966.
-
Verordnung betreffend den Natur und Heimatschutz vom 30. April 1964.
-
Regierungsratsverordnung über den Schutz von Pflanzen und Tieren vom 18. Mai 1971.
-
Verordnung über Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung blumenreicher Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) vom 20. Dezember 1988.
-
Verordnung über das Bauen ausserhalb der Bauzonen vom 24.Mai 1988
-
Eidgenössische und kantonale Forstgesetzgebung.
-
Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 und zugehörige Verordnungen.
-
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz) vom 8. Oktober 1971.
-
Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer vom 2. September 1974.
-
Kantonales Abfallgesetz vom 5. Dezember 1974.
-
Eidgenössische und kantonale Gesetze zur Erhaltung der Landwirtschaft und Förderung des bäuerlichen Grundbesitzes.
-
BLN Inventar (Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung) Objekt Nr. 1105, Baselbieter Tafeljura mit Eital.
-
Regierungsratsbeschluss Nr. 2594 betreffend Aufnahme des Feuchtbiotopes Eimatt, Rümlingen in das Inventar der geschützten Naturdenkmäler des Kantons Basel Landschaft vom 26. September 1977
-
Regierungsratsbeschlüsse Nr. 2208 vom 22. August 1978 und Nr. 409 vom 6. Februar 1979 betreffend Mutation zu den Zonenvorschriften Wasserschutzzonen PW Sommerau und PW Talboden.
-
Regierungsratsbeschlüsse Nr. 516 vom 13. Februar 1979 und Nr. 854 vom 11. März 1980 betreffend Grundwasserschutzareal Homburgertal.
Das nachfolgende Zonenreglement Landschaft basiert auf dem Normalreglement Landschaft für die Gemeinden des Kantons Basel Landschaft.
Inhaltsverzeichnis A.
EINLEITUNG ....................................................................................................................................... 2
Art. 1
ZWECK ............................................................................................................................................... 2
Art. 2
INHALT................................................................................................................................................ 2
Art. 3
BEZUGSGEBIET UND GLIEDERUNG .............................................................................................. 2
B.
GRUNDZONEN .................................................................................................................................. 3
Art. 4
BEGRIFF ............................................................................................................................................. 3
Art. 5
LANDWIRTSCHAFTSZONE .............................................................................................................. 3
Art. 6
WALDAREAL ...................................................................................................................................... 3
Art. 7
ZONE FUER ÖFFENTLICHE WERKE UND ANLAGEN .................................................................... 3
C.
SCHUTZZONEN ................................................................................................................................. 4
Art. 8
BEGRIFF ............................................................................................................................................. 4
Art. 9
NATURSCHUTZZONEN..................................................................................................................... 4
Art. 10
LANDSCHAFTSSCHUTZZONE ......................................................................................................... 5
Art. 11
LANDSCHAFTSSCHONZONE ........................................................................................................... 5
Art. 12
NATURSCHUTZ-EINZELOBJEKTE ................................................................................................... 5
32 weitere Artikel
Art. 13
ARCHÄOLOGISCHE EINZELOBJEKTE ............................................................................................ 6
Art. 14
AUSSICHTSPUNKTE ......................................................................................................................... 6
Art. 15
SCHÜTZENSWERTE BAUTE „PILGERRUHE“ ................................................................................. 6
D.
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN........................................................................................................ 7
Art. 16
GESTALTUNG VON BAUTEN UND ANLAGEN ................................................................................ 7
Art. 17
BESITZSTANDGARANTIE FÜR ZONENFREMDE BAUTEN UND ANLAGEN ................................. 7
Art. 18 AUSNAHMEN FÜR DIE ERRICHTUNG ODER ÄNDERUNG VON ZONENFREMDEN
BAUTEN UND ANLAGEN .................................................................................................................................. 7
Art. 19
AUSNAHMEN VON SCHUTZVORSCHRIFTEN ................................................................................ 7
Art. 20
VOLLZUG DER ZONENVORSCHRIFTEN......................................................................................... 7
Art. 21
AUFHEBUNG FRÜHERER BESCHLÜSSE ....................................................................................... 8
Art. 22
INKRAFTTRETEN UND ANPASSUNG .............................................................................................. 8
ANHANG 1 ......................................................................................................................................................... 9 NATURSCHUTZZONEN (zu § 9 des Reglementes) ......................................................................................... 9 ANHANG 2 ....................................................................................................................................................... 17 ARCHÄOLOGISCHE EINZELOBJEKTE (zu § 13 des Reglementes) ............................................................. 17 ORIENTIERENDER PLANINHALT .................................................................................................................. 18 ORIENTIERENDE BEILAGEN ......................................................................................................................... 19 BESCHLÜSSE ................................................................................................................................................. 20 Gemeinde ......................................................................................................................................................... 20 Kanton
.......................................................................................................................................................... 20
Seite 1
Gestützt auf das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979, die dazugehörende Verordnung (RPV) vom 2. Oktober 1989, das kantonale Baugesetz (BauG) vom 15. Juni 1967 sowie die Verordnung über den Regionalplan Landschaft vom 23. Oktober 1980 erlässt die Gemeinde folgende Zonenvorschriften Landschaft:
A.
EINLEITUNG
Art. 1 ZWECK
Die Zonenvorschriften Landschaft bezwecken die Abstimmung zwischen Schutz und Nutzung im Gebiet ausserhalb der Bauzonen.
Art. 2 INHALT
1 Die Zonenvorschriften Landschaft bestehen aus -
Zonenplan Landschaft, Massstab 1: 5‘000 Zonenreglement Landschaft mit Anhang 1 und 2
und sind grundeigentumsverbindlich. 2 Nicht Bestandteil der Zonenvorschriften sind Ergänzende Richtlinien, Naturschutzinventare, Pflegeund Gestaltungspläne für Naturschutzobjekte und der Waldwirtschaftsplan. Diese Grundlagen haben wegleitenden Charakter und sind behördenverbindlich.
Art. 3 BEZUGSGEBIET UND GLIEDERUNG
1 Die Zonenvorschriften Landschaft finden für das gesamte Gemeindegebiet ausserhalb der Bauzonen Anwendung. Massgebend für die Abgrenzung ist der Baugebietsperimeter im Zonenplan Siedlung. 2 Das Bezugsgebiet ist in Grundzonen und überlagernde Schutzzonen gegliedert.
Seite 2
B.
GRUNDZONEN
Art. 4 BEGRIFF
Grundzonen ordnen die zulässige Nutzung des Bodens. Sie gliedern sich in: a) Landwirtschaftszone (gemäss Art. 16 RPG und § 11 BauG) b) Waldareal (gemäss Art. 18 RPG und § 11 BauG) c) Zone für öffentliche Werke und Anlagen (gemäss Art. 18 RPG und § 20 BauG)
Art. 5 LANDWIRTSCHAFTSZONE
1 Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das landwirtschaftlich genutzt werden soll. 2 Bauten und Anlagen dürfen nur gestützt auf Artikel 22 RPG und Artikel 25 RPV errichtet oder geändert werden. 3 Im Zonenplan Landschaft sind die Fruchtfolgeflächen gemäss RPV speziell dargestellt. Fruchtfolgeflächen müssen in einem solchen Zustand bewahrt werden, dass sie bei Bedarf innert nützlicher Frist und ohne aufwendige Vorarbeit ackerbaulich genutzt werden können. Soweit baulich und betrieblich notwendig, dürfen landwirtschaftliche Bauten und Anlagen Fruchtfolgeflächen beanspruchen. 4 Angemessener Wohnraum ist in landwirtschaftlichen Heimwesen erlaubt für den Bewirtschafter und seine Familie sowie für Personen mit ihren Angehörigen, die hauptberuflich im Betrieb arbeiten. Die Errichtung von angemessenem Wohnraum für die abtretende Generation ist zulässig.
Art. 6 WALDAREAL
Für das Waldareal und dessen Abgrenzung gegenüber der Landwirtschaftszone gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend die Eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vorn 11. Oktober 1902, die dazugehörende Vollziehungsverordnung vorn 1. Oktober 1965 sowie die kantonale Vollziehungsverordnung vorn 3. Dezember 1903.
Art. 7 ZONE FUER ÖFFENTLICHE WERKE UND ANLAGEN
1 In dieser Zone dürfen nur öffentliche Bauten, Anlagen und Werke im Sinne von § 20 des Baugesetzes und gemäss der Zweckbestimmung im Zonenplan Landschaft erstellt werden. 2 Sämtliche Bauten, Anlagen und Werke dürfen die Ziele der angrenzenden Schutzzonen nicht beeinträchtigen. 3 Wohnungen sind nur für das standortgebundene Personal zugelassen.
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C.
SCHUTZZONEN
Art. 8 BEGRIFF
Die nach § 4 festgelegten Grundzonen sind mit Schutzzonen überlagert. Diese bezwecken Nutzungseinschränkungen im Sinne ihres Schutzzieles. Die Schutzzonen gliedern sich in: a) b) c) d) e) f) g)
Naturschutzzonen (gemäss Art. 17 RPG und § 21 BauG) Landschaftsschutzzone (gemäss Art. 17 RPG und § 21 BauG) Landschaftsschonzone (gemäss Art. 18 RPG und § 25 BauG) Naturschutz-Einzelobjekte (gemäss Art. 17 RPG und § 21 BauG) Archäologische Einzelobjekte (gemäss Art. 17 RPG und 21 BauG) Aussichtspunkte (gemäss Art. 17 RPG und § 21 BauG) Schützenswerte Baute „Pilgerruhe“ (gemäss Art. 17 RPG und § 21 BauG)
In den Schutzzonen und an den Schutzobjekten dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, welche dem Schutzziel zuwiderlaufen. Insbesondere ist es untersagt, die Schutzobjekte in ihrem Bestand zu gefährden, in ihrem Wert oder ihrer Wirkung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Den geschützten Objekten zugefügte Schäden sind zu Lasten des Verursachers zu beheben.
Art. 9 NATURSCHUTZZONEN
1 Naturschutzzonen bezwecken die Bewahrung und Pflege naturkundlich oder ökologisch wertvoller Landschaftsteile, den Schutz bedrohter Pflanzen und Tiere sowie die Sicherung ihrer Lebensräume. 2 Im Anhang 1 sind für jede Naturschutzzone die Beschreibung, die Bedeutung und die spezifischen Schutzvorschriften verbindlich festgelegt. 3 Überlagern Naturschutzzonen Waldareal, so übernehmen die zuständigen Forstorgane die Aufgabe, bei der forstwirtschaftlichen Nutzung die im Anhang aufgeführten Schutzziele sowie Schutz- und Pflegemassnahmen zu berücksichtigen und in die Waldwirtschaftspläne zu integrieren. 4 Für Naturschutzzonen von lokaler / kommunaler Bedeutung ist die Gemeinde zuständig für den Erlass von ergänzenden Richtlinien mit spezifischen Schutz- und Pflegeanleitungen, die Ausrichtung von allfälligen Entschädigungen und die Einsetzung einer Pflege- und Aufsichtsinstanz. Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung blumenreicher Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) können im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen vom Kanton übernommen werden. 5 Für Naturschutzzonen von regionaler/kantonaler Bedeutung ist der Kanton zuständig für die Aufsicht, den Erlass von Pflegeplänen sowie für die Ausrichtung allfälliger Entschädigungen. 6 Die Gemeinde ist einverstanden, dass Naturschutzzonen von nationaler oder regionaler / kantonaler Bedeutung gemäss der Verordnung betreffend den Natur- und Heimatschutz vom 30. April 1964 in das Inventar der geschützten Naturdenkmäler des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen werden. Mit der Aufnahme in dieses Inventar treten die kantonalen Schutzbestimmungen in Kraft.
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Art. 10 LANDSCHAFTSSCHUTZZONE
1 Die Landschaftsschutzzone bezweckt die Erhaltung regionaltypischer Landschaftsteile unter Bewahrung der ökologischen Bedeutung und Förderung des vielgestaltigen Landschaftsbildes. 2 Innerhalb dieser Zone dürfen nur Veränderungen vorgenommen werden, die den Zielsetzungen des Landschaftsschutzes nicht widersprechen. Insbesondere ist die kleinräumige Gliederung mit Bäumen, Hecken, Uferbestockungen oder anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation zu bewahren bzw. zu fördern. 3 Überlagert die Landschaftsschutzzone Landwirtschaftszone, so dürfen landwirtschaftliche Bauten und Anlagen nur für standortbedingte und von der ordentlichen Bodenbewirtschaftung abhängige Betriebe errichtet werden. Betriebe für gewerblich-industrielle Tierhaltung ohne eigene Futterbasis, Glashausgärtnereien, usw. sind nicht erlaubt. 4 Die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung sind angemessen zu berücksichtigen. Für die Weiterentwicklung von landwirtschaftlichen Familienbetrieben sind innere Aufstockungen, neue Bewirtschaftungsformen und Spezialkulturen zugelassen. 5 Überlagert die Landschaftsschutzzone Waldareal, so übernehmen die zuständigen Forstorgane die Aufgabe, bei der forstwirtschaftlichen Nutzung die Schutzziele zu berücksichtigen und diese in die Waldwirtschaftspläne zu integrieren. Der Gemeinderat legt dazu in Zusammenarbeit mit den kantonalen Fachstellen Richtlinien fest. 6 Veränderungen des Landschaftsbildes durch massive Einzäunungen oder Intensivobstanlagen bedürfen der Bewilligung durch den Gemeinderat.
Art. 11 LANDSCHAFTSSCHONZONE
1 Die Landschaftsschonzone bezweckt die Erhaltung zusammenhängender Landschaften für eine ökonomische und ökologische land- und forstwirtschaftliche Nutzung. 2 Überlagert die Landschaftsschonzone Landwirtschaftszone, so sind landwirtschaftliche Bauten und Anlagen für nicht standortbedingte und von der ordentlichen Bodenbewirtschaftung unabhängige Betriebe soweit zulässig, als sie nicht einer anderen Zone zugewiesen werden können. Voraussetzung dazu ist die Ausscheidung einer Spezialzone mit entsprechender Zweckbestimmung, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.
Art. 12 NATURSCHUTZ-EINZELOBJEKTE
1 Naturkundlich interessante Einzelobjekte, wie markante Einzelbäume, Feldgehölze, Ufergehölze, Hecken, Felsformationen, geologische Aufschlüsse, Höhlen, Fliessgewässer und Weiher, die einen wesentlichen Teil des Landschaftsbildes prägen oder bezüglich der Pflanzen- und Tierwelt eine besondere Bedeutung haben, sind zu bewahren. An geeigneten Standorten ist die Anpflanzung neuer und verschwundener Hecken, Feld- und Ufergehölze anzustreben. 2 Die im Zonenplan Landschaft mit entsprechender Signatur bezeichneten Einzelobjekte sind an ihrem Standort und in ihrem Bestand zu erhalten, respektive herzustellen und zu pflegen. Es dürfen keine über die ordentliche Pflege hinausgehenden Veränderungen vorgenommen werden.
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3 Bei den Fliessgewässern ist auch der Uferbereich als wertvoller Lebensraum von Pflanzen und Tieren zu erhalten und zu pflegen. Den Unterhalt der Gewässer regelt das kantonale Wasserbaugesetz. 4 Für den Schutz, die Herstellung und die Pflege der Einzelobjekte erlässt der Gemeinderat in Zusammenarbeit mit den kantonalen Fachstellen ergänzende Richtlinien.
Art. 13 ARCHÄOLOGISCHE EINZELOBJEKTE
1 Archäologische Einzelobjekte bezwecken die Erhaltung der archäologischen Siedlungsreste sowie der zu ihrem Schutz notwendigen Umgebung. 2 Im Anhang 2 sind für jedes archäologische Einzelobjekt die Beschreibung, die Bedeutung und die spezifischen Schutzvorschriften verbindlich festgelegt.
Art. 14 AUSSICHTSPUNKTE
Im Bereich der unter Aussichtsschutz gestellten Standorte sind Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Neuanpflanzungen höhenmässig so zu begrenzen, dass die vorhandene Aussicht auf das Dorf und die typische Jura-Landschaft nicht beeinträchtigt wird.
Art. 15 SCHÜTZENSWERTE BAUTE „PILGERRUHE“
1 Das im Zonenplan Landschaft eingezeichnete schützenswerte Bauwerk „Pilgerruhe“ darf nicht abgebrochen werden. Kleinere Veränderungen in Form von Anbauten und Erweiterungen für Wohnzwecke sind zulässig. 2 Umbauten und Erweiterungen sind bewilligungspflichtig und erfordern zudem das Einverständnis der kantonalen Fachstelle für Denkmalpflege.
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D.
Art. 16 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
GESTALTUNG VON BAUTEN UND ANLAGEN
1 Alle zulässigen Bauten und Anlagen müssen sich hinsichtlich Standort, kubischer Erscheinung, Stellung der Baukörper, baulicher Gestaltung, Material- und Farbwahl sowie der Umgebungsgestaltung harmonisch in das Landschaftsbild einfügen. 2 Für die Erteilung von Baubewilligungen müssen Baugesuche nebst den gemäss § 25, Absatz 1 der Vollziehungsverordnung zum BauG erforderlichen Unterlagen einen verbindlichen Plan über die Umgebungsgestaltung enthalten. 3 Bauliche und betriebliche Auswirkungen dürfen die Wohnqualität der angrenzenden Bauzonen nicht wesentlich beeinträchtigen.
Art. 17 BESITZSTANDGARANTIE FÜR ZONENFREMDE BAUTEN UND
ANLAGEN
Zonenfremde Bauten und Anlagen, die rechtmässig bewilligt wurden, können weiterbestehen.
Art. 18 AUSNAHMEN FÜR DIE ERRICHTUNG ODER ÄNDERUNG VON
ZONENFREMDEN BAUTEN UND ANLAGEN
Ausnahmen für die Errichtung oder Änderung von zonenfremden Bauten und Anlagen regelt die Verordnung über das Bauen ausserhalb der Bauzonen.
Art. 19 AUSNAHMEN VON SCHUTZVORSCHRIFTEN
1 Je nach Zuständigkeit kann die kantonale Behörde oder der Gemeinderat Ausnahmen von den Schutzvorschriften bewilligen. 2 Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn sich daraus keine schwerwiegenden Konflikte mit den Zielsetzungen der Zonenvorschriften Landschaft ergeben, wenn wichtige Gründe geltend gemacht werden können und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen oder in ausgesprochenen Härtefällen.
Art. 20 VOLLZUG DER ZONENVORSCHRIFTEN
1 Der Gemeinderat ist für die Anwendung der Zonenvorschriften unter Berücksichtigung der dazugehörenden Beilagen verantwortlich. Er hat bei vorschriftswidrigen Vorhaben fristgemäss Einsprache zu erheben. 2 Für den Vollzug einzelner Vorschriften setzt der Gemeinderat eine Aufsichts- und Pflegeinstanz oder eine Kommission ein. Diese hat dem Gemeinderat regelmässig Bericht zu erstatten.
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3 Für den Vollzug einzelner Vorschriften kann der Gemeinderat ergänzende Richtlinien erlassen. Diese sind mit den zuständigen kantonalen Amtsstellen zu koordinieren. Ergänzende Richtlinien haben wegleitenden Charakter und sind behördenverbindlich. Das vorhandene Naturschutz-Inventar ist periodisch nachzuführen und vom Gemeinderat als wegleitende Entscheidungsgrundlage zu berücksichtigen. 4 Für die Schutzzonen und Schutzobjekte sind Abgrenzung, Schutzziele und Bestandesentwicklung periodisch zu überprüfen und notwendig werdende Änderungen der Schutzvorschriften mittels Mutationen zu den Zonenvorschriften Landschaft vorzunehmen. 5 In allen Fällen bleibt die Recht- und Zweckmässigkeitskontrolle durch die Bewilligungsbehörde vorbehalten. 6 Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht andere kantonale Gesetze oder Bundesrecht Anwendung finden, wie solche gegen das Baugesetz bestraft.
Art. 21 AUFHEBUNG FRÜHERER BESCHLÜSSE
Alle früheren, dem Erlass der Zonenvorschriften Landschaft widersprechenden Vorschriften sind aufgehoben.
Art. 22 INKRAFTTRETEN UND ANPASSUNG
1 Die von der Gemeinde beschlossenen Zonenvorschriften Landschaft treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Spätestens nach 15 Jahren sind die Zonenvorschriften Landschaft gesamthaft zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.
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ANHANG 1 NATURSCHUTZZONEN (zu § 9 des Reglementes) Dieser Anhang bildet Bestandteil des Zonenreglementes Landschaft und ist grundeigentumsverbindlich. Die Positionierung bezieht sich auf den Zonenplan Landschaft. WEIHER EIMATT / (Pos. 1)
[Inv. Nr. H. 12]
Beschreibung:
Von natürlichem Wasseraufstoss gespiesener Weiher mit zahlreichen Amphibien sowie typischen Sumpf- und Wasserpflanzen.
Bedeutung:
Regional / kantonal, sehr wertvoll.
Schutzziel:
Erhaltung des vielfältigen Feuchtbiotopes als Lebensraum für Pflanzen und Tiere, welche auf Nassstandorte angewiesen sind.
Schutzmassnahmen:
Keine Terrainveränderungen oder Drainierung in der Umgebung des Weihers. Keine Trockenlegung.
Pflegemassnahmen:
Verhindern der Verlandung durch periodisches Entfernen stark wuchernder Wasserpflanzen. Periodischer Rückschnitt der Gehölze.
Für weitere Schutz- und Pflegemassnahmen ist der Regierungsratsbeschluss Nr. 2594 vom 26. September 1977 verbindlich.
WALD ESELFLUHHALDE / (Pos. 2)
[Inv. Nr. G. 01]
Beschreibung:
Ehemaliger Niederwald mit vielen seltenen und geschützten Pflanzenarten. Im oberen Teil Vorkommen seltener Waldgesellschaften wie Blaugras-Buchenwald, Trockener Eichenwald und Weisseggen-Buchenwald. Einzigartig ist das Vorkommen der Pimpernuss.
Bedeutung:
Regional / kantonal, sehr wertvoll.
Schutzziel:
Erhaltung der vielfältigen Waldgesellschaften als Lebensraum für seltene und geschützte Pflanzen- und Tierarten.
Schutzmassnahmen:
Keine Terrainveränderungen oder Waldwegbauten. Naturverjüngung oder Pflanzung nur mit Baumarten der entsprechenden Waldgesellschaften. Bei Verjüngungsschlägen ist die Pimpernuss zu schonen oder möglichst stehen zu lassen.
Pflegemassnahmen:
Extensive Waldpflege mittels Durchforstung. Förderung des Nebenbestandes.
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WALD KAMBER / CHALCHOFEN / (Pos. 3)
[Inv. Nr. G. 03]
Beschreibung:
Luftfeuchte und farnreiche Wälder mit verschiedenen geschützten Pflanzenarten.
Bedeutung:
Regional / kantonal, sehr wertvoll.
Schutzziel:
Erhaltung der besonderen Waldgesellschaften als Lebensraum für geschützte Pflanzen- und Tierarten.
Schutzmassnahmen:
Keine Terrainveränderungen oder Waldwegbauten. Naturverjüngung oder Pflanzung nur mit Baumarten der entsprechenden Waldgesellschaften. Vermeidung von flächenhaften Schlägen.
Pflegemassnahmen:
Normale Waldpflege mittels Durchforstung.
WALD RISIHOLDEN / (Pos. 4)
[Inv. Nr. G. 04]
Beschreibung:
Schwachwüchsige und wenig genutzte Waldpartien ober- und unterhalb der Flühe. Im unteren Teil Buche im oberen Teil Eiche und Föhre dominierend.
Bedeutung:
Regional / kantonal, wertvoll.
Schutzziel:
Erhaltung des besonderen Waldgebietes mit seinen vielfältigen Waldgesellschaften als Lebensraum für verschiedene Pflanzen- und Tierarten.
Schutzmassnahmen:
Keine Terrainveränderungen oder Waldwegbauten mit Ausnahme einer minimalen Erschliessung bei unumgänglichem Bedarf. Naturverjüngung oder Pflanzung nur mit Baumarten der entsprechenden Waldgesellschaften. Vermeidung von flächenhaften Schlägen.
Pflegemassnahmen:
Fortsetzung der bisherigen, extensiven Waldpflege.
WALD CHRINDEL / (Pos. 5)
[Inv. Nr. G. 05]
Beschreibung:
Waldgebiet mit verschiedenen Waldgesellschaften luft- und bodenfeuchter Lagen.
Bedeutung:
Regional / kantonal, bemerkenswert.
Schutzziel:
Erhaltung der Waldgesellschaften als Lebensraum für verschiedene Pflanzen- und Tierarten.
Schutzmassnahmen:
Naturverjüngung oder Pflanzung mit Baumarten der entsprechenden Waldgesellschaften. Vermeidung von flächenhaften Schlägen. Die Beimischung von Nadelholz ist erlaubt, darf jedoch 1/3 der ausgeschiedenen Fläche nicht überschreiten.
Pflegemassnahmen:
Normale Durchforstung.
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MAGERWIESE KALCHOFEN / (Pos. 6)
[Inv. Nr. A. 12]
Beschreibung:
Artenreiche, seit mehreren Jahren ungedüngte Magerwiese.
Bedeutung:
Lokal / kommunal, sehr wertvoll.
Schutzziel:
Erhaltung und Förderung der vielfältigen Magerwiese als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.
Schutzmassnahmen:
Extensive Bewirtschaftung. Keine Düngung.
Pflegemassnahmen:
Jährlich ein- bis zweimal mähen. Erster Schnitt nicht vor Ende Juni.
MAGERWIESE HORNBERG / (Pos. 7)
[Inv. Nr. A. 05]
Beschreibung:
Steile nordexponierte Böschung mit verschiedenen seltenen Pflanzenarten.
Bedeutung:
Lokal / kommunal, sehr wertvoll.
Schutzziel:
Erhaltung und Förderung der vielfältigen Magerwiese als Lebensraum für seltene Pflanzen- und Tierarten.
Schutzmassnahmen:
Extensive Bewirtschaftung. Keine Düngung.
Pflegemassnahmen:
Jährlich einmal mähen, nicht vor Ende Juni.
MAGERWIESE METTENBERGWEG / (Pos. 8)
[Inv. Nr. A. 03 + A. 19]
Beschreibung:
Steile, südexponierte Magerwiese mit verschiedenen typischen Pflanzen- und Schmetterlingsarten.
Bedeutung:
Lokal / kommunal, sehr wertvoll.
Schutzziel:
Erhaltung und Förderung der vielfältigen Magerwiese als Lebensraum für seltene Pflanzen- und Tierarten.
Schutzmassnahmen:
Extensive Bewirtschaftung. Keine Düngung.
Pflegemassnahmen:
Jährlich einmal mähen, nicht vor Anfang Juni.
Seite 11
MAGERWIESE BAHNHOF / (Pos. 9)
[Inv. Nr. A. 02]
Beschreibung:
Schönste und artenreichste Magerwiese im Rümlinger Bann. Ausserordentlicher Reichtum an seltenen Pflanzen- und Schmetterlingsarten.
Bedeutung:
Regional / kantonal, sehr wertvoll.
Schutzziel:
Erhaltung und Förderung der äusserst vielfältigen Magerwiese als Lebensraum für seltene Pflanzen- und Tierarten.
Schutzmassnahmen:
Extensive Bewirtschaftung. Keine Düngung.
Pflegemassnahmen:
Jährlich einmal mähen, nicht vor Mitte Juli.
MAGERWIESE RISIHOLDEN / (Pos. 10)
[Inv. Nr. A. 17]
Beschreibung:
Artenreiche Magerwiese zwischen Weg und Waldrand mit gut ausgebildetem Gebüschmantel.
Bedeutung:
Lokal / kommunal, wertvoll.
Schutzziel:
Erhaltung und Förderung der vielfältigen Magerwiese als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.
Schutzmassnahmen:
Extensive Bewirtschaftung. Keine Düngung mit Ausnahme von periodisch leichten Mistgaben.
Pflegemassnahmen:
Jährlich ein- bis zweimal mähen. Erster Schnitt nicht vor Ende Juni.
MAGERWIESE SCHÖFFLETEN / (Pos. 11)
[Inv. Nr. A. 18]
Beschreibung:
Kleiner Rest einer Magerwiese zwischen Strasse und Waldrand.
Bedeutung:
Lokal / kommunal, wertvoll.
Schutzziel:
Erhaltung und Förderung der Magerwiese als Lebensraum für besondere Pflanzenund Tierarten.
Schutzmassnahmen:
Extensive Bewirtschaftung. Keine Düngung mit Ausnahme von periodisch leichten Mistgaben. Einhalten einer 15 Meter breiten, wenig gedüngten Pufferzone bei der Bewirtschaftung der angrenzenden Mähwiese.
Pflegemassnahmen:
Jährlich ein- bis zweimal mähen. Erster Schnitt nicht vor Mitte Juni.
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MAGERWIESE PILGERRUH NORD / (Pos. 12)
[Inv. Nr. A. 07]
Beschreibung:
Artenreiche Magerwiese mit grossem Reichtum an Insekten.
Bedeutung:
Regional / kantonal, sehr wertvoll.
Schutzziel:
Erhaltung und Förderung der vielfältigen Magerwiese als Lebensraum für seltene Pflanzen- und Tierarten.
Schutzmassnahmen:
Extensive Bewirtschaftung. Keine Düngung.
Pflegemassnahmen:
Gemähten Teil weiterhin einmal jährlich mähen. Schnitt nicht vor Ende Juni.
MAGERWIESE PILGERRUH / (Pos. 13)
[Inv. Nr. A. 10]
Beschreibung:
Steile ostexponierte Magerwiese mit interessanten Pflanzen- und Insektenarten.
Bedeutung:
Lokal / kommunal, wertvoll.
Schutzziel:
Erhaltung und Förderung der vielfältigen Magerwiese als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.
Schutzmassnahmen:
Extensive Bewirtschaftung. Keine Düngung mit Ausnahme von periodisch leichten Mistgaben. Im Bereich der Liegenschaft Pilgerruh ist eine extensive Beweidung mit Schafen möglich.
Pflegemassnahmen:
Jährlich einmal mähen, nicht vor Ende Juni. Im Bereich der Liegenschaft Pilgerruh extensive Beweidung mit Schafen.
MAGERWEIDE PILGERRUH / (Pos. 14)
[Inv. Nr. A. 09]
Beschreibung:
Artenreiche Schafweide zwischen Waldrand und Hecke.
Bedeutung:
Lokal / kantonal, wertvoll.
Schutzziel:
Erhaltung und Förderung der vielfältigen Magerweide als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.
Schutzmassnahmen:
Extensive Bewirtschaftung. Keine Verwendung von Düngemitteln.
Pflegemassnahmen:
Extensive Beweidung mit Schafen. Möglichst späte Bestossung.
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MAGERWIESE BAHNDAMM SÜD / (Pos. 15)
[Inv. Nr. A. 04]
Beschreibung:
Magerwiesenstreifen entlang der Geleise, abwechselnd mit Niederhecken. Steile, leicht verbrachte Magerwiese mit hohem Artenreichtum in westexponierter Lage.
Bedeutung:
Lokal / kantonal, sehr wertvoll.
Schutzziel:
Erhaltung und Förderung der wertvollen Magerwiesen als Lebensraum für seltene Pflanzen- und Tierarten.
Schutzmassnahmen:
Verhinderung der Überwaldung. Wiesen nicht düngen.
Pflegemassnahmen:
Wiesen jährlich einmal mähen, möglichst spät. Periodischer Rückschnitt der Gehölze.
Besonderes:
Massnahmen für den Bahnunterhalt oder Geleiseerneuerungen haben Vorrang, auch wenn sie im Widerspruch zu obigen Schutzvorschriften stehen.
MAGERWIESE BAHNDAMM NORD / (Pos. 16)
[Inv. Nr. A. 06]
Beschreibung:
Ehemals artenreichste Magerwiese von Rümlingen beim Zugang zum Bahnhof.
Bedeutung:
Regional / kantonal, sehr wertvoll.
Schutzziel:
Erhaltung und Förderung der Magerwiese als Lebensraum für seltene Pflanzen- und Tierarten.
Schutzmassnahmen:
Extensive Bewirtschaftung. Verhindern der Überwaldung. Keine Düngung.
Pflegemassnahmen:
Wiesen jährlich einmal mähen, nicht vor Ende Juni.
Besonderes:
Massnahmen für den Bahnunterhalt oder Geleiseerneuerungen haben Vorrang, auch wenn sie im Widerspruch zu obigen Schutzvorschriften stehen.
Seite 14
MAGERWIESE BAHNDAMM NORD / (Pos. 17)
[Inv. Nr. A. 01]
Beschreibung:
Magerwiese auf extrem wechseltrockenem Standort. Vorkommen verschiedener, in der Region seltener Pflanzenarten.
Bedeutung:
Regional / kantonal, sehr wertvoll.
Schutzziel:
Erhaltung und Förderung der Magerwiese als Lebensraum für seltene Pflanzen- und Tierarten.
Schutzmassnahmen:
Extensive Bewirtschaftung. Verhindern der Überwaldung. Keine Düngung.
Pflegemassnahmen:
Jährlich einmal mähen nicht vor Mitte Juni.
Besonderes:
Massnahmen für den Bahnunterhalt oder Geleiseerneuerungen haben Vorrang, auch wenn sie im Widerspruch zu obigen Schutzvorschriften stehen.
WALD WEIDHALDEN / (Pos. 18)
[Inv. Nr. G. 02]
Beschreibung:
Seltener Orchideen-Föhrenwald mit Pfeifengras auf wechselnassem Boden. Vorkommen verschiedener Orchideenarten.
Bedeutung:
Regional / kantonal, sehr wertvoll.
Schutzziel:
Erhaltung und Förderung des vielfältigen und lichten Waldbestandes mit Orchideen als Lebensraum für seltene und geschützte Pflanzen- und Tierarten.
Schutzmassnahmen:
Erhaltung des offenen Charakters mit Waldföhren in der Baumschicht. Naturverjüngung oder Pflanzung nur mit Baumarten der entsprechenden Waldgesellschaft.
Pflegemassnahmen:
Starke Durchforstung der Baumschicht. Periodischer Rückschnitt der Strauchschicht zur Verhinderung der Verbuschung.
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WALD UND WIESE HASENLOCH / (Pos. 19)
[Inv. Nr. H. 11 + A. 20]
Beschreibung:
Vielfältiges Waldgebiet mit Bacheschenwald im Bereich des Hasenbächlis. Feuchtwiese und Magerbod im unteren Teil.
Bedeutung:
Lokal / kommunal, wertvoll.
Schutzziel:
Erhaltung des Bacheschenwaldes mit dem natürlichen Lauf des Hasenbächlis. Anstreben der Wiederherstellung einer kleinen Feuchtwiese im unteren, an den Wald angrenzenden Offenland. Erhaltung des Magerbordes unterhalb Weg.
Schutzmassnahmen:
Keine Terrainveränderungen. Keine Eindolungen oder Drainagen. Erhaltung der typischen Waldgesellschaft als Lebensraum für seltene Pflanzen- und Tierarten. Keine Düngung der zu schaffenden Feuchtwiese und des Magerbordes.
Pflegemassnahmen:
Normale Waldpflege mittels Durchforstung. Extensive Bewirtschaftung der zu schaffenden Feuchtwiese. Magerbord jährlich mähen, nicht vor Ende Juni.
MAGERWEIDE HÄFELFINGERSTRASSE / (Pos. 20)
[Inv. Nr. A. 08]
Beschreibung:
Stellenweise magere Weide an sehr flachgründigem Steilhang.
Bedeutung:
Lokal / kommunal, sehr wertvoll.
Schutzziel:
Erhaltung und Förderung der mageren Weide als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.
Schutzmassnahmen:
Extensive Bewirtschaftung. Keine Verwendung von Düngemitteln.
Pflegemassnahmen:
Zurückhaltende Beweidung mit Rindern frühestens ab Anfang Juni.
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ANHANG 2 ARCHÄOLOGISCHE EINZELOBJEKTE (zu § 13 des Reglementes) Dieser Anhang bildet Bestandteil des Zonenreglementes Landschaft und ist grundeigentumsverbindlich. Die Positionierung bezieht sich auf den Zonenplan Landschaft. NEBIKERHOF / (Pos. 31) Lage:
Koordinaten 631‘400 / 253‘550
Beschreibung:
Spuren einer jungsteinzeitlichen Freilandsiedlung.
Bedeutung:
Regional / kantonal, sehr wertvoll.
Schutzmassnahmen:
Keine Bodeneingriffe grösser als Pflugtiefe im Bereich der Freilandsiedlung. Frühzeitige Meldung von unumgänglichen Erdbewegungen grösser als Pflugtiefe an das Amt für Museen und Archäologie.
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ORIENTIERENDER PLANINHALT Neben dem verbindlichen Inhalt gemäss §2 des vorliegenden Reglementes enthält der Zonenplan Landschaft die nachfolgend aufgelisteten Eintragungen mit orientierender und unverbindlicher Wirkung. a) BAUGEBIET Für die gültige Bauzonenabgrenzung, Zoneneinteilung und Bauvorschriften innerhalb der Bauzonen wird auf die Zonenvorschriften Siedlung verwiesen. b) DEPONIEN, KOMPOSTIERUNG Mit den im Zonenplan Landschaft orientierungshalber eingetragenen Deponie- und Kompostierungssignaturen wird auf geeignete neue Standorte respektive bestehende Betriebsbewilligungen hingewiesen. Die Inbetriebnahme eines neuen Standortes bedingt in jedem Fall eine kantonale Bewilligung. c) WASSERSCHUTZZONEN Mit der Darstellung von Wasserschutzzonen wird auf rechtsgültige Schutzzonenpläne und entsprechende Reglemente hingewiesen. d) GEFAHRENZONE SCHIESSANLAGE Mit der eingetragenen Gefahrenzone wird auf die eidgenössischen Schiessplatzweisungen hingewiesen. e) BLN-PERIMETER Perimeter der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung, Objekt Nr. 1105, Baselbieter Tafeljura mit Eital (westliche Abgrenzung). f)
GEWÄSSER Offene und eingedolte Gewässer gemäss Nomenklatur der Gewässer (3. Auflage 1989, TBA, Abt. Wasserbau).
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ORIENTIERENDE BEILAGEN Die verbindlichen Zonenvorschriften Landschaft sind mit nachfolgenden Beilagen ergänzt, welche empfehlende, orientierende oder behördenverbindliche Wirkung haben: 1) ERGÄNZENDE RICHTLINIEN FÜR NATURSCHUTZ ZONEN Diese Richtlinien enthalten als Ergänzung zu den verbindlichen Schutzvorschriften für die einzelnen Naturschutzzonen Objektbeschrieb, Eigentümerangaben, Artenlisten, Objektskizze, Pflegeanleitungen und Empfehlungen. 2) ERGÄNZENDE RICHTLINIEN FÜR WALDFLÄCHEN IN DER LANDSCHAFTSSCHUTZZONE Diese Richtlinien enthalten Grundsätze für die Pflege von Waldflächen in der Landschaftsschutzzone. 3) ERGÄNZENDE RICHTLINIEN FÜR NATURSCHUTZ-EINZELOBJEKTE UND WALDRÄNDER Diese Richtlinien beinhalten Grundsätze, Anleitungen und Empfehlungen für den Schutz, die Herstellung und die Pflege von Naturschutz-Einzelobjekten und Waldrändern. 4) IVENTAR DER SCHUTZWÜRDIGEN NATUROBJEKTE Dieses Inventar der Arbeitsgemeinschaft Naturschutz und Landschaftspflege (ANL), ist eine Bestandsaufnahme der im Jahre 1986 vorhandenen schutzwürdigen Naturobjekte.
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BESCHLÜSSE Gemeinde
Kanton
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