Zonenreglement Landschaft
Ziefen
Document
- Numer
- 73/ZRL/2/0
- Vischnanca
- Ziefen
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 14-06-2016
- En vigur dapi
- 14-06-2016
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Datotecas
73_ZRL_02_00_N_G_2016_0875.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Exemplar
73 / ZRL / 2 / 0
Amt für Raumplanung
Mutation RRB 875 vom 14.06.2016
GEMEINDE ZIEFEN NACHGEFÜHRTES REGLEMENT
ZONENREGLEMENT LANDSCHAFT
Amt für Raumplanung Bearbeitet am: 12.07.2016 / PS
Information zum Reglementsinhalt Linke Spalte Reglementsbestimmungen: grundeigentumsverbindlich Diese unterstehen dem Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung, sind auflagepflichtig und einspracheberechtigt. Kursiv und unterstrichen hervorgehobene Passagen sind im Sinne des besseren Verständnisses aus der kantonalen oder eidgenössischen Gesetzgebung übernommen worden und unterliegen nicht der Beschlussfassung (EGV) und der Genehmigung (RRB).
Rechte Spalte Kommentar nicht grundeigentumsverbindlich Dieser untersteht nicht der Beschlussfassung (EGV) und Genehmigung (RRB).
Beispiel
Beispiel
Art. 3 Geltungsbereich
1
Die Zonenvorschriften Landschaft finden für das gesamte Gemeindegebiet ausserhalb des im Zonenplan Siedlung festgelegten Perimeters Zonenplan Siedlung bzw. im Teilzonenplan Ortskern festgelegten Perimeter Teilzonenplan Ortskern Anwendung. 2
Die Zonenvorschriften Landschaft sind für jedermann verbindlich.
Rechtsgrundlage:
Art. 18 RBG
Abkürzungsverzeichnis / Gesetzliche Grundlagen
Abkürzungsverzeichnis / Gesetzliche Grundlagen ArchVo
Verordnung zum Archäologiegesetz vom 22. November 2005
BAFU
Bundesamt für Umwelt
BGBB
Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991
BW
Bundesgesetz über den Wasserbau vom 21. Juni 1991
ChemRRV Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 DHG
Kantonales Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz vom 09. April 1992
DZV
Eidg. Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 7. Dez. 1998
EG ZGB
Kantonales Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuchs vom 16. November 2006
FiBL
Forschungsinstitut für biologischen Landbau, Frick
FWG
Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege vom 04. Oktober 1985
GSchG
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991
GschV
Gewässerschutzverordnung Bund vom 28. Oktober 1998
GG
Kantonales Gemeindegesetz vom 16. März 1998
KV
Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
KRIP
Kantonaler Richtplan vom 8. September 2010
LRB
Landratsbeschluss
LRV
Luftreinhalte-Verordnung zum USG vom 16. Dezember 1985 (Bund)
LSV
Lärmschutz-Verordnung zum USG vom 15. Dezember 1986
LZE
Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain
NHG
Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 01. Juli 1966
NLG
Kantonales Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991
RBG
Kantonales Raumplanungs- und Baugesetz vom 08. Januar 1998
RBV
Verordnung zum kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz vom 27. Oktober 1998
RRB
Regierungsratsbeschluss
RPG
Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979
RPV
Verordnung über die Raumplanung vom 28. Juni 2000
USG (K)
Kantonales Umweltschutzgesetz vom 27. Februar 1991
USG
Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 2007
VIVS
Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz vom 14. April 2010
WaG
Bundesgesetz über den Wald vom 04. Oktober 1991
WaV
Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Bund)
kWaG
Kantonales Waldgesetz vom 11. Juni 1998
ZGB
Schweizerisches Zivilgesetzbuch
ZRL
Zonenreglement Landschaft Ziefen Verordnung über den Pflanzenbau vom 19. April 2011 Verordnung über Reklamen vom 29. Oktober 1996
Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Seite A.
Erlass .................................................................................................................................................... 1
B.
Einleitung .............................................................................................................................................. 1 § 1 Zweck / Ziele................................................................................................................................ 1
Art. 2
Bestandteile ................................................................................................................................. 1
Art. 3
Geltungsbereich / rechtliche Wirkung .......................................................................................... 2
C. C.1
Nutzungszonen .................................................................................................................................... 2 Allgemeine Vorschriften für Bauten und Anlagen .................................................................................. 2
Art. 4
Bauten und Anlagen .................................................................................................................... 2
Art. 5
Naturgefahren .............................................................................................................................. 3
Art. 6
Bestandesgarantie ....................................................................................................................... 3 Nutzungszonen ...................................................................................................................................... 4
Art. 7
Landwirtschaftszone .................................................................................................................... 4
Art. 8
Waldareal..................................................................................................................................... 4
Art. 9
Zonen für öffentliche Werke und Anlagen ................................................................................... 5
Art. 10
Spezialzone Hühnerfarm Halden ................................................................................................ 5
C.2
D.
Landschaftsschonzone ....................................................................................................................... 6
Art. 11
Überlagernde Landschaftsschonzone Rebholden ...................................................................... 6
E.
Schutzzonen / Schutzobjekte ............................................................................................................. 8
70 weitere Artikel
Art. 12
Grundsatz / Vereinbarung ........................................................................................................... 8
Art. 13
Landschaftsschutzzone A............................................................................................................ 8
Art. 14
Landschaftsschutzzone B "Gebiet Bloond" ................................................................................. 9
Art. 15
Landschaftsschutzzone C "Gebiet Fraumatt" ............................................................................ 10
Art. 16
Naturschutzzonen / Natur- und Kulturobjekte ........................................................................... 10
Art. 17
Uferschutzzonen ........................................................................................................................ 11
Art. 18
Denkmalschutzzone Kirche ....................................................................................................... 12
Art. 19
Archäologische Schutzzonen .................................................................................................... 12
Art. 20
Aussichtsschutzzone / Aussichtspunkte .................................................................................... 13
F.
Schlussbestimmungen...................................................................................................................... 13
Art. 21
Ausnahmen................................................................................................................................ 13
Art. 22
Vollzug ....................................................................................................................................... 14
Art. 23
Beratende Kommission / Fachpersonen ................................................................................... 14
Art. 24
Inventar der Naturobjekte / Erfolgskontrolle / Nicht heimische Problemarten ...........................14
Art. 25
Strafen / Verstösse .................................................................................................................... 15
Art. 26
Aufhebung früherer Beschlüsse ................................................................................................ 15
Art. 27
Inkrafttreten................................................................................................................................ 15
G.
Beschlüsse ......................................................................................................................................... 16
Anhang 1:
Schutzziele, verbindliche Pflegemassnahmen für Schutzzonen / Schutzobjekte (grundeigentumsverbindlich)
Anhang 2:
Orientierende Inhalte
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A. ERLASS Die Einwohnergemeinde erlässt, gestützt auf die §§ 2,5, und 18 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes, die folgenden Zonenvorschriften Landschaft.
Der Erlass definiert die massgebenden gesetzlichen Grundlagen der Zonenvorschriften. Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Weitere gesetzliche Grundlagen sind im "Abkürzungsverzeichnis / Gesetzliche Grundlagen", auf der vordersten Seite des Reglements aufgeführt.
B. EINLEITUNG
Art. 1 Zweck / Ziele
1
Zweck Die Zonenvorschriften Landschaft ordnen die zulässige Nutzung des Bodens und bezwecken die Abstimmung zwischen verschiedenen Nutzungsbedürfnissen und Schutzbestrebungen aufgrund klarer Ziele, einer zweckmässigen Raumordnung und übergeordneter Rahmenbedingungen.
Grundlagen:
Art. 3 RPG, § 3 RBG,
Art. 9 NLG, rechtliche Voraussetzungen für ökologische
Verbesserungen, Kantonaler Richtplan u.a.
2
Ziele Als Ziele sind insbesondere zu nennen: Haushälterische Nutzung des Bodens. Erhaltung von geeignetem Kulturland für die landwirtschaftliche Nutzung. Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen bzw. des Landschaftshaushaltes. Erhaltung des typischen Landschaftsbildes. Schutz und Förderung der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt sowie ihrer Lebensräume. Schutz der erhaltenswerten Bauten und der historischen Objekten.
Art. 2 1
Bestandteile
Bestandteile Zonenvorschriften Landschaft
Rechtsgrundlage:
Art. 18 RBG
Grundeigentumsverbindlich: - Zonenplan Landschaft, Massstab 1:5'000 - Zonenreglement Landschaft - Anhang 1, Zonenreglement Landschaft: Schutzziele und verbindliche Pflegemassnahmen für Schutzzonen / Schutzobjekte Orientierend: - Anhang 2, Zonenreglement Landschaft: Orientierende Inhalte (Grundlagen, orientierende Planinhalte etc.) 2
Beigestellte Dokumente Nicht Bestandteil der Zonenvorschriften sind Naturinventar, Pflegevereinbarungen für Naturschutzobjekte, Waldentwicklungspläne, Waldbetriebspläne, weitere Inventare, ergänzende Richtlinien etc. Diese beigestellten Dokumente haben wegleitenden Charakter.
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Orientierende Inhalte verweisen unter anderem auf übergeordnete Grundlagen. Diese unterstehen nicht der Beschlussfassung durch die Einwohnergemeindeversammlung und der Genehmigung durch den Regierungsrat.
Seite 1
Art. 3 Geltungsbereich / rechtliche Wirkung
1
Die Zonenvorschriften Landschaft finden für das gesamte Gemeindegebiet ausserhalb des im Zonenplan Siedlung festgelegten Perimeters Zonenplan Siedlung bzw. im Teilzonenplan Ortskern festgelegten Perimeter Teilzonenplan Ortskern Anwendung. Rechtsgrundlage: § 18 RBG 2
Die Zonenvorschriften Landschaft sind für jedermann verbindlich.
C. NUTZUNGSZONEN C.1 Allgemeine Vorschriften für Bauten und Anlagen
Art. 4 Bauten und Anlagen
1
Vorinformation und Vorabklärung Es wird den Grundeigentümern und Bewirtschaftern empfohlen, Absichten über bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen in einem frühen Planungs- oder Projektierungsstadium (Vorstellungen, Skizzen, Entwürfe) beim kantonalen Bauinspektorat vorabzuklären. 2
Gebäudegruppen Bauten sind nach Möglichkeit zu Gebäudegruppen zusammenzufassen. 3
Bewilligung / Einpassung Für alle zulässigen Bauten, Anlagen und Nutzungen gilt vorbehältlich des ordentlichen Bewilligungsverfahrens: ̵ Bauten und Anlagen müssen hinsichtlich Standorte, kubischer Erscheinung, Stellung der Baukörper, baulicher Gestaltung, Material- und Farbwahl sowie der Umgebungsgestaltung schonend in das Dorf- und Landschaftsbild eingepasst werden. Exponierte Standorte sind zu vermeiden. ̵ Bauliche und betriebliche Auswirkungen haben Rücksicht auf die Wohnqualität des angrenzenden Siedlungsgebietes zu nehmen. ̵ Soweit für die Beurteilung von Baugesuchen erforderlich, kann der Gemeinderat beim kantonalen Bauinspektorat beantragen, dass ein Umgebungsplan als Bestandteil der Baugesuchunterlagen verlangt wird.
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Bewilligungsinstanz für sämtliche Bauten und Anlagen ausserhalb des Siedlungsgebietes ist das kantonale Bauinspektorat. Die kantonalen Behörden entscheiden, ob die Bauvorhaben zonenkonform sind oder ob eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann (Art. 16a ff, Art. 2424e, 37a RPG).
Rechtsgrundlage:
Art. 24 RPG, § 15 NLG
Art. 104 RBG, § 87 RBV
Solaranlagen sind zugelassen gestützt auf Art. 18a RPG. Solaranlagen unterliegen einer Meldepflicht, allfällige Bewilligungspflicht ist in
Art. 104b
RBG geregelt. Unterlagen für Baueingaben,
Art. 87 RBV
Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen) und, je nach Ausführung, auch Einzäunungen/Einfriedigungen sind bewilligungspflichtig (das kantonale Bauinspektorat gibt entsprechend Auskunft).
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4
Weitere Bestimmungen Im Weiteren sind folgende Bestimmungen zu beachten: - Weidzäune müssen für Kleintiere passierbar sein. Temporär installierte Zäune zum Schutz von Kulturen können davon abweichen. - Das Aufstellen von Reklamen richtet sich nach übergeordneter kantonaler Gesetzgebung. - Betriebsnotwendige Hartbelagsflächen für den Wegbau und für Hofflächen von Landwirtschaftsbetrieben sind sorgfältig zu prüfen. Jede Belagsänderung ausserhalb Bauzonen ist bewilligungspflichtig.
Empfehlung für Weidzäune: Abgeleitet aus der eidg. Direktzahlungsverordnung Art. 21: Entlang von oberirdischen Gewässern, Waldrändern, Wegen, Hecken, Feldund Ufergehölzen und Inventarflächen sind Pufferstreifen anzulegen. Wahl der Weidzäune: siehe Merkblatt des Schweizer Tierschutzes STS: http://www.tierschutz.com/pu blikationen/wildtiere/infothek/texte/m b_zaeune_d.pdf Solange die Gemeinde keine kommunale Reklameregelung erlässt, ist die kant. Verordnung über Reklamen und auch § 15 NLG BL massgebend.
Art. 5 Naturgefahren
1
Werden Bauten und Anlagen errichtet, die in einen Gefahrenhinweisbereich gemäss Gefahrenhinweiskarte BL zu liegen kommen, ist mittels eines Gefahrengutachtens die Eignung des Standorts nachzuweisen. 2
Das Gefahrengutachten hat eine Gefährdungsaussage im Detaillierungsgrad einer Naturgefahrenkarte zu beinhalten und die entsprechenden Massnahmen zu formulieren. Das Gefahrengutachten ist vom Antragsteller im Rahmen der Baugesuchseingabe einzureichen.
Anmerkung Naturgefahren: Ausserhalb der Bauzonen (Landschaftsgebiet) ist bezüglich Naturgefahren die Gefahrenhinweiskarte BL bzw. im Randbereich der Bauzonen die Gefahrenkarte der Gemeinde Ziefen zu konsultieren.
3
Der ausreichende Schutz der Bauten und Anlagen sowie der sie nutzenden Personen und Tiere vor seltenen Ereignissen (Jährlichkeit 100-300 Jahre) ist im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen.
Art. 6 Bestandesgarantie
Bestehende Bauten und Anlagen / Bestandesgarantie Es gilt die Bestandesgarantie für rechtmässig erstellte, zonenfremde Bauten und Anlagen gestützt auf das Bundesgesetz über die Raumplanung.
Rechtsgrundlage:
Art. 24 ff RPG
Ausnahmen für Unterhalt, Erneuerung und Wiederaufbau rechtmässig erstellter, den geltenden Vorschriften widersprechender Bauten und Anlagen richten sich nach der übergeordneten Gesetzgebung.
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C.2 Nutzungszonen
Art. 7 Landwirtschaftszone
1
Zonendefinition Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden.
Rechtsgrundlage: Art. 16ff RPG, § 19 RBG Überlagernde Fruchtfolgeflächen (FFF) stützen sich auf übergeordnete eidgenössische Grundlagen und Gesetzesbestimmungen (siehe orientierender Anhang 2 bzw. orientierende Darstellung FFF im Zonenplan Landschaft.
2
Nutzungsarten Für Produktionsformen, Bauten und Anlagen, Nebenbetriebe sowie für Wohnraum und Zweckänderungen gelten die Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Raumplanungs- und Baurechtes. 3
Lärm-Empfindlichkeitsstufe In der Landwirtschaftszone gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III gestützt auf die eidgenössische Lärmschutzverordnung.
Art. 8 Zonenkonforme Bauten und
Anlagen Art. 16a RPG, Art. 34 ff RPV. Rechtsgrundlage: Art. 43 LSV Die Zuordnung der LärmEmpfindlichkeitsstufe (LES) hat nur Gültigkeit für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen im Sinne von Art. 2 Abs. 6 der Lärmschutz-Verordnung.
Waldareal
1
Abgrenzung Der Wald und seine Abgrenzung sind durch die Waldgesetzgebung umschrieben und geschützt. Sofern keine statischen Waldgrenzen festgelegt werden, gilt der dynamische Waldbegriff. 2
Funktion Die forstwirtschaftliche Nutzung und Bewirtschaftung des Waldes bzw. der Waldränder hat nach den Vorgaben der forstlichen Planung (Waldentwicklungsplan WEP und dem Betriebsplan) sowie den übergeordneten gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen. Die Einhaltung der Schutzziele ist durch die zuständigen Forstorgane zu gewährleisten.
Rechtsgrundlage:
Art. 18 RPG, WaG, kWaG
Forstliche Planung: Waldentwicklungsplan (RRB Nr. 1480 vom 18.09.2001)- Betriebsplan - Nutzungs- und Schutzkonzepte, Waldrandkonzept.
3
Waldränder Die Waldränder sind im Zusammenhang mit der forstlichen Nutzung in die Pflege miteinzubeziehen. Es ist ein stufiger Aufbau und buchtiger Verlauf mit einer gesunden Strauchschicht mit standortheimischen Arten anzustreben und zu erhalten.
Siehe auch WaldrandPflegekonzept vom Juni 2004.
4
Wald mit überlagernden Schutzzonen / Schutzobjekten Ist Waldareal mit Schutzzonen oder Schutzobjekten überlagert oder im kantonalen Inventar der geschützten Naturobjekte enthalten, so ist die Umsetzung der Schutzziele in enger Koordination mit den zuständigen Forstorganen sicher zu stellen. Diese integrieren die Schutzziele in die forstliche Planung.
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Art. 9 Zonen für öffentliche Werke und Anlagen
1
Zonendefinition Zonen für öffentliche Werke und Anlagen umfassen Gebiete, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch die Gemeindwesen; andere Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts; Inhaber staatlicher Konzessionen; Personen des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen, benötigt werden. Zusätzlich sind in beschränktem Umfange andere Nutzungen zulässig, sofern sie mit der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben verträglich sind.
Rechtsgrundlage:
Art. 24 RBG
2
Nutzungszweck Aus dem Zonenplan Landschaft ergibt sich, für welche öffentlichen Aufgaben eine bestimmte Zone für öffentliche Werke und Anlagen vorgesehen ist. Die Errichtung von Wohnraum ist nicht zulässig. 3
Einpassung Die Bauten und Anlagen dürfen das Landschafts- und Ortsbild sowie die Ziele der angrenzenden Zonen nicht beeinträchtigen. 4
Umgebungsgestaltung Die Umgebungsgestaltung und die Bepflanzung haben grundsätzlich naturnah mit standortheimischen Arten zu erfolgen. Diese sind fachgerecht zu pflegen. Für Bodenbefestigungen sind möglichst wasserdurchlässige Materialien bzw. Beläge zu verwenden. Bei Sammelparkplätzen von 6 Abstellplätzen und mehr sind in angemessener Zahl und sinnvoller Anordnung hochstämmige standortgerechte Bäume zu pflanzen. 5
Lärm-Empfindlichkeitsstufe (LES) öW+A-Zone Nr. 1: Schiessanlage, Werkhof, Parkplatz Nr. 2: Scheibenstand Nr. 3: Kirche, Friedhof, Parkplatz Nr. 4 Reservoir Nr. 5 Grünanlage
keine LES keine LES LES II keine LES keine LES
Die Zuordnung der LärmEmpfindlichkeitsstufe (LES) hat nur Gültigkeit für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen im Sinne von Art. 2 Abs. 6 der Lärmschutz-Verordnung. Das Reservoir Steinebüel befindet sich innerhalb Waldareal und wird daher orientierend dargestellt (es gilt die Waldgesetzgebung).
Art. 10 Spezialzone Hühnerfarm Halden
1
Zweckbestimmung / Nutzung In der Spezialzone Hühnerfarm Halden sind Bodennutzungen, Einrichtungen, Bauten und Anlagen gestattet, die für den gewerblich-industriellen Hühnerhaltungsbetrieb nötig sind. Angemessener Wohnraum ist für den Betriebsleiter und seine Familie erlaubt. Eine Wohnsitznahme für an den Standort gebundenes Personal ist nur bei zwingenden betriebsorganisatorischen Gründen möglich. Ein entsprechender Nachweis ist zu erbringen. siehe Erwägungen RRB
Rechtsgrundlage:
Art. 28 RBG
Nutzung Stand Mai 2015: Legehennen, Aufzucht mit Auslaufhaltung. Zonenkonforme Bauten für den Wohnbedarf richten sich nach Art. 34, Abs. 3 RPV. Erwägung RRB Nr. 875 vom 14.06.2016: Eine darüber hinausgehende Wohnsitznahme ist nicht zulässig.
2
Bauten und Anlagen Das max. Bebauungsmass beträgt 1'500 m² Gebäudegrundfläche. Dabei werden sämtliche Bauten und Nebenbauten angerechnet. Bauten und Anlagen müssen so in das Landschaftsbild eingepasst werden, dass sie die Ziele der angrenzenden Landschaftsschutzzone sowie das Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.
Bestehende Gebäudegrundfläche Stand Mai 2015 = 1'340 m²: - Wohnhaus mit Ökonomieteil (219 m²) - Stallgebäude Hühnerfarm (1'071 m²) - Stall (40 m²) - Silos (10 m²) Zusätzliches Bebauungsmass: + 160 m².
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3
Umgebungsgestaltung Die Umgebungsgestaltung und -bepflanzung hat naturnah, mit einheimischen, standortgerechten Pflanzen zu erfolgen. Für Bodenbefestigungen sind möglichst wasserdurchlässige Materialien bzw. Beläge zu verwenden. 4
Lärm-Empfindlichkeitsstufe In der Spezialzone Hühnerfarm Halden gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III, gestützt auf die eidgenössische Lärmschutzverordnung.
D.
LANDSCHAFTSSCHONZONE
Art. 11 Überlagernde Landschaftsschonzone Rebholden
1
Zweckbestimmung / Nutzung Die überlagernde Landschaftsschonzone Rebholden dient der vorwiegend extensiven land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung und dem Rebbau. Darüber hinaus bezweckt sie die Erhaltung der kleinräumlichen, vielfältigen Nutzungen, die Erhaltung der Rebanlagen sowie die Erhaltung und Förderung von ökologisch wertvollen Natur- und Vernetzungselementen. Folgende Nutzungen sind zulässig:
Rechtsgrundlage: im Sinne von § 12 RBV
Im Offenland - Rebbau - Obstbau und Beerenkulturen - Vorwiegend extensive Mähwiesen - Vorwiegend extensive Beweidung - Nutzungen im Sinne des Naturschutzes (z.B. Brachen, Krautsäume, Gehölze, Kleinstrukturen, Trockenmauern) Innerhalb Waldareal - Extensive forstliche Nutzung, vorzugsweise lichter Wald - Nutzungen im Sinne des Naturschutzes 2
Schutz- und Entwicklungsziele Innerhalb der überlagernden Landschaftsschonzone Rebholden soll weiterhin das traditionelle, kleinflächige Nutzungsmosaik mit unterschiedlichen Kulturen fortgeführt werden. Neben den Rebflächen und den möglichst extensiv landwirtschaftlich genutzten Wiesen- und Weidflächen ist die Ausstattung und Gliederung durch verschiedene Strukturen wie z. B. trockene Magerwiesen, Obstgärten, Obstwiesen, Brachen, Gehölze und Kleinstrukturen wie Raine, Trockenmauern und naturnahe Wege, sowie Standorte mit besonderer Vielfalt an standortheimischen Pflanzenund Tierarten zu erhalten und zu fördern. Insbesondere sind Lebensräume für Tagfalter im Speziellen zu erhalten und zu fördern.
Siehe dazu auch Grundsatz / Vereinbarung für Schutzobjekte § 12 ZR.
Siehe auch Konzept "Tagfalterschutz BL" (www.tagfalter.net) und Hinweise im Anhang 2, Kap. 4.5.
Aufwerten der Waldränder durch sanfte Übergänge zwischen Offenland und Waldareal. Es ist ein stufiger Aufbau mit wiesenartigen Lücken anzustreben.
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3
Allgemeine Schutzvorschriften Bei der Pflege der Reb-, Obst- und Beerenkulturen ist der biologische oder integrierte Pflanzenschutz weiterzuverfolgen. Der Einsatz von Jauche ist für sämtliche Nutzungen verboten. Leichte Mistgaben sind möglich. Schnitttermine sind möglichst spät, nach dem Versamen der Blütenpflanzen, anzustreben. Verkehrswege auf Mergelbasis sind zusammen mit ihrer Begleitvegetation zu erhalten. Abstellplätze sind ebenfalls auf Mergelbasis zu erstellen. Die Verkehrswege dürfen weder versiegelt, noch ausgebaut und verbreitert werden. Bei Bedarf kann eine seitliche Sicherung durch unverfugte Trockensteinmauern mit Kalkstein in traditioneller Bauweise erfolgen. Bewilligte Terrainanpassungen durch Stützmauern sind aus unverfugten Trockensteinmauern mit Kalkstein in traditioneller Bauweise zu erstellen. Alternativ können Abstützungen mit naturbelassenem Holz ausgeführt werden.
Siehe Broschüre "Ökologie und Pflanzenschutz", BAFU 2008 http://www.bafu.admin.ch/pub likationen Siehe Schutzobjekte im Zonenplan Landschaft Versiegelte Strassenabschnitte des Sevogelweges haben Bestandesgarantie. Aus der Bestimmung betreffend Materialisierung der Abstellplätze ist keine Bewilligung abzuleiten. Das kant. Bauinspektorat ist betreffend Bewilligungserfordernis für Abstellplätze und hierfür verbundenen Terrainanpassung die zuständige Behörde. Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen) sind bewilligungspflichtig (Bewilligungsbehörde ist der Kanton).
4
Allgemeine Bestimmungen für Rebhäuschen siehe Erwägungen RRB Für die Erstellung von Rebhäuschen, gestützt auf einen Bedarfsnachweis, gelten folgende Massvorschriften: - Gebäudegrundfläche: max. 10 m² - Gebäudehöhe ab fertigem Terrain: max. 2.5 m. - Bedachung: Sattel- /Pultdach mit minimaler Neigung von 20°, dunkles Material oder begrünt. - Aus den mit Reben bestockten Flächen kann kein Anspruch auf ein Rebhäuschen abgeleitet werden.
Die allg. Bestimmungen für Rebhäuschen können durch die kantonale Baubewilligungsbehörde in Beachtung von übergeordnetem Recht (z.B. Einpassungsgebot etc.) bei der Prüfung des Einzelfalles derogiert (ausser Kraft gesetzt) werden. Es ist in jedem Fall ein Bedarfsnachweis für die Erstellung von Rebhäuschen zu erbringen. Dabei sind, gestützt auf die Praxishandhabung des Kantons i.d.R. mind. 1'000 m² Rebflächen notwendig, wobei auch hier kein Anspruch auf ein Rebhäuschen abgeleitet werden kann. Es wird empfohlen die kantonale Baubewilligungsbehörde frühzeitig zu kontaktieren. Erwägung RRB Nr. 875 vom 14.06.2016: Die Anforderungen des Raumplanungsgesetzes an die Zonenkonformität für Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone bleiben vorbehalten.
5
Schutzzonen / -objekten innerhalb Landschaftsschonzone Rebholden Der Gemeinderat fördert die ökologische Vernetzung innerhalb der Landschaftsschonzone Rebholden. Dabei tritt der Gemeinderat als Vermittler und unterstützende Institution auf. Im grundeigentumsverbindlichen Anhang 1 werden für jede ausgeschiedene Naturschutzzone bzw. für Schutzobjekte Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen verbindlich festgelegt. 6
Pufferstreifen entlang Schutzzonen / -objekten Die im Zonenplan Landschaft dargestellten Pufferstreifen sind möglichst extensiv zu bewirtschaften. Der Pufferstreifen bezweckt die Minimierung von Einträgen in die angrenzenden Naturschutzzonen. Die Anwendung von landwirtschaftlichen Hilfsmitteln sowie Düngemitteln ist möglichst zu vermeiden. Entlang von Hecken ist ein Extensivstreifen anzustreben. Zonenreglement Landschaft Ziefen
Siehe auch eidg. DZV Art. 48 Seite 7
E. SCHUTZZONEN / SCHUTZOBJEKTE
Art. 12 Grundsatz / Vereinbarung
1
Grundsatz Die Schutzzonen und Schutzobjekte dienen der Erhaltung und Förderung der Natur- und Landschaftswerte und erfüllen im öffentlichen Interesse liegende Schutzfunktionen. In den Schutzzonen und an den Schutzobjekten dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die dem Schutzziel zuwiderlaufen. Es ist verboten, geschützte Naturobjekte in ihrem Bestand zu gefährden, ihrem Wert oder ihre Wirkung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. 2
Vereinbarungen zwischen Gemeinde und Grundeigentümer / Bewirtschafter Der Gemeinderat sorgt, wo nötig und relevant, über verbindliche Vereinbarungen mit Grundeigentümern / Bewirtschaftern dafür, dass die im Zonenplan Landschaft ausgewiesenen Naturschutzzonen und Schutzobjekte richtig unterhalten oder angepasst bewirtschaftet werden.
Rechtsgrundlage:
Art. 13 NLG BL, Art. 24 NHG
Im Zonenplan orientierend dargestellte Naturwerte sind, wenn möglich, vertraglich auf freiwilliger Basis zu sichern (z.B. Verträge mit dem Kanton im Rahmen des ökologischen Ausgleiches).
Für ökologisch bedeutsame Objekte ausserhalb von Schutzzonen können freiwillige Vereinbarungen getroffen werden oder mittels Strategiepapier die Zielrichtung manifestiert werden. Vereinbarungen sind insbesondere für Objekte / Flächen im Bereich der Landschaftsschutzzonen oder von Vernetzungsachsen anzustreben.
Als Vernetzungsachsen gelten Fliessgewässer, Waldränder etc. (vgl. Anhang 2, Kapitel 3.1.).
Bewirtschaftungs- und Pflegevereinbarungen bzw. Strategiepapiere können folgenden Inhalt enthalten:
Strategiepapiere können durch die Grundeigentümer/Bewirtschafter mitgetragen werden (mittels Unterschrift) oder der Gemeinde als wegweisendes Planungsinstrument dienen (Festlegung von Prioritäten, Unterstützungsmassnahmen etc.)
-
Objektdefinition (Lage, Ausdehnung/Fläche, Parzellennummer, Eigentümer, Bewirtschafter) Objektbeschreibung und Bedeutung Schutz- und Entwicklungsziele Bewirtschaftungs- und Pflegemassnahmen Zuständigkeiten (Verantwortung für Pflege, Aufsicht) Allfällige Bewirtschaftungs- und Pflegebeiträge Allfällige Unterstützungsmassnahmen Gegenseitige Unterzeichnung Gemeinde und Grundeigentümer und/oder Bewirtschafter
Sind Verträge mit dem Kanton vorhanden, werden diese berücksichtigt bzw. übernommen.
Spezifische Schutz- und Pflegemassnahmen für die Schutzobjekte sind im Anhang 1 definiert. Weitere Empfehlungen für Pflegemassnahmen sind für orientierend dargestellte Objekte im Anhang 2 ersichtlich (Kapitel 6).
Art. 13 Landschaftsschutzzone A
1
Schutzziele / Bedeutung Landschaftsschutzzone A Die Landschaftsschutzzone A bezweckt die Erhaltung und Aufwertung des gebietstypischen Landschaftsbildes. Dieses soll in seinem Bestand und in seinem räumlichen Zusammenhang erhalten bleiben und weiterentwickelt werden. Als bedeutendes Ziel wird die Erhaltung und Förderung der Gliederung mit Bäumen, Hecken, Uferbestockungen oder anderer naturnaher und standortheimischer Vegetation angestrebt.
Rechtsgrundlage:
Art. 11 RBV
Landwirtschaftszone Art. 16 RPG und zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaft Art.16a ff RPG inkl. innere Aufstockung.
Die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung sind in Beachtung der Schutzziele des Landschaftsschutzes angemessen zu berücksichtigen.
Zonenreglement Landschaft Ziefen
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2
Fördermassnahmen / Entwicklungsziele Für die Erreichung der ökologischen Schutzziele gilt der Grundsatz der Freiwilligkeit. Die Gemeinde strebt, neben der Aufnahme von Schutzobjekten in die Zonenvorschriften, schriftliche oder andere zweckdienliche Vereinbarungen mit den GrundeigentümerInnen / BewirtschafterInnen an.
Grundeigentumsverbindliche Ausscheidung von Naturschutzzonen oder Schutzobjekte bedürfen einer Anpassung der Zonenvorschriften (§ 31 RBG).
Die Gemeinde setzt sich für die Berücksichtigung folgender Bewirtschaftungsrichtlinien und Aufwertungsmassnahmen ein: Anlegen von Brachen, Säumen, Ackerschonstreifen, Extensiväckern, extensiv genutzten Wiesen, Hecken und Gehölzen, Baumreihen, strukturreichen Waldrändern mit vorgelagerten Extensivflächen (Wiesen, Säume u. a.) sowie erhalten und pflegen des Obstbestandes. 3
Schutzvorschriften Landschaftsschutzzone A Innerhalb der Landschaftsschutzzonen dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die den Zielsetzungen des Landschaftsschutzes widersprechen. Die Landschaftsschutzzonen sind im Grundsatz von neuen Bauten freizuhalten. Zonenkonforme Bauten und Anlagen für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung sind zulässig. Sie sind in unmittelbarer Hofnähe anzusiedeln. Falls es den Schutzzielen der Landschaftsschutzzonen dient, können neue landwirtschaftliche Bauten auch an anderen Standorten realisiert werden. Für unerlässliche standortgebundene Bauten, Anlagen und Infrastrukturen gelten erhöhte Anforderungen bezüglich Gestaltung und Einpassung. Diese müssen mit den Schutzzielen vereinbar sein. Mobiler und zeitlich begrenzter Witterungsschutz ist zulässig.
Länger dauernde bodenunabhängige Kulturen unter fest montierten Glasbauten oder Kunststoffabdeckungen u.ä. (innere Aufstockung gem. RPG) gelten als Bauten und können grundsätzlich nur im Nahbereich der Betriebszentren zugelassen werden.
Art. 14 Landschaftsschutzzone B "Gebiet Bloond"
1
Schutzziele / Bedeutung Landschaftsschutzzone B Die Landschaftsschutzzone B bezweckt die Erhaltung und Aufwertung des gebietstypischen kleinräumigen Landschaftsbildes. Dieses soll in seinem Bestand und in seinem räumlichen Zusammenhang erhalten bleiben und weiterentwickelt werden. Die Ausstattung und Gliederung durch ein Mosaik von verschiedenen Nutzungen wie z. B. wertvolle Obstwiesen, extensiv genutzte Flächen, strukturreiche Waldränder sowie Standorte mit artenreicher und besonderer Pflanzenvielfalt ist zu erhalten und zu fördern.
Rechtsgrundlage:
Art. 11 RBV
Landwirtschaftszone Art. 16 RPG und zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaft Art.16a ff RPG inkl. innere Aufstockung .
Die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung sind in Beachtung der Förderziele des Landschaftsschutzes angemessen zu berücksichtigen. 2
Fördermassnahmen / Entwicklungsziele Die Gemeinde strebt, neben der Aufnahme von Schutzobjekten in die Zonenvorschriften, schriftliche oder andere zweckdienliche Vereinbarungen mit den BewirtschafterInnen an. Die Gemeinde setzt sich für die Berücksichtigung folgender Bewirtschaftungsrichtlinien und weiterer Fördermassnahmen ein: − Erhalten und pflegen sowie fördern des Obstbestandes, Neupflanzung von Hochstamm-Bäumen (Obst- oder Feldbäume). Berücksichtigung von Interessengruppen und Bedarfsnachfrage. − Fördern von extensiven Streuobstwiesen (nur leichte Düngung) oder extensivieren der Nutzung angrenzender Flächen. − Fördern von weiteren extensiv genutzten Flächen.
Zonenreglement Landschaft Ziefen
Grundeigentumsverbindliche Ausscheidung von Naturschutzzonen oder Schutzobjekte bedürfen einer Anpassung der Zonenvorschriften (§ 31 RBG). Vorgaben für Pacht etc. sind in einem separaten Blomdregelment definiert, das von der Bürgergemeinde erlassen wurde (RRB Nr. 2639 vom 1. August 1967). Schutzvorschriften betreffend Pflege und Ersatz von Obstbäumen sowie Mähverpflichtung der Pachtgrundstücke sind dem "Blomdregelment 1967" entnommen worden.
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3
Schutzvorschriften Landschaftsschutzzone B Innerhalb der Landschaftsschutzzonen dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die den Zielsetzungen des Landschaftsschutzes widersprechen. Die Landschaftsschutzzone B ist von neuen Bauten freizuhalten. Obstbäume sind fachgerecht zu pflegen, es ist der biologische oder integrierte Pflanzenschutz anzuwenden. Abgehende Bäume sind durch Obst- oder Feldbäume, möglichst an ihrem Standort, zu ersetzen. Mähwiesen sind mindestens einmal jährlich, möglichst nach Versamen der Blütenpflanzen zu mähen.
Siehe auch Merkblatt "Pflanzenschutz im Biosteinobstanbau", der FiBL, Frick https://www.fibl.org/fileadmin/ documents/shop/1517biosteinobstanbau.pdf
Art. 15 Landschaftsschutzzone C "Gebiet Fraumatt"
1
Schutzziele / Bedeutung Landschaftsschutzzone C Die Landschaftsschutzzone C bezweckt die langfristige Sicherung des Landschafts- und Gewässerraumes in seiner ökologischen, landschaftlichen und sozialen Funktion sowie als möglicher Retensionsraum bei Hochwasser der Hinteren Frenke.
Rechtsgrundlage:
Art. 11 RBV
2
Fördermassnahmen / Entwicklungsziele Für die Erreichung der ökologischen Schutzziele gilt der Grundsatz der Freiwilligkeit. Die Gemeinde strebt, neben der Aufnahme von Schutzobjekten in die Zonenvorschriften, an, dass mit den GrundeigentümerInnen / BewirtschafterInnen schriftliche oder andere zweckdienliche Vereinbarungen getroffen werden. Die Gemeinde setzt sich für die Berücksichtigung folgender Massnahmen ein: Anlegen von auenartigen Strukturen und baulichen Massnahmen, die bei Hochwasser der Hinteren Frenke das Fluten in die Fraumatt zulässt. 3
Schutzvorschriften Landschaftsschutzzone C Innerhalb der Landschaftsschutzzonen dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die den Zielsetzungen des Landschaftsschutzes widersprechen. Die Landschaftsschutzzone C ist von neuen Bauten freizuhalten. Massnahmen zum Anlegen auenartiger Strukturen sind in Zusammenarbeit mit den kantonalen Fachstellen zu erarbeiten und umzusetzen.
Es wird angestrebt Vereinbarungen mit dem Kanton im Rahmen des kantonalen ökologischen Ausgleichs zu erreichen. Der betriebliche und bauliche Unterhalt der bestehenden Anlagen und Bauten (z.B. Wege etc.) ist zulässig bzw. bleibt gewährleistet (Bestandesgarantie). Kulturen die eine Überflutung zulassen bzw. möglichst wenig Ertragseinbussen generieren, sind zu bevorzugen.
Die landwirtschaftliche Nutzung ist gewährleistet und im Sinne der Schutzziele anzupassen.
Art. 16 Naturschutzzonen / Natur- und Kulturobjekte
1
Zweck der Naturschutzzonen / Natur- und Kulturobjekte Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte bezwecken: ₋ die Erhaltung und Aufwertung von ökologisch, wissenschaftlich, ästhetisch oder kulturell besonders wertvollen Landschaftsteilen und –elementen. ₋ die Erhaltung seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten sowie die Sicherung ihrer Lebensräume.
Zonenreglement Landschaft Ziefen
Rechtsgrundlage:
Art. 10 RBV
Für die Erreichung der Schutzziele passt der Grundeigentümer die notwendige Nutzung entsprechend an (Art. 18c NHG Bund).
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2
Allgemeine Schutz- und Entwicklungsziele Die Gemeinde setzt sich für die Erreichung folgender Schutz- und Entwicklungsziele ein: ₋
₋
Übergeordnetes Schutzziel ist die Bewahrung naturkundlich und kulturhistorisch interessanter Schutzobjekte (Einzel- oder Flächenobjekte). Insbesondere sind dies Standorte und Flächen mit hoher oder besonderer Biodiversität, Feldgehölze / Hecken, Einzelbäume, wertvolle Waldränder, geologische Objekte etc. Als weiteres Schutzziel gilt die Vermeidung von invasiven Arten, die standortheimischen Arten verdrängen oder andere Schäden verursachen. Es wird auf die Bestimmungen unter § 23 Abs. 3 'Nicht heimische Problemarten' verwiesen.
Die Gemeinde sorgt dafür, dass die die entsprechenden Schutz- und Pflegemassnahmen fachgerecht ausgeführt werden. (§ 27 NLG BL). Sofern Vereinbarungen (Verträge mit der Gemeinde, dem landwirtschaftlichem Zentrum Ebenrain) getroffen werden, werden diese berücksichtigt. Erreichung der Schutz- und Entwicklungsziel prioritär durch Ausscheidung von Schutzzonen und Schutzobjekte oder durch freiwillige Vereinbarungen.
Entwicklungsziel ist das Anlegen von weiteren ökologisch wertvollen Flächen und Landschaftselementen an geeigneten Standorten. Dies soll das langfristige Überleben verschiedener Populationen, ihrer typischen tierischen und pflanzlichen Bewohner und derer ökologischen Vernetzung sicherstellen.
3
Spezifische Schutzziele und Schutzvorschriften für Naturschutzzonen Im grundeigentumsverbindlichen Anhang 1 wird für jede ausgeschiedene kommunale Naturschutzzone das Objekt beschrieben, die Bedeutung aufgezeigt sowie die Schutzziele und die Schutz- und Pflegemassnahmen verbindlich festgelegt. Für die Bewirtschaftung sind Fauna schonende Maschinen und Geräte einzusetzen. 4
Spezifische Schutzziele und Schutzvorschriften für Natur- und Kulturobjekte Die im Zonenplan Landschaft mit entsprechender Signatur bezeichneten kommunalen Schutzobjekte sind an ihrem Standort, in ihrem Bestand und ihrer Eigenart zu erhalten, resp. wiederherzustellen und zu pflegen. Es dürfen keine über die ordentliche Pflege hinausgehenden Veränderungen vorgenommen werden. Gefährdungen aller Art, wie z.B. das Errichten von Bauten, Abgrabungen im Wurzelbereich sowie artfremde, dem Schutzzweck widersprechende Nutzungen und Pflegemassnahmen sind untersagt.
Auf die Verwendung von Mähaufbereitern ist zu verzichten. Vgl. Anhang 1 Kap. 2: Teiche mit Uferbereich (T..-Objekte) Kap. 3: Magere Flächen im Offenland (M..-Objekte) Kap. 4: Naturschutzzonen im Waldareal (W..-Objekte) Kap. 5: geologische Objekte (G..-Objekte) Kap. 6: Kulturhistorische Objekte (K..-Objekte)
Im grundeigentumsverbindlichen Anhang 1 werden für einzelne Objekte weitere Schutz- und Pflegemassnahmen verbindlich festgelegt.
Art. 17 Uferschutzzonen
1
Schutzziel / Zweck Uferschutzzonen bezwecken den Schutz der Uferbereiche als Lebensräume für Pflanzen und Tiere. Gleichzeitig dienen sie der Lebensraumvernetzung, zur Sicherung der natürlichen Gewässerdynamik und des Hochwasserschutzes und sind Bestandteil des Landschafts- und Ortsbildes. 2
Allgemeine Entwicklungsziele Entwicklungsziel ist die Revitalisierung von eingedolten Gewässern (Bachöffnungen), wobei die Aspekte der landwirtschaftlichen Bodennutzung berücksichtigt werden. Die Gewässerbegleitvegetation soll standorttypische und heimische Arten aufweisen.
Zonenreglement Landschaft Ziefen
Rechtsgrundlage:
Art. 13
RBV, Art. 21 WBV, Art. 36a, 37 GSchG (inkl. GschV),
Art. 21
NHG. Muss ein eingedoltes Gewässer saniert werden, ist es gemäss Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer wieder auszudolen (Art. 38 GschG). Ausnahmen davon bilden technisch nicht vermeidbare Dolenabschnitte oder wenn für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile entstehen. Wo eine Ausdolung nicht möglich ist, sind Ersatzmassnahmen zu prüfen.
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3
Schutzvorschriften / Schutzmassnahmen Innerhalb dieser Zone dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die den Zielsetzungen des Uferschutzes widersprechen. Nicht zulässig sind insbesondere: ̵ das Entfernen von bestehenden Gebüschsäumen; ̵ Bauten, Anlagen, Garten- und Freizeitnutzungen, Bodenbefestigungen, Terrainveränderungen, Lagerplätze und Materialablagerungen; ̵ standortfremde Bepflanzungen, ̵ das Pflügen, Düngen und Ausbringen von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen (Bioziden). Dort, wo grössere Lücken in der Ufervegetation bestehen, ist das Aufkommen einer gewässerbegleitenden Vegetation zuzulassen und zu fördern. 4
Spezifische Schutzvorschriften Im grundeigentumsverbindlichen Anhang 1 wird für die Gewässerbegleitvegetation, innerhalb der im Zonenplan Landschaft eingetragenen Uferschutzzonen, das Objekt beschrieben, die Bedeutung aufgezeigt und in Ergänzung zu Abs. 1 und 2 weitere Ziele und verbindliche Pflegemassnahmen objektspezifisch festgelegt.
Bis zum Vorliegen der kantonalen Vorgaben (Ausscheidung von Gewässerräumen in einem kantonalen Nutzungsplan), gestützt auf die Änderung des RBG vom 27. Juni 2013 (§ 12a "Gewässerraum") gilt neben minimalen Bestimmungen zur Uferschutzzone die Übergangsbestimmung der eidg. GschV (insbesondere Anlagen im Gewässerraum), vgl. Anhang 2. Sofern die Bestimmungen der Uferschutzzonen nicht gegen den kantonalen Nutzungsplan verstossen, bleiben diese bestehen. Pflanzenschutzmittel sind im Nahbereich der Gewässer aufgrund übergeordneter Rechtserlasse nicht zulässig. - DZV Art. 7 Abs. 5 - ChemRRV, Anhänge 2.5, 2.6 Vgl. Anhang 1 Kap. 1: Fliessgewässer - Begleitvegetation
Art. 18 Denkmalschutzzone Kirche
1
Die Denkmalschutzzone dient dem Erhalt des wertvollen Landschaftsbildes im Bereich der Kirche. Es darf nichts unternommen werden, was den exponierten Standort über dem Ortskern bzw. das Landschaftsbild beeinträchtigt.
Rechtsgrundlage:
Art. 18 RBV
2
Veränderungen an den Bauten und der Umgebung dürfen nur mit Zustimmung der kantonalen Denkmalpflege erfolgen. Eine frühzeitige Information ist zu empfehlen. 3
Die schutzwürdige Umgebung des Kirchenensembles ist bei der Pflege der angrenzenden Hecken sowie bei der landwirtschaftlichen Nutzung zu berücksichtigen. Intensivbaumkulturen sind nicht zulässig.
Art. 19 Archäologische Schutzzonen
1
Zonenabgrenzung Im Bereich der im Zonenplan Landschaft dargestellten archäologischen Schutzzonen sind archäologische Spuren vorhanden bzw. werden solche vermutet. 2
Schutzziel Archäologische Schutzzonen bezwecken die Erhaltung archäologischer Stätten. Daneben dienen sie der zum Schutz der Geschichtszeugnisse notwendigen Umgebung. Diese sind aufgrund ihres wissenschaftlichen Wertes als Bestandteil des kulturellen Erbes von Bedeutung. Mit der Ausscheidung der überlagerten archäologischen Schutzzonen soll die Erforschung und soweit möglich, die Erhaltung der darin vorhandenen archäologischen Objekte sichergestellt werden.
Rechtsgrundlage:
Art. 19 RBV und ArchVo
Zu den Schutzobjekten gehören speziell auch die historischen Verkehrswege, erhoben mit dem Bundesinventar Historische Verkehrswege Schweiz (siehe orientierender Anhang 3). ArchG §5, ArchVo §3: Eingriffe, die zu Gefährdungen archäologischer Substanz führen, bedürfen einer Archäologiebewilligung. ArchG § 13: Die kant. Fachstelle kann bei Bauvorhaben im Rahmen einer Baueinsprache eine archäologische Untersuchung verlangen bzw. verfügen.
Zonenreglement Landschaft Ziefen
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3
Archäologische Schutzzonen In den im Zonenplan definierten archäologischen Schutzzonen sind folgende Objekte vorhanden bzw. werden solche vermutet: Zone A01: Zone A02: Zone A03: Zone A04: Zone A05: Zone A06:
Art. 20 Vgl. Anhang 1
Kap. 7: Beschreibung Archäologische Schutzzonen
Steinzeitliche Siedlung Ebnet Steinzeitliche Siedlung Guetesbiel Römerzeitliche Siedlung Rebhalde Römerzeitliche Siedlung Ebnet Strassenreste Pfarrgarten Frühmittelalterliche Gräberfeld und mittelalterliche Kirche
Aussichtsschutzzone / Aussichtspunkte
1
Im Bereich der Aussichtsschutzzonen bzw. der unter Aussichtsschutz gestellten Standorte sind Bauten, Einrichtungen und Pflanzungen so zu begrenzen, dass entweder das im Zonenplan Landschaft markierte Sichtfeld oder die Aussicht auf das Dorf und die typische Juralandschaft nicht beeinträchtigt wird. 2
Aussichtspunkte bzw. Aussichtsschutzzonen sind:
Aussichtspunkt Nr. 1 "Ebnet": Aussichtspunkt Nr. 2 "Ebnet": Aussichtspunkte Nr. 3 "Oberer Rebweg": Aussichtsschutzzone Nr. 4 "Diegmatt": Aussichtspunkt Nr. 5 "Bockmätteli"
Blickrichtung Dorf / Ortskern Blickrichtung Dorf / Ortskern Blickrichtung Ortskern / Kirchberg Blickrichtung Kirche St. Blasius Blickrichtung Dorf / Ortskern
F. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 21 Ausnahmen
1
Ausnahmen Es gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Raumplanung sowie die Bestimmungen des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz. 2
Ausnahmen für Schutzzonen und Schutzobjekte Sofern nicht eine andere Zuständigkeit gegeben ist, kann der Gemeinderat in begründeten Fällen Ausnahmen von den Schutzvorschriften für die kommunalen Schutzzonen und Schutzobjekte gestatten, wenn die Schutzziele nicht beeinträchtigt werden, keine öffentlichen und überwiegenden Interessen entgegenstehen, wichtige Gründe geltend gemacht werden, sich keine schwerwiegenden Konflikte mit den Zielsetzungen der Zonenvorschriften Landschaft ergeben, ein ausgesprochener Härtefall vorliegt.
Zonenreglement Landschaft Ziefen
Rechtsgrundlage:
Art. 24 - 24e, Art. 37a RPG, §
115 RBG, § 7 RBV Bestandesgarantie für rechtmässig erstellte, zonenfremde Bauten und Anlagensiehe unter Kapitel C.1 (Allgemeine Vorschriften für Bauten und Anlagen) § 4 ZR.
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Art. 22 Vollzug
1
Vollzug Der Gemeinderat ist für den Vollzug der Zonenvorschriften Landschaft zuständig. 2
Zweckgebundene Mittel, Beiträge / Abgeltung Die Gemeinde fördert den Vollzug der Zonenvorschriften Landschaft mit zweckgebundenen Beiträgen. Sie stellt die dazu erforderlichen Mittel im Rahmen des jährlichen Budgets zur Verfügung. Der Gemeinderat kann Richtlinien oder Verordnungen über Abgeltungs- und Bewirtschaftungsbeiträge erlassen. Darin wird die Verwendung der kommunalen Mittel für Schutzobjekte, für ökologische Ausgleichsmassnahmen und Massnahmen zur Aufwertung des Landschaftsbildes geregelt, insbesondere die Abgeltung für erschwerte Bewirtschaftung, für Nutzungseinschränkungen, für besondere Leistungen sowie Massnahmen, welche die übliche Bewirtschaftung und Pflege überschreiten. 3
Zuständigkeit Kanton Mit der Aufnahme der Schutzobjekte ins Inventar der geschützten Naturdenkmäler des Kantons Basel-Landschaft treten die im Rahmen der Unterschutzstellung erlassenen kantonalen Schutzbestimmungen in Kraft. 4
Richtlinien / Verordnungen Vom Gemeinderat erlassene Richtlinien und Verordnungen sind mit den zuständigen kantonalen Amtsstellen zu koordinieren. Ergänzende Richtlinien haben wegleitenden Charakter.
Rechtliche Grundlage:
Art. 72 GG
Bei notwendig werdenden Anpassungen von grundeigentumsverbindlichen Bestimmungen sind die Verfahrensschritte, gestützt auf das RBG, zu beachten. Die Verwendung der kommunalen Mittel können eingesetzt werden zur Aufwertung und Erhaltung von Natur- und Kulturwerten insbesondere für erschwerte Bewirtschaftung, für Nutzungseinschränkungen, für besondere Leistungen sowie Massnahmen, welche die übliche Bewirtschaftung und Pflege überschreiten. Rechtliche Grundlage, Zuständigkeit Kanton::
Art. 12 NLG
Dabei handelt es sich um Richtlinien und Verordnungen, die Ausführungsbestimmungen zum Zonenregelment enthalten.
Art. 23 Beratende Kommission / Fachpersonen
1
Für die Überprüfung einzelner Vorschriften setzt der Gemeinderat eine Aufsichts- und Pflegeinstanz oder eine Kommission ein, die den Gemeinderat in seiner Aufgabe als ausführende Vollzugsinstanz beratend unterstützt. Diese hat dem Gemeinderat regelmässig Bericht zu erstatten.
Die Landschaftspflegekommission übernimmt die vom Gemeinderat definierten Aufgaben.
Im Weiteren kann der Gemeinderat zum Vollzug einzelner Reglementsbestimmungen geeignete Kommissionen oder Fachpersonen beiziehen oder ihnen einzelne Befugnisse übertragen.
Art. 24 Inventar der Naturobjekte / Erfolgskontrolle / Nicht heimische Problemarten
1
Inventar der Naturobjekte Das Naturinventar, in welchem alle interessanten und schützenswerten Naturobjekte des Gemeindegebietes mittels Verzeichnis und Plan registriert und umschrieben sind, ist periodisch oder bei Bedarf nachzuführen und vom Gemeinderat als wegleitende Entscheidungsgrundlage zu berücksichtigen. 2
Erfolgskontrolle Naturwerte / Überprüfung Schutzzonen, Schutzobjekte Der Gemeinderat veranlasst eine periodische oder bei Bedarf notwendige Erfolgskontrolle über die kommunalen Naturschutzbemühungen. Die Erfolgskontrolle wird durch die beratende Kommission durchgeführt.
Für die Schutzzonen und Schutzobjekte sind dabei Abgrenzungen, Einhaltung der Schutzziele, der Pflegemassnahmen und Bestandesentwicklung zu überprüfen. Zonenreglement Landschaft Ziefen
Eine Erfolgskontrolle erfolgt ca. alle 5 - 10 Jahre. Änderungen an Schutzzonen und -objekten bedürfen einer Anpassung der Zonenvorschriften, gestützt auf § 31 RBG
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3
Nicht heimische Problemarten Der Gemeinderat sorgt bei Bedarf für Massnahmen gegen invasive gebietsfremde Arten. Eine Bepflanzung mit Arten, die zu den sogenannten invasiven Neophyten gezählt werden, ist nicht zulässig.
Problemarten: Massnahmen sind dann zu verfügen, wenn invasive gebietsfremde Arten Naturwerte, natürliche Lebensräume, die Gesundheit von Mensch und Tier oder Infrastruktur schädigen. Massnahmen sind auch dann angezeigt, wenn sich Bestände von Problemarten rasch ausbreiten und Schäden absehbar sind. > siehe auch Schwarze Liste und Watch-List der Schweizerischen Kommission für die Erhaltung von Wildpflanzen (SKEW).
Art. 25 Strafen / Verstösse
1
Bussen Soweit nicht kantonale Gesetze oder Bundesrecht Anwendung finden, können bei Zuwiderhandlungen gegen die Zonenvorschriften Landschaft Bussen bis CHF 5'000.-- ausgesprochen werden. 2
Wiederherstellungspflicht Wer den kommunalen Schutzobjekten Schäden zufügt, diese beeinträchtigt oder zerstört, ist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verpflichtet. Der Gemeinderat kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes oder die Ersatzvornahme anordnen.
Vorgehen bei Verstössen: 1. Gemeinderat beurteilt Verstoss, 2. Verhängt die im ZR vorgesehene Sanktion (Busse, Verfügung > Anordnung/Wiederherstellung) 3. Gibt dem Fehlbaren die Möglichkeit Stellung zu nehmen (Anhörung) Rechtliche Grundlage Bussen: § 46a GG Rechtliche Grundlage Wiederherstellungspflicht:
Art. 29 NLG sowie § 70 GG
Für Objekte, die unter kantonalem Schutz stehen, ist der Kanton zuständig.
Art. 26 Aufhebung früherer Beschlüsse
Alle früheren, mit diesen Zonenvorschriften Landschaft im Widerspruch stehenden Reglemente und Pläne werden aufgehoben, insbesondere: - Zonenvorschriften Landschaft, RRB Nr. 2065 vom 23. Juni 1992 inkl. Mutationen
Art. 27 Inkrafttreten
1
Genehmigung Die von der Gemeinde beschlossenen Zonenvorschriften Landschaft treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2
Überprüfung und Anpassung Spätestens nach 15 Jahren sind die Zonenvorschriften Landschaft gesamthaft zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.
Zonenreglement Landschaft Ziefen
Der Planungshorizont der Zonenvorschriften beträgt gestützt auf das RPG ca. 15 Jahre.
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G. BESCHLÜSSE Beschlussfassung Gemeinde
Genehmigung Kanton
Zonenreglement Landschaft Ziefen
Seite 16
"GRUNDEIGENTUMSVERBINDLICH"
ANHANG 1
Schutzziele und verbindliche Pflegemassnahmen für Schutzzonen und Schutzobjekte (zu §§ 16, 17, 19 des Zonenreglementes Landschaft)
1
Dieser Anhang ist Bestandteil des Zonenreglementes Landschaft.
2
Die Positionierung mit entsprechender Nummerierung bezieht sich auf den Zonenplan Landschaft. 3
Aufsicht und Zuständigkeiten für Naturschutzzonen / Schutzobjekte werden vorzugsweise in Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern (Grundeigentümer / Bewirtschafter und Gemeinde bzw. zuständige kantonale Fachstellen) geregelt bzw. stützen sich auf übergeordnetes Recht. Für den Vollzug der Zonenvorschriften (Aufsicht, Kontrolle) ist grundsätzlich der Gemeinderat zuständig, sofern keine andere Regelungen bestehen.
z.B. ist der Kanton Aufsichtsbehörde bei Fliessgewässern und Waldareal.
4
Die Pflege der Schutzzonen und Schutzobjekte obliegt grundsätzlich den GrundeigentümerInnen, sofern keine anderen Regelungen vereinbart wurden. Einige Objekte werden heute durch Pächter oder Pächterinnen, Pate oder Patinnen oder weiteren Institutionen gepflegt und unterhalten. 5
Grau hinterlegte Texte (Schutzziele und verbindliche Pflegemassnahmen) sind grundeigentumsverbindlich und unterliegen der Beschlussfassung durch die Einwohnergemeindeversammlung sowie der Genehmigung durch den Regierungsrat. 6
Inhalte Anhang 1 1.
Fliessgewässer - Begleitvegetation (F…- Objekte) ........................................................................ 2
2.
Teiche mit Uferbereich (T… - Objekte) ......................................................................................... 17
3.
Magere Flächen im Offenland (M... - Objekte) ............................................................................. 20
4.
Naturschutzzonen im Waldareal (W… - Objekte)......................................................................... 33
5.
Geologische Objekte (G… - Objekte) ........................................................................................... 46
6.
Kulturhistorische Objekte (K... - Objekte) ..................................................................................... 49
7.
Archäologische Schutzzonen (A… - Objekte) .............................................................................. 53
S:\Projekte\Ziefen\73028\02_Reglemente\73028_Reg04_Anhang_1_verbindlich_V9_20160204_RRGenehmigung.docx
Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang 1, Seite 1
1.
Fliessgewässer - Begleitvegetation (F…- Objekte)
Einleitung
In Ergänzung zu den allgemeinen Bestimmungen unter § 16 des Zonenreglementes sind nachfolgend objektspezifische Schutzziele und verbindliche Pflegemassnahmen für die Begleitvegetation der Fliessgewässer definiert worden. Bei der Nutzung und Pflege der Ufergehölze sind nachfolgende Grundsätze sowie objektspezifische Bestimmungen zu beachten.
Allgemein gültige Pflegemass- Ufergehölze sollen abschnittsweise alle 3-10 Jahre gepflegt nahmen werden. Schnellwachsende Arten sollen abschnittsweise am Boden oder bis auf 1 m Höhe abgeschnitten werden. Kopfweiden erlangen erst durch einen periodischen Schnitt im Winter ihre volle ökologische Wirkung. In Bereichen, wo eine naturnahe und standortgerechte Ufervegetation fehlt, ist deren Gedeihen zu fördern. Dabei sind Bewirtschaftungsformen für die Gewässerräume / Uferbereiche in der eidg. Gewässerschutzverordnung (Art. 41c Abs.4) aufgeführt. Bewirtschaftungsauflagen und Bewirtschaftungsanweisungen für Streueflächen, Hecken, Feld- und Ufergehölze, Uferwiesen entlang von Fliessgewässern, extensiv genutzte Wiesen, extensiv genutzte Weiden etc. sind in der eidg. Direktzahlungsverordnung geregelt.
Nummer Objekt-Typ Flurname
F 01 Fliessgewässer - Begleitvegetation Widenmattbächli
Parzellen Nummer
1738, 1740 (Bereich Uferschutzzone)
Beschreibung 2006 (Erhebung) Durchfliesst den westlichsten Zipfel Ziefens als ein etwa 200 Meter langes Mattenbächlein Naturinventar 2009: Objekt Nr. F01 Bedeutung und Funktion
Zustand 2007: wertvoll Potenzial: hoch Landschaftsprägendes Element
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Erhalten des heutigen Zustandes. Sollten die Nachbargemeinden Massnahmen zur Aufwertung des Gewässers durchführen, sollen diese Massnahmen auch auf den Ziefner Abschnitt ausgedehnt werden.
Zielarten
Feuersalamander
Verbindliche Pflegemassnahmen
Ufergehölz regelmässig und abschnittweise auf den Stock setzen, vorzugsweise in Absprache mit den Nachbargemeinden.
Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang 1, Seite 2
Nummer Objekt-Typ Flurname
F 02 Fliessgewässer - Begleitvegetation Fraumattbach
Parzellen Nummer
1098 (Bereich Uferschutzzone)
Beschreibung 2006
Ursprünglicher Quellbereich durch Deponie Holzenberg zugeschüttet. Fliesst als Rinnsal offen, dann in einen verwahrlosten Geschiebesammler und von dort in einer Röhre bis zur Frenke. Das Bächlein führt im oberen Teil meist Wasser, im unteren fliesst es meist unterirdisch. Naturinventar 2009: Objekt Nr. F02
Bedeutung und Funktion
Zustand 2007: wertvoll Potenzial: hoch
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Eingedolte Abschnitte offen legen und als Vernetzungsachse des Fraumattweihers entwickeln, beispielsweise mit einer Hecke vom Fraumattweiher bis zum Wald.
Zielarten
-
Verbindliche Pflegemassnahmen
Der offen fliessende Abschnitt befindet sich vorwiegend im Wald. Der Charakter eines Waldbächleins, das sich seinen Lauf selber gestaltet, soll erhalten werden. Deshalb ist auf eine Gehölzpflege zu verzichten.
Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang 1, Seite 3
Nummer Objekt-Typ Flurname
F 03 Fliessgewässer - Begleitvegetation (und Kulturobjekt) Gorisenbächli
Parzellen Nummer
1098, 1095, 1094, 1093, 1092, 1091, 1090 (Bereich Uferschutzzone)
Beschreibung 2006
Mündet in den Fraumattweiher. Bächlein fliesst zum grossen Teil offen, zu einem kleinen Teil in einer Steinackte (Kulturobjekte K 01). Diese darf als kulturhistorisches Objekt klassifiziert werden, stellt sie doch ein frühes Zeugnis von Gewässerbautechnik dar. Das Bächlein ist streckenweise in einer artenreichen Niederhecke eingewachsen, es gibt aber auch besonnte Abschnitte. Naturinventar 2009: Objekt Nr. F04
Bedeutung und Funktion
Zustand 2007: sehr wertvoll Potenzial: hoch Entwässerung der Talsohle Landschaftsprägendes Element Vernetzung des Chrottenweihers auf Reigoldswiler Boden mit dem Fraumattweiher Laichgewässer für Amphibien
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Erhalten des heutigen Zustandes und insbesondere der Steinackte. Anschnitt der Steinackte soll sichtbar sein. Striktes Einhalten des gesetzlichen Uferschutzbereiches.
Zielarten
Feuersalamander, Ringelnatter
Empfohlene Pflegemassnahmen
Anlegen von weiteren Kleinstrukturen zur Förderung der Kleintiere: Besonnte Steinhaufen, Asthaufen Ausheben von Vertiefungen als permanente Feuchtstellen
Verbindliche Pflegemassnahmen
Erhalten des Bereichs, wo Steinakte zum Vorschein kommt. Diesen Bereich nicht zuwachsen lassen. Heckenpflege so gestalten, dass Teile des Bächleins besonnt werden.
Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang 1, Seite 4
Nummer Objekt-Typ Flurname
F 04 Fliessgewässer - Begleitvegetation Buechhölzli
Parzellen Nummer
Parzelle 1164 bis Baselweg (1166, 1167, 1168 > Bereich Uferschutzzone)
Beschreibung 2006
Das Bächlein entspringt einer Röhre. Im Wäldchen gibt es noch weitere Quellaufstösse. Bis zum Pferdestall naturnaher Verlauf, unterhalb der Stallung auf der Wiese in einem kleinen Gräblein. Verschwindet bei Pt. 619.270/253.860 in einer Dole. Weiterer Verlauf unklar: Richtung Riedbach oder entlang des Baselweges Richtung Dorf. Das Bächlein ist meist nur ein Rinnsal, kann aber bei Gewittern stark anschwellen. 2003 überschwemmte es den Pferdestall. Im Gewässernetz des Kantons nicht aufgeführt. Naturinventar 2009: Objekt Nr. F03
Bedeutung und Funktion
Zustand 2007: wertvoll Potenzial: hoch Entwässerung eines Teils des Ebnetgebietes
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Erhalten des Quellgebietes und des Bächleins auf seiner gesamten Länge. Aufwertung des Bachbettes sowie des Uferbereiches, zum Beispiel durch eine Hecke.
Zielarten
-
Empfohlene langfristige Pflegemassnahmen
Bachbett so ausgestalten, dass das Bächlein das Wasser von Starkregen ins Riedbachtäli entlässt, um so das Leimen- und Hintermattgebiet vor Überschwemmungen zu verschonen. Im Quellgebiet, wo sich eine Gestaltung von alleine ergibt, soll keine Gehölzpflege vorgenommen werden.
Verbindliche Pflegemassnahmen
Zulassen bzw. Anlegen einer Begleitvegetation aus Hochstaudenflur oder vorzugsweise Gehölz. Der Charakter eines Bächleins aus dem Quellgebiet, das sich selber gestaltet, soll erhalten werden.
Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang 1, Seite 5
Nummer Objekt-Typ Flurname
F 05 Fliessgewässer - Begleitvegetation Dochelenbächli
Parzellen Nummer
1180, 1181, 1182, 1184, 1209, 1210, 1211, 1213, 1216, 1391, 1403, 1808 (Uferschutzzone)
Beschreibung 2013
Das Bächlein beginnt in einer Fassung. Im oberen Teil ist das Bächlein ein Graben, der nur sporadisch Wasser führt. Nach der Unterquerung des Baselweges weist der Graben Vertiefungen auf, die auch bei trockener Witterung Wasser führen. Hinweis auf Siedlungsgebiet: Zwischen der Liegenschaft Peter Hug und der Eiche ist das Bächlein in einem naturnahen Zustand. Unterhalb der Eiche wurde das Bächlein vor ein paar Jahren offen gelegt. Die grosse Eiche ist ein landschaftsprägendes Element, die erhalten bleiben sollte. Das Bächlein ist zwar meist ein Rinnsal, aber bei starken Gewittern kann es mächtig anschwellen und viel Geschiebe transportieren. Bestehendes Gitter beim Einlauf in die Kanalisation ist eher eine Gefahr für spielende Kinder (ungeeignete Stababstände) als ein Schutz. Naturinventar 2009: Objekt Nr. F08
Bedeutung und Funktion
Zustand: bemerkenswert Potenzial: hoch als Vernetzungsachse Entwässerung des Gutenspiel. Laichgewässer von Feuersalamandern.
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Das Bächlein hat ein beträchtliches ökologisches Aufwertungspotential. Durch Pflanzen einer Hecke oder durch Bestocken mit einer Reihe Kopfweiden liesse sich die Gegend optisch aufwerten. Schaffen von grössere Vertiefungen im Bachbett als Rückzugsmöglichkeit von Salamanderlarven. Beheben der Amphibienfalle beim Einlauf in die Röhre durch Schaffen von Ausstiegsmöglichkeiten. Gefahrenpotenzial Gitter beheben:
Zielarten
Feuersalamander
Verbindliche Pflegemassnahmen
Maschinelle Unterhaltsarbeiten, die nötig werden, weil Geschiebe das Wasser auf den Baselweg umleitet, sollen dann durchgeführt werden, wenn die Feuersalamander ausgewandert sind.
Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang 1, Seite 6
Nummer Objekt-Typ Flurname
F 06 Fliessgewässer - Begleitvegetation Hintere Frenke
Parzellen Nummern
Gemäss Zonenplan Landschaft (Uferschutzzone)
Beschreibung 2006
Grenze von Reigoldswil bis Dorfeingang Ziefen: Weitgehend naturnaher mäandrierender Bachlauf mit reicher Uferbestokkung. An verschiedenen Stellen sind Versuche unternommen worden, um das Ufer mit Verbauungen zu sichern: Holzkonstruktionen, Steinblöcke, Betonmauern, Plattenkonstruktionen, Verbauungen mit alten Grabsteinen und neuerdings Verbauungen mit Granitblöcken. Ortskern von Ziefen: Historisch entstandener Kanal mit unterschiedlichsten Strukturen, von alten, fugenreichen Ufermauern aus Kalksteinquadern bis zu strukturarmen Betonmauern ist fast jede Art von Verbauung vorhanden. Stellenweise ist das Ufer aber auch durch eine Uferbestockung gesichert. Industriezone von Ziefen bis Grenze zu Bubendorf: Zum Teil lagern gewisse Industriebetriebe nicht gesichertes Lagergut im Hochwasserbereich. Dies könnte bei einem Extremhochwasser zu einer Gewässerverschmutzung führen. Im untersten Bereich fliesst die Frenke in einem natürlichen Bett, allerdings ohne Mäander. Naturinventar 2009: Objekt Nr. F05
Bedeutung und Funktion
Zustand 2007: wertvoll, kantonal schützenswert Potenzial: sehr hoch Lebensader und Identifikationsobjekt des Hinteren Frenkentals
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Wo die Möglichkeit besteht, soll dem Bach mehr Raum zugestanden werden, damit die natürliche Dynamik wirken kann. Wenn immer möglich, soll das Ufer mit Bäumen gesichert werden. Ist dies nicht möglich, sollen traditionelle Verbauungsarten gewählt werden. Auf Blocksteine, die nicht aus dem Jura stammen, soll verzichtet werden.
Zielarten
Bachforelle, Groppe, Gründler, Europäischer Flusskrebs, Blauflügel-Prachtlibelle, Graureiher, Eisvogel, Wasseramsel, Bergstelze, Bachstelze, Zaunkönig, Ringelnatter
Verbindliche Pflegemassnahmen
Striktes Beachten der beidseitigen Uferschutzzone, auch im Bereich des Industriegebiets. Keinerlei Schuttablagerungen im Bereich dieser Uferschutzzone. Periodische Heckenpflege.
Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang 1, Seite 7
Nummer Objekt-Typ Flurname
F 07 Fliessgewässer - Begleitvegetation Hohle Gasse, Höllbächli
Parzellen Nummer
1395, 1401, 1402, 1404, 1405 (Uferschutzzone)
Beschreibung 2006
Das Bächlein fliesst nur bei Regen an der Oberfläche, bei Trockenheit scheint es unterirdisch abzufliessen, um dann vor der Mündung wieder kurz an der Oberfläche zu erscheinen, wo es vor der Dole eine permanente Feuchtstelle bildet. Im oberen Teil eher ein Graben, im unteren Teil waldähnliche Uferbestockung. Das Bachbett ist zum Teil stark eingetieft. Naturinventar 2009: Objekt Nr. F09
Bedeutung und Funktion
Zustand 2007: bemerkenswert Potenzial: hoch Entwässerung des Tales mit dem dahinter liegenden Einzugsgebiet. Bei Starkregen kann das Bächlein beträchtliche Wassermengen führen. Wichtige Ökologische Vernetzung
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Bachbett als Korridor und wichtige Vernetzungsstruktur erhalten. Höllbächli auf weiteren Abschnitten ausdohlen, nach Möglichkeit vor Unterquerung als Tümpel oder Ried ausgestalten.
Zielarten
Feuersalamander, Sumpfdotterblume, Bachnelkenwurz, Kleinseggen
Empfohlene Pflegemassnahmen
Bei der Erneuerung des Fussweges Gestaltung wählen, die ohne Teer auskommt. Erosion eher durch Pflanzenbewuchs oder Natursteinverbauungen stoppen.
Verbindliche Pflegemassnahmen
Gelegentliches Auslichten der Uferbestockung. Gravierende Erosionsschäden beheben. Totholz als Element des ökologischen Kreislaufes belassen
Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang 1, Seite 8
Nummer Objekt-Typ Flurname
F 08 Fliessgewässer - Begleitvegetation Riedbächli
Parzellen Nummer
1556, 1564, 1576, 1577, 1784 (Uferschutzzone)
Beschreibung 2013
Oberer westlicher Teil: Das Bächlein ist von seiner Mündung bis zur ersten Feldscheune eingedolt. Dann fliesst es nicht in der Talsohle, sondern am östlichen Waldrand. Der Grund für diese künstliche Verlegung ist nicht klar. Bei starken Hochwassern bricht das Bächlein aus und fliesst in der Talsohle. Plattengasse: Bächlein hat viele Stauungen und ist ein produktives Laichgewässer für Feuersalamander. Wegen Sturm „Lothar“ liegt viel Totholz. Hochwasser haben die Steinplatten des Untergrundes freigelegt, was Einblick in die Geologie erlaubt. Unterer Teil: Einer der urwüchsigsten Orte im Ziefner Bann. Der Bach bildet kleine Mäander, und dank umgestürzter Bäume wird das Bächlein gestaut, was zu Tümpeln führt. Unbekannte zündeten im Jahr 2000 eine Sprengladung. Der dadurch entstandene Krater ist mit Wasser gefüllt und Laichgewässer für Grasfrösche. Beachtenswert sind die Sinterschwellen, die sich bilden, wenn das Wasser über Schwellen fliesst. Naturinventar 2009: Objekt Nr. F06
Bedeutung und Funktion
Zustand 2007: sehr wertvoll, kantonal schützenswert Potenzial: sehr hoch Idyllischer Waldbach
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Erhalten eines möglichst naturbelassenen Zustandes. Umwandlung der Fichtenbestände in Laubwald. Kalksinterschwellen nicht zerstören.
Zielarten
Laubwald mit hohem Eschenanteil, Feuersalamander, Groppen
Vorgeschlagene Pflegemassnahmen
Abgehende und genutzte Fichten durch Laubholz ersetzen. Eine Naturverjüngung ist bereits vorhanden. Stark hängende Bäume über dem Bächlein entfernen.
Verbindliche Pflegemassnahmen
Keine Veränderung am Bachlauf.
Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang 1, Seite 9
Nummer Objekt-Typ Flurname
F 09 Fliessgewässer - Begleitvegetation Bütschenbächli
Parzellen Nummer
1083, 1084, 1085, 1101,1102, 1747, 1781 (Uferschutzzone)
Beschreibung 2006
Entspringt auf Arboldswiler Boden, fliesst dann über Reigoldswiler Boden nach Ziefen. Im oberen Teil naturnah, im Waldbereich in harter Verbauung mit Geschiebesammler vor der Unterquerung der Kantonsstrasse. Nachher wieder naturnah bis zur Mündung in die Frenke. Das Bächlein hat einen Seitenarm: Oberthalrainbächli. Der ökologische Wert dieses Bächleins ist durch die harten Verbauungen massiv eingeschränkt. Naturinventar 2009: Objekt Nr. F07
Bedeutung und Funktion
Zustand 2007: wertvoll Potenzial: hoch Entwässerung des Bütschengebietes
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Erhalten der naturnahen Abschnitte, Renaturierung der betonierten Teile.
Zielarten
-
Empfohlene Pflegemassnahmen
Auffüllen des Geschiebesammler mit Gelbkies, damit er keine Amphibienfalle mehr darstellt Kanal unter der Kantonsstrasse zu einer AmphibienWanderstrecke umfunktionieren
Verbindliche Pflegemassnahmen
Ufergehölzpflege.
Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang 1, Seite 10
Nummer Objekt-Typ Flurname
F 10 Fliessgewässer - Begleitvegetation Cholmattbach
Parzellen Nummer
924, 935, 990, 998, 1000, 1012, 1014, 1017, 1018, 1019, 1020, 1979, 2061 (Uferschutzzone)
Beschreibung 2006
Entspringt auf Arboldswiler Boden und fliesst auf Ziefner Bann offen bis zur Frenke. Unterquerung der Kantonsstrasse in einer Röhre. Gut ausgebildetes Ufergehölz, Hecken, Waldrand oder Wald Naturinventar 2009: Objekt Nr. F10
Bedeutung und Funktion
Zustand 2007: sehr wertvoll Potenzial: sehr hoch Wertvolles Gewässer, das fast nie austrocknet
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Erhalten des heutigen Zustandes.
Zielarten
Oberer Teil: Feuersalamander Unterer Teil: Forelle
Empfohlene Pflegemassnahmen
Schaffen von breiteren Uferschutzstreifen
Verbindliche Pflegemassnahmen
Regelmässige Gehölzpflege.
Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang 1, Seite 11
Nummer Objekt-Typ Flurname
F 11 Fliessgewässer - Begleitvegetation Bombergbächli
Parzellen Nummer
264 (Uferschutzzone)
Beschreibung des Zustandes im Jahr 2006
Bächlein entspringt am Südrand der Parzelle 220, ist aber eingedolt. 1996 wurde der mittlere Teil auf Parzelle 264 offen gelegt. Heute ist dieses Bächlein ein Vorzeigeobjekt, das teilweise in einer artenreichen Hecke eingewachsen ist und zum anderen Teil von einem standorttypischen Krautsaum gesäumt wird. Weitere Elemente sind Steinhaufen und Asthaufen. Im Osten führt ein Fussweg dem Bächlein entlang und im Westen liegt eine Weide mit Obstbäumen. Der unterste Teil ist immer noch eingedolt. Naturinventar 2009: Objekt Nr. F11
Bedeutung und Funktion
Zustand 2007: wertvoll Potenzial: hoch Vernetzungselement und ästhetische Bereicherung des Weges für Fussgänger. Krautsaum und beerenreiche Hecke liefert Futter und Versteckmöglichkeiten für Tiere.
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Erhalten des jetzigen Zustandes: Ausgewogene Mischung aus Heckensträuchern und Kräutern.
Zielarten
Lurche: Feuersalamanderlarven, Bergmolch, Kröten, Frösche Vögel: Heckenbrüter
Empfohlene Pflegemassnahmen
Weitere eingedolte Teile offen legen
Verbindliche Pflegemassnahmen
Regelmässige Heckenpflege und jährliches Mähen des Wiesenstreifens. Der periodische Rückschnitt der Hecke soll verhindern, dass die schnell wachsenden Sträucher überhand nehmen. Nach dem Mähen des Grases muss das Schnittgut weggeführt werden, damit die Wiese ausmagert. Erhalten der Kleinstrukturen, insbesondere der besonnten Steinhaufen.
Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang 1, Seite 12
Nummer Objekt-Typ Flurname
F 12 Bächlein - Begleitvegetation Böschenmattbächli
Parzellen Nummer
857, 858, 859, 872, 895, 896, 915, 1814 (Uferschutzzone)
Beschreibung 2006
Tritt bei Pt. 620.270/252.730 an die Oberfläche, fliesst als Rinnsal offen bis etwa Pt. 620.350/252.910, wo es versickert. Das wahrscheinlich in einer Drainage gesammelte Wasser tritt wieder an die Oberfläche und fliesst weitgehend offen in harter Verbauung in die Frenke. Teile dieses Abschnittes wurden 2006 offen gelegt. Im oberen Teil stehen vereinzelt Kopfweiden, im unteren Teil fliesst es durch den historischen Dorfkern. Dieses Bächlein wird unter anderem gespiesen durch eine Steinakte (alte Drainage mit Steinen), die etwa von Pt. 620.470/252.950 nach Pt. 620.350/253.030 verläuft. Bei geringem Schneefall kann der Verlauf als aufgetauter Pfad erkannt werden. Weiter hat das Bächlein einen Seitenarm, der zuerst als Rinnsal, später als kleines Bächlein entlang des Weges zur Kirche fliesst. Dieser Seitenarm trennt die Strasse von einer Allee bestehend aus alten Kirschbäumen und neu gepflanzten Steinobstbäumen. Naturinventar 2009: Objekt Nr. F12
Bedeutung und Funktion
Zustand 2007: wertvoll Potenzial: hoch Bächlein trocknet fast nie aus, deshalb wertvoller Lebensraum für Salamanderlarven
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Eingedolte Abschnitte offen legen und naturnah bepflanzen. Im Bereich der harten Verbauung Patina (Moose, Flechten und Ritzenpflanzen) fördern.
Zielarten
Feuersalamander
Empfohlene Pflegemassnahmen
Ergänzen der Allee entlang des Weges mit Hochstammbäumen. Ergänzen der Kopfweidenreihe. Mehr Gestaltung im oberen Bereich. Das Bächlein fliesst zu schnell, deshalb sollten Schwellen oder Störsteine eingebaut werden.
Verbindliche Pflegemassnahmen
Regelmässige Gehölzpflege.
Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang 1, Seite 13
Nummer Objekt-Typ Flurname
F 13 Bächlein - Begleitvegetation Rosacherbächli, Ausmattbächli
Parzellen Nummern
Hof Rosacher bis Frenke 79, 80, 82, 676, 698, 699, 701, 721, 723, 736, 740, 900, 901 (Uferschutzzone)
Beschreibung 2006
Unterquert als Rinnsal den Weg zur Tannmatt und fliesst dann statt in das Böschenmattbächli in einem künstlich angelegten Bett entlang einer artenreichen Hecke westlich des „Gugger“ Richtung Norden und mündet in die Frenke. Im letzten Teil fliesst das Bächlein in einer Betonschale. Dieses Bächlein trocknet oft aus, vor allem im Bereich der Hecke. Naturinventar 2009: Objekt Nr. F14 (Rosacherbächli) Naturinventar 2009: Objekt Nr. F13 (Ausmattbächli)
Bedeutung und Funktion
Zustand 2007: wertvoll Potenzial: hoch Dank seiner vielfältigen Bestockung Landschaft prägend. Gute Vernetzung. In der Hecke wurde früher oft der Neuntöter gesichtet.
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Erhalten des heutigen Zustandes, insbesondere der Hecken und der Kleinstrukturen. Weitere Revitalisierungen im unteren Bereich.
Zielarten
Neuntöter
Empfohlene Pflegemassnahmen
Entfernen der Betonschale und Umwandlung in ein typisches Mattenbächlein
Verbindliche Pflegemassnahmen
Periodische, abschnittweise Gehölzpflege
Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang 1, Seite 14
Nummer Objekt-Typ Flurname
F 14 Bächlein - Begleitvegetation Chilchbodenbächli
Parzellen Nummer
47, 83 (Uferschutzzone)
Beschreibung 2006
Fliesst ab Quelle unterhalb der Kirche bis zum Ausmattweg offen und dann in einer Röhre bis zur Frenke. Kein Eintrag im Naturinventar 2009
Bedeutung und Funktion
Zustand 2007: wertvoll Potenzial: hoch Wertvolles Wiesenbächlein mit Aufwertungspotential, trocknet kaum aus.
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Offenlegen des etwa 12 Meter langen eingedolten Abschnitts zwischen Weg und Frenke. Schaffen von Vertiefungen als Laichplätze für Amphibien.
Zielarten
Feuersalamander, Grasfrosch, Erdkröte
Verbindliche Pflegemassnahmen
Verwilderung des Uferbereichs zulassen. Keine Pflegemassnahmen während der Laichzeit von Amphibien.
Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang 1, Seite 15
Nummer Objekt-Typ Flurname
F 15 Bächlein - Begleitvegetation Rütelenbächli
Parzellen Nummer
Luftmatt bis Frenke 717, 750, 751, 761, 762, 767, 797, 798, 801, 817 (Uferschutzzone)
Beschreibung 2006
Das Bächlein entspringt oberhalb eines kleinen Wasserfalls, fliesst dann in einer artenreichen Hecke mit alten Bäumen bis auf einen kleinen Abschnitt offen. Der untere Teil fällt oft trocken, wahrscheinlich fliesst das Wasser im Untergrund. Auf der Kreuzung mit dem Fahrweg zum Hof Rütiweid befindet sich das kulturhistorische Objekt Kirchgatterstein (Objekt Nr. K12). Naturinventar 2009: Objekt Nr. F15
Bedeutung und Funktion
Zustand 2007: sehr wertvoll Potenzial: sehr hoch Landschaftsprägendes Element. Vernetzung in Nord – Süd Richtung Lebensraum für vielfältige Flora und Fauna
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Erhalten des jetzigen Zustandes.
Zielarten
Feuersalamander, Bergmolch
Verbindliche Pflegemassnahmen
Periodische Gehölzpflege
Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang 1, Seite 16
2.
Teiche mit Uferbereich (T… - Objekte)
Nummer Objekt-Typ Flurname
T 01 Weiher Fraumatt
Parzellen Nummer
1090, 1098
Beschreibung 2006
Künstlicher Fischweiher, eingebettet in ein Heckensystem. Zufluss ist das Gorisenbächlein (Objekt F03) und Abfluss ist eine Röhre, die in die Frenke (Objekt F06) mündet. Naturinventar 2009: Objekt Nr. T01; Zonenplanung 1992: Objekt Nr. 12
Bedeutung und Funktion
Zustand 2007: wertvoll, kantonal schützenswert Potenzial: hoch Karpfenzucht des Fischereivereins Ziefen, Naherholungsraum Laichgewässer für Amphibien Dank seiner Uferbestockung ist der Weiher ein landschaftsprägendes Element
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Erhalten des Weihers und des Ufergehölzes als Naherholungsgebiet Extensivierung des umgebenden Acker- und Wieslandes
Zielarten
Graureiher, Eisvogel
Verbindliche Pflegemassnahmen
Gehölzpflege. Weiher regelmässig entschlammen, um Verlandung zu verhindern.
Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang 1, Seite 17
Nummer Objekt-Typ Flurname
T 02 Weiher Cholmatt
Parzellen Nummer
1979
Beschreibung 2006
Kleiner Folienteich in der Böschung einer Weggabelung, erstellt durch den Natur- und Vogelschutzverein Ziefen in den 1980er Jahren. Anfang Jahrtausend erneuert anlässlich einer Naturschutzwoche der Berufswahlklasse Ziefen. Gespiesen durch Hangwasser, welches über einen offenen Graben parallel zur Strasse geführt wird. Abfluss direkt in den Bach. Sehr produktives Laichgewässer, vor allem durch Grasfrosch genutzt. Starke Tendenz zur Verlandung. Stark beschattet von einer Reihe Rottannen, die den Weg säumen. Naturinventar 2009: Objekt Nr. T01 Zonenplanung 1992: Objekt Nr. 16
Bedeutung und Funktion
Zustand 2007: wertvoll Potenzial: hoch Laichgewässer für Amphibien fern von stark befahrenen Strassen. Wichtiges Trittsteinbiotop.
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Erhaltung des Weihers in der bisherigen Form. Nach Möglichkeit ist der Abfluss so zu ändern, dass das Wasser zusätzliche Flächen durchfliessen kann in Form einer kleinen Aue, bevor es in den Bach fliesst. Beschattung durch die Fichten ist zu eliminieren. Anstelle der Fichten soll eine Hecke die Weiherumgebung aufwerten. Kleinstrukturen durch Ast und Steinhaufen erweitern. Verwaldung verhindern.
Zielarten
Grasfrosch Faulbaum (Frangula alnus), Gemeiner Schneeball
Empfohlene Pflegemassnahmen
Fichten entfernen, um den oben beschriebenen angestrebten Zustand erreichen zu können.
Verbindliche Pflegemassnahmen
Weiher als Laichgewässer für Froschlurchen erhalten. Weiher regelmässig entschlammen, um Verlandung zu verhindern. Offene Flächen jährlich mind. 1 mal mähen.
Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang 1, Seite 18
Nummer Objekt-Typ Flurname
T 03 Weiher mit Ruderalfläche und Kleinstrukturen Bickenberg
Parzellen Nummer
1654
Beschreibung 2012
Folienteich auf ehemaliger Bauschuttdeponie, angelegt anfangs der achtziger Jahre. In der Umgebung des Weihers hat es vielfältige Kleinstrukturen: Steinhaufen, Asthaufen und Mulchhaufen, Schilfgürtel, Waldrand im Norden und Wiese im Süden. Weiter wurde vor einigen Jahren ein Sickerbett aus Steinschotter angelegt, um Hochwasser ableiten zu können. Der Weiher ist ein Laichgewässer für Geburtshelferkröten. Es gibt vereinzelte Beobachtungen von Ringelnattern. Die Sukzession ist bereits ziemlich fortgeschritten, sowohl was die Verlandung des Weihers wie auch die Umgebung betrifft. Problematisch sind Brombeeren und Krebsscheren. Naturinventar 2009: Objekt Nr. T03
Bedeutung und Funktion
Zustand 2007: wertvoll Potenzial: hoch Offener, heller Lebensraum auf Ruderalflächen, bedeutsam für Pionierpflanzen. Laichgewässer der Geburtshelferkröte. Ideales Laichgewässer für weitere Amphibienarten. Lebensraum der Ringelnatter.
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Erhaltung der freien Wasserfläche und des ruderalen Charakters der Parzelle. Ausbreitung von Krebsscheren verhindern. Kein Aussetzen von Fischen.
Zielarten
Geburtshelferkröten und Ringelnatter Birke, Faulbaum und Erlen
Empfohlene Pflegemassnahmen
Bau von zusätzlichen Kleinstrukturen. Um eine Besucherlenkung zu bewirken und den Katzen das Jagen zu erschweren, sollen dornige Streifen stehen gelassen werden, um einige Flächen schwer begehbare zu machen. Wünschenswert wäre ein Beobachtungssteg.
Verbindliche Pflegemassnahmen
Weiher regelmässig entschlammen, um Verlandung zu verhindern. Sickerbett und die Südseite der Steinhaufen entbuschen. Schilf jährlich zur Hälfte schneiden und Schnittgut entweder wegführen oder zu Mulchhaufen schichten als mögliche Brutplätze für Ringelnattern. Einwachsen des Waldes verhindern. .
Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang 1, Seite 19
3.
Magere Flächen im Offenland (M... - Objekte)
Nummer Objekt-Typ Flurname
M 01 Trockenwiese Gutenspiel - Bockmätteli
Parzellen Nummer
132, 1401, 1404, 1405
Beschreibung 2013
Landschaftsprägende Funktion: Aussichtspunkt, Treffpunkt und Rastplatz. Vielfältige Lebensraumstrukturen (Säume, Feuchtstellen, Tümpel, Hecken, Felsen) als Vernetzungsachse. Wertvolles Biotop im Bereich der Kantonsstrasse. Heckenobjekt und Einschnitt Höllbächli (Uferschutzzone F07). Fusswegverbindung entlang Höllbächli. Eintrag im Naturinventar 2009: H02
Bedeutung und Funktion
Zustand 2013: wertvoll Potenzial: vorhanden
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Funktion erhalten und aufwerten. Erhaltung des Biotops unter Berücksichtigung der Strassensicherung Kantonsstrasse. Gesamtes Tälchen renaturieren, Felsen freilegen und regelmässig Vegetation zurückschneiden. Rottannen im Bereich Bockmätteli fällen, reine Linden-Allee wieder herstellen, fehlende Bäume ersetzen. Vielfältiges Artenspektrum bei den Gehölzen im Bereich des Höllbächlis herbeiführen. Charakteristischen Föhren- und Eichenbestand im Gebiet erhalten. Verbuschung des offenen Bereiches verhindern.
Zielarten
-
Verbindliche Pflegemassnahmen
Mehr Licht in das Gebiet bringen durch Freilegen des Felsen und Rückschnitt der Vegetation. Rottannen im Bereich Bockmätteli fällen. weitere Kleinstrukturen anlegen und Bestehende aufwerten. Im Falle notwendiger Eingriffe durch Projekte im Bereich der Kantonsstrasse sind diese möglichst auf einen Erhalt der Naturwerte auszurichten.
Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang 1, Seite 20
Nummer Objekt-Typ Flurname
M 02 Trockenwiese Cholmatt
Parzellen Nummer
953
Beschreibung 2006
Kleine, südexponierte Trockenwiese am Waldrand. Naturinventar 2009: Objekt Nr. M01 Zonenplanung 1992: Objekt Nr. 17
Bedeutung und Funktion
Zustand 2007: wertvoll Potenzial: vorhanden Bildet zusammen mit Objekt M03 einen Verbund von Trittsteinbiotopen.
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Erhalten des heutigen Zustandes. Erhalten als Lebensraum für besondere Tier- und Pflanzenarten. Wünschenswert wäre eine Vergrösserung der Fläche entlang des Waldrandes.
Zielarten
-
Verbindliche Pflegemassnahmen
Keine Düngung, keine Beweidung. Jährlich 1mal mähen. Periodischer Rückschnitt aufkommender Bäume und Sträucher.
Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang 1, Seite 21
Nummer Objekt-Typ Flurname
M 03 Trockenwiese Dielenberg
Parzellen Nummer
963, 964
Beschreibung 2006
Südexponierte Trockenwiese am Waldrand mit vielen Magerwiesenpflanzen. Naturinventar 2009: Objekt Nr. M02 Zonenplanung 1992: Objekt Nr. 18
Bedeutung und Funktion
Zustand 2007: wertvoll Potenzial: hoch Reliktstandort vieler selten gewordenen Magerwiesenpflanzen. Bildet zusammen mit Objekt M02 einen Verbund von Trittsteinbiotopen.
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Erhalten des heutigen Zustandes. Wünschenswert wäre eine Vergrösserung der Fläche entlang des Waldrandes
Zielarten
-
Verbindliche Pflegemassnahmen
Keine Düngung, keine Beweidung. Jährlich einmal heuen und emden. Periodischer Rückschnitt aufkommender Bäume und Sträucher.
Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang 1, Seite 22
Nummer Objekt-Typ Flurname
M 04 Trockene Magerwiese Rebholden
Parzellen Nummer
394, 396, 398
Beschreibung 2013
Südexponierte Magerwiese, eingesäumt durch einen stufigen Waldrand auf der oberen Seite und eine Niederhecke an der unteren Seite sowie weitere Magerwiesen im Westen und im Osten. Vereinzelt stehen noch ein paar Obstbäume. Die Naturschutzzone M04 bildet ein Teil eines Systems von weiteren Magerwiesen, stufigen Waldrändern, Hecken und Feldobstbäumen. Die ganze Rebholden ist sehr artenreich. Beispielsweise wurden bei einer Erhebung in den Jahren 1999 und 2000 46 Tagfalterarten festgestellt und 1991 wurden 188 Nachtfalter gezählt (Inventare siehe www.nvvz.ch). Naturinventar 2009: Objekt Nr. M03 Zonenplanung 1992: Objekt Nr. 8
Bedeutung und Funktion
Zustand 2007: sehr wertvoll, kantonal schützenswert (Gesamtlebensraum Rebholden) Potenzial: sehr hoch Refugium für seltene Tiere und Pflanzen. Vernetzungselement mit anderen Naturschutzzonen. Hecken: Schutz der Liegenschaften im unteren Teil der Rebholden vor Steinschlag.
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Erhalt des jetzigen Zustandes als Magerwiese mit grossem Artenreichtum im Verbund mit weiteren benachbarten Magerwiesen und Heckenfragmenten, um eine zusammenhängende grosse Fläche zu haben.
Zielarten
Das Gebiet Rebholden könnte ein Standort für Schlingnattern sein. Voraussetzung dafür ist ein grosser Bestand an Zauneidechsen.
Verbindliche Pflegemassnahmen
Vorzugsweise soll diese Fläche beim Kanton als ökologische Ausgleichfläche angemeldet bleiben und gemäss den im Vertrag vereinbarten Auflagen bewirtschaftet werden. Liegt kein solcher Vertrag vor, gelten folgende Auflagen: Wiese einmal pro Jahr mähen und Schnittgut wegführen. Keine Düngung und keine Weide. Bekämpfung von standortfremden Pflanzen (invasiven Neophyten). Strauchschicht des Waldrandes periodisch zurückschneiden, Buchten erhalten. Etwa 10 % der Wiese als Krautsaum über den Winter stehen lassen. Jährlich die Hälfte des Saumes mähen. Periodische Heckenpflege.
Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang 1, Seite 23
Nummer Objekt-Typ Flurname
M 05 Blumenwiese Rebholden
Parzellen Nummer
1830
Beschreibung 2013
Südexponierte, eher nährstoffreiche und trockene Wiese zwischen Feldgehölz und zwei Wegen. Der Bestand besteht aus einer relativ artenarmen blumenreichen Glatthaferwiese mit vereinzelten Vertretern der Halbtrockenrasen (Mesobrometum). Zwetschgenbäume ergänzen die Wiese. Die Wiese ist Teil eines Systems von weiteren artenreichen Wiesen, stufigen Waldrändern, Hecken und Feldobstbäumen. Die Wiese wird am östlichen Rand durch eine Hecke begrenzt. Naturinventar 2009: Objekt Nr. M23
Bedeutung und Funktion
Zustand 2009: bemerkenswert Potenzial: mittel Vernetzungselement mit anderen Naturschutzzonen
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Erhaltung und Förderung des Artenreichtums durch Ausmagerung und angepasste extensive Nutzung. Erhalten als Teil einer zusammenhängenden grossen Fläche von artenreichen und trockenen Wiesen.
Zielarten
Wiesenknopf, Schachbrettfalter
Verbindliche Pflegemassnahmen
Wiese: Jährlich mindestens einmal pro Jahr mähen ab 15. Juni und Schnittgut wegführen. Keine Düngung und keine Weide. Bekämpfung von standortfremden Pflanzen (invasive Neophyten). Etwa 10 % der Wiese als Krautsaum über den Winter stehen lassen. Jährlich die Hälfte des Saumes entlang angrenzender Hecke mähen.
Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang 1, Seite 24
Nummer Objekt-Typ Flurname
M 07 Waldwiese Im Amerika
Parzellen Nummer
1568
Beschreibung 2006
Feuchte Waldwiese, durch grosse Bäume stark beschattet. Auf dem Teil von Ziefen wächst das Grosse Zweiblatt und vereinzelt die Helmorchis. Die Wiese wurde früher geheut, heute wird sie zweimal pro Jahr mit Schafen beweidet. Diese Wiese ist schlecht erschlossen, und das Heuen mit heutigen Maschinen verursacht Landschaden. Naturinventar 2009: Objekt Nr. M08 Zonenplanung 1992: Objekt Nr. 1
Bedeutung und Funktion
Zustand 2007: bemerkenswert Potenzial: vorhanden Idyllische Waldwiese. Standort von Orchideen
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Erhalten der Waldwiese als Standort für Orchideen und andere Magerwiesenpflanzen.
Zielarten
Helmorchis, Zweiblatt
Empfohlene Pflegemassnahmen
Rückschnitt des Waldes und Errichten eines stufigen Waldrandes. Zwecks Ausmagerung einmaliges Mähen und Herbstweide.
Verbindliche Pflegemassnahmen
Vorzugsweise soll diese Fläche beim Kanton als ökologische Ausgleichsfläche angemeldet und gemäss den im Vertrag vereinbarten Auflagen bewirtschaftet werden. Liegt kein solcher Vertrag vor, gelten folgende Auflagen: Keine Düngung, Beweidung nicht vor Ende Juli. Wiese 1 - 2 mal mähen. Überwaldung verhindern. Selektive Waldsaumpflege. Rückschnitt aufkommender Bäume und Sträucher.
Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang 1, Seite 25
Nummer Objekt-Typ Flurname
M 08 Waldwiese Wüest
Parzellen Nummer
1601
Beschreibung 2006
Sehr schattige Waldwiese mit einigen alten Kirschbäumen, einem Nussbaum und jungen Apfelbäumchen. Naturinventar 2009: Objekt Nr. M05
Bedeutung und Funktion
Zustand 2007: wertvoll Potenzial: hoch Eine der wenigen Waldwiesen in Ziefen.
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Erhalten der Waldwiese. Blumenreiche Wiese
Zielarten
Orchideen
Empfohlene Pflegemassnahmen
Starker, stufiger Rückschnitt des Waldrandes, damit mehr Licht auf die Wiese fällt.
Verbindliche Pflegemassnahmen
Vorzugsweise soll diese Fläche beim Kanton als ökologische Ausgleichsfläche angemeldet bleiben und gemäss den im Vertrag vereinbarten Auflagen bewirtschaftet werden. Liegt kein solcher Vertrag vor, gelten folgende Auflagen: Keine Düngung, keine Beweidung, heuen und allenfalls emden. Schnittgut wegführen. Verwaldung verhindern. Rückschnitt aufkommender Bäume und Sträucher.
Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang 1, Seite 26
Nummer Objekt-Typ Flurname
M 09 Wiese am Waldrand Blond
Parzellen Nummer
1591
Beschreibung 2013
Langer 15 Meter breiter Streifen mit Magerwiese entlang Waldrand. Südlicher Abschnitt: Auf diesen Wiesen existiert eine ansehnliche Population an Schachbrettfaltern. Der gestufte Waldrand im Mittelabschnitt wurde anlässlich einer Zivilschutzübung errichtet und im Rahmen von Naturschutz-Frontagen stufig und buchtig gehalten. Der Weg ist von geologischem Interesse, denn vor 150 Millionen Jahren war dort ein Korallenriff, und ab und zu werden noch Versteinerungen gefunden. Nördlicher Abschnitt: Dieser Streifen führt einem neu angepflanzten Eichenwald entlang. Ein Heckengürtel ist bereits gut ausgebildet. Obwohl bis 2007 keine Nutzungsbeschränkungen galten, beherbergt der Rand noch viele Magerwiesenpflanzen. Am nördlichsten Ende wird die Wiese durch eine schmale Hecke mit Faulbaumsträuchern unterbrochen. Die kleine Matte am Ende ist ein Standort der Türkenbundlilie und von Orchideen. Naturinventar 2009: Objekt Nr. M04 Zonenplanung 1992: Objekt Nr. 4
Bedeutung und Funktion
Zustand 2007: sehr wertvoll Potenzial: sehr hoch Standort typischer Magerwiesenpflanzen, Teil des stufigen Waldrandes, vernetzt das Südwestende der Rebholden mit der Gegend des Riedbachs
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Südende: Erhalten der stufigen Struktur bestehend aus Wald, Strauchschicht, Krautschicht und Magerwiese sowie der Buchten. Nordende: Weitere Ausmagerung der Wiese und Errichten eines stufigen Waldrandes mit Buchten. Schaffen von Kleinstrukturen (Asthaufen, Steinhaufen) entlang des Waldrandes
Zielarten
Schlüsselblumen und Herbstzeitlose, Orchideen und Türkenbundlilien. Schachbrettfalter
Verbindliche Pflegemassnahmen
Keine Düngung, keine Beweidung. Mindestens einmal jährlich Mähen und Schnittgut wegführen. Ausnahme: Steht die Fläche unter einem kantonalen Vertrag betreffend ökologischer Ausgleich, gelten die Vertragsbedingungen.
Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang 1, Seite 27
Nummer Objekt-Typ Flurname
M 10 Trockene Magerwiese Rebholden
Parzellen Nummer
535, 537, 539
Beschreibung 2013
Südexponierte, nährstoffarme und trockene Wiese mit einer Waldzunge. Der Bestand ist besonders artenreich und besteht aus einem reinen Halbtrockenrasen (Mesobrometum) mit vielen Vertretern dieser Pflanzengruppe. Diese Parzellen sind Teil eines Systems von weiteren artenreichen Wiesen, stufigen Waldrändern, Hecken, Feldobstbäumen und markantem Einzelbaum. Naturinventar 2009: Objekt Nr. M25 und teils M17
Bedeutung und Funktion
Zustand 2009: sehr wertvoll, kantonal schützenswert (Gesamtlebensraum Rebholden), Potenzial: sehr hoch, Vernetzungselement mit anderen Naturschutzzonen. Dieses kleinflächige Mosaik wertvoller Lebensräume bildet die Grundlage für eine reiche, aber gefährdete Tag- und Nachtfalterfauna.
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Erhaltung und Förderung des Artenreichtums durch Ausmagerung und angepasste extensive Nutzung. Erhalt des jetzigen Zustandes als Magerwiese mit grossem Artenreichtum. Erhalten als Teil einer zusammenhängenden grossen Fläche von artenreichen und trockenen Wiesen. Erhaltung des markanten Einzelbaumes.
Zielarten
Wulstige Kornschnecke, Schachbrettfalter, Bläulinge, Zauneidechse, Schlingnatter
Verbindliche Pflegemassnahmen
Vorzugsweise sollen die Teilflächen beim Kanton als ökologische Ausgleichfläche angemeldet bleiben und gemäss den im Vertrag vereinbarten Auflagen bewirtschaftet werden. Liegt kein solcher Vertrag vor, gelten folgende Auflagen: Wiese einmal pro Jahr mähen und Schnittgut wegführen. Keine Düngung und keine Weide. Bekämpfung von standortfremden Pflanzen (invasiven Neophyten). Strauchschicht des Waldrandes periodisch zurückschneiden, etwa 10 % der Wiese als Krautsaum über den Winter stehen lassen. Jährlich die Hälfte des Saumes mähen. Einzelbaum fachgerecht pflegen.
Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang 1, Seite 28
Nummer Objekt-Typ Flurname
M 11 Weg Mittlerer Rebweg
Parzellen Nummer
1822 (Wegparzelle),2172 (Wegparzelle)
Beschreibung 2006
Wichtiger Teil im lokalen Spazierwegnetz, aber vermehrt auch Nutzung als Wirtschaftsweg. Grossteils ist noch die ursprüngliche Wegstruktur sichtbar, bestehend aus zwei Mergelbändern und einem grasigen Mittelstreifen. In Widerspruch zum vorangegangenen Zonenreglement sind aber gewisse Stellen mit Gittersteinen befestigt. Viele Automobilisten benützen den Weg als Abkürzung, um von Lupsingen ins Steinenbühl zu fahren. Naturinventar 2009: Objekt Nr. M10 Zonenplanung 1992: Objekt Nr. 7
Bedeutung und Funktion
Zustand 2007: sehr wertvoll, kantonal schützenswert (Gesamtlebensraum Rebholden) Potenzial: vorhanden Wichtiger Teil des Spazierwegnetzes. Die Böschungen sind Lebensraum von Kleintieren und vielen Pflanzen
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Erhalten als Spazier- und Wanderweg. Unterbinden des motorisierten Durchgangsverkehrs.
Zielarten
Zauneidechsen
Verbindliche Pflegemassnahmen
Schonender Wegunterhalt unter Wahrung der traditionellen Wegstruktur. Mähen der Böschung und wegführen des Schnittgutes, Rückschnitt der angrenzenden Sträucher. Kein weiterer Einbau von Betonsteinen. Keine Teerung oder andere Belagsbefestigungen. Keine Herbizidanwendung.
Besonderes
Zufahrt zur Baulandparzelle Nr. 2479 ist erlaubt. Innerhalb der Naturschutzzone dürfen Stützmauern nicht in Beton ausgeführt werden. Zu bevorzugen sind Trockensteinmauern im Stil der Mauer beim Rebhäuschen des Vereins für Heimatpflege.
Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang 1, Seite 29
Nummer Objekt-Typ Flurname
M 12 Magerwiese Chapf
Parzellen Nummer
1628
Beschreibung 2006
Bucht im Waldrand. Nachdem jahrelang jeweils im Spätsommer gemäht wurde, wuchsen während mehrerer Jahre zuerst wenige, dann bis zu 15 Exemplare der Langspornigen Handwurz. Gegen die Jahrtausendwende brach der Bestand allerdings wieder ein. Die Gründe sind nicht bekannt. Naturinventar 2009: Objekt Nr. M06 Zonenplanung 1992: Objekt Nr. 21
Bedeutung und Funktion
Zustand 2007: sehr wertvoll, kantonal schützenswert (Gesamtlebensraum Rebholden) Potenzial: hoch Vernetzung und Erweiterung der Magerwiesen der Rebholden Augenweide für Wanderer
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Erhalten als Magerwiese und Orchideenstandort. Überwaldung verhindern.
Zielarten
Langsporniger Handwurz
Empfohlene Pflegemassnahmen
Entfernen der Tannen auf der anderen Seite des Weges, um mehr Licht auf die Wiese zu bringen. Mähtermin so legen, dass Zielarten absamen können.
Verbindliche Pflegemassnahmen
Vorzugsweise soll diese Fläche beim Kanton als ökologische Ausgleichfläche angemeldet und gemäss den im Vertrag vereinbarten Auflagen bewirtschaftet werden. Liegt kein solcher Vertrag vor, gelten folgende Auflagen: Jährlich mindestens einmal Mähen und Schnittgut wegführen. Keine Beweidung, keine Düngung. Verbuschung verhindern, Pflege des Strauchgürtels
Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang 1, Seite 30
Nummer Objekt-Typ Flurname
M 13 Waldwiese Chapf
Parzellen Nummer
1620, 1626
Beschreibung 2013
Lichter Föhrenwald, Standort der Waldhyazinthe Naturinventar 2009: Objekt Nr. M07 Zonenplanung 1992: Objekt Nr. 5
Bedeutung und Funktion
Zustand 2007: sehr wertvoll, kantonal schützenswert (Teil des Gesamtlebensraumes Rebholden) Potenzial: hoch Orchideenstandort
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Jetzigen Zustand mit Orchideenstandort erhalten. Lichter Wald erhalten.
Zielarten
Waldhyazinthe
Empfohlene Pflegemassnahme
Entfernen von weiteren Bäumen, um den angestrebten Zustand zu erreichen.
Verbindliche Pflegemassnahmen
Waldunterschicht mindestens einmal pro Jahr mähen und Schnittgut wegführen. Berücksichtigung der Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen in der Waldentwicklungsplanung (WEP) und forstlichen Pflegeplanung.
Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang 1, Seite 31
Nummer Objekt-Typ Flurname
M 14 Weg Oberer Rebweg
Parzellen Nummer
385 (Wegparzelle)
Beschreibung 2006
Sehr beliebter Spazierweg mit guter Sicht aufs Dorf, gut positionierte Bänklein. Der steinige Weg mit seinen steilen, zum Teil vegetationsfreien Böschungen wärmt sich schnell auf und ist deshalb ein wichtiges Element im Ökosystem der Rebholden. Das erklärt unter anderem das grosse Vorkommen an Eidechsen und Schmetterlingen. Überhängende Äste und Böschungsanschnitte machen den Weg sehr reizvoll. Spärliche Hinweise auf Schlangen Naturinventar 2009: Objekt Nr. M09 Zonenplanung 1992: Objekt Nr. 6
Bedeutung und Funktion
Zustand 2007: sehr wertvoll, kantonal schützenswert (Teil des Gesamtlebensraumes Rebholden) Potenzial: sehr hoch Vielfältige Waldrandvegetation mit seltenen Arten Grosse Bedeutung für Naherholung
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Erhalten des oben beschriebenen Zustandes Jegliche Unterhaltsarbeiten sollten vorzugsweise auf den Fussgänger ausgerichtet werden bzw. den motorisierten Verkehr erschweren.
Zielarten
Schlingnatter, Zauneidechse, Rotes Waldvögelein, Schmetterlinge Um die Steinschlaggefahr zu bannen, sollen die Sträucher nie bis auf den Boden zurück geschnitten werden. Die Stummel halten Steine zurück und erschweren die Jagd auf Reptilien.
Vorgeschlagene Pflegemassnahmen
Verbindliche Pflegemassnahmen
Rückschnitt der Hecken im Süden, um die Aussicht zu gewährleisten. Schaffen von besonnten Wanderkorridoren für die Reptilien. Keine Teerung, keine Befestigung mit Betonsteinen oder Betongittersteinen. Keine Verbreiterung. Bord 1 mal jährlich mähen. Keine Herbizidanwendung.
Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang 1, Seite 32
4.
Naturschutzzonen im Waldareal (W… - Objekte)
Nummer Objekt-Typ Flurname
W 01 Wald mit Altholzinsel Speckbäumli oder Flüeli
Parzellen Nummer
1742
Beschreibung 2013
Lungenkraut Buchenwald Schöner Mischwald mit grossem Artenreichtum. Naturinventar 2009: Objekt Nr. W01
Bedeutung und Funktion
Zustand: wertvoll
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Erhalten des jetzigen Zustandes. Stehen lassen des Bestandes bis zum vollständigen Zerfall der Bäume zur Erhaltung und Förderung bestimmter Tier- und Pflanzenarten. Förderung von Totholz.
Zielarten
Eichen, Elsbeeren, Mehlbeeren Totholzkäferarten und Spechte.
Verbindliche Pflegemassnahmen
Nutzungsverzicht auf der ganzen Fläche.
Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang 1, Seite 33
Nummer Objekt-Typ Flurname
W 02 Wald mit Altholzinsel Obertalrain
Parzellen Nummer
1100, 1102, 1747
Beschreibung 2013
Typischer Weissseggen-Buchenwald Wald mit alten Buchen, Föhren und einem kleinen Steinbruch. Naturinventar 2009: Objekt Nr. W02
Bedeutung und Funktion
Zustand: wertvoll Trockenstandort mit grossem Artenreichtum
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Erhalten des jetzigen Zustandes. Stehen lassen des Bestandes bis zum vollständigen Zerfall der Bäume zur Erhaltung und Förderung bestimmter Tier- und Pflanzenarten. Förderung von Totholz.
Zielarten
Eichen, Berberitzen, Elsbeeren, Mehlbeeren, Faulbaum
Verbindliche Pflegemassnahmen
Nutzungsverzicht auf der ganzen Fläche.
Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang 1, Seite 34
Nummer Objekt-Typ Flurname
W 03 Wald mit Altholzinsel Rüti
Parzellen Nummer
1747
Beschreibung 2012
Typischer Weissseggen-Buchenwald Schöner, artenreicher Mischwald auf trockenem Boden. Naturinventar 2009: Objekt Nr. W03
Bedeutung und Funktion
Zustand: wertvoll Trockenstandort mit grossem Artenreichtum
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Erhalten des jetzigen Zustandes. Stehen lassen des Bestandes bis zum vollständigen Zerfall der Bäume zur Erhaltung und Förderung bestimmter Tier- und Pflanzenarten. Förderung von Totholz.
Zielarten
Eichen, Berberitzen, Elsbeeren, Mehlbeeren, Faulbaum
Verbindliche Pflegemassnahmen
Bewirtschaftung gemäss Waldentwicklungsplan. Nutzungsverzicht auf der ganzen Fläche.
Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang 1, Seite 35
Nummer Objekt-Typ Flurname
W 04 Wald Untertalrain
Parzellen Nummer
1011, 1016, 1021 – 1029, 1031- 1036
Beschreibung 2006
Typischer Weissseggen-Buchenwald Wald mit vielen alten Eichen auf magerem Boden. Diese Zone deckt sich fast mit der Fläche des im Waldentwicklungsplan des Forstreviers ausgeschiedenen Totalreservats. Naturinventar 2009: Objekt Nr. W04 Zonenplanung 1992: Objekt Nr. 11 (ehemaliger Mittelwald)
Bedeutung und Funktion
Zustand: wertvoll Trockenstandort mit grossem Artenreichtum
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Erhalten des jetzigen Zustandes
Zielarten
Eichen, Berberitzen, Elsbeeren, Mehlbeeren, Faulbaum
Verbindliche Pflegemassnahmen
Bewirtschaftung gemäss Waldentwicklungsplan. Erhalten, pflegen und fördern der Eichen und weiterer Lichtbaumarten.
Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang 1, Seite 36
Nummer Objekt-Typ Flurname
W 05 Wald mit Altholzinsel Arlisberg
Parzellen Nummer
1747
Beschreibung 2012
Blaugras-Buchenwald. Steile Westhanglage. Sehr trockener Standort. Naturinventar 2009: Objekt Nr. W05 Zonenplanung 1992: Objekt Nr. 14
Bedeutung und Funktion
Zustand: sehr wertvoll Einzigartige Waldgesellschaft in Ziefen.
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Erhalten des jetzigen Zustandes. Altholzinseln: Stehen lassen des Bestandes bis zum vollständigen Zerfall der Bäume zur Erhaltung und Förderung bestimmter Tier- und Pflanzenarten. Förderung von Totholz.
Zielarten
Berberitze
Verbindliche Pflegemassnahmen
Bewirtschaftung gemäss Waldentwicklungsplan. Nutzungsverzicht auf Teilflächen (Altholzinseln).
Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang 1, Seite 37
Nummer Objekt-Typ Flurname
W 06 Wald und Offenland im Bereich Scheibenstand Scheibenstand
Parzellen Nummer
1398, 2140
Beschreibung 2012
Lichter Föhrenwald mit einzelnen Eichen und Elsbeeren. Naturschutzzone überlagert öW+A-Zone. Naturinventar 2009: Teil von W08, H03 Zonenplanung 1992: Objekt Nr. 10
Bedeutung und Funktion
Zustand: sehr wertvoll Einzigartiges Waldbild in Ziefen.
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Erhalten des jetzigen Zustandes. Erweiterung der Fläche nach NW prüfen. Erhalten der Weiher als Laichplatz diverser Amphibien sowie der vielfältigen Strukturen. Kopfweiden als kulturlandschaftliches Element erhalten. Charakteristische Föhren- und Eichenbestand erhalten.
Zielarten
Orchideen, Tagfalter
Empfohlene Pflegemassnahmen
Jährliches mähen der Fläche und aufschichten des Schnittgutes auf Haufen.
Verbindliche Pflegemassnahmen
Jährliches mähen der Fläche und aufschichten des Schnittgutes auf Haufen. Kein Kahlschlag im Waldareal. Keine weiteren Wegbauten. Förderung der Strauchschicht im Wald. Waldrand- und Gehölzpflege durch periodischen und etappenweisen Rückschnitt. Matte beim Scheibenstand ausmageren und in Magerwiese überführen, 1 mal pro Jahr mähen. Besonnte Stellen als Reptilienstandorte freilegen.
Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang 1, Seite 38
Nummer Objekt-Typ Flurname
W 07 Wald mit Altholzinsel Dielenberg
Parzellen Nummer
840 – 844, 954, 957, 961, 962, 964, 967, 982, 983, 1750
Beschreibung 2012
Weissseggen-Buchenwald. Ausbildung mit kriechendem Liguster. Wenige Eiben auf Parzelle 962. Kleines Felsenband südexponiert am höchsten Punkt vom Dielenberg. Vielfältige Waldgesellschaften vorwiegend trockener Lagen auf der Kuppe den Abhängen des Dielenberges. Naturinventar 2009: Objekt Nr. W06 Zonenplanung 1992: Objekt Nr. 19
Bedeutung und Funktion
Zustand: wertvoll. Wertvoller Trockenstandort für viele Pflanzenarten
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Erhalten des jetzigen Zustandes. Erhalten der artenreichen Waldgesellschaften. Altholzinseln: Stehen lassen des Bestandes bis zum vollständigen Zerfall der Bäume zur Erhaltung und Förderung bestimmter Tier- und Pflanzenarten. Förderung von Totholz.
Zielarten Empfohlene Pflegemassnahmen
Eiche, Eiben, Föhre, Elsbeeren und Maulbeeren Auflichten der Südflanke, freistellen von Eichen, Elsbeeren und Föhren
Verbindliche Pflegemassnahmen
Bewirtschaftung gemäss Waldentwicklungsplan. Eiben auch bei Verjüngung stehen lassen. Nutzungsverzicht im Bereich der Altholzinseln.
Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang 1, Seite 39
Nummer Objekt-Typ Flurname
W 08 Wald mit Altholzinsel Cholmattflue
Parzellen Nummer
926, 1747
Beschreibung 2012
Blaugras-Buchenwald auf der Kuppe der Cholmattflue. Linden-Zahnwurz-Buchenwald, artenarme Ausbildung unterhalb der ganzen Cholmattflue. Sehr vielfältiger Lebensraum mit Felsbändern, Höhlen, Erosionsgraben und Bachlauf. Naturinventar 2009: Objekt Nr. W07 Zonenplanung 1992: Objekt Nr. 15
Bedeutung und Funktion
Zustand: sehr wertvoll einzigartige Waldgesellschaft in Ziefen
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Erhalten des jetzigen Zustandes. Erhalten der Felsformationen, der Erosionsformen und der besonderen Pflanzengesellschaften als Lebensraum für seltene Tier- und Pflanzenarten. Altholzinseln: Stehen lassen des Bestandes bis zum vollständigen Zerfall der Bäume zur Erhaltung und Förderung bestimmter Tier- und Pflanzenarten. Förderung von Totholz.
Zielarten
Eichen, Linden, Zahnwurz
Verbindliche Pflegemassnahmen
Bewirtschaftung gemäss Waldentwicklungsplan. Keine Eingriffe in den Felsen und Höhlen. Keine Kahlschläge. Kein neuer Waldwegbau. Nutzungsverzicht im Bereich der Altholzinseln.
Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang 1, Seite 40
Nummer Objekt-Typ Flurname
W 09 Wald Riedbach
Parzellen Nummer
1559, 1575, 1576, 1578
Beschreibung 2012
Konglomerat bestehend aus kommunal geschützter Fläche, Totalreservat des Forstreviers sowie potentielles kantonales Schutzobjekt. Diese drei Flächen sind nicht deckungsgleich. Typischer Lungenkraut Buchenwald, sehr artenreich mit Elsbeeren. Naturinventar 2009: Objekt Nr. W09 Zonenplanung 1992: Objekt Nr. 2
Bedeutung und Funktion
Zustand: wertvoll, kantonal schützenswert Potenzial: Hoch
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Erhalten des jetzigen Zustandes. Altholzinseln: Stehen lassen des Bestandes bis zum vollständigen Zerfall der Bäume zur Erhaltung und Förderung bestimmter Tier- und Pflanzenarten. Förderung von Totholz.
Zielarten
Eichen, Berberitzen, Elsbeeren, Mehlbeeren, Faulbaum Totholzkäferarten und Spechte.
Empfohlene Pflegemassnahmen
Nutzungsverzicht auf den ausgeschiedenen Flächen.
Verbindliche Pflegemassnahmen
Bewirtschaftung gemäss Waldentwicklungsplan. Nutzungsverzicht im Bereich der Altholzinseln.
Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang 1, Seite 41
Nummer Objekt-Typ Flurname
W 10 Wald Dokterwäldeli
Parzellen Nummer
1869, 1870, 2115
Beschreibung 2012
Kleines Wäldchen im Rebberg mit standortfremden Baumarten wie Fichte, Robinie und Thuja. Einzelne Buchsbäume sind auf der Fläche vorhanden Kein Eintrag im Naturinventar 2009
Bedeutung und Funktion
Zustand: bemerkenswert Potenzial: sehr hoch
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Entfernen der standortfremden Baumarten. Umwandlung in ein heckenartiges Wäldchen mit vielen Sträuchern.
Zielarten
Standortgerechte Bäume und Sträucher.
Empfohlene Pflegemassnahmen
Entfernen der Standortsfremden Baumarten. Auflichten des Waldes.
Verbindliche Pflegemassnahmen
Entfernen der standortfremden Baumarten. Fördern eines heckenartigen Wäldchens mit gestuften Schichten.
Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang 1, Seite 42
Nummer Objekt-Typ Flurname
W 11 Wald Geisterwäldeli
Parzellen Nummer
82, 699, 700
Beschreibung 2012
Kleiner Wald, hauptsächlich aus Haselnuss bestehend. Lungenkraut Buchenwald mit Gold-Hahnenfuss. Wird von einem Bächlein (Objekt F 13) durchflossen. Im Wäldchen befindet sich ein kleines Felsband. Kein Eintrag im Naturinventar 2009
Bedeutung und Funktion
Zustand 2007: wertvoll Potenzial: hoch
Angestrebter Zustand und Schutzziele
In Richtung lichtes Wäldchen entwickeln mit grasig-krautigem Unterwuchs.
Zielarten
-
Empfohlene Pflegemassnahmen
Die Haselnusssträucher sollten stark zurück geschnitten werden, um eine Verwaldung der ganzen Weide zu verhindern.
Verbindliche Pflegemassnahmen
Wäldchen durchforsten und auslichten. Begünstigen von Lichtbaumarten. Unterwuchs im Sinne der Schutzziele pflegen.
Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang 1, Seite 43
Nummer Objekt-Typ Flurname
W 12 Wald mit Altholzinsel Gugger und Stumpenhölzli
Parzellen Nummer
715, 716, 718, 761, 1820
Beschreibung 2006
Lungenkraut-Buchenwald im Gugger, WeissseggenBuchenwald im Stumpenhölzli. Kleine Grube mit interessantem geologischem Aufschluss. Schönes Kleintal mit einem Felsenband im Gugger Naturinventar 2009: Objekt Nr. W10 Zonenplanung 1992: Objekt Nr. 20
Bedeutung und Funktion
Zustand 2007: wertvoll Potential: hoch
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Verjüngen des zusammenbrechenden Waldes im Gugger, Erhalten des alten Waldes im Stumpenhölzli. Erhalten der vielfältigen Waldgesellschaften und des geologischen Aufschlusses.
Zielarten
Hirschzunge
Verbindliche Pflegemassnahmen
Bewirtschaftung gemäss Waldentwicklungsplan. Bestandespflege mittels sorgfältiger Durchforstung. Nutzungsverzicht im Bereich der Altholzinseln.
Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang 1, Seite 44
Nummer Objekt-Typ Flurname
W 13 Wald mit Altholzinsel Öschberg
Parzellen Nummer
1658
Beschreibung 2006
Lungenkraut-Buchenwald Naturinventar 2009: Objekt Nr. W11
Bedeutung und Funktion
Wertvoll
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Erhalten des jetzigen Zustandes. Stehen lassen des Bestandes bis zum vollständigen Zerfall der Bäume zur Erhaltung und Förderung bestimmter Tier- und Pflanzenarten. Förderung von Totholz.
Zielarten
-
Verbindliche Pflegemassnahmen
Nutzungsverzicht auf der ganzen Fläche.
Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang 1, Seite 45
5.
Geologische Objekte (G… - Objekte)
Nummer Objekt-Typ Flurname
G 01 Geologischer Aufschluss Geispel
Parzellen Nummer
1741
Beschreibung 2006
Kleiner Steinbruch oberhalb der Frenke. In und am Steinbruch befinden sich grosse versinterte Felsbrocken. Naturinventar 2009: Objekt Nr. G01
Bedeutung und Funktion
Zustand 2007: bemerkenswert Potenzial: vorhanden Interessanter Aufschluss.
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Jetzigen Zustand erhalten. Verhindern, dass die Steine abgetragen und entfernt werden.
Zieltyp
Sintersteine
Verbindliche Pflegemassnahmen
Forstliche Pflege im Sinne der Schutzziele.
Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang 1, Seite 46
Nummer Objekt-Typ Flurname
G 02 Geologischer Aufschluss Obertalrain
Parzellen Nummer
1747
Beschreibung 2006
Ehemalige Mergelgrube mit Föhren und Orchideen. Kein Eintrag im Naturinventar 2009. Zonenplanung 1992: Objekt Nr. 13
Bedeutung und Funktion
Zustand: sehr wertvoll Interessanter Aufschluss.
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Objekt ist Teil des Waldobjekts W 02, das als Altholzinsel mit vollständigem Nutzungsverzicht ausgewiesen ist. Erhaltung der Mergelgrube mit lichtem Bewuchs als Lebensraum für seltene Tier- und Pflanzenarten.
Zieltyp
-
Verbindliche Pflegemassnahmen
Überwaldung verhindern. Periodischer Rückschnitt.
Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang 1, Seite 47
Nummer Objekt-Typ Flurname
G 03 Ehemaliger Steinbruch Höll
Parzellen Nummer
1751, 397
Beschreibung 2013
Alter Steinbruch, geologisch interessant wegen der Versteinerungen, die auf ein früheres Korallenriff schliessen lassen. Eidechsenbiotop und gelegentliche Beobachtungen der Geburtshelferkröte. Durch diverse Pflegeeinsätze wurden die besonnten Partien erhalten. Ein grösserer Eingriff fand 2010 statt. Nebst einer umfassenden Ausholzung wurde ein kleiner Folienteich angelegt sowie Steinhaufen aufgeschichtet. Naturinventar 2009: Objekt Nr. G02 Zonenplanung 1992: Objekte Nr. 9
Bedeutung und Funktion
Zustand 2013: sehr wertvoll Potenzial: hoch Teil des Rebholden -Ökosystems Typischer Reptilienstandort
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Erhalten der besonnten Stellen, Wanderkorridore zur Rebholden und zum Scheibenstand offen halten. Schaffen weiterer Kleinstrukturen wie Stein- und Asthaufen. Regelmässiges Entschlammen des Weihers unter Schonung der Kaulquappen.
Zielarten
Zauneidechse, Mauereidechse, Schlingnatter, Geburtshelferkröte
Vorgeschlagene Pflegemassnahmen
Hohe Bäume auf der Südwestseite entfernen. Weitere Kleinstrukturen in der Nachbarschaft schaffen: Steinhaufen, Asthaufen, Mulmhaufen.
Verbindliche Pflegemassnahmen
Gelegentliches Entbuschen; verhindern, dass ortsfremde Steine deponiert werden (geologische Verunreinigung). Steinhaufen und Hecken so platzieren, dass natürliche Parkierungshindernisse entstehen.
Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang 1, Seite 48
6.
Kulturhistorische Objekte (K... - Objekte)
Nummer Objekt-Typ Flurname
K 01 Steinakte Fraumatt
Parzellen Nummer
1094, 1098
Beschreibung 2013
Kulturhistorisches Objekt einer alten Entwässerungsform. Kein Eintrag im Naturinventar 2009
Bedeutung und Funktion
Bedeutung: wertvoll
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Erhalten der Steinakte als Teil einer alten Kulturform.
Zielarten Verbindliche Pflegemassnahmen
Kein Entfernen der Steinakte.
Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang 1, Seite 49
Nummer Objekt-Typ Flurname
K 05 Historischer Kanal Mühlidyg
Parzellen Nummer
136, 137, 138, 292, 293, 294, 2286
Wassernutzungsrecht
Es wird vermutet, dass das Nutzungsrecht für das Betreiben der Mühle und der Säge vor der Kantonstrennung erfolgte und das entsprechende Dokument im Staatsarchiv von Basel liegt.
Beschreibung 2006
Beginn mittels Stau der Frenke durch ein Wehr. Fliesst ein kurzes Stück in einer Röhre, dann als ca. einen Meter breiten Kanal in natürlichem Bett entlang einer lockeren Hecke, die am oberen Teil eher aus Einzelsträuchern und Weiden, im unteren Teil aus Haselstauden besteht. Mündet nach einem Knick in einem Blechkanal in die Mühle, fliesst dort über eine Turbine und verlässt die Mühle in einem Betonkanal. Am Ufer gibt es grosse Vorkommen von Märzenbechern. Naturinventar 2009: Objekt Nr. K01
Bedeutung und Funktion
Zustand 2007: sehr wertvoll Potenzial: hoch Kulturhistorisches und landschaftsprägendes Objekt.
Besonderes
Der in der Frenke ausgestorbene Flusskrebs konnte sich in diesem Gewässerabschnitt am längsten halten.
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Funktionsfähiger Dyg erhalten. Erhalten der Ufergehölze und der Wiese zwischen Dyg und Frenke.
Zielarten
Flusskrebs, Märzenbecher
Verbindliche Pflegemassnahmen
Technische Umsetzung der Wassernutzung in Koordination mit den kantonalen Fachstellen. Wird der Dyg für die Wassernutzung weiter südlich gefasst, ist der nicht mehr beanspruchte Teil des Dygs naturnah zu gestalten. Periodischer Rückschnitt der Hecken. Schonen der Ufervegetation.
Besonderes
Zwecks Vereinfachung des Unterhaltes und der Wassernutzung dürfen am Anfang und am Ende des Dygs Geschiebesammler errichtet werden (Vorschlag Gemeinde Ziefen).
Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang 1, Seite 50
Nummer Objekt-Typ Flurname
K 10 Grenz- und Weidegraben Bloond, Grenze zu Bubendorf
Parzellen Nummer
1751
Beschreibung 2007
Grenz- und Weidegraben, der von Nordwest nach Südost auf der Grenze zwischen Ziefen und Bubendorf verläuft. Erstes noch erhaltenes Stück im Nordwesten bei Pt. 620.550/255.080. In diesem Bereich ist oft nicht mehr als ein Grenzweglein erhalten. Das am besten erhaltene Stück liegt südöstlich des Rundweges und verläuft bis Pt. 621.150/254.640. Bei Pt. 621.100/254.170 besitzt der Graben eine Abzweigung Richtung Südwesten. Der südwestliche Teil wurde anfangs Jahrtausend ausgeholzt. Naturinventar 2009: Objekt Nr. K09 Zonenplanung 1992: Objekt Nr. 35
Bedeutung und Funktion
Kulturhistorisch wertvoll Erinnerung an eine Zeit, in der es keine exakte Vermessung gab und die Grenzen unverrückbar in die Landschaft gekerbt wurden.
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Erhalten oder Verbessern der Sichtbarkeit.
Zielarten
Keine Gehölze
Verbindliche Pflegemassnahmen
Periodisches Ausholzen, Kontur des Grabens erhalten. Kein Auffüllen.
Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang 1, Seite 51
Nummer Objekt-Typ Flurname
K 12 Wegmarkierung Kilchgatterstein
Parzellen Nummer
745 (Wegparzelle)
Beschreibung 2009
Stein am Rütelibächli mit Jahreszahl 1771 und Initialen H.B.M. (Hans Buser, Müller), an welchem früher das Kilchgatter eingehängt wurde. Naturinventar 2009: Objekt Nr. K03 Zonenplanung 1992: Objekt Nr. 32
Bedeutung und Funktion
Bedeutung: wertvoll
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Erhaltung des Steines als historisches Dokument.
Zielarten Verbindliche Pflegemassnahmen
Keine Entfernung oder Lageveränderung des Steines.
Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang 1, Seite 52
7.
Archäologische Schutzzonen (A… - Objekte)
Nummer Name
A 01 Steinzeitliche Siedlung Ebnet
Koordinaten
619000/253850
Beschreibung
Zahlreiche erfasste steinzeitliche Werkzeuge weisen auf eine ausgedehnte Siedlung hin. Es ist davon auszugehen, dass sich noch weitere Reste der Siedlung im Boden erhalten haben. Angaben Archäologie Baselland
Begründung der Unterschutzstellung
Bei der Fundstelle handelt es sich um eine archäologische Zone nach § 4 des Archäologiegesetzes, die aufgrund ihres wissenschaftlich-archäologischen Wertes als Bestandteil des kulturellen Erbes von Bedeutung ist. Schutzvorschriften gemäss § 18 des Zonenreglementes.
Grösse der Schutzzone
Kreis mit einem Radius von 100 m um die angegebene Koordinate
Nummer Name
A 02 Steinzeitliche Siedlung Guetesbiel
Koordinaten
619730/253770
Beschreibung
Zahlreiche erfasste steinzeitliche Werkzeuge weisen auf eine ausgedehnte Siedlung hin. Es ist davon auszugehen, dass sich noch weitere Reste der Siedlung im Boden erhalten haben. Ausserdem fanden sich in dem Areal Schlacken, die auf ein bislang nicht näher ansprechbares Gewerbe hinweisen, von dem sich möglicherweise noch weitere Reste im Boden erhalten haben. Angaben Archäologie Baselland
Begründung der Unterschutzstellung
Bei der Fundstelle handelt es sich um eine archäologische Zone nach § 4 des Archäologiegesetzes, die aufgrund ihres wissenschaftlich-archäologischen Wertes als Bestandteil des kulturellen Erbes von Bedeutung ist. Schutzvorschriften gemäss § 18 des Zonenreglementes.
Grösse der Schutzzone
Kreis mit einem Radius von 100 m um die angegebene Koordinate
Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang 1, Seite 53
Nummer Name
A 03 Römerzeitliche Siedlung Ebnet
Koordinaten
619070/253560
Beschreibung
Bei Bauarbeiten und anschliessenden Sondierungen wurden Reste römischer Gebäude freigelegt. Es ist damit zu rechnen, dass sich in der Nähe noch weitere Reste dieser Gebäude erhalten haben. Angaben Archäologie Baselland
Begründung der Unterschutzstellung
Bei der Fundstelle handelt es sich um eine archäologische Zone nach § 4 des Archäologiegesetzes, die aufgrund ihres wissenschaftlich-archäologischen Wertes als Bestandteil des kulturellen Erbes von Bedeutung ist. Schutzvorschriften gemäss § 18 des Zonenreglementes.
Grösse der Schutzzone
Kreis mit einem Radius von 100 m um die angegebene Koordinate
Nummer Name
A 04 Vermutlich römerzeitliche Siedlung Rebholden
Koordinaten
620350/253725
Beschreibung
Bei Bauarbeiten wurden Reste eines vermutlich römischen Gebäudes freigelegt. Es ist damit zu rechnen, dass sich in der Nähe noch weitere Reste dieses Gebäudes erhalten haben. Angaben Archäologie Baselland
Begründung der Unterschutzstellung
Bei der Fundstelle handelt es sich um eine archäologische Zone nach § 4 des Archäologiegesetzes, die aufgrund ihres wissenschaftlich-archäologischen Wertes als Bestandteil des kulturellen Erbes von Bedeutung ist. Schutzvorschriften gemäss § 19 des Zonenreglementes.
Grösse der Schutzzone
Kreis mit einem Radius von 100 m um die angegebene Koordinate
Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang 1, Seite 54
Nummer Name
A 05 Vermutlich römerzeitliche Strassenreste Pfarrgarten
Koordinaten
620175/253375
Beschreibung
Bei Bauarbeiten wurden Reste eines vermutlich römischen Strassentrassees freigelegt. Es ist damit zu rechnen, dass sich in der Nähe noch weitere Reste dieser Strasse erhalten haben. Angaben Archäologie Baselland
Begründung der Unterschutzstellung
Bei der Fundstelle handelt es sich um eine archäologische Zone nach § 4 des Archäologiegesetzes, die aufgrund ihres wissenschaftlich-archäologischen Wertes als Bestandteil des kulturellen Erbes von Bedeutung ist. Schutzvorschriften gemäss § 18 des Zonenreglementes.
Grösse der Schutzzone
Kreis mit einem Radius von 50 m um die angegebene Koordinate
Nummer Name
A 06 Frühmittelalterliches Gräberfeld und mittelalterliche Kirche
Koordinaten
620530/253260
Beschreibung
Mehrfach wurden bei Bauarbeiten die Reste eines frühmittelalterlichen Gräberfeldes erfasst. Es ist davon auszugehen, dass sich im Umkreis der Kirche noch weitere Gräber, ebenso wie Reste der Vorgängerbauten der bestehenden Kirche erhalten haben. Angaben Archäologie Baselland
Begründung der Unterschutzstellung
Bei der Fundstelle handelt es sich um eine archäologische Zone nach § 4 des Archäologiegesetzes, die aufgrund ihres wissenschaftlich-archäologischen Wertes als Bestandteil des kulturellen Erbes von Bedeutung ist. Schutzvorschriften gemäss § 18 des Zonenreglementes.
Grösse der Schutzzone
Kreis mit einem Radius von 50 m um die angegebene Koordinate
Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang 1, Seite 55
"ORIENTIEREND"
ANHANG 2
Orientierende Inhalte 1
Orientierende Inhalte dienen der Verständlichkeit und der Ergänzung der Zonenvorschriften Landschaft. Sie haben orientierenden Charakter. 2
Orientierende Inhalte unterliegen nicht der Beschlussfassung im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung. 3
Die Zonenvorschriften Landschaft können mit weiteren orientierenden Beilagen ergänzt werden. 4
Inhalte Anhang 2
1.
Orientierende Kommunale Planinhalte "Natur- / Kulturwerte" .................................................... 2 1.1. Hinweise zu den wertvollen Obstgärten ........................................................................................ 2 1.2. Hinweise zu den wertvollen Naturflächen (gemäss Naturinventar 2009) ................................... 3 1.3. Hinweise zu den Hecken, geschützt gemäss übergeordneter Gesetzgebung bzw. Öko-Hecken ohne Schutzstatus ........................................................................................... 3 1.4. Feldscheunen ................................................................................................................................. 5
2.
Weitere Orientierende Planinhalte.................................................................................................. 6 2.1. Kantonal geschützte Objekte / ....................................................................................................... 6 2.2. Waldareal / dynamische bzw. statische Waldgrenzen / kantonal schützenswerte Waldareale .. 6 2.3. Gewässernetz ................................................................................................................................ 6 2.4. Grundwasserschutzzone ............................................................................................................... 7 2.5. Gefahrenzone Schiessanlage ....................................................................................................... 7
3.
Orientierende Grundlagen ............................................................................................................... 7 3.1. Waldentwicklungsplanung WEP / Waldrandpflegekonzept / Vernetzung .................................... 7 3.2. Naturinventar .................................................................................................................................. 8
4.
Orientierende übergeordnete Grundlagen (Bund / Kanton) ...................................................... 9 4.1. Kantonaler Richtplan (Genehmigung durch den Bundesrat am 8. Sept. 2010) ......................... 9 4.2. Gefahrenhinweiskarte BL............................................................................................................... 9 4.3. Kantonales geologisches Inventar............................................................................................... 10 4.4. Bundesinventar der Historische Verkehrswege (IVS) ................................................................ 10 4.5. Konzept Tagfalterschutz Baselland ............................................................................................. 12
5.
Fliessgewässer (Gewässerraum) ................................................................................................. 13 5.1. Übergangsbestimmung eidg. Gewässerschutzverordnung (GschV) ......................................... 13
6.
Liste der Naturwertobjekte ............................................................................................................ 14 6.1. Wertvolle Naturflächen (gemäss Naturinventar 2009) ohne Schutzstatus ................................ 14 6.2. Hecken (geschützt gemäss übergeordneter Gesetzgebung) ..................................................... 25 6.3. Öko-Hecken orientierend (Erhaltung ohne Schutzstatus) .......................................................... 39 6.4. Quellen mit ökologischem Strukturwert ....................................................................................... 41
S:\Projekte\Ziefen\73028\02_Reglemente\73028_Reg04_Anhang_2_orientierend_V9_20160204_RRGenehmigung.docx
Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang - 2, Seite 1
1.
ORIENTIERENDE KOMMUNALE PLANINHALTE "NATUR- / KULTURWERTE"
1.1.
Hinweise zu den wertvollen Obstgärten
Zielsetzung Hochstamm-Obstbaum-Bestände sind möglichst zu erhalten und zu fördern. Im Rahmen von freiwilligen Vereinbarungen soll das Fortbestehen älterer Bäume (auch alleinstehende) gesichert, bestehende Bestände ergänzt und an neuen Standorten junge Bäume angepflanzt werden. Schutz- und Pflegemassnahmen Schutz- und Pflegemassnahmen sind im Sinne der Vorgaben des ökologischen Ausgleichs auszuführen. Regelmässige Pflege (Astschnitt, Ausmähen, Befallskontrolle, Verbissschutz etc.), zurückhaltender Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, abgehende Bäume sollen ersetzt werden, ökologisch wertvolle Altbäume stehen gelassen werden etc. Ergänzend dazu können Aufwertungsmassnahmen getroffen werden (z.B. Fördern der Strukturvielfalt im Unternutzen, am Rand, angrenzend oder in der Nähe des Bestandes mit Asthaufen, Steinhaufen, Grasstreifen etc.).
Im Zonenplan von Ziefen sind folgende erhaltenswerte Obstgärten durch das Naturinventar beschrieben worden. Weitere Obstgärten sind verstreut vorhanden, jedoch im Naturinventar nicht näher beschrieben worden. Nr.
Flurname
Objekttyp
Parz.-Nr.
B 01
Chleckenberg
Hochstamm- Obstgarten
1364, 1374
B 02
Guetesbiel
Hochstamm- Obstgarten
1390- 1394, 1402
B 03
Dürrenacher
Hochstamm- Obstgarten
Im Bereich von 840 + 136
B 04
Blond
Hochstamm- Obstgarten
1591
B 05
Rütiweid / Gisiwald
Hochstamm- Obstgarten
725, 742, 749, 754 - 758
Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang - 2, Seite 2
1.2.
Hinweise zu den wertvollen Naturflächen (gemäss Naturinventar 2009)
Mit dem Naturinventar sind weitere wertvolle Areale im Gebiet Rebholden (Hotspot der Gemeinde Ziefen) erhoben worden, die keinen Schutzstatus aufweisen. Diese sind jedoch grösstenteils beim Kanton als ökologische Ausgleichsflächen unter Vertrag. Eine Unterschutzstellung ist nicht zu Stande gekommen. Die Gemeinde verfolgt das Ziel, dass grundsätzlich nur im Einvernehmen mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und auf freiwilliger Basis Naturwerte unter kommunalen Schutz gestellt werden (Aufnahme als Schutzobjekt in die Zonenvorschriften Landschaft). Diese Objekte (M…- Objekte ab Nummer 50) sind auf dem Zonenplan mit grünen Nummern bezeichnet und unter Punkt 6 "Liste der Naturwerte", Kapitel. 6.1 "Wertvolle Naturflächen" aufgeführt.
1.3.
Hinweise zu den Hecken, geschützt gemäss übergeordneter Gesetzgebung bzw. Öko-Hecken ohne Schutzstatus
Hecken sind, gestützt auf verschiedene gesetzlichen Grundlagen auf Bundes- und Kantonsebene, geschützt und dürfen nicht entfernt werden. Gesetzliche Grundlagen sind das kantonale Natur- und Landschaftsschutzgesetz NLG, das eidgenössische Natur- und Heimatschutzgesetz, das eidgenössische Jagdgesetz sowie die Waldgesetzgebung. Im Zonenplan Landschaft dargestellten Hecken sind wertvolle und prägende Naturobjekte, die die Landschaft strukturieren. Sie erfüllen wichtige Aufgaben bei der ökologischen Vernetzung etc. Ufergehölze sind Bestandteil der Uferschutzzonen. Sie sind im Anhang 1 des Zonenreglements Landschaft beschrieben. Auf dem Zonenplan sind sie aber aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht dargestellt. Nachfolgend werden empfohlene Schutz- und Pflegemassnahmen festgehalten. Objektspezifische Beschreibungen und zusätzliche Empfehlungen für einzelne Hecken sind im Anhang 2 unter Punkt 6 "Liste der Naturwerte", Kapitel. 6.2 "Hecken" aufgeführt. Eine Sonderstellung nehmen sogenannte Öko-Hecken ein, die im Rahmen des ökologischen Ausgleichsprogramm neu gepflanzt wurden und nach Vertragsauflösung wieder entfernt werden könnten (siehe Punkt 6, Abs. 6.3 "Öko-Hecken").
Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang - 2, Seite 3
Bei der Nutzung und Pflege sind nachfolgende allgemeine Grundsätze zu beachten und anzuwenden.
Nachhaltigkeit
Die Hecken und Gehölze sollen auch während der Bewirtschaftungsphase erhalten bleiben. Die Pflege und Nutzung soll abschnittweise erfolgen.
Vielfalt
Die Vielfältigkeit eines Gehölzes soll begünstigt werden, indem langsam wachsende Arten seltener geschnitten werden.
Pflanzenarten
Die standortheimischen Strauch- und Holzarten sowie dornenreiche Sträucher sind zu begünstigen.
Pflegearbeiten
Die Pflegearbeiten sind zwischen November und Februar auszuführen. Auf fruchttragende Exemplare ist Rücksicht zu nehmen. Im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen (langsamwüchsige ev. aussparen).
Lücken
Sich nicht schliessende Lücken in der Baumund Strauchschicht sind mit einheimischen standortheimischen Arten anzupflanzen. Bei langen Hecken sind Lücken zur Vergrösserung der Saumfläche aber erwünscht.
Krautsaum
Entlang der Hecken und Feldgehölze ist ein Krautsaum beidseitig stehen zu lassen. Dieser darf weder mit landwirtschaftlichen Hilfsstoffen (Bioziden) noch mit Düngemitteln behandelt werden und ist alle 2 Jahre oder nach Bedarf hälftig zu mähen Termin: frühestens 1. Juli.
Hecken
Pflegemassnahmen für Nieder-, Strauch- und Baumhecke: • Eine Niederhecke ist nur 2-3 m hoch und wird alle 1 bis 3 Jahre zurückgeschnitten. Sie ist oftmals mit dem Begriff „Gebüsch“ identisch. •
Eine Strauchhecke/Hochhecke ist 3-8 m breit und aus niederen Sträuchern sowie hohen Büschen aufgebaut. Sie wird rund 5 m hoch. Strauchhecken werden seitlich und oben alle 5 bis 8 Jahre zurückgeschnitten.
•
Eine Baumhecke enthält ausser Sträuchern und Büschen hoch ausgewachsene Einzelbäume oder Baumreihen, deren Krone die Gesamtbreite bestimmen. Einzelne abgestorbene oder markante Bäume sind zugunsten verschiedener Tierarten und im Interesse des Landschaftsbildes zu belassen.
Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Darstellung im Zonenplan Landschaft
Hecken, die im ökologischen Ausgleich (Vertrag mit dem Kanton, Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain) neu entstanden sind, nehmen eine Sonderstellung ein und unterliegen nicht einem verbindlichen Schutzstatus.
Für die Pflege sind die Grundeigentümer zuständig sofern keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen wurden.
Verwendung von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen (Bioziden), Rechtsgrundlage: ChemikalienRisikoreduktionsverordnung, Anhang 2.5 (ChemRRV)
Anhang - 2, Seite 4
Feldgehölze
Feldgehölze werden durchforstet (schlagen von einzelnen Bäumen und Büschen). Das Feldgehölz ist im Gegensatz zu den (langen und eher schmalen) Hecken flächig gewachsen, weist am Rand Hecken- oder Waldrandstruktur auf und kann im Innern waldähnlich bzw. als Waldareal bezeichnet sein.
Gebüsche
Gebüsche erreichen nicht die Ausmasse einer Hecke und können als kleine Trittsteinbiotope auch vereinzelt in der Landschaft stehen. Gebüsche können etappenweise auf den Stock gesetzt bzw. Äste selektiv zurückgeschnitten werden. Das Anlegen eines Gebüschmantels und Saums ist einzelfallweise zu prüfen.
1.4.
Feldscheunen
Die Feldscheunen sind ein wichtiges Kulturgut der landwirtschaftlichen Geschichte und sollen als bauliche Zeitzeugen erhalten bleiben (keine kommunale Unterschutzstellung erreicht). Das Feldscheuneninventar verzeichnet in Ziefen drei Feldscheunen, welche von unterschiedlicher Bedeutung sind. Daneben wurden weitere vier Feldscheunen als kommunal bedeutende Objekte erhoben. Bei baulichen Veränderungen oder Restaurierungen wird empfohlen, die kantonale Denkmalpflege beratend beizuziehen. Es sind dies: Nr., Flurname und Objekttyp
Bedeutung / Hinweis
K 02 Feldscheune Buech (Parz. 1176)
Erhebung durch Gemeinde: wertvoll
K 03 Feldscheune Leimen (Parzelle 1204)
Erhebung durch Gemeinde: wertvoll
K 04 Feldscheune Arxmattweid (Parz. 293)
Erhebung durch Gemeinde: wertvoll
K 06 Feldscheune Steinacker (Parz. 219)
Erhebung durch Gemeinde: wertvoll
K 07 Heuhäuschen Riedbach (Parz. 1775)
Kant. Feldscheunen-Inventar >Klassifizierung A - kantonal geschützt mit RRB Nr. 635/93
K 08 Weidstall mit Heulager Riedbach (Parz. 1556)
Kant. Feldscheunen-Inventar >Klassifizierung A
K 09 Heuscheune Riedbach (Parz. 1577)
Kant. Feldscheunen-Inventar >Klassifizierung C
Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang - 2, Seite 5
2.
WEITERE ORIENTIERENDE PLANINHALTE
2.1.
Kantonal geschützte Objekte /
Darstellung im Zonenplan Landschaft (orientierend)
Unterschutzstellungen Mit Regierungsratsbeschluss sind folgende Kulturobjekte als kantonale Schutzobjekte aufgenommen worden: Objekt "Riedbachscheune": RRB Nr. 635 vom 16. März 1993 Kirche und Siegristenhaus St. Blasius: RRB Nr. 1701 vom 17. Juni 1969
2.2.
Waldareal / dynamische bzw. statische Waldgrenzen / kantonal schützenswerte Waldareale
Der Wald und seine Abgrenzung sind durch die Waldgesetzgebung umschrieben und geschützt. Es wird unterschieden zwischen der dynamischen Waldgrenze und der statischen Waldgrenze.
Art. 2
kant. Waldgesetz.
Dynamischer Waldbegriff Eine Bestockung (Fläche mind. 500m², 12m breit), die in eine angrenzende Fläche einwächst, gilt nach 20 Jahren als Wald und kommt in den Schutz des Waldgesetzes. Falls eine Bestockung in besonderem Mass Wohlfahrts- und Schutzfunktion erfüllt, sind die Flächen- und Alterskriterien ungültig. Bei Unklarheiten kann eine Beurteilung durch den kantonalen Forstdienst (Amt für Wald beider Basel) verlangt werden. Statische Waldgrenze Waldgrenzenkarten, die in einem separaten Verfahren beschlossen werden, legen die Abgrenzung von Wald und Bauzonen auf unbestimmte Zeit mit Waldgrenzen fest. Neue Bestockungen ausserhalb der statischen Waldgrenze in Richtung Bauzonen gelten nicht als Wald.
Art. 4 kant. Waldgesetz
Art. 13 , Abs. 2 eidg. Waldgesetz, WaG
Kantonal schützenswerte Waldareale Als potentielle kantonale Schutzgebiete gelten: Gebiet Plattengass / Bloondhübel, Gebiet Rebholden, Gebiet Füllisholden.
2.3.
Gewässernetz
Die im Zonenplan verzeichneten Gewässer entsprechen dem kantonalen Gewässerkataster. Sie unterstehen der Hoheit des Kantons.
Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang - 2, Seite 6
2.4.
Grundwasserschutzzone
Grundwasserschutzzonen schützen das Wasser vor qualitativen und quantitativen Beeinträchtigungen.
GschV Art. 29
Grundwasserschutzzonen sind durch das eidgenössische und kantonale Gewässerschutzrecht umschrieben und geschützt. Sie sind grundeigentümerverbindlich. Die spezifischen Bestimmungen sind für jede Schutzzone mit Regierungsratsbeschluss separat festgelegt. Es sind dies: Nr. 1: Grundwasserschutzzone "Schneemattquelle" (Eigentümer Fassung: Bürgergemeinde Lupsingen), RRB Nr. 1538 vom 19.05.1987
2.5.
Gefahrenzone Schiessanlage
Die Gefahrenzone richtet sich nach der eidgenössischen SchiessanlagenVerordnung.
3.
ORIENTIERENDE GRUNDLAGEN
3.1.
Waldentwicklungsplanung WEP / Waldrandpflegekonzept / Vernetzung
Keine Darstellung im Zonenplan Landschaft
Waldentwicklungsplanung Die Waldentwicklungsplanung umfasst unabhängig von Eigentumsverhältnissen die ganze Waldfläche. Sie stellt sicher, dass der Wald seine Funktionen nachhaltig erfüllen kann. Der Waldentwicklungsplan (WEP) bildet die Grundlage und einen klaren Rahmen für den Betriebsplan, in dem genaue Pflegeund Nutzungsprogramme festgelegt werden. - Waldentwicklungsplan 1999 Forstrevier Bubendorf vom 30. März 2001 Waldrandpflegekonzept Das Waldrandkonzept macht Aussagen zu Waldränder im Bereich von kantonal bedeutenden Vernetzungsachsen und Waldränder von kommunaler Bedeutung. Daneben sind wertvolle, vielfältige Waldrandbereiche und angrenzendes Offenland mit extensiver Nutzung bezeichnet. Die forstliche Planung berücksichtigt in seiner Tätigkeit das Waldrandpflegekonzept. - Waldrandpflegekonzept vom Juni 2004
Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang - 2, Seite 7
Auszug Waldrandpflegekonzept Juni 2004
Richtlinien für Vernetzung im Kontext mit dem Waldrandkonzept Die Zerschneidung und Verinselung von Lebensräumen gilt als wichtige Ursache für den Rückgang der Biodiversität. Für Pflanzen und Tiere ist die Landschaft ein räumliches System mit vielschichtigen Beziehungen. Dieses System ist besonders wertvoll, wenn ausreichend grosse, geeignete Flächen und eine kleinräumige Vielfalt von ineinander verzahnten Lebensräumen vorhanden sind. Die Vernetzung hat vor allem für Tiere eine entscheidende Bedeutung, da sie mobil sind und oft Ansprüche an mehrere Lebensräume stellen. Eine gute Vernetzung ist daher für eine grosse Artenvielfalt wichtig – die Qualität der Flächen und Objekte ist von entscheidender Bedeutung. Gebiete mit einem tendenziellen Defizit an ökologischen Strukturen sollen deshalb im Bereich sogenannter Vernetzungsachsen, wie z.B. in gestuften Waldrändern, aufgewertet und mit angrenzenden Wertgebieten verbunden werden. Es gilt das Prinzip der Freiwilligkeit. Es wird zwischen Dauerlebensräumen, Trittsteinen, Korridorbiotopen und als vierte Einheit Nutzungsextensivierung unterschieden. Viele Arten besiedeln landwirtschaftliche Nutzflächen als Teillebensräume. Extensive und schonende Produktionsmethoden tragen deshalb entscheidend dazu bei, bedrohte Arten des Kulturlandes zu erhalten.
3.2.
Naturinventar
Das Naturinventar wurde durch die Landschaftspflegekommission der Gemeinde Ziefen unter Mithilfe des Büros oekoskop, Basel in den Jahren 2007 2009 erarbeitet. Es diente als Grundlage und Verhandlungsbasis für die Gespräche mit den GrundeigentümerInnen. Neue Unterschutzstellungen sind im Einvernehmen mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und auf freiwilliger Basis erfolgt.
Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Detaillierte Angaben zum Inventar siehe im Planungsbericht und Bericht des Präsidenten der Landschaftspflegekommission Ziefen. Diese Dokumente sind Bestandteil der Revision 2013.
Anhang - 2, Seite 8
4.
ORIENTIERENDE ÜBERGEORDNETE GRUNDLAGEN (BUND / KANTON)
4.1.
Kantonaler Richtplan (Genehmigung durch den Bundesrat am 8. Sept. 2010)
Keine Darstellung im Zonenplan Landschaft
Der kantonale Richtplan ist ein Planungsinstrument gemäss § 9 des kant. Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998. Er zeigt die wesentlichen Bestandteile der künftigen räumlichen Ordnung des Kantonsgebietes sowie den Stand der Koordination aller wesentlichen raumwirksamen Tätigkeiten von Bund, Kanton und Gemeinden sowie sie das Kantonsgebiet betreffen.
Bewilligung ausserhalb Siedlungsgebiet gemäss Art. 24 RPG
Der kantonale Richtplan dient als Grundlage und Rahmen für die kommunale Richtplanung sowie für die Nutzungsplanung von Kanton und Gemeinden. Der kantonale Richtplan ist für die Behörden verbindlich. Der kantonale Richtplan ist vom Landrat am 26. März 2009 (LRB Nr. 2007/169) beschlossen worden. Der Bund hat den kantonalen Richtplan am 8. September 2010 genehmigt. Waldareal Landwirtschaftszone Fruchtfolgeflächen
Vorranggebiet Natur Vorranggebiet Landschaft Wildtierkorridor
4.2.
Gefahrenhinweiskarte BL
Die Gefahrenhinweiskarte BL wurde von der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung im Jahr 2005 erstellt, macht flächendeckende Aussagen bezüglich möglich auftretender Naturgefahrenarten und dient als Grundlage für detailliertere Untersuchungen bezüglich Eintretenswahrscheinlichkeit und Intensität von Naturgefahrenereignissen.
Die Gefahrenhinweiskarte ist abrufbar unter www.geo.bl.ch > geoView.BL
Für den Perimeter des Zonenplans Landschaft gelten die Aussagen der Gefahrenhinweiskarte BL als letzter Stand. Eigentümern und Bewirtschaftern wird empfohlen, die bestehenden Grundlagen (Gefahrenhinweiskarte BL und allenfalls Naturgefahrenkarte im Nahbereich des Zonenplans Siedlung) bei ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu konsultieren. Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang - 2, Seite 9
4.3.
Kantonales geologisches Inventar
Im geologischen Inventar des Kantones ist das Objekt Bachsinter im Gebiet Ried aufgeführt, das grösstenteils Bestandteil einer Naturschutzzone ist.
Geologische Objekte sind abrufbar unter www.geo.bl.ch > geoView.BL
Detailinformationen wie Beschreibung, Bedeutung, Gefährdung etc. sind beim Kanton abrufbar.
4.4.
Bundesinventar der Historische Verkehrswege (IVS)
Das Bundesinventar der historischen Verkehrswege ist eine kartografische und beschreibende Bestandesaufnahme aller Strassen und Wege, die aufgrund ihrer historischen Verkehrsbedeutung oder der erhaltenen historischen Bausubstanz von Bedeutung sind.
Link: http://ivs-gis.admin.ch/
Für die Gemeinde Ziefen sind historische Verkehrswege von regionaler und lokaler Bedeutung vorhanden. Historische Verkehrswege von regionaler Bedeutung Historische Verkehrswege von lokaler Bedeutung
Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang - 2, Seite 10
Auszug Technische Vollzugshilfe Erhaltung historischer Verkehrswege (Bundesamt für Strassen ASTRA, 2008) 1. Grundsatz: Substanz erhalten und schonen Bei allen Erhaltungsmassnahmen kommt es in erster Linie darauf an, die bis heute erhaltene Substanz und den historischen Verlauf von Verkehrswegen möglichst ungeschmälert zu bewahren. Die materielle Substanz – d. h. Wegoberfläche, Wegbreite und Wegbegrenzungen – und der Wegverlauf (der sich oftmals an der Topographie orientiert) bilden die Grundlage dafür, dass Verkehrswege und Verkehrsbauten als authentische Zeugen der geschichtlichen Entwicklung in unseren Landschaften und Ortsbildern wahrgenommen werden.
Detaillierte Angaben zum Umgang mit historischen Verkehrswegen siehe Technische Vollzugshilfe "Erhaltung historischer Verkehrswege", Bundesamt für Strassen ASTRA, 2008
Als Substanz sind im IVS in der Regel jene Wegelemente und Kunstbauten verzeichnet und beschrieben, - die bereits Bestandteile der vorindustriellen Kulturlandschaften waren; - die aus am Ort vorhandenen Baustoffen errichtet worden sind; - die mit bäuerlichen oder handwerklichen Strassenbautechniken überwiegend in Handarbeit erstellt und unterhalten worden sind. Bei Kunstbauten und Kunststrassen des 19. und 20. Jahrhunderts sind auch in industrieller Bautechnik und mit industriell produzierten Baustoffen errichtete Ingenieurbauten ins IVS aufgenommen. Als Wegelemente gelten auch die Wegbegrenzungen durch Zäune, Böschungen, Hecken usw. sowie die historische Entwässerung und Beleuchtung. Neben den eigentlichen Wegelementen ist auch den sogenannten Wegbegleitern (hist. Distanzsteine, Wegweiser u.a.m.) entsprechend Sorge zu tragen. 2. Grundsatz: Bestehendes instand setzen, Fehlendes ergänzen Entsprechend dem ersten Grundsatz, dass die überlieferte traditionelle Substanz möglichst erhalten werden soll, ist instand zu setzen, was instand gesetzt werden kann. Nur Wegbestandteile, die nicht reparierbar sind, dürfen abgetragen und neu gebaut werden. Dabei gilt die Regel, besser zunächst keine Massnahmen zu ergreifen als das Falsche zu tun. Das Abtragen von erhaltener Wegsubstanz lässt diese endgültig verschwinden und kann nicht rückgängig gemacht werden. Es muss deshalb sorgfältig geprüft und es soll zurückhaltend vorgegangen werden. Unterhalts- und Instandsetzungsarbeiten sind mit traditionellen örtlichen Baustoffen (und handwerklichen Techniken, wo dies technisch sinnvoll und wirtschaftlich tragbar ist) auszuführen. Ein Spezialfall sind Hohlwege und Schleifwege, die in erosionsanfälligem Gelände entstanden und durch charakteristische steile Seitenwände (meist Lockermaterial) geprägt sind. Hier würde eine Zuschüttung das Objekt zum Verschwinden bringen. 3. Grundsatz: Wenn verändern, dann mit den Mitteln der Gegenwart Ist jedoch ein Weg oder eine Kunstbaute zu erweitern, zu verstärken oder nach Zerstörungen zu ersetzen, erfolgt dies in der Regel besser mit modernen Mitteln und Formen. Da sich auch historische Verkehrswege grundsätzlich wandeln und entwickeln, ist die geschichtliche Entwicklung an ihnen sichtbar. Neuere bauliche Eingriffe dürfen deshalb durch Materialwahl und technische Ausführung als solche in Erscheinung treten, wenn nicht besondere Gründe dagegen sprechen.
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Anhang - 2, Seite 11
4.5.
Konzept Tagfalterschutz Baselland
Das Konzept Tagfalterschutz Baselland bezeichnet verschieden Vorranggebiete im Kanton als potenzielle Tagfalterstandorte. Dazu gehört auch die Rebholden in Ziefen. Folgende Kriterien zeichnen diese Gebiete aus:
Siehe auch Konzept "Tagfalterschutz BL" (www.tagfalter.net)
₋ Vorkommen von überregional seltenen oder gefährdeten Arten: Erhalt auch der seltensten Arten im Kanton
₋ Möglichst hohe Artenvielfalt: Rückzugsgebiete, spontane Wiederbesiedlung anderer Gebiete
₋ Hohe Abundanz relevanter Arten: Je grösser der Bestand, desto wahrscheinlicher das Überleben
₋ Ausgewogene Verteilung auf die Regionen und Lebensräume Auszug aus der Objektbeschreibung "Rebholden, Ziefen > Objekt Nr. 20 Beschreibung: Hier finden sich wertvolle Reste von Halbtrockenrasen, durchsetzt von Rebstücken und anderen landwirtschaftlich genutzten Flächen. Das kleinflächige Mosaik wertvoller Lebensräume bildet die Grundlage für eine reiche, aber gefährdete Tagfalterfauna. Ziele: 1. Die Rebholden bieten langfristig Lebensraum für die typischen Arten der Magerwiesen, insbesondere das Veränderliche Widderchen, das Beilfleck-Widderchen und den Westlichen Scheckenfalter. 2. Sie berherbergen über dies Arten, welche die anderen Elemente im reichen Lebensraummosaik nutzen: Verbrachte Wiesen, Krautsäume, blumenreiche Fettwiesen, Rebberge, Gebüsche und Obstbäume. Beispielhaft genannt seien der Mauerfuchs, der Gelbwürflige Dickkopffalter (Carterocephalus palaemon) und der Nierenfleck (Thecla betulae). Im Vordergrund stehende Massnahmen: 3. Erhalten der noch nicht gesicherten Halbtrockenrasenflächen: Abschliessen von Bewirtschaftungsverträgen im Rahmen des Ökologischen Ausgleichs. Nicht gesichert sind die westlich an Parzelle Nr. 398 angrenzende Schafweide, die Wiese am Waldrand von Parzelle Nr. 1399 sowie die Parzelle Nr. 390 inkl. der beiden östlich angrenzenden Parzellen (sehr magere Obstwiesen). 4. Zulassen einer Verbrachung auf Teilflächen zugunsten der Bunten Kronwicke und somit des Veränderlichen Widderchens (halten des jetzigen Zustands, verhindern einer weiteren Verbrachung und des Verlust von Halbtrockenrasenfläche). 5. Massives Auflichten der Gehölzzungen am oberen Rand der Halbtrockenrasen zugunsten von mageren, von einzelnen, niedrigen Sträuchern durchsetzten, nicht jährlich gemähten Wiesenbeständen (Parzellen Nrn. 531, 533, 535 und 537). Die angestrebten Bestände sind reich an Brachezeigern. 6. Aufwerten der Waldränder der oberhalb der Magerwiesen liegenden Privatwaldparzellen. Die durch das Auflichten der Gehölzzungen verloren gegangenen Gebüsche und sanften Übergänge zwischen Wiesen und Wald sollen durch einen strukturreichen Waldrand oberhalb des Wegs kompensiert werden. 7. Keine Neupflanzungen von Obstbäumen auf Magerwiesen, evtl. Entfernen einzelner Bäume in den wertvollsten Flächen (z.B. Parzellen Nrn. 390 und 394). 8. Entfernen der Fichtenpflanzung auf den Parzelle Nrn. 1633 und 1847 und Entwickeln blumenreicher, möglichst magerer Wiesen. 9. Entwickeln der Fromentalwiesen hin zu blütenreichen Beständen. Die wichtigsten Flächen stehen bereits als extensive Wiesen unter Vertrag. Die einschürigen Fromentalwiesen, die frühestens ab 15. Juni resp. 1. Juli gemäht werden dürfen, sind mehrheitlich monoton und recht blütenarm. Aufgrund des wahrscheinlich noch immer recht nährstoffreichen Bodenverhältnisse, könnte es lohnend sein, einen Teil der Flächen zweimal jährlich zu mähen (mit vorgezogenem erstem Schnitt). Verschiedene wertvolle Kräuter könnten auf diese Weise profitieren, z.B. die Wiesen-Salbei (Salvia pratensis). Nicht vertraglich gesichert sind verschiedene Privatparzellen unterhalb des Radwegs.
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Anhang - 2, Seite 12
5.
FLIESSGEWÄSSER (GEWÄSSERRAUM)
5.1.
Übergangsbestimmung eidg. Gewässerschutzverordnung (GschV)
Nachfolgend werden aus der eidg. Gewässerschutzverordnung mit Änderung vom 1. Juni 2011 für die Gewässerbereiche relevante Bestimmungsteile wiedergegeben. Bis zum Vorliegen von kantonalen Vorgaben gilt neben den Bestimmungen der Uferschutzzone (§ 17 ZRL) die nachfolgende Übergangsbestimmung der GschV (gilt insbesondere für Anlagen im Gewässerraum).
Vgl. § 17 ZR Uferschutzzone
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Juni 2011 (GschV) 1 Die Kantone legen den Gewässerraum gemäss den Artikeln 41a und 41b bis zum 31. Dezember 2018 fest. 2
Solange sie den Gewässerraum nicht festgelegt haben, gelten die Vorschriften für Anlagen nach Artikel 41c Absätze 1 und 2 entlang von Gewässern auf einem beidseitigen Streifen mit einer Breite von je: a. 8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle bis 12 m Breite; b. 20 m bei Fliessgewässern mit einer bestehenden Gerinnesohle von mehr als 12 m Breite; c. 20 m bei stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 0,5 ha. Absatz 1 und 2, Art. 41c GschV 1 Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. In dicht überbauten Gebieten kann die Behörde für zonenkonforme Anlagen Ausnahmen bewilligen, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. 2
Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Anlagen im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
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Anhang - 2, Seite 13
6.
LISTE DER NATURWERTOBJEKTE
6.1.
Wertvolle Naturflächen (gemäss Naturinventar 2009) ohne Schutzstatus
Darstellung im Zonenplan Landschaft orientierend.
Nummer Objekt-Typ Flurname
M 06 (orientierend) Magerwiese Riedbach
Parzellen Nummer
1802
Beschreibung 2013
Schmale und sehr steile Magerwiese mit vielen Büschen. Wertvolle Ergänzung der Hecke H10 auf der Geländekante. Naturinventar 2009: Objekt Nr. M13
Bedeutung und Funktion
Zustand 2013: wertvoll Potenzial: hoch Zusammen mit der Hecke H10 wichtiger Trittstein, der Ausgangspunkt Richtung Westen werden könnte.
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Erhalten des heutigen Zustandes als teilweise verbuschte Magerwiese mit Krautsaum im Bereich der Hecke.
Zielarten
Schachbrettfalter
Empfohlene Pflegemassnahmen
Vorzugsweise soll diese Fläche beim Kanton als ökologische Ausgleichfläche angemeldet bleiben und gemäss den im Vertrag vereinbarten Auflagen bewirtschaftet werden. Liegt kein solcher Vertrag vor, gelten folgende Auflagen: Keine Düngung, keine Beweidung, heuen und allenfalls emden. Schnittgut wegführen.
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Anhang - 2, Seite 14
Nummer Objekt-Typ Flurname
M 50 (orientierend) Blumenwiese Rebholden
Parzellen Nummer
2140
Beschreibung 2009
Westexponierte, mässig nährstoffreiche und artenreiche, frische Wiese, umfasst von einer Waldbucht. Der Bestand besteht aus einer blumenreichen Glatthaferwiese. Die Wiese ist Teil eines Systems von weiteren artenreichen Wiesen, stufigen Waldrändern, Hecken und Feldobstbäumen. Naturinventar 2009: Objekt Nr. M14
Bedeutung und Funktion
Zustand 2009: bemerkenswert, kommunale Bedeutung Potenzial: mittel Vernetzungselement mit anderen Naturschutzzonen
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Erhaltung und Förderung des Artenreichtums durch Ausmagerung und angepasste extensive Nutzung. Erhalten als Teil einer zusammenhängenden grossen Fläche von artenreichen und trockenen Wiesen.
Zielarten
Orchideen, Margerite, Schachbrettfalter
Empfohlene Massnahmen
Wiese: Jährlich mindestens einmal pro Jahr mähen ab 15. Juni und Schnittgut wegführen. Keine Düngung und keine Weide. Strauchschicht des Waldrandes: Periodischer Rückschnitt, erhalten der Buchten, etwa 10 % der Wiese als Krautsaum über den Winter stehen lassen. Jährlich die Hälfte des Saumes mähen.
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Anhang - 2, Seite 15
Nummer Objekt-Typ Flurname
M 51 (orientierend) Blumenwiese Rebholden
Parzellen Nummer
1399, 1400
Beschreibung 2009
Südwestexponierte, mässig nährstoffreiche und artenreiche Wiese, unterhalb einer Waldzunge, angrenzend an einen vielfältigen Garten. Der Bestand besteht aus einem Mosaik von flachgründigen, steinigen Partien mit Arten des Halbtrockenrasens (Mesobrometum) bis hin tiefgründigeren Bereichen mit einer blumenreichen Glatthaferwiese. Es bestehen alte Obstbäume. Die Wiese ist Teil eines Systems von weiteren artenreichen Wiesen, stufigen Waldrändern, Hecken und Feldobstbäumen. Naturinventar 2009: Objekt Nr. M15
Bedeutung und Funktion
Zustand 2009: wertvoll, kommunale Bedeutung Potenzial: gross Vernetzungselement mit anderen Naturschutzzonen
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Erhaltung und Förderung des Artenreichtums durch weitere Ausmagerung und angepasste extensive Nutzung. Erhalten als Teil einer zusammenhängenden grossen Fläche von artenreichen und trockenen Wiesen.
Zielarten
Schachbrettfalter, Bläulinge, Zauneidechse, Orchideen, Sichelblättriges Hasenohr
Empfohlene Massnahmen
Wiese: Jährlich mindestens einmal pro Jahr mähen ab 15. Juni und Schnittgut wegführen. Keine Düngung und keine Weide. Etwa 10 % der Wiese als Krautsaum über den Winter stehen lassen. Jährlich die Hälfte des Saumes mähen.
Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang - 2, Seite 16
Nummer Objekt-Typ Flurname
M 52 (orientierend) Trockene Magerwiese Rebholden
Parzellen Nummer
396, 398
Beschreibung 2009
Südexponierte Magerwiese, angrenzend an Objekt M 04. Gegenüber diesem hat das unten liegende Wiesenstück etwas nährstoffreicheren Charakter, einerseits weil es etwas tiefgründiger ist, anderseits weil einige Obstbäume für beschattete und damit frischere Verhältnisse sorgen. Unten schliesst das Objekt ab mit einem mageren Steilbord mit Buschgruppen. Dieses tendiert zur Verbrachung. Das Objekt bildet ein Teil eines Systems von weiteren Magerwiesen, stufigen Waldrändern, Hecken und Feldobstbäumen. Naturinventar 2009: Objekt Nr. M26
Bedeutung und Funktion
Zustand 2007: kantonal schützenswert Potenzial: sehr hoch Refugium für seltene Tiere und Pflanzen. Vernetzungselement mit anderen Naturschutzzonen.
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Erhalt des jetzigen Zustandes als Magerwiese mit grossem Artenreichtum. Erhalten der benachbarten Magerwiesen, um eine zusammenhängende grosse Fläche zu haben.
Zielarten
Zauneidechse, Bläulinge, Wiesensalbei
Empfohlene Massnahmen
Wiese: gemäss kantonalem Vertrag Büsche am mittleren Rebweg: Periodischer Rückschnitt
Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang - 2, Seite 17
Nummer Objekt-Typ Flurname
M 53 (orientierend) Blumenwiese Rebholden
Parzellen Nummer
1859, 1860
Beschreibung 2009
Südexponierte, eher nährstoffreiche und trockene Wiese zwischen Feldgehölz am oberen Rand der Siedlung. Die Wiese besteht aus einer blumenreichen Glatthaferwiese mit vereinzelten Vertretern der Halbtrockenrasen (Mesobrometum). Alte Zwetschgenbäume und ein Nussbaum ergänzen die Wiese. Die Wiese ist Teil eines Systems von weiteren artenreichen Wiesen, stufigen Waldrändern, Hecken und Feldobstbäumen. Naturinventar 2009: Objekt Nr. M24
Bedeutung und Funktion
Zustand 2009: bemerkenswert, kommunale Bedeutung Potenzial: Hoch Vernetzungselement mit anderen Naturschutzzonen
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Erhaltung und Förderung des Artenreichtums durch Ausmagerung und angepasste extensive Nutzung. Erhalten als Teil einer zusammenhängenden grossen Fläche von artenreichen und trockenen Wiesen.
Zielarten
Wiesensalbei, Schachbrettfalter
Empfohlene Massnahmen
Wiese: Jährlich mindestens einmal pro Jahr mähen ab 15. Juni und Schnittgut wegführen. Keine Düngung und keine Weide. Bekämpfung von standortfremden Pflanzen (invasive Neophyten). Etwa 10 % der Wiese als Krautsaum über den Winter stehen lassen. Jährlich die Hälfte des Saumes mähen.
Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang - 2, Seite 18
Nummer Objekt-Typ Flurname
M 54 (orientierend) Trockene Magerwiese Rebholden
Parzellen Nummer
541
Beschreibung 2009
Südexponierte, nährstoffarme und trockene Wiese anschliessend an eine Waldzunge und unterhalb des oberen Rebweges gelegen. Der Bestand ist besonders artenreich und besteht aus einem Halbtrockenrasen (Mesobrometum) mit zusätzlichen Vertretern der blumenreichen Glatthaferwiese. Die Wiese ist Teil eines Systems von weiteren artenreichen Wiesen, stufigen Waldrändern, Hecken und Feldobstbäumen. Naturinventar 2009: Objekt Nr. M 16
Bedeutung und Funktion
Zustand 2009: sehr wertvoll, kantonal schützenswert Potenzial: sehr hoch Vernetzungselement mit anderen Naturschutzzonen
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Erhaltung und Förderung des Artenreichtums durch weitere Ausmagerung und angepasste extensive Nutzung Erhalt des jetzigen Zustandes als Magerwiese mit grossem Artenreichtum. Erhalten als Teil einer zusammenhängenden grossen Fläche von artenreichen und trockenen Wiesen.
Zielarten
Wulstige Kornschnecke, Schachbrettfalter, Bläulinge, Zauneidechse
Empfohlene Massnahmen
Wiese: Jährlich einmal pro Jahr mähen ab 1. Juli und Schnittgut wegführen. Keine Düngung und keine Weide. Bekämpfung von standortfremden Pflanzen (invasiven Neophyten). Strauchschicht des Waldrandes: Periodischer Rückschnitt, erhalten der Buchten, etwa 10 % der Wiese als Krautsaum über den Winter stehen lassen. Jährlich die Hälfte des Saumes mähen.
Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang - 2, Seite 19
Nummer Objekt-Typ Flurname
M 55 (orientierend) Blumenwiese Rebholden
Parzellen Nummer
1832
Beschreibung 2009
Südexponierte, eher nährstoffreiche und trockene Wiese unterhalb des mittleren Rebweges. Der Bestand ist weitgehend verbracht und besteht einer relativ artenarmen, blumenreichen Glatthaferwiese mit vereinzelten Vertretern der Halbtrockenrasen (Mesobrometum) und der trockenwarmen Säume. Die Wiese ist Teil eines Systems von weiteren artenreichen Wiesen, stufigen Waldrändern, Hecken und Feldobstbäumen. Naturinventar 2009: Objekt Nr. M22
Bedeutung und Funktion
Zustand 2009: bemerkenswert, kommunale Bedeutung Potenzial: mittel Vernetzungselement mit anderen Naturschutzzonen
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Erhaltung und Förderung des Artenreichtums durch weitere Ausmagerung und angepasste extensive Nutzung. Erhalten als Teil einer zusammenhängenden grossen Fläche von artenreichen und trockenen Wiesen.
Zielarten
Wiesensalbei, Schachbrettfalter
Empfohlene Massnahmen
Wiese: Jährlich mindestens einmal pro Jahr mähen ab 15. Juni und Schnittgut wegführen. Keine Düngung und keine Weide. Bekämpfung von standortfremden Pflanzen (invasive Neophyten). Etwa 10 % der Wiese als Krautsaum über den Winter stehen lassen. Jährlich die Hälfte des Saumes mähen.
Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang - 2, Seite 20
Nummer Objekt-Typ Flurname
M 56 (orientierend) Blumenwiese Rebholden
Parzellen Nummer
531, 533
Beschreibung 2009
Südexponierte, unterschiedlich nährstoffarme und trockene Wiese angrenzend an eine Waldzunge und unterhalb des oberen Rebweges gelegen. Der Bestand ist artenreich und ein Mosaik aus Vertretern des Halbtrockenrasen (Mesobrometum) mit zusätzlichen Vertretern der blumenreichen Glatthaferwiese und der trockenwarmen Säume. Die Wiese ist Teil eines Systems von weiteren artenreichen Wiesen, stufigen Waldrändern, Hecken und Feldobstbäumen. Naturinventar 2009: Objekt Nr. M17 (nur Teil davon), M18
Bedeutung und Funktion
Zustand 2009: sehr wertvoll, kantonal schützenswert Potenzial: sehr Hoch Vernetzungselement mit anderen Naturschutzzonen
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Erhaltung und Förderung des Artenreichtums durch Ausmagerung und angepasste extensive Nutzung. Erhalt des jetzigen Zustandes als Magerwiese mit grossem Artenreichtum. Erhalten als Teil einer zusammenhängenden grossen Fläche von artenreichen und trockenen Wiesen.
Zielarten
Schachbrettfalter, Bläulinge, Zauneidechse
Empfohlene Massnahmen
Wiese: Jährlich einmal pro Jahr mähen ab 1. Juli und Schnittgut wegführen. Keine Düngung und keine Weide. Bekämpfung von standortfremden Pflanzen (invasive Neophyten). Strauchschicht des Waldrandes: Periodischer Rückschnitt, erhalten der Buchten, etwa 10 % der Wiese als Krautsaum über den Winter stehen lassen. Jährlich die Hälfte des Saumes mähen.
Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang - 2, Seite 21
Nummer Objekt-Typ Flurname
M 57 (orientierend) Blumenwiese Rebholden
Parzellen Nummer
1838, 1839
Beschreibung 2009
Südexponierte, mässig nährstoffreiche und trockene Wiese unterhalb des mittleren Rebweges. Der Bestand besteht teils aus einer relativ artenarmen blumenreichen Glatthaferwiese mit vereinzelten Vertretern der Halbtrockenrasen (Mesobrometum). Die Fläche weist etliche Obstbäume auf. Die Wiese ist Teil eines Systems von weiteren artenreichen Wiesen, stufigen Waldrändern, Hecken und Feldobstbäumen. Naturinventar 2009: Objekt Nr. M21
Bedeutung und Funktion
Zustand 2009: wertvoll, kommunale Bedeutung Potenzial: gross Vernetzungselement mit anderen Naturschutzzonen
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Erhaltung und Förderung des Artenreichtums durch weitere Ausmagerung und angepasste extensive Nutzung. Erhalten als Teil einer zusammenhängenden grossen Fläche von artenreichen und trockenen Wiesen.
Zielarten
Schachbrettfalter, Wiesensalbei
Empfohlene Massnahmen
Wiese: Jährlich mindestens einmal pro Jahr mähen ab 15. Juni und Schnittgut wegführen. Keine Düngung und keine Weide. Bekämpfung von standortfremden Pflanzen (invasive Neophyten). Etwa 10 % der Wiese als Krautsaum über den Winter stehen lassen. Jährlich die Hälfte des Saumes mähen.
Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang - 2, Seite 22
Nummer Objekt-Typ Flurname
M 58 (orientierend) Blumenwiese Rebholden
Parzellen Nummer
1630
Beschreibung 2009
Südexponierte, mässig nährstoffreiche und relativ artenreiche, trockene Wiese unterhalb des oberen Rebweges. Der Bestand besteht aus einer blumenreichen Glatthaferwiese und weist etliche Obstbäume auf. Die Wiese ist Teil eines Systems von weiteren artenreichen Wiesen, stufigen Waldrändern, Hecken und Feldobstbäumen. Naturinventar 2009: Objekt Nr. M19
Bedeutung und Funktion
Zustand 2009: wertvoll, kommunale Bedeutung Potenzial: hoch Vernetzungselement mit anderen Naturschutzzonen
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Erhaltung und Förderung des Artenreichtums durch weitere Ausmagerung und angepasste extensive Nutzung. Erhalten als Teil einer zusammenhängenden grossen Fläche von artenreichen und trockenen Wiesen.
Zielarten
Schachbrettfalter, Wiesensalbei
Empfohlene Massnahmen
Wiese: Jährlich mindestens einmal pro Jahr mähen ab 15. Juni und Schnittgut wegführen. Keine Düngung und keine Weide. ekämpfung von standortfremden Pflanzen (invasive Neophyten). Etwa 10 % der Wiese als Krautsaum über den Winter stehen lassen. Jährlich die Hälfte des Saumes mähen.
Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang - 2, Seite 23
Nummer Objekt-Typ Flurname
M 59 (orientierend) Trockene Magerwiese Rebholden
Parzellen Nummer
1846, 2192, 2344
Beschreibung 2009
Südexponierte, grosse und mässig nährstoffreiche und trockene Wiese am oberen Siedlungsrand. Der Bestand besteht teils aus einem relativ artenarmen Halbtrockenrasen (Mesobrometum) mit Vertretern der blumenreichen Glatthaferwiese und teils aus einer nährstoffreicheren Glatthaferwiese. Die Fläche weist etliche Obstbäume auf. Die Wiese ist Teil eines Systems von weiteren artenreichen Wiesen, stufigen Waldrändern, Hecken und Feldobstbäumen. Naturinventar 2009: Objekt Nr. M20
Bedeutung und Funktion
Zustand 2009: wertvoll, kommunale Bedeutung Potenzial: hoch Vernetzungselement mit anderen Naturschutzzonen
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Erhaltung und Förderung des Artenreichtums durch weitere Ausmagerung und angepasste extensive Nutzung. Erhalten als Teil einer zusammenhängenden grossen Fläche von artenreichen und trockenen Wiesen.
Zielarten
Schachbrettfalter, Wiesensalbei
Empfohlene Massnahmen
Wiese: Jährlich mindestens einmal pro Jahr mähen ab 15. Juni und Schnittgut wegführen. Keine Düngung und keine Weide. Bekämpfung von standortfremden Pflanzen (invasive Neophyten). Etwa 10 % der Wiese als Krautsaum über den Winter stehen lassen. Jährlich die Hälfte des Saumes mähen.
Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang - 2, Seite 24
6.2.
Hecken (geschützt gemäss übergeordneter Gesetzgebung)
Darstellung im Zonenplan Landschaft orientierend.
Nummer Objekt-Typ Flurname
H 01 Hecke Fraumatt
Parzellen Nummer
Im Bereich Parz. 1098
Beschreibung 2013
Hochgewachsene Baumreihe, im Osten vorwiegend Rot-tannen, in Westen viele Eschen. Wenig Strauchschicht, meist aus Haseln bestehend. Kleines Bächlein, das etwa 20 Meter offen fliesst und dann in Betonschacht verschwindet. Naturinventar 2009: Hecke eingezeichnet aber ohne Nr. bzw. ohne Objektblatt
Bedeutung und Funktion
Landschaft prägendes Element mit hohem Aufwertungspotential
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Vor allem Laubbäume erhalten, dichtere Strauchschicht mit grösserem Artenreichtum. Feldgehölz mit einer niedrigen Hecke Richtung Südwesten mit Wald verbinden. Kleines Bächlein für Amphibien als Laichplatz nutzbar machen.
Zielarten
-
Empfohlene Pflegemassnahmen
Feldgehölz erhalten und gemäss Schutzzielen weiterentwickeln.
Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang - 2, Seite 25
Nummer Objekt-Typ Flurname
H 02 Feldgehölz Buech
Parzellen Nummer
Im Bereich Parz. 1169
Beschreibung 2013
Feldgehölz mit vielfältigem Baumbestand: Föhre, Tanne, Birke, Weissbuche, Nussbaum und Hasel. Lichte Strauch-schicht. Aktuell genutzt als Picknick-Platz. Kein Eintrag im Naturinventar 2009
Bedeutung und Funktion
Landschaft prägendes Element mit Aufwertungspotential, vor allem im Zusammenhang mit einer Renaturierung des Fliessgewässers F 03
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Alter Baumbestand erhalten bis zum biologischen Ende. Strauchschicht fördern: Dichter und mehr einheimische Arten.
Zielarten
-
Empfohlene Pflegemassnahmen
Jetzigen Zustand erhalten und gemäss Schutzzielen weiterentwickeln.
Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang - 2, Seite 26
Nummer Objekt-Typ Flurname
H 03 Feldgehölz Bütschel
Parzellen Nummer
Im Bereich Parz. 920
Beschreibung 2013
Hochgewachsenes Feldgehölz bestehend aus Föhren, Rottannen und Eschen, im spärlichen Unterwuchs wenige Stechpalmen. Kein Eintrag im Naturinventar 2009
Bedeutung und Funktion
Landschaft prägendes Element. Durch geeignete Aufwertungen könnte ein wertvolles Vernetzungselement entstehen.
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Mehr und dichtere Strauchschicht, aber trotzdem einige alte Charakterbäume erhalten.
Zielarten
-
Empfohlene Pflegemassnahmen
Jetzigen Zustand erhalten oder weiter entwickeln. Strauchschicht und deren Artenreichtum fördern.
Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang - 2, Seite 27
Nummer Objekt-Typ Flurname
H 04 Feldgehölz Dürrenacker
Parzellen Nummer
Im Bereich Parz. 1045
Beschreibung 2013
Feldgehölz mit Bienenhaus und kleinem Weiher. Weiter hat es viele Kleinstrukturen. Grosser Bestand an Märzenbecher. Naturinventar 2009: Objekt Nr. H01
Bedeutung und Funktion
Zustand 2007: bemerkenswert Potenzial: hoch Der kleine Weiher ist ein ungestörtes Refugium für Tiere fern von viel befahrenen Strassen. Insbesondere scheinen viele Frösche im Weiher zu laichen.
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Könnte Beginn einer Hecke sein, die auf der Hangkante nach Norden verläuft
Zielarten
Grasfrosch
Empfohlene Pflegemassnahmen
Erhalten des heutigen Zustandes.
Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang - 2, Seite 28
Nummer Objekt-Typ Flurname
H 05 Feldgehölz Arxmatt
Parzellen Nummer
Im Bereich Parz. 1040, 1047
Beschreibung 2013
Hochgewachsene, überalterte Hecke, bestehend aus vielen Haselsträuchern und einigen Nussbäumen. Etliche davon sturzgefärdet oder bereits gestürzt. Die Hecke bildet die Hangsicherung, denn gegen Nordwesten fällt das Terrain steil ab mit zum Teil offener Grasnarbe. Kein Eintrag im Naturinventar 2009
Bedeutung und Funktion
Landschaft prägendes Element Trittsteinbiotop
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Altes Gehölz bis zum biologischen Ende bewahren. Mehr Strauchschicht mit grösserem Artenspektrum. Hecke auf beiden Seiten entlang der Hangkante erweitern.
Zielarten
-
Empfohlene Pflegemassnahmen
Jetzigen Zustand erhalten oder weiterentwickeln
Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang - 2, Seite 29
Nummer Objekt-Typ Flurname
H 06 Hecke Gutenspiel
Parzellen Nummer
Im Bereich Parz. 1405
Beschreibung 2013
Artenreiche Hecke mit alten niedrigen Bäumen und Sträuchern an steilem, sehr sonnigen Bord zwischen Kantonsstrasse und Weide sowie als Grenze zur Weide Richtung Westen. Innerhalb des Bordes ist ein kleiner Steinbruch mit besonnten Felspartien. Weitere offen gelegte Felsen gibt es entlang der der Kantonsstrasse. Naturinventar 2009: Objekt Nr. H02
Bedeutung und Funktion
Zustand 2007: wertvoll Potenzial: hoch Vernetzungselement Richtung Westen. Ungestörtes Refugium für Tiere.
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Jetziger Zustand erhalten, insbesondere besonnte Felspartien.
Zielarten
Zauneidechse
Empfohlene Pflegemassnahmen
Felspartien periodisch auslichten, aber Wildwuchs der Hecke tolerieren.
Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang - 2, Seite 30
Nummer Objekt-Typ Flurname
H 07, H 08 (Gesamtlebensraum) Zwei Weiher, eingerahmt von Wiese, Wald und Hecken Scheibenstand
Parzellen Nummer
Im Bereich Parz. 1398, 1399
Beschreibung 2013
Ursprünglich waren Teile dieses Gebietes die Müllhalde von Ziefen. Später wurde aufgeforstet. Heute besteht das Objekt aus: 1. Scheibenstand mit Wall zwecks Kugelfang, 2. Kleinem Folienteich, 3. Periodischer Lehmteich mit kleinem Zufluss, 4. Wiese, 5. Hecken, 6. Wald, 7. Bienenhaus, 8. diversen Kleinstrukturen. Naturinventar 2009: Objekt- Nr. H03 (Beschreibung Gesamtlebensraum)
Bedeutung und Funktion
Zustand 2007: sehr wertvoll Potenzial: hoch Meist ungestörter, vielfältiger Lebensraum: Säume, Feuchtstellen, Tümpel, Hecken, Wald mit vielen Kleinstrukturen. Vernetzung der Rebholden in Richtung Westen Vorkommen der Geburtshelferkröte
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Erhalten der Weiher als Laichplatz diverser Amphibien sowie der vielfältigen Kleinstrukturen. Besonnte Stellen als Reptilienstandorte freilegen durch regelmässigen Rückschnitt der Vegetation. Matte beim Scheibenstand ausmagern und in Magerwiese überführen. Kopfweiden als kulturlandschaftliches Element erhalten.
Zielarten
Ringelnatter, Eidechsen, Geburtshelferkröte Faulbaum, Föhren, Eichen
Vorgeschlagene Pflegemassnahmen
Wiese ausmagern. Kleinstrukturen aufwerten und neue anlegen, insbesondere besonnte Steinhaufen. Die beiden Weierchen durch einen grösseren und für die Bedürfnisse der Geburtshelferkröte optimierten Weiher ersetzen.
Empfohlene Pflegemassnahmen
Kleinstrukturen pflegen. Totholz in den Hecken belassen, relative Unberührtheit und Wildheit in diesen Bereichen tolerieren. Wiese mindestens einmal pro Jahr mähen. Solange nicht klar ist, wie hoch der Bleigehalt des Schnittguts ist, muss es auf dem Areal als Haufen gelagert werden.
Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang - 2, Seite 31
Nummer Objekt-Typ Flurname
H 11 Hecke Rebholden
Parzellen Nummer
Im Bereich Parz. 533, 535, 537, 539, 541
Beschreibung 2013
Als Bestandteil der Naturschutzzone M 10 sowie der wertvollen Naturfläche M 56 Kein Eintrag im Naturinventar 2009
Bedeutung und Funktion
Zustand: wertvoll
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Erhaltung der Hecke im Sinne eines gestuften Waldrandes. Verzahnung in das Offenland erhalten.
Zielarten
--
Empfohlene Pflegemassnahmen
Heckenpflege.
Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang - 2, Seite 32
Nummer Objekt-Typ Flurname
H 12 Baumhecke Unterlus
Parzellen Nummer
Im Bereich Parz. 887
Beschreibung 2013
Baumhecke rund um eine kleine Weide. Die Hecke wurde als Abschirmung vor etlichen Jahren hauptsächlich mit Baumarten angepflanzt. Sie wird dominiert von verschiedenen Weidenarten, auch vereinzelte Exoten sind vorhanden. Knapp ein Viertel des Bestandes besteht aber aus Dornsträuchern. Die rund 4 m breite Hecke weist eine dichte Struktur auf. Im Innern befindet sich ein natürlicher kleiner Teich, der von einer Quelle gespeist wird. Naturinventar 2009: Objekt Nr. H05
Bedeutung und Funktion
Zustand 2009: wertvoll Potenzial: hoch Landschaftsprägendes Element Trittsteinbiotop
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Differenzierte Pflege, grossteils als Baumhecke erhalten, mit einigen Überhältern.
Zielarten
Berberitze, Felsenkirsche, Elsbeere
Empfohlene Pflegemassnahmen
Periodischer Rückschnitt der Hecke, Fördern der Dornsträucher durch selektiven Schnitt, Entwicklung eines Saumes durch abschnittweise späte Mahd, erhalten des Quellaufstosses.
Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang - 2, Seite 33
Nummer Objekt-Typ Flurname
H 13 Hecke Rebholden
Parzellen Nummer
Im Bereich Parz. 1867, 1868
Beschreibung 2013
Hecke an steilem Bord mit vielen alten, zum Teil zerfallenden Obstbäumen. Kein Eintrag im Naturinventar 2009
Bedeutung und Funktion
Wichtiges Element im Rebholdenmosaik. Vernetzungsachse entlang des Sevogelweges Richtung West. Refugium für Kleintiere Landschaftsprägenes Element
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Jetzigen Zustand erhalten, vor allem altes, zerfallendes Gehölz
Zielarten
Zauneidechse
Empfohlene Pflegemassnahmen
Massvolles Zurückschneiden, vor allem, um die Sicherheit auf dem Sevogelweg zu gewährleisten
Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang - 2, Seite 34
Nummer Objekt-Typ Flurname
H 14 Hochhecken Kirchhügel
Parzellen Nummer
Im Bereich Parz. 84, 85, 87, 88
Beschreibung 2013
Zumeist Hecken und Baumgruppen, die im Westen, Norden und Osten der Umgebung der Kirche wachsen und diese malerisch umrahmen. Naturinventar 2009: Objekt Nr. H06
Bedeutung und Funktion
Zustand 2007: wertvoll Potenzial: hoch Landschaftsprägende Elemente Vernetzung
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Jetzigen Zustand erhalten.
Zielarten
Schwarzdorn, Pfaffenhütchen, Gemeiner Schneeball, Haselstrauch
Empfohlene Pflegemassnahmen
Regelmässiges Zurückschneiden der Hecke
Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang - 2, Seite 35
Nummer Objekt-Typ Flurname
H 15 Hecke Rebholden
Parzellen Nummer
Im Bereich Parz. 1838, 1839, 1840, 1841
Beschreibung 2013
Hecke oberhalb dem Unteren Rebweg, im Norden des Dokterwäldeli. Diese Hecke bildet mit dem Dokterwäldeli eine Einheit und hat die Funktion der Strauchschicht. Naturinventar 2009: Hecke eingezeichnet aber ohne Nr. bzw. ohne Objektblatt
Bedeutung und Funktion
Wichtiges Element im Rebholdenmosaik. Refugium für Kleintiere Landschaftsprägenes Element
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Jetzigen Zustand erhalten. Wünschenswert wäre eine Strauchschicht auf der Wiese im Norden der Hecke.
Zielarten
Zauneidechse
Empfohlene Pflegemassnahmen
Massvolles Zurückschneiden, vor allem, um die Sicherheit auf dem Unteren Rebweg zu gewährleisten
Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang - 2, Seite 36
Nummer Objekt-Typ Flurname
H 16 Hecke Bannholz
Parzellen Nummer
Im Bereich Parz. 702, 706, 719, 721
Beschreibung 2013
Verlauf Richtung Nordwest bis zum Guggerwald Hecke mit grossen Nussbäumen, strukturreich und mit Krautsaum. Naturinventar 2009: Objekt Nr. H08
Bedeutung und Funktion
Zustand 2007: wertvoll Potenzial: hoch Sicht- und Lärmschutz für den Hof Bannholz. Vernetzungselement.
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Erhalt als Mittelhecke mit überstehenden Nussbäumen
Zielarten
Nussbaum, Schwarzdorn, Weissdorn und Haselstrauch
Empfohlene Pflegemassnahmen
Regelmässiges Zurückschneiden der Hecke, Nussbäume erhalten.
Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang - 2, Seite 37
Nummer Objekt-Typ Flurname
H 17 Hecke Ausmatt
Parzellen Nummer
Im Bereich Parz. 697, 705
Beschreibung 2013
Verlauf Richtung Nordwest bis zum Guggerwald Hecke mit grossen Nussbäumen, strukturreich und mit Krautsaum. Naturinventar 2009: Hecke eingezeichnet aber ohne Nr. bzw. ohne Objektblatt
Bedeutung und Funktion
Zustand 2007: wertvoll Potenzial: hoch Sicht- und Lärmschutz für den Hof Bannholz. Vernetzungselement.
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Erhalt als Mittelhecke mit überstehenden Nussbäumen
Zielarten
Nussbaum, Schwarzdorn, Weissdorn und Haselstrauch
Empfohlene Pflegemassnahmen
Regelmässiges Zurückschneiden der Hecke, Nussbäume erhalten.
Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang - 2, Seite 38
6.3.
Öko-Hecken orientierend (Erhaltung ohne Schutzstatus)
Darstellung im Zonenplan Landschaft orientierend.
Nummer Objekt-Typ Flurname
H 10 (Öko-Hecke, orientierend) Hecke Riedbachhecke
Parzellen Nummer
Im Bereich Parz. 1802, 1543, 1544
Beschreibung 2013
Zwei vielfältige Hecken mit Krautsaum, die durch offenes Wiesland voneinander getrennt sind. Eine Hecke enthält zwei grosse Nussbäume sowie einen Fuchs- und einen Dachsbau Naturinventar 2009: Objekt Nr. H04
Bedeutung und Funktion
Vernetzung, Refugium von vielen Tieren Potenzial: sehr hoch
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Hecke erhalten, soll noch dichter werden. Krautsaumpflege
Zielarten
Neuntöter, Fuchs, Dachs, Hase
Empfohlene Pflegemassnahmen
Pflege gemäss laufendem Öko-Vertrag mit dem Kanton.
Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang - 2, Seite 39
Nummer Objekt-Typ Flurname
H 18 (Öko-Hecke, orientierend) Hecke Bolzenried
Parzellen Nummer
Parz. 1657
Beschreibung 2014
Öko-Hecke
Bedeutung und Funktion
Hecke mit Bedeutung für die Vernetzung Potenzial: hoch
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Hecke erhalten, Krautsaumpflege
Zielarten
-
Empfohlene Pflegemassnahmen
Pflege gemäss laufendem Öko-Vertrag mit dem Kanton.
Nummer Objekt-Typ Flurname
H 19 (Öko-Hecke, orientierend) Hecke Untertal
Parzellen Nummer
Parz. 1690
Beschreibung 2014
Öko-Hecke
Bedeutung und Funktion
Hecke mit Bedeutung für die Vernetzung im Bereich des Wildtierkorridors Potenzial: sehr hoch
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Hecke erhalten, Krautsaumpflege
Zielarten
-
Empfohlene Pflegemassnahmen
Pflege gemäss laufendem Öko-Vertrag mit dem Kanton.
Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang - 2, Seite 40
6.4.
Quellen mit ökologischem Strukturwert
Darstellung im Zonenplan Landschaft orientierend.
Nummer Objekt-Typ Flurname
G 04 / G 05 (orientierend) Quellen Gorisen Fraumatt / Gorisen
Parzellen Nummer
1094, 1098
Beschreibung 2013
Quellen mit hohem ökologischem Strukturwert Naturinventar 2009: kein Eintrag Erhebung Naturforschende Gesellschaft beider Basel: Quellen mit ökologischem Strukturwert (130 untersuchte Quellen) > G04 = Rang 14, G05 = Rang 4
Bedeutung und Funktion
Zustand 2014: sehr wertvoll Potenzial: hoch
Angestrebter Zustand und Schutzziele
Erhalten der Quelle in seinem ökologischen Wert. Extensivierung der Bewirtschaftung im Nahbereich. Verbuschung / Verwaldung verhindern.
Zielarten
Nahtstelle aquatischer und terrestrischer Lebensräume mit verschiedenen spezialisierten Pflanzen- und Tierarten.
Vorgeschlagene Pflegemassnahmen
Gefährdungen vermeiden. Landwirtschaftliche Nutzung anpassen, keine Düngung im Nahbereich.
Empfohlene Pflegemassnahmen
Gelegentliches Entbuschen. Extensive Bewirtschaftung im Nahbereich. Keine Verfüllung der Quelle.
Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Ziefen
Anhang - 2, Seite 41