78/LES/1/0_Lärmempfindlichkeitsstufen
Grads da sensibilitad a la canera · Dittingen
Document
- Numer
- 1158
- Gener
- Grads da sensibilitad a la canera
- Vischnanca
- Dittingen
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 26-08-2008
- En vigur dapi
- 26-08-2008
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 1158
vom 26. August 2008
Gemeinde Dittingen, Zonenvorschriften Siedlung, Teilzonenplan Landschaft "Bachverlegung", Teilzonenreglement Landschaft "Bachverlegung" A. Die Einwohnergemeindeversammlung Dittingen hat am 22. Oktober 2007 die Zonenvorschriften Siedlung, bestehend aus dem Zonenplan Siedlung und dem Zonenreglement Siedlung, und den Teilzonenplan Landschaft "Bachverlegung" mit dem dazugehörenden Teilzonenreglement Landschaft "Bachverlegung" beschlossen. Es handelt sich dabei um die Neufestlegung von Art und Mass der Nutzung innerhalb der Siedlung und um die Festlegung der Bachverlegung ausserhalb der Siedlung. B. Die öffentliche Planauflage fand vom 19. November 2007 bis 19. Dezember 2007 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 46 vom 15. November 2007 und im Gemeindeblatt "Schnägge-Poscht" vom November 2007 bekannt gegeben. Die auswärtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief (Postquittung vom 5. Dezember 2007) benachrichtigt. Während der Auflagefrist sind folgende Einsprachen eingereicht worden: 1.
12. Die gesetzlich vorgeschriebenen Verständigungsverhandlungen führten zum Rückzug der Einsprachen 1 bis 4 und 6 bis 12. Mit dem Einsprecher konnte nur teilweise eine Einigung erzielt werden C. Mit Schreiben vom 22. Mai 2008 unterbreitet der Gemeinderat Dittingen die oben genannten Planungsbeschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung und ersucht um Abweisung der unerledigten Einsprache von . Zudem beantragt der Gemeinderat eine geringfügige Änderung im Sinne von § 31 Abs. 5 RBG. Es handelt sich dabei um die Aufhebung eines kleinen Teils einer Uferschutzzone. Dieser Teil galt nach der Bachumlegung im Gebiet Obermatt bereits schon einmal als aufgehoben. Er ist nun aber irrtümlicherweise von der Gemeindeversammlung wieder als Uferschutzzone beschlossen worden. Dieser Uferschutzzonen-Teil liegt auf der Wegparzelle Nr. 1798 und Nr. 1532 und würde die P:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden A_D\Dittingen\143 144 RRB_Einsprachen\RRB1158_20080826_OPLr_Dittingen_Zonenvorschriften Siedlung_GK31830.doc
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Erschliessung der Parzelle 1532 verunmöglichen. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I. Gemäss § 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG) sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung. Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Zweckmässigkeitsprüfung, sofern kantonale Anliegen betroffen sind. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass: a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden; b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung zukommt; c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG Artikel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind. Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält, bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst. II. Gestützt auf Artikel 13 ff. und Artikel 19 ff. des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 sowie auf die Artikel 43 und 44 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 sind die Gemeinden verpflichtet, den Nutzungszonen - nach Artikel 14 ff. des RPG - Lärm-Empfindlichkeitsstufen gemäss Artikel 43 LSV zuzuordnen. Dabei handelt es sich um eigentumsverbindliche Rechtserlasse im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung. Somit richtet sich das Verfahren zum Erlass der LärmEmpfindlichkeitsstufen nach den Bestimmungen von § 31 RBG. III. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung Folgendes ergeben: 1. Rechtmässigkeitskontrolle 1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Materiellrechtlich ist Folgendes zu bemerken:
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1.2 Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zu den Plänen und zum Zonenreglement Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf den Prüfungsbericht des Amtes für Raumplanung vom 13. Dezember 2005 verwiesen werden. Die vom Kanton gewünschten Änderungen wurden bei der Überarbeitung weitgehend berücksichtigt. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Einreichung der digitalen Daten im Interlis-Format noch aussteht. Es bleibt zudem Folgendes anzuführen: a) Zonenreglement Art. 9.1 Dachgestaltung Die Gemeinde hat in den Wohnzonen und den Wohn- und Geschäftszonen neu die Dachform freigegeben. Der Regierungsrat bedauert, dass die Gemeinde die bestehenden Zonenvorschriften der Wohnzonen und Wohn- und Geschäftszonen in Bezug auf die Dachform als zu streng empfindet und § 18 Abs. 3 RBG nicht vollumfänglich anwendet. Mit der neuen Bestimmung kann in der Folge ein sehr uneinheitliches Ortsbild entstehen. b) Zonenreglement Art. 9.7 Mobilnetz-Antennen Die Gemeinde hat in Art. 9.7 des Zonenreglementes Folgendes beschlossen: 'Neue Mobilfunkantennen sind bei der bestehenden Mobilfunkantenne beim Reservoir zu realisieren.' In diesem Zusammenhang verweist der Regierungsrat auf das verfassungsmässige Recht der Informationsfreiheit (Art. 16 Abs. 3 der Bundesverfassung). Überdies dürfen Planungsvorschriften nicht die in der Fernmeldegesetzgebung konkretisierten öffentlichen Interessen verletzen, d.h. sie müssen den Interessen an einer qualitativ guten Mobilfunkversorgung und an einem funktionierenden Wettbewerb zwischen den Mobilfunkanbietern Rechnung tragen. Im Weiteren besteht eine Standortkoordinationspflicht von Mobilfunkanlagen (BGE 1A.186/2002, Erwägungen 3.2). Weder die Abwägung privater und öffentlicher Interessen (vergl. BGE 120 lb 64 ff.) noch die Standortkoordination ist im Rahmen der Festlegung von Art. 9.7 des Zonenreglementes erfolgt. Die Reglementsbestimmung von Art. 9.7 des Zonenreglements Siedlung muss aufgrund der Gesetzeswidrigkeit und Nichtabwägung privater und öffentlicher Interessen von der regierungsrätlichen Genehmigung ausgenommen werden. c) Archäologische Schutzzonen Es sei präzisiert, dass die archäologischen Schutzzonen für das Kantonsstrassenareal lediglich orientierenden Charakter haben.
2. Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Absatz 5 RBG Keine Bemerkungen. IV. Unerledigte Einsprachen: 1. Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form Einspracheentscheide im Zusammenhang mit Gemeindeversammlungsbeschlüssen zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln. P:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden A_D\Dittingen\143 144 RRB_Einsprachen\RRB1158_20080826_OPLr_Dittingen_Zonenvorschriften Siedlung_GK31830.doc
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2. Im Raumplanungs- und Baugesetz ist die regierungsrätliche Überprüfungsbefugnis bei unerledigten Einsprachen nicht speziell geregelt. Artikel 33 RPG verlangt hingegen bei Einsprachen, die sich gegen Nutzungspläne richten, die volle Überprüfung. Somit ist der Regierungsrat verpflichtet, bei unerledigten Einsprachen sowohl die Recht- als auch die Zweckmässigkeitskontrolle auszuüben. 3. Nicht eingetreten werden kann im Rahmen dieses Verfahrens auf allfällige Entschädigungsforderungen. Solche Begehren können, gestützt auf die §§ 78 und 79 RBG sowie in Verbindung mit § 97 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG), erst geltend gemacht werden, wenn ein materieller Nachteil tatsächlich vorliegt, d.h. frühestens nach Inkrafttreten der entsprechenden Bauvorschriften. Dabei ist insbesondere die in § 78 Ziff. 2 RBG festgelegte Verwirkungsfrist von 6 Monaten zu beachten. Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen dieses Verfahrens keine Parteientschädigung zugesprochen werden kann, sofern diesbezügliche Forderungen in Einsprachen geltend gemacht werden. 4. Nach bundesgerichtlicher Praxis hält eine Planungsmassnahme u.a. dann vor den Grundrechten stand, wenn sie auf einer klaren Rechtsgrundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und im Fall einer eigentumsbeschränkenden Wirkung gegen volle Entschädigung erfolgt. Auch dem Gebot der Rechtssicherheit ist Rechnung zu tragen. Wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden hat, gibt die Eigentumsgarantie keinen Anspruch darauf, dass Land dauernd in jener Zone verbleibt, in die es einmal eingewiesen worden ist. Eine nachträgliche Änderung oder Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten steht der verfassungsmässigen Gewährleistung des Eigentums nicht entgegen. Die Grundeigentümerin/ der Grundeigentümer hat keinen gesicherten Anspruch darauf, dass die für ihre/seine Parzelle einmal festgelegten baulichen Nutzungsmöglichkeiten unbeschränkt bestehen bleiben. 5. Zu allfälligen Begehren auf Änderung ist grundsätzlich festzuhalten, dass der Regierungsrat in diesem Genehmigungsverfahren keine positiven Vorschriften festlegen kann, d.h. irgendwelche Änderungen der Planungsbeschlüsse darf er nicht selbständig vornehmen. Der Regierungsrat ist lediglich befugt, den vom zuständigen Gemeindeorgan gefassten Beschlüssen die Genehmigung ganz oder teilweise zu verweigern, sofern sie der Rechtskontrolle oder der Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Ziff. 5 RBG nicht standhalten. 6. Zur unerledigten Einsprache von Einzelnen Folgendes zu bemerken:
ist im
Der Einsprecher ist als Eigentümer der Parzelle Nr. von der Planungsmassnahme betroffen. Auf die Einsprache ist somit einzutreten. Sie richtet sich gegen den Teilzonenplan Landschaft "Bachverlegung". Es werden im Wesentlichen folgende Begehren gestellt: -Das Auffangbecken und das Einlaufbauwerk seien vollständig in die Landwirtschaftszone zu verlegen. -Das Auffangbecken und das Einlaufbauwerk seien so zu erstellen, dass die Liegenschaften des Einsprechers bei einem Jahrhunderthochwasser nicht überschwemmt werden können. -Der Bach sei so zu verlegen, dass die Parzelle Nr. des Einsprechers weder vom offen geführten Bach noch vom eingedolten Bach in der baulichen Nutzung oder einer anderweitigen Nutzung eingeschränkt wird (§ 95 RBG und § 63 RBV). -Die Parzelle des Einsprechers sei bis zur Waldgrenze in die Bauzone einzuweisen. Zur Begründung wird folgendes angeführt:
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Neu soll der Dorfbach, der heute durch den Siedlungsraum fliesst, auf die westliche Seite der Kantonsstrasse, an den Waldrand verlegt werden. Diese Massnahme habe zur Folge, dass neu die Parzellen des Einsprechers vom Bach betroffen seien. Die Bauparzellen auf der östlichen Seite der Kantonsstrasse hingegen könnten wieder vollständig überbaut werden. Die teilweise gesetzeswidrigen Zustände würden durch die Bachverlegung aufgehoben. In diesem Zusammenhang verlange der Einsprecher, dass die Teilzonenplanung Landschaft "Bachverlegung" so geplant werde, dass keine Rechtsungleichheit entstehe. Beim Jahrhunderthochwasser im August dieses Jahres sei der Bach bereits im Dorf über die Ufer getreten und habe Teile des Dorfes überschwemmt. Dieser Umstand lasse befürchten, dass nach der Bachverlegung die Liegenschaften von Überschwemmungen heimgesucht werden könnten. Die Bachverlegung dürfe keinerlei negative Auswirkungen auf die Liegenschaft des Einsprechers ausüben. Im Weiteren wird folgendes Begehren formuliert: Neu würden die Parzellen des Einsprechers grösstenteils in die Wohn- und Geschäftszone eingewiesen. Im Hinblick auf eine haushälterische Nutzung des Bodens wäre es sinnvoll, wenn die Parzelle Nr. vollständig der Wohn- und Geschäftszone zugeteilt würde. Dies würde eine Reduktion des gesetzlich vorgeschriebenen Waldabstandes von 20 m oder eine Vergrösserung des Parkplatzes ermöglichen. Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung: Anlässlich der Einspracheverhandlung vom 27. März 2008 bekundet der Einsprecher, dass er mit dem Rückzug der Einsprache einverstanden sei, unter der Bedingung, dass im Bauprojekt die Lage des neuen Baches nochmals überprüft werde. Es liegt entsprechend ein unterzeichneter Einspracherückzug vom 27. März 2008 vor. Mit Schreiben vom 27. März 2008 an den Gemeinderat Dittingen äussert sich der Einsprecher zusätzlich wie folgt: 'Als Beilage erhalten Sie das von mir unterzeichnete Protokoll vom 27. März 2008 zurück. Der Rückzug der Einsprache erfolgt nur, wenn wie ich Sie an der Einspracheverhandlung verstanden habe, der Bachverlauf gemäss Ihren Aussagen nicht präjudiziert wird. Davon gehe ich als Laie aus. Ich gehe auch davon aus, dass ich bei Bauvorhaben meinerseits nicht durch die Einhaltung von Bachabständen Nachteile erleiden werde. Insbesondere darf die Planung nicht bereits zur Einhaltung von Bachabständen führen, da ja, wie Sie ausgeführt haben, der Bachverlauf noch nicht feststeht. Zudem habe ich auch zur Kenntnis genommen, dass der Hochwasserschutz gewährleistet sein wird. Ich gehe davon aus, dass die Gemeinde die Haftung übernehmen würde, falls der Hochwasserschutz nicht gewährleistet und ich wider Erwarten einen Schaden erleiden würde.' Die Gemeinde bezeichnet die Einsprache in der Folge in ihrem Bericht über das Einspracheverfahren als unerledigt und überweist diese an den Regierungsrat zur Abweisung. Der Regierungsrat stellt fest, dass der Einsprecher seine Einsprache nur unter folgenden Bedingungen zurückzieht: • Der Bachverlauf wird durch die Zonenplanung nicht präjudiziert • Keine Nachteile durch die Einhaltung von Bachabständen • Haftung der Gemeinde bei einem Hochwasserschadenfall Der Gemeinderat Dittingen hat keine Zugeständnisse machen können, so dass ein regierungsrätlicher Entscheid nötig ist. Der Regierungsrat geht davon aus, dass das ursprünglichen Rechtsbegehren des Einsprechers 'Die Parzelle des Einsprechers sei bis zur Waldgrenze in die Bauzone einzuweisen.' P:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden A_D\Dittingen\143 144 RRB_Einsprachen\RRB1158_20080826_OPLr_Dittingen_Zonenvorschriften Siedlung_GK31830.doc
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mit Schreiben vom 27. März 2008 zurückgezogen wurde. Auf dieses Begehren ist somit nicht mehr einzutreten. Bezüglich der weiteren Begehren wird Folgendes festgestellt: Der Teilzonenplan Landschaft "Bachverlegung" legt die Uferschutzzone ausserhalb der Siedlung und der Zonenplan Siedlung die Uferschutzzone innerhalb der Siedlung verbindlich fest. Die offenen Gewässer werden in beiden Pläne orientierend dargestellt. Aufgrund dieser Festlegungen könnte vordergründig tatsächlich eine Nutzungseinschränkung auf der Parzelle Nr. des Einsprechers vermutet werden. Die Parzellen des Einsprechers (Nrn. werden jedoch neu von der Landwirtschaftszone in eine Wohn- und Geschäftszone WG 2 eingewiesen, wobei die Parzelle Nr. von der Bachumlegung nicht tangiert wird. Von der Einzonung beider Parzellen profitiert der Einsprecher in erheblichem Masse. Die Bachumlegung, welche unbestrittenermassen die Parzelle Nr. tangiert, liegt grundsätzlich im öffentlichen Interesse und muss als verhältnismässig bezeichnet werden. Allfällige neu einzuhaltende Bachabstände können dem Einsprecher zugemutet werden, zumal wie angeführt, er von der Einzonung der Parzellen Nr. und Nr. in erheblichem Masse profitiert. Auf eine allfällige Haftungsfrage kann im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden, zumal das definitive Bachumlegungsprojekt noch nicht bekannt ist. Die Einsprache muss, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen werden.
Gestützt auf § 2 RBG vom 8. Januar 1998 beschliesst der Regierungsrat Folgendes: ://:
1. Die Einsprache von darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen.
wird, soweit
2. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Dittingen am 22. Oktober 2007 beschlossenen Zonenvorschriften Siedlung und der Teilzonenplan Landschaft "Bachverlegung" mit dem dazugehörenden Teilzonenreglement Landschaft "Bachverlegung" werden im Sinne der Erwägungen mit nachstehender Ausnahme genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. Ausnahme Von der Genehmigung ausgenommen und im Zonenreglement Siedlung rot gestrichen wird Art. 9.7 'Mobilnetz-Antennen'. Änderung Gestützt auf § 31 Abs. 5 RBG wird folgende, vom Gemeinderat beantragte geringfügige Änderung genehmigt: Aufhebung der Uferschutzzone auf der Wegparzelle Nr. 1798 und auf der Parzelle 1532. 3. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 78/ZPS/1/0 (Zonenplan Siedlung), 78/ZRS/1/0 (Zonenreglement Siedlung), 78/LES/1/0 (Festlegung der LärmEmpfindlichkeitsstufen), 78/TZPS/2/1 (Mutation zum Teilzonenplan Dorfkern), 78/TZPL/2/0 (Teilzonenplan Landschaft 'Bachverlegung') und. 78/TZRL/2/0 (Teilzonenreglement Landschaft 'Bachverlegung') versehenen Exemplare der Pläne und der Reglemente. P:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden A_D\Dittingen\143 144 RRB_Einsprachen\RRB1158_20080826_OPLr_Dittingen_Zonenvorschriften Siedlung_GK31830.doc
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4. Mit dem vorliegenden Beschluss werden die ursprünglichen Zonenvorschriften Siedlung aufgehoben. 5. Die Ziffer 2 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig.
Verteiler:
Gemeinderat Dittingen, 4243 Dittingen (alle eingeschrieben) Raumplanung Holzemer, Stallenmattstrasse 8, 4104 Oberwil Jermann Ingenieure + Geometer, Hauptstrasse 90, 4202 Binningen Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain, Postfach, 4450 Sissach Landeskanzlei (Publikation) Vermessungs- und Meliorationsamt Amt für Liegenschaftsverkehr Bauinspektorat Tiefbauamt Amt für Raumplanung (12 ) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Der Landschreiber: W. Mundschin
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