87_Q_0_ Überbauungsplan Sägereiareal

Plan d'utilisaziun spezial · Zwingen

Document

Numer
80
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da quartier
Vischnanca
Zwingen
Chantun
Basel-Landschaft
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
09-01-1996
En vigur dapi
09-01-1996

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Text

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GEMEINDE ZWINGEN UEBERBAUUNGSORDNUNGSAEGERBAREAL

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FÜR

RAUMPLANUNG

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ÜBERBAUUNGSVORSCHRIFTEN

Die Ueberbauungsordnung beinhaltet: - Ueberbauungsplan mit Zonenplanänderung - Ueberbauungsvorschriften - Erschliessungsvertrag - Ueberbauungsstudie - Modell

Burckhardt+Partner AG Basel, 3. September 1993 cf/bg

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2

Inhaltsverzeichnis

Art. 1

Art. 2

Art. 3

Art. 4

Art. 5 Wirkungsbereich

Stellung zur Bauordnung Inhalt des Ueberbauungsplanes Architektonische Gestaltung Zoneneinteilung

Seite

4

5

Gewerbezone Hauptgebäude

Art. 6 Nutzung

Baupolizeiliche Masse Baulinien Dachgestaltung Etappierung

6 7

Nebenanlagen

Art. 7 Nutzung

Baupolizeiliche Masse Dachgestaltung

Parkierung

Art. 8

Art. 9 Nutzung

8 Anzahl Abstellplätze Stellfläche Veloabstellfläche Etappierung Oeffentliche Benützung der Parkplätze in der Gewerbezone

Wohnzone Hauptgebäude

Art. 1O Nutzung

Baupolizeiliche Masse Baulinien Dachgestaltung Etappierung

9

10

3

An• und Vorbauten

Art. 11 Nutzung

Baupolizeiliche Masse Dachgestaltung

11

Parkierung

Art. 12 Nutzung

Baupolizeiliche Masse Anzahl Abstellplätze Dachgestaltung Veloabstellplätze Etappierung

Gemeinschaftsanlagen

87 weitere Artikel

Art. 13 Definition

Art. 14 Detailerschliessung

Art. 15 Spielplätze

Art. 16 Kehrichtcontainer

Art. 17 Oberflächenentwässerung

12 13

Uferschutzzone

Art. 18 Birsufer

14

Umgebung

Art. 19 Umgebungsgestaltungspläne

Art. 20 Baumreihen, Bepflanzung

Baubewilligungsverfahren

Art. 21 Baubewilligungsverfahren

15

Weitere Bestimmungen

Art. 22 Heizung

Art. 23 Antennen

Art. 24 Allgemeines

Art. 25 Inkrafttreten

Art. 26 Revision der Ueberbauungsvorschriften

16

17

4

Art. 1 Wirkungsbereich

Die Ueberbauungsordnung mit den dazugehörenden Ueberbauungsvorschriften gilt innerhalb des im Ueberbauungsplan dargestellten Perimeter.

Art. 2 Stellung zur Bauordnung

Soweit die Ueberbauungsordnung nichts anders bestimmt, gelten das Baureglement und der Zonenplan der Gemeinde Zwingen, sowie die kantonalen und eidgenössischen Vorschriften. Für die Ausführung des Bauprojektes sind die Vorprojektpläne (PN 21 A-26A, 27) und das Projektmodell wegweisend.

Art. 3 Inhalt des Ueberbauungsplanes

Im Ueberbauungsplan werden verbindlich geregelt: 1. Lage und Abmessung der Baufelder A - K für Hauptgebäude 2. Bereiche für Nebenanlagen 3. Bereiche für An- und Vorbauten 4. Firstrichtung 5. Lage der anzupflanzenden Hecken und Hochstammbäume 6. Gemeinschaftsanlagen wie Detailerschliessung, Parkierung, Notzufahrten und Fusswege.

5

Art. 4

Architektonische Gestaltung: Die Ueberbauung ist innerhalb der beiden Zonen jeweils als bauliche Einheit zu gestalten. Bauvolumen, Dachgestaltung, Farbgebung und Materialwahl sind aufeinander abzustimmen. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens kann die Bewilligungsbehörde gemäss Art. 5, Ziff. 3, litt. d des Baureglementes der Gemeinde Zwingen eine anerkannte Fachinstanz zur Beurteilung der architektonischen Belange beiziehen. Insbesondere kann der Verfasser des Ueberbauungsplanes konsultiert werden.

Art. 5 Zoneneinteilung

Der Perimeter der Ueberbauungsordnung gliedert sich in drei Zonen: - Gewerbezone im Norden des Perimeters längs der Baselstrasse - Wohnzone für zweigeschossige Wohnbauten mit Attikageschoss im Süden des Perimeters. - Uferschutzzone längs der Sirs

6

GEWERBEZONE Hauptgebäude

Art. 6 Nutzung

Die Baufelder A - E sind für Bauten mit gewerblicher Nutzung, für Bauten des Detailhandels und für Verkaufsläden, sowie für Büros bestimmt. Die Baufelder beinhalten folgende Nutzung: - Baufeld A: Lager, Anlieferung - Baufeld B: Neutrale Zone - Baufeld C: Verkauf, Nebenräume, resp. Büros - Baufeld D: Gewerbe, Büros - Baufeld E: Gewerbe, Büros Zulässig ist der Verkauf von langlebigen Gebrauchsgütern (z.B. Güter des Bau-, Garten- und Wohnbedarfs, Hobby- und Freizeitartikel}. Soweit diese Vorschriften nichts anderes bestimmen, gelten die Vorschriften der Zone G 3 gemäss Baureglement der Gemeinde. Die max. Fläche der Bauten wird durch die Baufelder bestimmt. Die Höhenlage richtet sich nach den im Ueberbauungsplan enthaltenen Höhenkoten für das Erdgeschoss (Kote= O.K. EG± 50 cm).

Baupolizeiliche Masse Die Geschosszahl ist im Rahmen der baugesetzlichen Vorschriften und der max. Gebäudehöhe frei. Die Gebäudehöhe darf ab Erdgeschosskote bis Oberkante fertige Dachhaut höchstens folgende Masse erreichen: - Baufeld A: 9.50 m - Baufeld B: 12.50 m - Baufeld C, D: 11.00 m - Baufeld E: 8.50 m Die zulässige Verkaufsfläche im Baufeld C beträgt 4'800 m2 •

7

Baulinien Die Baufelder werden durch die Baulinien begrenzt. Ausser den gesetzlich allgemein zulässigen Bauteilen wie Dachvorsprünge und dgl. dürfen die Baulinien durch keine Bauteile überschritten werden.

Dachgestaltung Die Bauten sind mit flachen oder flach geneigten Dächern zu versehen. Diese sind extensiv zu begrünen oder architektonisch gut zu gestalten. Ausser den technischen Aufbauten (Liftmotorenräume, Kamine, Lüftungsanlagen usw.) dürfen über der vorgeschriebenen Gebäudehöhe nur notwendige Dachkonstruktionen (z.B. Fachwerkträger aus Stahl) erstellt werden.

Etappierung Die Bauten sind entsprechend den Bedürfnissen der Betriebe in Etappen realisierbar. Dies kann als Anbau oder Aufstockung erfolgen.

Nebenanlagen

Art. 7 Nutzung

Nebenanlagen sind offene und/oder überdeckte Flächen, die dem Betrieb der Hauptgebäude dienen, wie Aussenverkaufsflächen, Anlieferungsplätze, Laderampen, etc. Die Aussenverkaufsflächen sind im Überbauungsplan zu bezeichnen.

Baupolizeiliche Masse Die Höhe dieser Nebenanlagen darf ab Erdgeschoss höchstens 6,50 m betragen.

Dachgestaltung Ueberdachungen von Nebenanlagen sind mit flachen oder flachgeneigten Dächern zu versehen.

8

Parkierung

Art. 8 Nutzung

Die im Ueberbauungsplan dargestellten Parkplätze der Gewerbezone dienen den Kunden und Mitarbeitern der angesiedelten Betriebe. Neben den offenen Parkplätzen südlich des Baufeldes C kann auch das 1. Untergeschoss für die Parkierung genutzt werden. Anzahl Abstellplätze Für die gesamte Gewerbezone innerhalb des Perimeters werden 200 Autoabstellplätze erstellt. Ein Verkehrsgutachten dokumentiert die benötigte Anzahl Parkplätze. Stellfläche Die Stellflächen der offenen Parkplätze südlich des Baufeldes C sind mit einer sickerfähigen Deckschicht (Mergel, Rasengittersteine, etc.) zu erstellen. Veloabstellplätze Für die Gewerbezone ist ferner die gesetzlich notwendige Anzahl Abstellplätze für Velos und Mofas einzurichten. Etappierung Bei etappenweiser Realisierung der Ueberbauung ist mindestens eine anteilmässige Zahl von Auto- und Veloabstellplätzen mitzuerstellen.

Art. 9 Oeffentliche Benützung der Parkplätze in der Gewerbezone

80 Autoabstellplätze sind ausserhalb der ordentlichen Geschäfts- und Ladenöffnungszeiten den Besuchern von Anlässen im Schulhaus und in den Sportanlagen zur Verfügung zu stellen. Die Modalitäten dieser öffentlichen Parkplatzbenützung sind in einer besonderen Vereinbarung zwischen den Grundeigentümern und der Gemeinde zu regeln (Erschliessungsvertrag).

9

WOHNZONE

Hauptgebäude

Art. 10 Nutzung

Die Baufelder F - K sind für Wohnbauten bestimmt. Nebst den Wohnungen sind auch Kleinläden, Kleingewerbe und Büros, die das ruhige Wohnen nicht beeinträchtigen, zulässig. Hauptgebäude dürfen nur innerhalb der Baufelder erstellt werden. Das Baufeld bestimmt die Stellung, die maximale Geschosszahl und die Höhenlage der Bauten (Kote= O.K. EG Boden± 50 cm). Baupolizeiliche Masse In den Baufeldern F - K sind maximal zwei Vollgeschosse plus Dachgeschoss zulässig, gemäss dem im Anhang dargestellten Profil. Die Gebäudehöhe darf ab Erdgeschosskote bis Oberkante fertige Dachhaut höchstens 9.00 m betragen. Mit Ausnahme der genannten darf dieses Profil durch keine weiteren Bauteile überschritten werden. Die zulässige Bruttogeschossfläche beträgt für die einzelnen Baufelder:

F G H

1'080 m2 1'080 m2 605 m2 1'430 m2 605 m2

1

K

Total

max.

4'800 m2

Diese Bruttogeschossflächen dürfen jeweils innerhalb einer Spanne von ± 1O % über oder unterschritten werden, sofern die Gesamtnutzfläche nicht überschritten wird.

10

Baulinien Die Baulinien begrenzen die Baufelder. Lieber die Baulinien dürfen nur die folgenden Bauteile hinausragen: - Dachvorsprünge um max. 1.50 m - Freitreppen um max. 4.00 m

Dachgestaltung Richtung und maximale Höhe des Dachfirstes ist im Ueberbauungsplan festgelegt. Es sind nur flachgeneigte Pult- oder Flachdächer zugelassen. Dachaufbauten sind nicht zulässig. Lieber die Höhe der Dachterrassen dürfen sich nur die gesetzlich vorgeschriebenen Brüstungen oder Geländer, sowie seitliche Sichtschutzwände erheben. Lieber den Dachflächen sind nur technische Aufbauten wie Kamine, Dunstrohre und dgl. zulässig.

Etappierung Die Ueberbauung eines Baufeldes muss jeweils in einer Etappe erfolgen. Die einzelnen Baufelder müssen aber nicht alle gleichzeitig überbaut werden.

An- und vorbauten

Art. 11 Nutzung

In den Bereichen für eingeschossige An- und Vorbauten dürfen nur unbewohnte Anbauten wie offene Gartenlauben (Pergolen), Sichtschutzwände und dgl. erstellt werden.

Baupolizeiliche Masse Die Höhe dieser Anbauten darf die Höhe der Decke des dahinterliegenden Geschosses nicht überschreiten.

11

Dachgestaltung Die überdachten Anbauten sind mit flachgeneigten Pult- oder Flachdächern zu versehen.

Parkierung

Art. 12 Nutzung

Die zur Wohnzone gehörenden Parkplätze sind der nördlichen Zonengrenze entlang anzulegen. Dazu sind längs der Weidenstrasse offene Parkplätze vorzusehen. Baupolizeiliche Masse Gegen die Gewerbezone sind die Parkplatzbauten durch eine geschlossene Wand abzuschliessen. Die Höhe der Parkplatzbauten darf am höchsten Punkt der Dachkonstruktion nicht mehr als 3.00 m betragen. Anzahl Abstellplätze Die Anzahl Abstellplätze richtet sich nach den baugesetzlichen Vorschriften. Dachgestaltung Die Parkplatzbauten sind mit flachgeneigten Pult- oder Flachdächern zu versehen.

Veloabstellplätze Für Fahrräder sind die vorgeschriebenen Abstellplätze an geeigneter Stelle mitzuerstellen. Etappierung Bei etappenweiser Realisierung der Wohnüberbauung ist mindestens eine anteilmässige Zahl von Auto- und Veloabstellplätzen mitzuerstellen.

12

GEMEINSCHAFTSANLAGEN

Art. 13 Definition

Unter Gemeinschaftsanlagen werden verstanden: - Detailerschliessung - Spiel- und Aufenthaltsbereiche - Abstellplätze für Kehrichtcontainer Die Gemeinschaftsanlagen sind in den jeweiligen Baugesuchen einzugliedern.

Art. 14 Detailerschliessung

Zwischen der Gemeinde und den Grundeigentümern ist im Wirkungsbereich des Ueberbauungsplanes ein Erschliessungsvertrag (Bauträger gemäss Art. 109 Bau G) abzuschliessen. Dieser Vertrag ist vor Genehmigung der Ueberbauungsordnung gegenseitig zu unterzeichnen. Lage, Dimension und Ausbildung der Detailerschliessungen (Ver- und Entsorgung) werden im Rahmen der jeweiligen Baugesuche geregelt. Die Bereiche gemeinsamer Nutzung im Planungsperimeter werden durch die Grundeigentümer erstellt. Sie bleiben im Eigentum der Grundeigentümer. Diese sorgen für den Unterhalt und die Pflege. Die jeweils beteiligten Grundeigentümer (Anstösser) haben eine privatrechtliche Vereinbarung über Nutzung und Unterhalt abzuschliessen. Diese Akten müssen bei der Baubewilligung vorliegen. Die Bereiche gemeinsamer Nutzung sind wenigstens an den im Plan bezeichneten Stellen so auszubilden, dass sie für Nottransporte befahren werden können.

13

Art. 15 Spielplätze

Die im Ueberbauungsplan gekennzeichneten Stellen sind als Spielplätze auszubilden. Die Gestaltung und Ausstattung ist im Baugesuchsverfahren mit der Umgebungsgestaltung zu lösen. Für Spielflächen gelten Art. 15 BauG und Art. 45 BauV.

Art. 16 Kehri chtcontai ner

An den im Ueberbauungsplan gekennzeichneten Stellen sind Abstellplätze für Kehrichtcontainer einzurichten. Die Gestaltung und Ausstattung ist im Baugesuchsverfahren mit der Umgebungsgestaltung zu lösen.

Art. 17 Oberflächenentwässerung

Das Dachwasser ist zu sammeln und falls möglich als offenes Gewässer abzuleiten, bzw. versickern zu lassen. Die dafür vorgesehenen Elemente (Gräben, Versickerungsschächte oder zonen) sind mit der Umgebungsgestaltung zu planen und festzulegen.

14

UFERSCHUTZZONE

Art. 18 Birsufer

In der Uferschutzzone dürfen keine Bauten errichtet werden. Lediglich der im Ueberbauungsplan festgelegte Fussweg inkl. der erforderlichen Elemente für Umgebungsgestaltung und Sicherheit, ist zulässig. Die ganze Uferschutzzone ist als Grünzone auszubilden. Der Birsuferweg gilt als übergeordnete Fusswegverbindung.

UMGEBUNG

Art. 19 Umgebungsgestaltungspläne

Baugesuche dürfen nur zusammen mit einem detaillierten Projekt für die entsprechende Aussenräume bewilligt werden. Der Umgebungsgestaltungsplan muss vor einer Baubewilligung vorliegen.

Art. 20 Baumreihen, Bepflanzungen

Für die im Ueberbauungsplan festgelegten Baumreihen und -gruppen sind hochstämmige, standortgebundene Bäume mit einer minimalen Pflanzhöhe von 2,50 m zu wählen. Für Hecken und Sträucher sind standortgebundene Pflanzen zu wählen.

15

BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN

Art. 21 Baubewilligungsverfahren

Die Ueberbauung eines Baufeldes muss als einheitliches Projekt eingereicht werden. Zur Prüfung von Baugesuchen kann die Gemeinde Sachverständige gemäss

Art. 28 BewD beiziehen (Verfasser der Ueberbauungsordnung oder

Fachinstanz). Die Kosten gehen zu Lasten des Baugesuchstellers.

16

WEITERE BESTIMMUNGEN

Art. 22 Heizung

Pro Hausgruppe (Baufeld) muss eine zentrale Heizanlage vorgesehen werden. Das Konzept der Energieversorgung ist insbesondere im Hinblick auf möglichst geringe Umweltbelastung zu erarbeiten. Eine Heizung im Wärmeverbund ist anzustreben. Solaranlagen sind möglich. Die Zustimmung einer Fachinstanz ist erforderlich.

Art. 23 Antennen

Aussenantennenanlagen sind nicht gestattet. Die Ueberbauung ist an die Gemeinschaftsantenne der Gemeinde anzuschliessen. Zur Wahrung der Informationsfreiheit und für Funkantennen können die Behörden Ausnahmen erteilen.

Art. 24 Allgemeines

Um dem Planungsmassstab gerecht zu werden, können die einzelnen Hauptbauten um ± 1 m von der im Ueberbauungsplan fixierten Lage abweichen.

Art. 25 Inkrafttreten

Die Ueberbauungsordnung (Ueberbauungsplan mit Ueberbauungsvorschriften) tritt mit der Genehmigung durch die Kantonale Baudirektion in Kraft (Art. 61 Bau G).

17

Art. 26 Revision der Ueberbauungsvorschriften

Für geringfügige Aenderungen dieser Vorschriften kommt das in Art. 122 Bau V vorgesehene Verfahren zur Anwendung. Die Zweckmässigkeitsprüfung durch die Kantonale Baudirektion bleibt vorbehalten. Für die Erteilung einzelner Ausnahmen ist Art. 26 Bau G anwendbar.

18

Genehmigungsvermerke Mitwirkungsverfahren vom 14.05.1993 bis 04.06.1993

Vorprüfung vom 12. August 1993

Publikation im Amtsblatt vom 4. September 1993 im Anzeiger vom 2. September 1993

Oeffentliche Auflage der Ueberbauungsordnung während 30 Tagen vom 4. September 1993 bis 3. Oktober 1993. Einspracheverhandlung am

AZ ,Ao.1.'i

Erledigte Einsprachen

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Beschlossen durch den Gemeinderat am

Rechtsverwahrungen Unerledigte Einsprachen

5.Ao. i3

Genehmigt durch die Gemeindeversammlung am

Ä~ ÄQ ,:ß mit ~ JA gegen .L NEIN

Namens der Einwohnergemeinde Zwingen Gemeindeschreiber

äsident

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Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigt

Zwingen, den

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Der Gemeindepräsident

Der Gemeindeschreiber

Genehmigt durch die Kantonale Baudirektion

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19

Anhang Profil der Wohnbauten

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BAU FELD ( 14 50 )

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max. 4.00

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GEMEIN:DE ZWINGEN TEILÄNDERUNG OSERBAUUNGSORDNUNG siG.EREIAREAL - WOHNZO,NE

ÜSERBAUUNGSVORSCHRlfTEN ANHANG ,(Q'UARTIERPLANREGLEMENT)

Die Überbauungsordnung beinhaltet: - Überbauungsplan (Quartierplan) - Überbauungsvorschriften (Quartierplanreglement) - Überbauungsstudie - Modell

ZWIMPFER PARTNER AROHITEKTEN Basel, 8. September 1995 hjllc

Inhaltsverzeichnis

Art. 1

Art. 2

Art. 3

Art. 4

Art. 5 Seite

Wirkungsbereich Stellung zur Bauordnung (Baurecht) Inhalt des Überbauungsplanes (Quartierplan) Architektonische Gestaltung Zoneneinteilung

4

5

Wohnzone Hauptgebäude

Art. 6 Nutzung

Baupolizeiliche Masse Baulinien Dachgestaltung Etappierung

6

7

An- und Vorbauten

Art. 7 Nutzung

Baupolizeiliche Masse Dachgestaltung

Parkierung

Art. 8 Nutzung

Baupolizeiliche Masse Anzahl Abstellplätze Dachgestaltung Veloabstellplätze Etappierung

8

Gemeinschaftsan lagen

Art. 9 Definition

Art. 10 Detailerschliessung

Art. 11 Spielplätze

Art. 12 Kehrichtcontainer

Art. 13 Quartierkompostplatz

Art. 14 Oberflächenentwässerung I Meteorwassersammlung

9

10

Uferschutzzone

Art. 15 Birsufer

11

2

Umgebung

Seite

Art. 16 Umgebungsgestaltungspläne

11

Art. 17 Baumreihen, Bepflanzung

12

Baubewilligungsverfahren

Art. 18 12

Baubewilligungsverfahren

Weitere Bestimmungen

Art. 19

Art. 20

Art. 21

Art. 22

Art. 23 13

Heizung Antennen Allgemeines Inkrafttreten Revision der Überbauungsvorschriften

14

3

Art. 1 Wirkungsbereich

Die Teiländerung der Überbauungsordnung mit den dazugehörenden Überbauungsvorschriften gilt innerhalb des im Überbauungsplan dargestellten Perimeter.

Art. 2 Stellung zur Bauordnung (Baurecht)

Soweit die Überbauungsordnung nichts anderes bestimmt, gelten das Baureglement und der Zonenplan der Gemeinde Zwingen, sowie die kantonalen und eidgenössischen Vorschriften. Für die Ausführung des Bauprojektes sind die Vorprojektpläne (PN 21A-26A, 27) und das Projektmodell wegweisend.

Art. 3 Inhalt des Überbauungsplanes (Quartierplan)

Im Überbauungsplan werden verbindlich geregelt: 1. Lage und Abmessung der Baufelder F - K für Hauptgebäude 2. Bereiche für An- und Vorbauten 3. Firstrichtung 4. Lage der anzupflanzenden Hecken und Hochstammbäume 5. Gemeinschaftsanlagen wie Detailerschliessung, Parkierung, Notzufahrten, Zufahrt Düker ARA-Kanal und Fusswege.

Art. 4 Architektonische Gestaltung

Die Überbauung ist als bauliche Einheit zu gestalten. Bauvolumen, Dachgestaltung, Farbgebung und Materialwahl sind aufeinander abzustimmen. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens kann die Bewilligungsbehörde gemäss Art. 5, Ziff. 3, litt. d des Baureglementes der Gemeinde Zwingen eine anerkannte Fachinstanz zur Beurteilung der architektonischen Belange beiziehen. Insbesondere kann der Verfasser des Überbauungsplanes konsultiert werden.

4

Art. 5 Zoneneinteilung

Der Teiländerungs-Perimeter der Überbauungsordnung gliedert sich in zwei Zonen: - Wohnzone für dreigeschossige Wohnbauten - Uferschutzzone längs der Sirs

5

WOHNZONE Hauptgebäude

Art. 6 Nutzung

Die Baufelder F - K sind für Wohnbauten bestimmt. Nebst den Wohnungen sind auch Kleinläden, Kleingewerbe und Büros, die das ruhige Wohnen nicht beeinträchtigen, zulässig. Hauptgebäude dürfen nur innerhalb der Baufelder erstellt werden. Das Baufeld bestimmt die Stellung, die maximale Geschosszahl und die Höhenlage der Bauten (Kote = O.K. EG Boden.:!:. 50 cm).

Baupolizeiliche Masse In den Baufeldern F - K sind maximal drei Vollgeschosse zulässig, gemäss dem im Anhang dargestellten Profil. Die Gebäudehöhe darf ab Erdgeschosskote bis Oberkante fertige Dachhaut höchstens 9.00 m betragen. Mit Ausnahme der genannten darf dieses Profil durch keine weiteren Bauteile überschritten werden. Die zulässige Bruttogeschossfläche beträgt für die einzelnen Baufelder: F G H

Gemeinschaftsbau

740 m2 1'615 m2 740 m2 885 m2 740 m2 80 m2

Total max.

4'800 m2

I K

Diese Bruttogeschossflächen dürfen jeweils innerhalb einer Spanne von.:!:. 10 % über oder unterschritten werden, sofern die Gesamtnutzfläche nicht überschritten wird.

Der eingeschossige Gemeinschaftsbau darf eine maximale Bruttogeschossfläche von 80 m2 aufweisen.

Baulinien Die Baulinien begrenzen die Baufelder. Hauptgebäude dürfen nur innerhalb der dafür vorgesehenen Baufelder errichtet werden. Die Baufläche bestimmt die Stellung und die maximale Höhenlage der Bauten. Über die Baulinien dürfen nur die folgenden Bauteile hinausragen: - Dachvorsprünge um max. 1.00 m.

6

Dachgestaltung Richtung und maximale Höhe des Dachfirstes ist im Ueberbauungsplan festgelegt. Es sind nur flachgeneigte Pult- oder Flachdächer zugelassen. Dachaufbauten sind nicht zulässig. Ueber den Dachflächen sind nur technische Aufbauten wie Kamine, Dunstrohre und dgl. zulässig.

Etappierung Die Überbauung eines Baufeldes muss jeweils in einer Etappe erfolgen. Die einzelnen Baufelder müssen aber nicht alle gleichzeitig überbaut werden.

AN- UND VORBAUTEN

Art. 7 Nutzung

In den Bereichen für eingeschossige An- und Vorbauten dürfen nur unbewohnte Anbauten wie offene Gartenlauben (Pergolen), Wintergärten, Sitzplatzüberdachungen, Windfänge, Geräteräume, Veloräume, Sichtschutzwände und dgl. erstellt werden.

Baupolizeiliche Masse Die Grösse der An- und Vorbauten müssen sich der dahinterliegenden Fassade des Hauptgebäudes unterordnen.

Dachgestaltung Die überdachten Anbauten sind mit flachgeneigten Pult- oder Flachdächern zu versehen.

7

PARKIERUNG

Art. 8 Nutzung

Die zur Wohnzone gehörenden Parkplätze sind der nördlichen Zonengrenze entlang anzulegen. Dazu sind längs der Weidenstrasse offene Parkplätze vorzusehen.

Baupolizeiliehe Masse Gegen die Gewerbezone sind die Parkplatzbauten durch eine geschlossene Wand abzuschliessen. Die Höhe der Parkplatzbauten darf am höchsten Punkt der Dachkonstruktion nicht mehr als 3.00 m betragen.

Anzahl Abstellplätze Die Anzahl Abstellplätze richtet sich nach den baugesetzlichen Vorschriften.

Dachgestaltung Die Parkplatzbauten sind mit flachgeneigten Pult- oder Flachdächern zu versehen.

Veloabstellplätze Für Fahrräder sind die vorgeschriebenen Abstellplätze an geeigneter Stelle mitzuerstellen.

Etappierung Bei etappenweiser Realisierung der Wohnüberbauung ist mindestens eine anteilmässige Zahl von Auto- und Veloabstellplätzen mitzuerstellen.

8

GEMEINSCHAFTSANLAGEN

Art. 9 Definition

Unter Gemeinschaftsanlagen werden verstanden: - Detailerschliessung - Gemeinschaftsbau - Spiel- und Aufenthaltsbereiche - Abstellplätze für Kehrichtcontainer - Quartierkompost - Anlage - Oberflächenentwässerung / Meteorwassersammlung Die Gemeinschaftsanlagen sind in den jeweiligen Baugesuchen einzugliedern. Der Gemeinschaftsbau kann in der dafür ausgeschiedenen Zone durch die künftigen Bewohner realisiert werden. Nutzungen wie Gemeinschaftsraum, Kinderhort, Fitnessraum, etc. mit den entsprechenden Nebenräumen sind möglich. Die baupolizeilichen Vorschriften richten sich nach Artikel 7, wobei die maximale Gebäudehöhe 4.00 m beträgt.

Art. 10 Detailersch Iiessung

Der zwischen der Gemeinde und den Grundeigentümern, im Wirkungsbereich des Ueberbauungsplanes am 19. November 1993, abgeschlossene Erschliessungsvertrag ist verbindlich. Die öffentlichen Werke, wie verlegen der Kanalisation, Wasserleitung, sind durch die Grundeigentümer zu finanzieren. Lage, Dimension und Ausbildung der Detailerschliessungen 0/er- und Entsorgung) werden im Rahmen der jeweiligen Baugesuche geregelt. Die Bereiche gemeinsamer Nutzung im Planungsperimeter werden durch die Grundeigentümer erstellt. Sie bleiben im Eigentum der Grundeigentümer. Diese sorgen für den Unterhalt und die Pflege. Die jeweils beteiligten Grundeigentümer (Anstösser) haben eine privatrechtliche Vereinbarung über Nutzung und Unterhalt abzuschliessen. Diese Akten müssen bei der Baubewilligung vorliegen. Die Bereiche gemeinsamer Nutzung sind wenigstens an den im Plan bezeichneten Stellen so auszubilden, dass sie für Nottransporte befahren werden können.

9

Art. 11 Spielplätze

Die im Ueberbauungsplan gekennzeichneten Stellen sind als Spielplätze auszubilden. Die Gestaltung und Ausstattung ist im Baugesuchsverfahren mit der Umgebungsgestaltung zu lösen.

Art. 12 Kehrichtcontainer

An den im Ueberbauungsplan gekennzeichneten Stellen sind Abstellplätze für Kehrichtcontainer einzurichten. Die Gestaltung und Ausstattung ist im Baugesuchsverfahren mit der Umgebungsgestaltung zu lösen.

Art. 13 Quartierkompostplatz

An der im Ueberbauungsplan gekennzeichneten Stelle ist ein Quartierkompostplatz einzurichten. Die Gestaltung und Ausstattung ist im Baugesuchsverfahren mit der Umgebungsgestaltung zu lösen.

Art. 14 Oberflächenentwässerung I Meteorwassersammlung

Für die Oberflächengestaltung der Plätze und Wege sollen soweit als möglich durchlässige Elemente (z.B. Schotterrasen, Rasenpflaster etc.) gewählt werden. Das Dachwasser ist zu sammeln und falls möglich als offenes Gewässer abzuleiten, bzw. versickern zu lassen. Die dafür vorgesehenen Elemente (Gräben, Versickerungsschächte oder zonen) sind mit der Umgebungsgestaltung zu planen und festzulegen.

10

UFERSCHUTZZONE

Art. 15 Birsufer

In der Uferschutzzone dürfen keine Bauten errichtet werden. Lediglich der im Ueberbauungsplan festgelegte Fussweg inkl. der erforderlichen Elemente für Umgebungsgestaltung und Sicherheit ist zulässig. Die ganze Uferschutzzone ist als Grünzone auszubilden und nach naturschützerischen Gesichtspunkten zu unterhalten. Der Birsuferweg gilt als übergeordnete Fusswegverbindung.

UMGEBUNG

Art. 16 Umgebungsgestaltungspläne

Baugesuche dürfen nur zusammen mit einem detaillierten Projekt für die entsprechenden Aussenräume bewilligt werden. Im einzelnen sind zu regeln: - Ausbildung des Detailerschliessungsweges - Ausbildung der Fusswege, ihre Ausstattung und Bepflanzung - Angrenzende Grünbereiche - Ausbildung der Spielplatzbereiche - Anzahl, Ausbildung und Zuteilung der Parkplätze - Ausbildung der Kehricht-Container-Standplätze - Quartierkompost - Anlage - Das interne Wegnetz ist mit einem einheitlichen Belag zu versehen - Ausbildung der Trennung Privatgärten - Bereiche der gemeinsamen Nutzung - Ausbildung der Trennung von Privatgärten Der Umgebungsgestaltungsplan zeigt für alle Bereiche Massnahmen des ökologischen Ausgleichs und muss vor einer Baubewilligung vorliegen.

11

Art. 17 Baumreihen, Bepflanzungen

Für die im Ueberbauungsplan festgelegten Baumreihen und -gruppen sind hochstämmige, einheimische und standortgebundene Bäume mit einer minimalen Pflanzhöhe von 2.50 m zu wählen. Für Hecken und Sträucher sind einheimische und standortgebundene Pflanzen zu wählen. Abgestorbene Pflanzen sind zu ersetzen. Freiflächen sind im Sinne des ökologischen Ausgleichs anzulegen und extensiv zu unterhalten.

BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN

Art. 18 Baubewilligungsverfahren

Die Ueberbauung eines Baufeldes muss als einheitliches Projekt eingereicht werden. Zur Prüfung von Baugesuchen kann die Gemeinde Sachverständige beiziehen 01erfasser der Ueberbauungsordnung oder Fachinstanz). Die Kosten gehen zu Lasten des Baugesuchstellers.

12

WEITERE BESTIMMUNGEN

Art. 19 Heizung

Pro Hausgruppe (Baufeld) muss eine zentrale Heizanlage vorgesehen werden. Das Konzept der Energieversorgung ist insbesondere im Hinblick auf möglichst geringe Umweltbelastung zu erarbeiten. Eine Heizung im Wärmeverbund ist anzustreben. Solaranlagen sind möglich. Die Zustimmung einer Fachinstanz ist erforderlich.

Art. 20 Antennen

Aussenantennenanlagen sind nicht gestattet. Die Ueberbauung ist an die Gemeinschaftsantenne der Gemeinde anzuschliessen. Zur Wahrung der Informationsfreiheit und für Funkantennen können die Behörden Ausnahmen erteilen.

Art. 21 Allgemeines

Um dem Planungsmassstab gerecht zu werden, können die einzelnen Hauptbauten um ± 1 m von der im Ueberbauungsplan fixierten Lage abweichen. Die Lage innerhalb der Gruppe bleibt verbindlich. Von den fixierten Erdgeschoss-Höhenkoten kann in begründeten Fällen um ± 0.50 m abgewichen werden.

Art. 22 Inkraftreten

Die Teiländerung der Ueberbauungsordnung (Ueberbauungsplan mit Ueberbauungsvorschriften) tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Baselland in Kraft.

13

Art. 22 Revision der Ueberbauungsvorschriften

Für geringfügige Aenderungen dieser Vorschriften kann die Bewilligungsbehörde entsprechende Ausnahmen erteilen. Die Zweckmässigkeitsprüfung bleibt vorbehalten. Für die Teiländerung der gültigen Ueberbauungsordnung Sägereiareal Zwingen werden die Begriffe nach bernischem Baurecht belassen. Nach basellandschaftlichem Baurecht müsste hierfür jedoch der Begriff Quartierplan verwendet werden.

14

Genehmigungsvermerke Mitwirkungsverfahren vom

18.8.1995 - 1.9.1995

Vorprüfung vom

6.9.1995 AOR

Beschlossen durch den Gemeinderat am

12.9. 1995

Genehmigt durch die Gemeindeversammlung am

28.9. 1995

Namens des Gemeinderates

~_-"D'C::'el'Gl. .e.met:e~ U. Scherrer Publikation

im Amtsblatt vom

Öffentliche Auflage vom

12.10.1995 No. 41

13. 10.1995 - 12. 11 • 1995

Einspracheverhandlung am

Rechtsverwahrungen

Erledigte Einsprachen

Unerledigte Einsprachen

Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigt:

Zwingen, den

1 6. NOV. 1995

Der Gemeindeschreiber

Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmig mit Beschluss Nr.

vom

Der Lands h;; ;

0 9. Jan. 1996

Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt Nr.

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Anhang Profil der Wohnbauten

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Gebäudeprofil Bebauungsordnung 1993 Gebäudeprofil Bebauungsordnung 1995

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