40/QP/5/0_Quartierplan Kernerweiterung Nord

Lingias da construcziun · Liestal

Document

Numer
2158
Gener
Lingias da construcziun
Sutgener
Lingias da construcziun
Vischnanca
Liestal
Chantun
Basel-Landschaft
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
31-08-1993
En vigur dapi
31-08-1993

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Text

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kanton Basel-Landschaft

Nr. 2158 vom 31. August 1993

Gemeinde Liestal, Quartierplanung "Kernerweiterung Nord"

A. Der Einwohnerrat Liestal hat am 26. Februar bzw. 25. März 1992 die Quartierplanvorschriften "Kernerweiterung Nord", bestehend aus den Quartierplänen Nr. 1 - 4 und dem Quartierplanreglement beschlossen. Integrierender Bestandteil dieser Planung sind die Richtpläne Nr. 5 - 13, das Richtmodell 1 : 500 sowie der Quartierplanvertrag inklusive zugehöriger Vertragspläne. Diese Beschlüsse wurden in

der Volksabstimmung am 27. September 1992 bestätigt.

B. Die Öffentliche Auflage für die Quartierplanvorschriften hat vom 21. Oktober bis 19. November 1992 stattgefunden. Sie wurde durch Publikation im kantonalen Amtsblatt Nr. 42 vom 15. Oktober 1992 sowie im Amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Liestal vom 21. Oktober 1992 bekanntgegeben. Alle betroffenen Grundeigentümer wurden zudem mit eingeschriebenem Brief auf die Auflage hingewiesen. Innerhalb der Auflagefrist ist eine Einsprache eingegangen, welche aber aufgrund der Verständigungsverhand-

lungen zurückgezogen wurde.

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c. Mit Schreiben vom 9. März 1993 ersucht der Stadtrat Liestal um die regierungsrätliche Genehmigung der Quartierplanung "Kernerweiterung Nord". Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägun-

gen verwiesen.

Erwägungen:

1. Die gesetzlichen Anforderungen an Quartierplanungen werden in $ 29, Absatz 1 des kantonalen Baugesetzes (BauG) umschrieben. Im Vordergrund steht dabei die Förderung

wohnhygienisch, architektonisch und städtebaulich befrie-

digender Gesamtüberbauungen sowie die Sanierung bestehender Quartiere. Quartierpläne bezwecken ferner eine sinnvolle Erschliessung und Ausnützung des Baulandes in nach Lage, Grösse und Gestaltung geeigneten Gebieten.

Für die architektonische und städtebauliche Prüfung solcher Planungen hat der Regierungsrat ein spezielles Fachgremium, die "Kantonale Fachkommission zur Beurteilung von Arealüberbauungen", eingesetzt. An ihren Sitzungen vom 25. April 1989 und 28. August 1990 hat diese Kommission die Quartierplanung "Kernerweiterung Nord" behandelt und mit gewissen Vorbehalten und Auflagen grundsätzlich gutgeheissen.

2. Die kantonale Vorprüfung durch das Amt für Orts- und Regionalplanung erfolgte mit Schreiben vom 26. April 1991. Den Forderungen und Empfehlungen des Kantons konnte in der

Folge weitgehend Rechnung getragen werden.

Soweit sich innerhalb des Quartierplan-Perimeters geringfügige Abweichungen in bezug auf die gesetzlichen Grenzund Gebäudeabstände ergeben, ist der Regierungsrat bereit, diese gestützt auf $ 102, Absatz 1 BauG zu gestatten. Die erforderlichen Grenz- und Näherbaurechte werden im übrigen vertraglich geregelt.

Bezüglich Lärmschutz wird festgehalten, dass die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gemäss Lärmschutz- Verordnung (LSV) für lärmempfindliche Räume mit der Einreichung des Baugesuches nachzuweisen ist (im Einzelfall Lärmgutachten erforderlich).

3. Das Quartierplan-Reglement sieht im weiteren vor, dass als Voraussetzung für die Genehmigung der Quartierplan-Vertrag von allen beteiligten Grundeigentümern unter-

zeichnet und Öffentlich beurkundet ist. Nachdem die öÖffentliche Verurkundung erfolgt ist, sind damit auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt.

Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses beschliesst der Regierungsrat:

ı//: 1. Gestützt auf $ 3, Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 werden die vom Einwohnerrat Liestal am 26. Februar bzw. 25. März 1992 beschlossenen Quartierplanvorschriften "Kernerweiterung Nord", bestehend aus den Quartierplänen Nrn. 1 - 13, dem Quartierplan-Reglement, dem Richtmodell 1 : 500 sowie dem Quartierplanvertrag inklusive zugehöriger Vertragspläne im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemein-verbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 4«0/Qop/5/0 und 40/2P/1/35 (Quartierpläne Nr. 1- 13), 40/QR/5/0 (Quartierplan-Reglement), sowie 40/SP/1/31 versehenen Exemplare der Dokumentation.

3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf $S 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Verteiler: - Stadtrat Liestal, 4410 Liestal - Städt. Bauverwaltung Liestal, 4410 Liestal - SSH AG, Fischmarkt 12, 4410 Liestal - Landeskanzlei (Publikation) - Amt für Liegenschaftsverkehr - Amt für Umweltschutz und Energie

Bauinspektorat

Tiefbauamt

Bau- und Umweltschutzdirektion

Abt. Oeffentlicher Verkehr

Amt für Orts- und Regionalplanung (10) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Der Landschreiber:;

Pinteb