73/BSP/8/0_Bau- und Strassenlinienplan Grubenackerweg
Lingias da construcziun · Ziefen · Abolì ils 09-02-2010
Document
- Numer
- 462
- Gener
- Lingias da construcziun
- Sutgener
- Lingias da construcziun
- Vischnanca
- Ziefen
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 14-02-1984
- En vigur dapi
- 14-02-1984
- Abolì
- 09-02-2010
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Ziefen mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Datotecas
RRB_0462_19840214.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Per Texterkennung aus einer gescannten Datei gelesen: Fehler sind möglich.
18 3.80 140.000
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 462 vom 14. Februar 1984
Gemeinde Ziefen, Bau- und Strassenlinienplan "Grubenackerweg 3
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Ziefen hat am 28. Juni 1983 den Bau- und Strassenlinienplan "Grubenackerweg"
[l. Teilstück] beschlossen.
B. Die öffentliche Auflage fand vom 11. Juli 1983 bis
9. August 1983 statt. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 26 vom 7. Juli 1983 sowie im Amtsanzeiger der Gemeinde Ziefen von Ende Juni 1983 bekanntgegeben. Die betroffenen auswärtigen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 29. Juni 1983 [Postquittung] benachrichtigt. Mit Schreiben vom 19. Juli 1983 hat Richard Straumann-Rüegsegger, Im Noll 33, 4148 Pfeffingen, Eigentümer der Parzelle Nr. 275 Einsprache erhoben. Der Gemeinderat hat in der Folge das gesetzlich vorgeschriebene Verständigungsverfahren durchgeführt. Die Einsprache wur-
Ganzen Text zeigen
de nicht zurückgezogen.
C. Mit Schreiben vom 4. November 1983 unterbreitet der Gemeinderat Ziefen die Pläne zur regierungsrätlichen Genehmigung und die unerledigte Einsprache zum Entscheid. Für
weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nach-
folgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 ermächtigt, Bau- und Strassenlinien-
pläne aufzustellen.
Il.
Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die erwähnten Pläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus
Gründen der Regionalplanung beschränkt. III.
Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form die Einspracheentscheide und der Entscheid über einen solchen Gemeindeversammlungsbeschluss zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen, und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln.
IV.
Im Baugesetz ist die regierungsrätliche Überprüfungsbefugnis unerledigter Einsprachen nicht speziell geregelt. Artikel 33 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 verlangt hingegen bei Einsprachen, die sich gegen Nutzungspläne richten die volle Überprüfung. Somit ist der Regierungsrat verpflichtet, bei unerledigten Einsprachen sowohl die Recht- als auch die Zweckmässigkeitskontrolle
auszuüben. Vi
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien hat die Prüfung folgendes ergeben:
l. Rechtmässigkeitskontrolle Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind
die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
Keine Bemerkungen.
3. Einsprache Richard Straumann-Rüegsegger
Der Einsprecher macht geltend, die Bau- und Strassenlinien seien einseitig, d.h. zu seinem Nachteil festgelegt worden. Es sei nicht einzusehen, weshalb nur eine Parzelle in so einschneidendem Masse belastet werden soll. Eine Landumlegung sei kaum zu umgehen. Er verlangt eine gleichmässige
Belastung der Anstösser.
Es trifft zu, dass die zu beurteilenden Bau- und Strassenlinien nicht zentrisch auf die Achse des bestehenden Weges [Parzelle Nr. 277] angeordnet sind und eine einseitige Belastung der Anstösser vorliegt. Sie sind um 0.63 m in süd-
licher Richtung verschoben.
Diese Linienführung wurde gewählt, um den späteren Ausbau in sinnvollen und kostengünstigen Etappen realisieren zu ‘können. Es ist vorgesehen, den Grubenackerweg in einer ersten Phase, in der er nur als untergeordnete Erschliessungsstrasse dient, lediglich im Umfang der 5 m breiten Fahrbahnfläche, d.h. ohne Trottoirs auszubauen. Aus diesem Grunde wurde die Lage der neuen Strassenlinien so festgelegt, dass der nördliche Fahrbahnrand mit den bestehenden Gartenmauern der überbauten Parzellen identisch ist. Auf diese Weise kann die erste Ausbauetappe [Fahrbahn ohne Trottoirs] ohne bauliche Eingriffe und ohne Zurücksetzung der bestehenden Gartenmauern erstellt werden. Die dadurch kostengünstig ausführbare erste Ausbauetappe wirkt sich auch zum Vorteil der Parzelle des Einsprechers aus, sind doch gemäss Strassenreglement der Gemeinde Ziefen in der Zone WG 2 82 % der Erstellungskosten und Inkonvenienzen
den Anstössern zu belasten. Bei einer zentrisch angeordne-
ten Linienführung müssten die bestehenden Gartenmauern schon in der ersten Ausbauphase um das kleine Mass von 0.63 m zu-
rückversetzt werden.
Die Abweichung der Linienführung um 0.63 m hat auf die Überbaubarkeit der Parzelle Nr. 275 keinen wesentlichen Einfluss. Das Grundstück des Einsprechers wird zudem durch die beschlossenen Bau- und Strassenlinien nicht derart beeinträchtigt, dass eine Überbauung unmöglich ist. Die verbleibende Parzellenfläche erlaubt zwei Bauplätze im Ausmass von je ca. 7 a. Unter Berücksichtigung der Baulinie und des Grenzabstandes ist selbst im schmäleren Bereich der Parzelle Nr.
275 eine Gebäudebreite von 8 bis 10 m möglich.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erachtet der Regierungsrat die gewählte Lösung als zweckmässig. Die Einsprache
ist daher als unbegründet abzuweisen.
://: 1. Die Einsprache von Richard Straumann-Rüegsegger wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung Ziefen vom 28. Juni 1983 betreffend den Bau- und Strassenlinienplan "Grubenackerweg" [l. Teilstück] genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
3. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 73/BSP/8/0 versehenen Exemplare der Pläne.
4. Die Ziffern 2 und 3 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu ver-
öffentlichen.
Mitteilung an Richard Straumann-Rüegsegger, Im Noll 33, 4148 Pfeffingen
[eingeschrieben] Gemeinderat Ziefen, 4417 Ziefen
Ingenieurbüro Sutter + Gudenrath, Im Hooland, 4411 Arboldswil