40_Q_12_ Quartierplan Cheddite
Plan d'utilisaziun spezial · Liestal
Document
- Numer
- 1833
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Plan da quartier
- Vischnanca
- Liestal
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 15-11-2005
- En vigur dapi
- 15-11-2005
Karte
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Datotecas
RRB_1833_20051115_anonym.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
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Stadt Liestal l Gemeinde セ a
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Kanton Basel-Landschaft
,
...
40/QR
/
-#/ 0
Quartierplan-Reglement Quartierplanung "Cheddite" Einwohnerratsbeschluss vom 22. September 2004_
Geltungsbereich: Der Reglementsinhalt gilt für die Quartierplanfläche im Bereich der Parzellen Nr. 1812 und 3227 der Stadt Liestal
Aufbau des Reglementes als Beispiel Spalte für:
Spalte für:
Spalte für:
Marginalie
Grundeigentumsverbindliche Vorschriften
Kommentar / Hinweise:
(Randbemerkung bezugnehmend auf die Vorschrift in der mittleren Spalte)
Sie unterstehen der:
- keine Rechtsverbindlichkeit
• Beschlussfassung durch den Stadtrat I Gemeinderat und den Einwohnerrat I die Einwohnergemeindeversammlung,
-
• Genehmigung durch den Regierungsrat
Informationsteil zur mittleren Spalte
Kommentare bzw. Hinweise unterstehen nicht der Beschlußfassung durch den Einwohnerrat (ER) / die Einwohnergemeindeversammlung (EGV» sowie der Genehmigung durch den Regierungsrat (RRB).
Beispiel
Beispiel
Die Einwohnergemeinde Liestal/Lausen erlässt, gestützt auf § 2 - 6 und 37 ff. des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998, im Gebiet "Cheddite" Quartierplan-Vorschriften, bestehend aus dem Quartierplan-Reglement und den nachfolgend aufgeführten Plänen:
Der Erlass definiert die massgebenden gesetzlichen Grundlagen, worauf sich die vorliegenden Quartierplan-Vorschriften abstlJtzen. Es sind dies im wesentlichen § 37 ff. des RBG, in welchen Inhalt und Verfahrender Quartierplanung festgelegt sind.
Beispiel
Erlass QP-Bestandteile
• Teilplan Nr. 1 • Teilplan Nr. 2 • Teilplan Nr. 3
Bebauung und Aussenraum 1:500 Erschliessung, Ver- und Entsorgung, Etappierung 1:500 Bebauung und Terraingestaltung, Schnitte 1 bis 5 1:500
Der Konzeptplan Bebauung sowie die Grundrisspläne gelten als Richtpläne. Diese Pläne sowie das Richtmodell 1:500 dienen als Beurteilungsrichtlinien für die kubische Gestaltung bzw. für die Detailplanung im Rahmen des Baugesuchsverfahrens und unterliegen nicht dem Beschluss- und Genehmigungsverfahren. S+RlGS 01 .12.2004 L:\Gemeinde\lAUSENI37·244\37244 Reg01·Version4 20041201.doc
Bearbeitung:
Die Quartierplan-Vorschriften sind grundeigentumsverbindlich und bilden die Offentlich-rechtliche Zonen- bzw. Nutzungs- und Erschliessungsplanung far das Gebiet ·Cheddite".
Diese Bestandteile sollen bei der Ausarbeitung der Baugesuche als Richtlinien dienen. Sie haben keine Rechtswirkung. Ausserf1alb des Quartierplan-Perimeters gelten die Zonenvorschriften Siedlung bzw. Landschaft der Stadt Liestal / Gemeinde Lausen.
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s e r i セ o
IMMOBILIENDIENSTE AG
I I I I I ,I I I I I I
Pater Merlan·Strasse 58 CH-4002 Basel Telefon 061 206 02 10 Telefax 061 206 1820
1
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Inhaltsverzeichnis Seite Erlass
1
Art. 1
Art. 2 Zweck und Ziele der Planung
1
Geltungsbereich und Inhalt
2
Art. 3
Art. 4 Art der baulichen Nutzung
3 3
Art. 5
Art. 6 Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten
Nutzung und Gestaltung des Aussenraumes
5 7
Art. 7
Art. 8 Erschliessung
8
Parkierung
9 10
Mass der baulichen Nutzung
Art. 9 Ver- und Entsorgung
Art. 10 Uirmschutz
Art. 11 Realisierung / Etappierung
Art. 12 Abweichung / Ausnahmen
14 weitere Artikel
Art. 13 Schlussbestimmungen
Beschlüsse
11 11 12 13 14
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Kommentar / Hinweise
Erlass QP-Bestandteile
Die Einwohnergemeinde LiestalILausen erlässt, gestützt auf § 2 - 6 und 37 ff. des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998, im Gebiet "Cheddite" Quartierplan-Vorschriften, bestehend aus dem Quartierplan-Reglement und den nachfolgend aufgeführten Plänen: • Teilplan Nr. 1 • Teilplan Nr. 2 • Teilplan Nr. 3
Bebauung und Aussenraum 1:500 Erschliessung, Ver- und Entsorgung, Etappierung 1:500 Bebauung und Terraingestaltung, Schnitte 1 bis 5 1:500
Der Konzeptplan Bebauung sowie die Grundrisspläne gelten als Richtpläne. Diese Pläne sowie das Richtmodell 1:500 dienen als Beurteilungsrichtlinien für die kubische Gestaltung bzw. für die Detailplanung im Rahmen des Baugesuchsverfahrens und unterliegen nicht dem Beschluss- und Genehmigungsverfahren.
Der Erlass definiert die massgebenden gesetzlichen Grundlagen, worauf sich die vorliegenden Quartierplan-Vorschriften abstützen. Es sind dies im wesentlichen § 37 ff. des RBG, in welchen Inhalt und Verfahren der Quartierplanung festgelegt sind. Die Quartierplan-Vorschriften sind grundeigentumsverbindlich und bilden die öffentlich-rechtliche Zonen- bzw. Nutzungsund Erschliessungsplanung für das Gebiet "Cheddite".
Diese Bestandteile sollen bei der Ausarbeitung der Baugesuche als Richtlinien dienen. Sie haben keine Rechtswirkung. Ausserflalb des Quartierplan-Perimeters gelten die Zonenvorschriften Siedlung bzw. Landschaft der Stadt Liestal / Gemeinde Lausen.
Art. 1 Zweck und Ziele der Planung
Zweck
Ziele
Die Quartierplanung "Cheddite" bezweckt eine geordnete, haushälterische Nutzung des Bodens. Sie soll eine umweltgerechte, wohnhygienisch, architektonisch und städtebaulich sowie erschliessungsmässig gute, der Umgebung angepasste Überbauung gewährleisten. 2
Mit dieser Quartierplanung werden im wesentlichen folgende Ziele verfolgt: • Umzonung der heute isolierten Gewerbezone in eine Zone mit Wohnnutzung • Realisierung einer qualitativ guten Wohnüberbauung mit differenzierten Wohnformen unter Beachtung der speziellen Lage zwischen Ergolz und Wald • massvolle Siedlungsverdichtung mit hoher Qualität • grosszügige, den Überbauungseinheiten (Cluster) bzw. den Wohnungen zugeordnete Aussenräume sowie differenzierte Quartieraussenräume • schadstoffarmes Wohn- und Raumklima unter Beachtung sinnvoller energetischer Massnahmen und durch Wahl geeigneter Baumaterialien • direkte Erschliessung der Überbauungseinheiten an das perifere kommunale Verkehrsnetz der Stadt Liestal bzw. der Gemeinde Lausen mit Unterbindung von Schleichverkehr zwischen Liestal und Lausen.
Quartierplan-Reglement "Cheddite", Liestall Lausen
Zweck und Ziele der Quartierplanung sind im Sinne von § 37 RBG in den QP-Vorschriften festgelegt worden und stützen sich auch auf die Planungshi/fe "Die Quartierplanung" des ARP vom Dez. 2001.
Verschiedene Wohnformen werden angeboten: Die Dimensionierung der Baubereiche erlaubt dazu unterschiedliche Wohnformen (Miete, Stockwerkeigentum, privates EFH) und Grundrisstypen (Reihenhaus, Geschosswohnung mit Laubengang bzw. Treppenkem, etc.).
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Kommentar / Hinweise
• bedürfnisgerechtes, verkehrsarmes Fusswegnetz innerhalb des QP-Areals und als Verbindung Liestal-Lausen sowie mit Anbindung an Naherholungsgebiete • Berücksichtigung der Umwelteinflüsse (Lärm etc.) sowie der Bedürfnisse der Bewohner und der Nachbarschaft • Vernetzung verschiedener Lebensräume und naturnahe Umgebungsgestaltung im Sinne eines ökologischen Ausgleichs
Art. 2 Geltungsbereich und Inhalt
Geltungsbereich
1
Die Quartierplan-Vorschriften gelten für das Areal innerhalb des QuartierpIanPerimeters, wie er im Teilplan Nr. 1 durch die rot punktierte Signatur und dem entsprechenden Geltungsbereich tür die Stadt Liestal bzw. die Gemeinde Lausen markiert ist. Planelemente ausserhalb des Quartierplan-Perimeters bzw. ausserhalb des Geltungsbereiches für die Stadt Liestal bzw. die Gemeinde Lausen haben lediglich orientierenden Charakter.
GeItunqsbereich 'ar die Stadt Uestal bzw. die Gemeinde Lausen Massgebend für die Beschlussfassung der QuartierplanInhalte sind die entsprechenden Geltungsbereiche für die Stadt Liestal bzw. die Gemeinde Lausen.
Inhalt der QPVorschriften
2
Die Vorschriften regeln insbesondere verbindlich: • Art und Mass der Nutzung der Bauten und des Areals • Lage, Grösse und Gestaltung der ober- und unterirdischen Bauten und Anlagen • Gestaltung und Benützung der privaten und gemeinschaftlichen Aussenräume • Gestaltung, Pflege und Unterhalt der Aussenraum-Flächen und -Elemente im Sinne des ökologischen Ausgleichs • ober- und unterirdische Parkierung • Erschliessung sowie Ver- und Entsorgung • Immissionsschutz • Realisierung der Überbauung, Vollzug der Quartierplan-Vorschriften
Philosophie des Oberbauungskonzeptes Das Konzept strebt nach einer m(jglichst sanften Einbettung der Bebauung, der Erschliessung und der Aussenraume in die vorhandene naturnahe Topographie. Die Bebauung folgt der Idee der verdichteten Bauweise, wabei die Geschosszahl zwischen zwei und maximal drei Geschossen begrenzt wird. Innerhalb der einzelnen Baubereiche sind die Bauten mittels zusammenhangender Geblludefluchten gruppiert. Das dem Hangverlauf folgende Baumuster ist unterbrochen durch grosszügige Freif11lehen, die - einem Rückgrat llhnlich - durch die zweibündige Erschliessung untereinander verbunden sind. Die Freif11lehen nehmen Bezug auf die angrenzenden Naturrilume (Ergolz, Wald) und streben nach raumlicher Vernetzung und vielfilltiger Ausgestaltung (Bepflanzung, Wasser, Belllge, Treppen, etc.). Der motorisierte Verkehr wird auf ein Minimum reduziert. Die Erschliessung erfolgt für die beiden Gemeindeteile unabhllngig und orientiert sich dabei an der unterschiedlichen Topographie des Geillndes. Unerwünschter Durchgangsverkehr und Suchverkehr innerhalb des Areals ist so unterbunden. Fusswege durchziehen das Areal und nehmen bestehende Wegverbindungen im Umfeld auf.
Quartierplan-Reglement "Cheddite". Liestall Lausen
2
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Kommentar / Hinweise
Art. 3 Art der baulichen Nutzung
Art der baulichen Nutzung
1
Die Art der baulichen Nutzung wird im Teilplan Nr. 1 wie folgt festgelegt:
Siehe Teilplan Nr. 1
• In den Baubereichen für Hochbauten sowie im bestehenden Hauptbau gilt als Nutzungsart die Wohnzone. Zulässig sind auch nicht störende kleinere Bürobetriebe, Arzt- und Therapiepraxen, Ateliers und ähnliches.
Nutzungsart gemSss § 21, Abs. 1 RBG vom 8. Januar 1998.
Art. 4 Begriff und Definition
1
Mass der baulichen Nutzung
Das Mass der baulichen Nutzung wird mittels der anrechenbaren Bruttogeschossfläche (BGF) der Gebäude berechnet und ausgewiesen. Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller dem Wohnen, dem Arbeiten und dem Gewerbe dienenden und hierfür verwendbaren ober- und unterirdischen Geschossflächen. Die Mauer- und Wandquerschnitte werden mitgerechnet.
Max. BGF
2
Die maximal zulässige anrechenbare BGF für das gesamte QP-Areal beträgt 2 16'900m 2 • Dabei beträgt die BGF im Teilgebiet Liestal 7'700m und im Teil2 gebiet Lausen 9'200m •
Nicht anrechenbar an BGF
3
Nicht zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche zählen: • zu Wohnungen gehörende Keller- und Estrichräume • Heiz- und Tankräume, Räume für Energiespeicher, Waschküchen und Trockenräume, Schutzräume, Containerräume • Maschinenräume für Lift-, Ventilations- und Klimaanlagen sowie Installationsräume und dergleichen • nicht gewerblichen Zwecken dienende ober- und unterirdische Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen u.dgl. • Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen • offene Erdgeschoss- oder Gartenhallen; überdeckte, mindestens einseitig offene Bauteile wie gedeckte Eingangsbereiche, Dachterrassen und Gartensitzplätze; ein- und vorspringende Balkone bzw. Loggien; Flächen von Laubengängen über 1.20m Breite • Bastelräume im Untergeschoss, Gemeinschafts-Bastelräume in Mehrfamilienhäusern 2 • Reduit ohne Fenster mit einer Grundfläche von max. 5m • Aussentreppen, Dachvorsprünge, Lichtschächte, Pergolen und dergleichen • gedeckte, offene Unterstände, welche ausschliesslich als Kinderspielplätze
Quartierplan-Reglement "Cheddite", Liestall Lausen
BGF-Definition gemSss § 49 Abs. 2 RBV.
Die nicht an die BGF anrechenbaren FISchen und Objekte sind abgeleitet von den ORL-Richtlinien bzw. von den bestehenden QuartielPlSnen im nSheren Planungsumfeld (UestaV LausenI).
3
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Kommentar / Hinweise
dienen, Abstellplätze für Spielgeräte und dergleichen • unbeheizte, ganz oder weitgehend mit Isolier- oder Wärmeschutzglas verglaste Zwischenklima-Räume (z.B. Wintergärten, Veranden, Balkone) mit max. 15m 2 je Wohneinheit wenn - Wände und Öffnungen zwischen den Zwischen klima-Räumen und den dahinterliegenden Innenräumen voll isoliert sind, - natürliche Belüftungen und Belichtungen sowohl für die ZwischenklimaRäume als auch für die dahinterliegenden Innenräume sichergestellt sind, - die Zwischenklima-Räume mit keinerlei Einrichtungen versehen werden, welche sich für die Raumbeheizung eignen. Als solche gelten (unabhängig vom Energieträger): - Fussbodenheizungen jeglicher Art - statische oder mobile Heizkörper - Schwedenöfen, feste oder mobile Cheminees etc. • pro Reiheneinfamilienhaus: eine Kleinbaute (z.B. Garten- bzw. Gerätehaus) von max. 6m 2 Grundfläche und einer max. Gebäudehöhe von 2,5m • Trafohäuschen, Heizzentrale u.a. für Eigenbedarf des Quartiers Bruttogeschossflächenverteilung
4
Die Verteilung der Bruttogeschossflächen auf die Baubereiche wird wie folgt festgelegt:
Baubereich F1 E1 1-················ ---_.
_
E2
Bebauungsetappe
zulässige BGF
F (Liestal)
Q G T P P ュ セ
E (Liestal) ... -. -- 425m2"·············-···· total
02__......__......__...._.-_._.............. 03
.............
_..._-.-
...........-_...-..-......--....-.-....-2"..........- -
o (Liestal)
7'700m2 Liestal
425m
············4:isiTr---···
··----··-·················gOOm-:r-··--
05
........ göor:Tl·················
M . . . . . . . . . . . . . . . . . . . _ _ _ . . . .. .
06
BGF
rk]
Wohneinheiten (Annahme)
2'421m 2
1'400m 2
57,8%
ca.
2
11'788m
6'300m 2
53,5%
ca. 41
Total Liestal
14'209m2
7'700m
2
54,2%
ca . 50
Lausen
384
16'483m
Lausen
1004T.
9'200m 2
55,4%
ca. 69
2
55,4%
ca. 69
Parz.
Gemeinde
Nr.
GB-Parz. Fläche
Liestal
3227 1812
Liestal T R U ュ セ
........... ...._...01 _._.
-·-··-·····04··---
zulässige BGF pro Gemeinde
Nachweis der baulichen Nutzung
Total Lausen
AZ.
9
2
122m2 16'605m2
9'200m
C (Lausen)
91 ........_......... -_......_.._._-_
__
Q G V U P ュ セ
B2....................__...-_._
9 (Lausen)
93 A1 ...._....._...... .....- ...._.................. A2 ...............................
A (Lausen)
............
_
_ _-_
m
·-··················-55ü -:r···········-·-
total
9'200m2 Lausen
Q G V U P ュ セ
A3
Gesamtes QP-Areal
Quartierplan-Reglement "Cheddite", Liestall Lausen
.............. 800m2""······
G M G M G M B G Q B [ G P U P セ B G B
··········g50m2"
max.16'900m2
4
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Kommentar / Hinweise
Nutzungstransporte
5
Verschiebungen der Bruttogeschossflächen sind innerhalb der definierten Baubereiche (d.h. von einem Baubereich bzw. Gebäude in ein anderes) möglich, sofern das Gesamtkonzept nicht nachteilig verändert und die Gesamtnutzung nicht überschritten wird. Sie bedürfen der Zustimmung des Stadtrates/Gemeinderates.
Art. 5 Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten
Lage der Bauten
1
Für die Lage und Grösse (Grundfläche, Geschosszahl, Gebäudeprofil) der Bauten und Anlagen (inkl. Ein- und Ausfahrt der Einstellhalle) sind die Teilpläne Nr. 1 - 3 sowie die nachstehenden Quartierplanbestimmungen massgebend.
Siehe TeilpllJne Nm. 1 - 3
Baubereiche
2
Die Baubereiche im Teilplan Nr. 1 begrenzen die Lage der Hauptbauten. Verschiebungen von Baubereichen bzw. von parziellen Baubereichsbegrenzungen N セ ・ イ 、 ・ ョ vom Stadtrat/Gemeinderat gestattet, sofern das Gesamtkonzept der Uberbauung keine Beeinträchtigung erfährt.
Mit der F/exibilitlJt der Baubereiche soll erreicht werden, dass auf Stufe des Baugesuches ein angemessener begrandbarer Projektierungsspielraum bewahrt bleibt. Vorbehalten bleiben jedoch die baugesetzlichen Bestimmungen.
Überragen von Baubereichen
3
Nicht zur baulichen Nutzung zählende Bauten und Bauteile gemäss BGFDefinition (§ 4) dürfen als Anbauten an die Hauptbauten die Begrenzung der Baubereiche überragen bzw. ausserhalb der Baubereiche platziert werden.
Voraussetzung ist die Abstimmung und Integration der Bauten und Bauteile in das Gesamt-Oberbauungskonzept im Rahmen der ProjektpllJne im Baugesuchsverfahran (z.B. Balkone, Loggien, Wintergarten oder Garten- bzw. Geriltehaus etc.).
Unterirdische Bauten und Bauteile
4
Unterirdisch dürfen der Überbauung dienende Kellergeschosse und technische Anlagen wie Zivilschutzräume, Heizzentralen und dergleichen gebaut werden, auch wenn sie in den Teilplänen Nr. 1 und 3 nicht eingezeichnet sind. Diese sind jedoch so zu konzipieren, dass sie nach aussen nicht in Erscheinung treten und vor Hochwassern der Ergolz geschützt sind. Die unterirdische Autoeinstellhalle hat sich generell an die im Teilplan Nr. 2 eingetragene Begrenzung zu halten. Abweichungen in Lage und Ausrnass sind mit Einverständnis des Gemeinderates möglich.
Siehe TeilpllJne Nm. 1 + 3
Gebäudeprofile
5
Für die Definition der Gebäudeprofile (max. Gebäudehöhe und Anzahl, Lage sowie Richthöhe der Geschossebenen) ist der Teilplan Nr. 3 massgebend.
Siehe Teilplan Nr. 3
Dachform
6
Als Dachform wird das Flachdach oder das leicht geneigte Pultdach für die Hauptbauten festgelegt. Für die Nebenbauten ist die Dachform frei. Die Dächer sind extensiv zu begrünen. Für Neben- und Kleinbauten in Leichtbauweise ist die extensive Dachbegrünung wünschenswert. Beim bestehenden Hauptbau (01) darf die Dachform nicht verändert werden.
Die extensive Begranung der DlJcher dient als fJko/ogische AusgleichsfllJche im Siedlungsraum und hat Retensionswirkung bei Starlfregen.
Quartierplan-Reglement 'Cheddite", Liestall Lausen
Empfehlung far Dachbegranung: Verwendung von einheimischem Saatgut (z.B. "Basler Pflanzenmischung far extensive Dachbegranungenj. Als Substrat nach M(Jglichkeit natarfiches Bodenmaterial wlJhlen und einbauen.
5
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Kommentar / Hinweise
Belichtung von Dachräumen
7
Zur Belichtung von Dachräumen sind Dacheinschnitte und verglaste Dachöffnungen erlaubt. Sie haben sich einem ästhetisch guten Dachgestaltungskonzept unterzuordnen.
Technische Bauteile auf dem Dach
8
Oberlichter, Entlüftungsbauteile, Liftüberfahrten u.ä. können die Dächer der Hauptbauten überragen, auch wenn die zulässige Gebäudehöhe dadurch überschritten wird.
Abgrabungen an Gebäuden
9
Abgrabungen zur Belichtung/Belüftung des Sockel- bzw. Untergeschosses sind grundsätzlich zulässig. Das Ausrnass ist minimal zu halten. Auf eine sorgfältige Gestaltung ist zu achten.
Behindertengerechte Bauweise
10 Bei der inneren und äusseren Erschliessung ist auf eine behindertengerechte
Bauweise zu achten. Insbesondere sind Hauszugänge, Lifte, Wohnungstüren sowie Zugänge zu Einstellhallen und Gemeinschaftsräumen rollstuhlgängig zu gestalten. Es ist eine möglichst grosse Anzahl Wohnungen anpassbar zu realisieren.
Als empfehlende Richtlinie: Norm SN 521 500 mit Leitfaden, Behindertengerechtes Bauen des Schweizerischen Invalidenverbandes, Olten.
Städtebauliche Einpassung
11 Die Bauten sind als städtebauliche Einheit auszubilden. Sie sind hinsichtlich
Den Bauintemssenten wird im Rahmen des Baugesuchsverfahmns empfohlen, frOhzeitig mit den zustlJndigen kantonalen Fachinstanzen sowie mit der Bauverwaltung die Materialisierung und Farbgebung vorzubesprechen.
Spätere Änderungen! Ergänzungen an Bauten
12 Allfällige spätere Renovationen und Änderungen von Bauten sowie nachträg-
Verfahren bei baulichen Änderungen
13 Vor
Architektur, Material und Farbe sorgfältig so aufeinander abzustimmen, dass ein ästhetisch ansprechender, harmonischer Gesamteindruck entsteht und eine gute Einpassung in das nachbarliche Siedlungsbild sichergestellt ist.
Verbindlich ist zu beachten: § 108 RBG vom 8. Januar 1998
lich ein- bzw. angebaute Gebäudeteile dürfen das Gesamtbild der Quartierplan-Überbauung nicht beeinträchtigen. Sie sind in ihren wesentlichsten architektonischen Merkmalen und in der Grundstruktur aufeinander abzustimmen. der Eingabe von Baugesuchen für spätere bauliche Änderungen und Ergänzungen müssen, in Zusammenarbeit mit der Gemeinde und der zuständigen kantonalen Fachinstanz, spezifische Gestaltungsrichtlinien bzw. Gestaltungskonzepte ausgearbeitet werden.
Quartierplan-Reglement "Cheddite", Liestall Lausen
Diese spezifischen GestaltungsrichtJinien oder Gestaltungskonzepte dienen den BewilligungsbehOrden als Beurteilungsgrundlage der baulichen Einpassung in die Oberbauung von splJtemn baulichen Anderungen oder ErglJnzungen.
6
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Kommentar / Hinweise
Art. 6 Nutzung und Gestaltung des
Aussenraumes Grundsatz
1
Die Nutzung, Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes wird durch den Teilplan Nr. 1 bestimmt. Im Sinne des ökologischen Ausgleiches ist eine naturnahe Umgebungsgestaltung zu realisieren. Für die Bepflanzung sind vorwiegend einheimische, standortgerechte Arten zu wählen.
Siehe Teilplan Nr. 1
Umgebungsplan
2
Mit dem Baugesuchsverfahren ist ein genereller Umgebungsplan einzureichen, welcher die wichtigsten Inhalte wie Verkehrswege, Spiel- und Grünflächen sowie Ver- und Entsorgung im Grundsatz festlegt.
Der Umgebungsplan ist das Instrumentarium (ar die definitive Festlegung der Bestandteile und Elemente des Aussenraumes in Lage, Dimensionierung und Ausgestaltung auf der Stufe des Baugesuchsverfahrens.
Vor der Ausführung ist ein detaillierter Umgebungsplan bei der Stadt Liestall Gemeinde Lausen nachzureichen. Dieser beinhaltet insbesondere die Lage und Ausgestaltung der Gebäudeerschliessungen, quartierinterne Fusswege, Quartierplätze und Spielflächen, Teilausdolung Windentalbächli, Terrainveränderungen und Stützmauern, die Art der Grün- und Freiflächen, der Bepflanzung, der Beläge, der Dachbegrünungen sowie die Lage der Ver- und Entsorgungsanlagen (Container, Grünabfuhrmulde, Trafostation etc). Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die entsprechende Bewilligung vorliegt. Terrainveränderungen
3
Für die Terrainveränderungen (Abgrabungen/Aufschüttungen) ist der Quartierplan Nr. 3 richtungsweisend. Im Rahmen der Baugesuche sind die Terrainveränderungen möglichst zu minimieren.
Siehe Teilplan Nr. 3
Quartier-Aussenräumel Spielplätze
4
In Berücksichtigung der Festsetzungen im Teilplan Nr. 1 sind die Quartieraussenräume als multifunktionale Plätze für die Quartierbewohnerinnen auszugestalten. Die Räume im Westen (Liestal) und Osten (Lausen) beinhalten je einen Kinderspielplatz, Einrichtungen für Quartiertreffpunkt, Massnahmen (z.B. Weiher) für die Versickerung von Sauberabwasser und ökologische Ausgleichsflächen.
Siehe Teilplan Nr. 1
Der Quartier-Aussenraum bei der Gemeindegrenze verbindet Verkehrswendeflächen und terrassenartige Geländemodellierungen mit Spielflächen für Kinder und ist ebenfalls mit ökologischen Ausgleichelementen zu ergänzen. Grün- und Freiflächen halböffentlich
Ökologischer Ausgleich
5
Die halböffentlichen Grün- und Freiflächen werden einheitlich begrünt und gestaltet. Dabei werden bestehende Bäume und Grünstrukturen, wo möglich, in die Gestaltung integriert. Parkierungsflächen gemäss Teilplan Nr. 2 sind innerhalb der Grün- und Freiflächen gestattet. Dabei sind wasserdurchlässige Materialien zu verwenden. Flächen für Massnahmen des ökologischen Ausgleichs sind naturnah zu gestalten.
Quartierplan-Reglement "Cheddite", Liestall Lausen
Siehe Teilpillne Nm. 1 + 2
Ökologische Ausgleichsfillchen sind insbesondere Böschungen mit Hecken- und GehOlzstrukturen sowie extensiven Wiesen.
7
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Kommentar / Hinweise
Private Garten- und Freiflächen
6
Vorplatz, Gebäudeerschliessung, Fussgängerverbindung
7
Die Nutzung dieser nach einheitlichem Konzept gestalteten Flächen erfolgt durch Bewohnerinnen und Bewohner individuell. Einfriedungen sind zulässig. Sie müssen jedoch einheitlich gestaltet werden. Vorzonen vor Gebäuden sind einheitlich platzartig zu gestalten. Mit Ausnahme von möglichen Carports, wie sie im Teilplan Nr. 2 konzeptartig in den Vorzonen definiert sind, sind keine weiteren festen baulichen Massnahmen gestattet. Gebäudeerschliessungen und Fussgängerverbindungen sind mit wasserduchlässigen Belägen und Materialien zu gestalten und zu erstellen. Hauseingänge dürfen befestigt werden. Das Meteorwasser ist in jedem Fall versickern zu lassen.
Bäume
8
Die im Teilplan Nr. 1 festgelegten Bäume sind im Rahmen der Baugesuche in den Umgebungsplan aufzunehmen und als standortgerechte Bepflanzungen zu realisieren.
Benützung Freiflächen
9
Sämtliche Wege, Strassen, Plätze und uneingefriedete Freiflächen stehen allen Bewohnern zur Benützung offen.
Unterhalt der Freiflächen
10 Die Pflege und der Unterhalt der Freiflächen und Anlagen sowie der öffentlich
zugänglichen Wege und Plätze mit deren Beleuchtung ist Sache der jeweiligen Grundeigentümerinnen resp. Berechtigten. Gewährleistung der Funktionalität
11 Der Zweck und die Funktion sämtlicher Freiflächen und Aussenanlagen muss
Uferschutzbereich
12 Der Uferschutzbereich ist naturnah zu gestalten und zu pflegen und entlang
Siehe Teilplan Nr. 1 Abgrenzungen zwischen PrivatglJrten und den allgemein zuglJnglichen GriJn- und FreifllJchen werden im Umgebungsplan festgelegt
HauseinglJnge mit PlattenbellJgen sind in der Regel auf eine Breite von 2 bis 3m zu beschranken.
Konkrete Details zum UnterlJalt sind im Quartierplan-Vertrag festzulegen.
dauernd gewährleistet werden. der Ergolz mit standortgerechten einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Gartengestaltungsmassnahmen sind nicht gestattet. Die bestehende Bestockung ist wo nötig zu ergänzen. Das Terrain des Uferschutzbereiches ist gegenüber den übrigen Quartierplan-Flächen deutlich abzusetzen. Im Uferschutzbereich kann das Areal dem Kanton abgetreten werden, ohne Verlust der baulichen Nutzung.
Unter Gartengestaltungsmassnahmen sind insbesondere auch Einrichtungen wie KompostpllJtze, Feuerstellen, GrillpllJtze, SitzpllJtze usw. zu verstehen, welche nicht gestattet sind. Mit der Abtretung des Uferbereiches an den Kanton abernimmt dieser dessen UnterlJalt.
Art. 7 Erschliessung
Detailerschliessung
1
Für die ungefähre Lage bzw. Klassierung (Dimensionierung) der Erschliessungsflächen, Zufahrten und Plätze innerhalb des Quartierplan-Areals ist der Teilplan Nr. 2 richtungsweisend. Abweichungen sind möglich, sofern das Gesamtkonzept gewährleistet bleibt. Die genaue Lage und Dimensionierung (als Service- und Notzufahrt bzw. reiner Fussweg) ist im Umgebungsplan im Rahmen des Baugesuchsverfahrens festzulegen.
Quartierplan-Reglement "Cheddite". Liestall Lausen
Siehe Teilplan Nr. 2
Projektierung Wendeanlagen Quartiererschliessung gemlJss VSS SN 640 052 far Lastwagen in Wohngebieten (Minimalfall z.B. Kehricht-LkW)
8
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Kommentar / Hinweise
Gestaltung Verkehrsanlagen und Beleuchtung
2
Die Gestaltung und Beleuchtung der Verkehrsanlagen und Wege hat nach einheitlichem Projekt (Umgebungsplan) zu erfolgen. Bei späteren Änderungen muss die Einheit der Wege und Beleuchtungen gewahrt bleiben.
Quartierinterne Fusswege und Plätze
3
Fusswege und Plätze sind nach Möglichkeit nicht zu versiegeln und sollen mit wasserdurchlässigen Belägen und Materialien befestigt werden. Das Meteorwasser ist in jedem Fall versickern zu lassen.
Öffentliches Gehrecht
4
Sämtliche Strassen, Wege und Plätze erhalten ein öffentliches Gehrecht.
Art. 8 Parkierung
Parkplatzermittlung
Lage der AutoParkplätze und Veloabstellplätze
Parkplatzbewirtschaftung
1
2
Die Ermittlung des notwendigen Grundbedarfs für Auto- und Velo-Abstellplätze erfolgt nach den kantonalen gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien. Dabei ist der Faktor für Stammparkplätze um 0,7 zu erhöhen. Die genaue Zahl der Parkplätze und deren Anordnung ist jeweils im Rahmen des Baugesuchsverfahrens zu ermitteln, planlich festzulegen bzw. auszuweisen. Dabei sind genügend gedeckte Veloabstellplätze vorzusehen. Das Parkierungskonzept im Teilplan Nr. 2 stellt die Verteilung sowie die oberirdische bzw. die unterirdische Anordnung der Parkplätze für alle Baubereiche sicher. Von diesem Konzept kann in begründeten Fällen, insbesondere bei der Realisierung einzelner Bebauungsetappen, abgewichen werden (z.B. mittels temporärer Provisorien). Abweichungen benötigen jedoch die Zustimmung des Stadtrates bzw. des Gemeinderates.
3 Vermietung von Autoeinstellplätzen an Dritte ist nur gestattet, wenn der Par-
kierungsbedarf der Bewohner nachweisbar gedeckt ist. Besucherparkplätze müssen beschriftet und dürfen weder fest vermietet noch dauernd belegt werden.
Quartierplan-Reglement "Cheddite". Liestall Lausen
Massgebend ist § 106 des Raumplanungs- und Beugesetzes (RBG) vom 08. Januar. 1998 sowie die dazugehOtenden b ・ ウ エ ゥ セ mungen der Verordnung zum RBG (Anhang 11/1 und 11/2 RBV). Zu beachten ist auch die Wegleitung zur Bestimmung der Anzahl AbstellpllJtze far Motorfahrzeuge und VeloslMofas" des Amtes fiJr Raumplanung (Mai 2001). Far PflichtparkpllJtze (StammpllJtze) wird in Abweichung der RBV Faktor 1,7 pro Wohneinheit zur VergrOsserong des Parkplatzangebotes festgelegt. Far die BesucherplStze wirrJ der Faktor 0.3 PIWE belassen. Konzeptionelle Anordnung der AbstellpllJtze siehe Teilplan Nr. 2
Parkplatznachwe/s gem.ss RBG/RBV (Wohnnutzung) Besucher-PP
Stamm-PP
Bebauungsetappe/WE
soll
ausgewiesen
soll
ausgewiesen
A(La)/'DWE
46
25
8
8
B(l.a)/22WE
37
50
7
7
C(l.a)/20WE
34
42
6
6
D(U)/23WE
39
34
7
7
E(U)/18WE
30
35
6
6
F(U)/ 9WE
15
15
3
3
Total 119WE
201
201
37
37
9
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Kommentar / Hinweise
Art. 9 Ver- und Entsorgung
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
Betreffend der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung sind die gesetzlichen Bestimmungen und die entsprechenden Reglemente der Stadt Liestal bzw. der Gemeinde Lausen massgebend. Im Sinne der generellen Entwässerungsplanung (GEP) ist neben der Schmutzabwasserbeseitigung, für die Weiterverwendung des anfallenden nicht verschmutzten Abwassers (Meteorwasser auf versiegelten Flächen und Dächern, usw.) ein Konzept zu erstellen z.B. für Brauchwasser, Biotopspeisung, Versickerung, Ableitung etc., das der Genehmigung des Stadtrates / Gemeinderates bedarf.
Wärmeerzeugungl Energiekonzept
2
Es ist eine Wärmeerzeugung (für Heizung, Warmwasser) mit einem umweltfreundlichen, energiesparenden Konzept vorzusehen. Das Energiekonzept ist dem Stadtrat / Gemeinderat vor Einreichung des Baugesuches zur Beurteilung vorzulegen.
Sonnenenergie
3
Vorrichtungen zur Gewinnung von Sonnenenergie sind gestattet. Sie benötigen eine Baubewilligung, dürfen keine Blendwirkung erzeugen und müssen sich harmonisch einfügen.
Antennenanlagen
4
Für die Erstellung von Radio- und Fernsehantennen im Quartierplan-Areal gelten die Bestimmungen gemäss dem Reglement der Stadt Liestal bzw. der Gemeinde Lausen über die Grossantennenanlagen.
Abfallbeseitigung
5
Für die Abfallbeseitigung gilt das Abfallreglement der Stadt Liestal / Gemeinde Lausen und das Abfallkonzept des Kantons Basel-Landschaft. Im Teilplan Nr. 2 sind Abstellplätze für Container und Grünabfuhr konzeptionell festgelegt. Konkrete Festsetzungen folgen im Einvernehmen mit der Stadt Liestal / Gemeinde Lausen im Rahmen des Baugesuches (Konkretisierung im Umgebungsplan).
Durchleitungsrechte
6
Durchleitungsrechte für private und öffentliche Werkleitungen (elektrische Kabel, Wasser, Abwasser, Radio, Fernsehen, Gas, Telefon) sind innerhalb des Quartierplan-Perimeters gewährt.
Quartierplan-Reglement "Cheddite", Liestall Lausen
FOr alNallige Versickerungsmassnahmen ist der Zustandsbericht ·Versickerung" des GEP Liestal / Lausen zu konsultieren. Insbesondere sind auch die Massnahmen des GEP der Stadt Liestal / Gemeinde Lausen zu berOcksichtigen.
Siehe Teilplan Nr. 2 Nach MOglichkeit ist ein Untergrund-Sammelsystem zu realisieren.
Details sind im Quartierplan-Vertrag zu regeln und allenfalls im Grundbuch als Grundlast eintragen zu lassen.
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Kommentar / Hinweise
Art. 10 Lärmschutz
Belastungsgrenzwerte
1
Für das Quartierplan-Areal gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) 11.
2
Zur Einhaltung der zulässigen Belastungsgrenzwerte ist die Erstellung einer Lärmschutzwand entlang der Hochleistungsstrasse H2 notwendig, wie sie im Teilplan Nr. 1 definiert ist. Die Projektierung und Realisierung erfolgt in Koordination mit dem Lärmsanierungsprojekt H2 des Kantons. Die ganze Lärmschutzwand muss jedoch spätestens bei Abschluss der ersten Wohneinheit errichtet sein.
3
Bezüglich des Aussenlärms sowie des Schallschutzes in den Gebäuden geIten für alle Neubauten die Mindestanforderungen (Störungsgrad: Mässig; Lärmempfindlichkeit: Mittel) gemäss SIA-Norm 181 (Ausgabe 1988).
4
Allfällige Nachweise im Sinne von § 32 ff der Lärmschutz-Verordnung sind im Rahmen des Baugesuchsverfahrens zu erbringen.
Nachweise zur Einhaltung der Belastungsgrenzwerte erfolgen in separatem LlJm1gutachten. Realisierongsdetails und Kostenverteiler der LSW werden im Quarlierplan-Verlrag bzw. in einem separaten Verlrag mit dem Kanton geregelt.
Art. 11 Realisierung / Etappierung
Realisierungsvorgehen
1
Die Realisierung der Quartierplan-Überbauung hat grundsätzlich im Einvernehmen zwischen der Stadt Liestal, der Gemeinde Lausen und der Eigentümerln des Quartierplan-Areals zu erfolgen. Dies betrifft insbesondere den Strassenbau, das Festlegen der Baustellenorganisation bzw. des Baustellenverkehrs (inkl. Abbruch best. Liegenschaften) und der Bauzeiten.
Etappierung
2
Im Teilplan Nr. 2 sind die möglichen Bebauungsetappen eingetragen. Die zeitliche Reihenfolge der Bebauungsetappen sowie deren Realisierung werden im Quartierplan-Vertrag im Einvernehmen mit der Stadt Liestall Gemeinde Lausen im Detail festgelegt.
Quartierplan-Vertrag
3
Die jeweiligen Grundeigentümerinnen resp. Berechtigten haben sich gegenseitig alle für die Realisierung und die quartierplanmässige Funktionsfähigkeit der Uberbauung erforderlichen Landabtretungen und Servitute einzuräumen. In einem entsprechenden Quartierplan-Vertrag sind insbesondere zu regeln: - Landabtretungen für Erschliessungsflächen und öffentliche Anlagen - Erstellung und Unterhalt von gemeinsamen Bauten und Anlagen - öffentliche Geh- und Fahrrechte - Bau- und Durchleitungsrechte
Quartierplan-Reglement "Cheddite", Liestall Lausen
Details sind im Quarlierplan-Vertrag oder im Baugesuchsverfahren zu regeln.
Die Quarlierplan-Vertragspunkte sind nicht abschliessend aufgefOhrl bzw. sind nach Bedarf der Vertragsparlner entsprechend zu regeln.
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Kommentar / Hinweise
-
Grenzbaurechte Benutzungsrechte Unterhalt von gemeinsamen Anlagen Realisierung und Finanzierung der Lärmschutzmassnahmen u.a.m.
Anteilmässige Infrastrukturerstellung
4
Sofern die Quartierplan-Überbauung in Etappen realisiert wird, sind die entsprechenden Ergänzungsanlagen, wie Strassen, Zufahrten, Wege, ober- und unterirdische Abstellplätze, Freiflächen I Spielplätze sowie Ver- und Entsorgungsanlagen etc. so auszulegen, dass der Bedarf der jeweilig erstellten Etappe gedeckt ist und die spätere Realisierung der Gesamtüberbauung gewährleistet bleibt.
Parzellierung
5
Die spätere Parzellierung der Grundstücke oder deren Abgabe im Baurecht sowie die Abgabe der einzelnen Wohnungen im Stockwerkeigentum ist möglich, wenn die volle Funktionalität der Quartierplanung gewährleistet ist. Der Stadtrat I Gemeinderat ist für deren Sicherstellung besorgt und ordnet zum Zeitpunkt der Grundstücksparzellierung den Eintrag der notwendigen Dienstbarkeiten im Grundbuch an.
Naherholungsgebiet Windental
6
Um ausreichende Naherholungsgebiete für die Quartierplanüberbauung in der Gemeinde Lausen sicher zu stellen, steht die Erteilung der Baubewilli2 gung für mehr als 2/3 der geplanten Überbauung (Bezugsgrösse 6'OOOm BGF) generell unter dem Vorbehalt, dass die Einwohnergemeinde Lausen Eigentümerin des gesamten Areals der heutigen Parzelle Nr. 548 (Windental) im Grundbuch Lausen ist.
Beschlossen durch GR Lausen vom 2. November 2004 sowie von der EG'V Lausen vom 1. Dezember 2004
Art. 12 Abweichungen / Ausnahmen
Gesamtkonzept für Abweichungen
1
Abweichung durch bauliche oder gestalterische Einzelmassnahmen, die entweder für - das architektonische Erscheinungsbild, oder - das städtebauliche Konzept, oder - die Erschliessung, oder - die Umgebungsgestaltung von präjudizieller Bedeutung sind, dürfen nur aufgrund eines Gesamtkonzeptes bewilligt werden.
Oberstes Ziel ist es, zu jeder Zeit ein einheitliches architektonisches bzw. sti1dtebauliches Oberbauungs-Konzept mit guter Qualitllt zu wahren.
Dieses Gesamtkonzept bedarf im Einvernehmen mit den zuständigen kantonalen Instanzen der Genehmigung des Stadtrates I Gemeinderates und ist für alle weiteren gleichartigen Abweichungen richtungsweisend. Es ist integrierender Bestandteil des entsprechenden Baugesuches und ist mit diesem öffentlich aufzulegen.
Quartierplan-Reglement "Cheddite", Liestall Lausen
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Kommentar / Hinweise
Ausnahmen allgemeiner Art
2
In Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls kann der Stadtrat I Gemeinderat Abweichungen von diesen Quartierplanvorschriften gestatten.
Ausnahmen bedOrfen eines Antrages und einer stichhaltigen BegrOndung. Sie werrJen nach AbwlJgung von der BaubewilligungsbehörrJe erteilt.
Voraussetzung dafür ist, dass kein Widerspruch zum Zweck und den Zielsetzungen der Planung gemäss § 1 vorliegt. Charakter und Konzept der Überbauung bzw. der Freiflächengestaltung dürfen durch die Abweichungen nicht beeinträchtigt werden.
Art. 13 Schlussbestimmungen
Genehmigungsvoraussetzung
1
Die Genehmigung der Quartierplan-Vorschriften durch den Regierungsrat setzt voraus, dass der gemäss § 11 Abs. 3 erwähnte Quartierplan-Vertrag von den Vertragsparteien allseitig unterzeichnet und öffentlich beurkundet wird.
Überwachung des Vollzugs
2
Der Stadtrat I Gemeinderat überwacht die Anwendung dieser QuartierpIanVorschriften. Das Baubewilligungsverfahren gemäss § 120 ff des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) bzw. § 86 ff der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) bleibt vorbehalten.
Aufhebung früherer Beschlüsse
3
Alle im Widerspruch zu den Quartierplan-Vorschriften stehenden früheren Zonenvorschriften gelten für das Areal als aufgehoben.
Inkrafttreten
4
Die Quartierplan-Vorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Quartierplan-Reglement "Cheddite", Liestall Lausen
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Beschlüsse
Beschlüsse Stadt Liestal Beschluss des Stadtrates:
27. April 2004
Beschluss des Einwohnerrates:
22. September 2004
Referendumsfrist:
30. Oktober 2004
Urnenabstimmung: Publikation der Planauflage im Amtsblatt Nr. 43 vom 21.0ktober 2004 21. Oktober 2004 - 19. November 2004
Planauflage vom
Namens des Stadtrates Die Stadtprasidentin:
Der Stadtverwalter:
Kanton Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mit Beschluss Nr..a s セ セ カ ッ ュ
15. Nov. 2005
Publikation des Regierungsratsbeschlusses vom \ セ N NO". im Amtsblatt Nr.
4<0
osDer Landschreiber
Quartierplan-Reglement "Cheddite", Liestall Lausen
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