80_Q_2_ Quartierplan Gerenagger
Plan d'utilisaziun spezial · Grellingen
Document
- Numer
- 526
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Plan da quartier
- Vischnanca
- Grellingen
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 21-04-2020
- En vigur dapi
- 21-04-2020
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Grellingen mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Datotecas
RRB_0526_20200421.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
RRB_0526_20200421.pdf
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 2020-526
vom 21. April 2020
Gemeinde Grellingen, Quartierplanvorschriften «Gerenagger» 1.
Erläuterungen
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Grellingen hat am 27. September 2018 die Quartierplanvorschriften «Gerenagger» beschlossen. Sie bestehen aus dem Quartierplanreglement und dem verbindlichen Plan «Situation und Schnitte» Die Quartierplanung umfasst die Parzellen Nrn. 542 und 1496 sowie einen Teil der Parzelle Nr. 984 mit einer Gesamtfläche von 4’096 m2. Als zulässige Nutzung sind 4’014 m2 BGF festgelegt. B. Einsprachen sind keine eingereicht worden und die Referendumsfrist ist ungenutzt abgelaufen. C. Mit Schreiben vom 6. Januar 2020 unterbreitet der Gemeinderat Grellingen die Planungsdokumente zur regierungsrätlichen Genehmigung. Der allseitig unterzeichnete und beurkundete Quartierplanvertrag, als Genehmigungsvoraussetzung gemäss § 43 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG), wurde gleichzeitig mit den Genehmigungsunterlagen bei der instruierenden Dienststelle (Amt für Raumplanung) eingereicht. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. 1. Baubewilligungsverfahren Allgemein ist festzuhalten, dass das Baubewilligungswesen sowie die Bewilligungspflicht bzw. das Erfordernis einer Baubewilligung von Bauten und Anlagen im RBG sowie in der Verordnung dazu (RBV) abschliessend geregelt sind. Die Gemeinden können diesbezüglich weder zusätzliche kommunale Bewilligungsverfahren einführen noch zusätzliche Restriktionen erlassen. Das heisst, dass auch Bauten und Anlagen, die gemäss RBG und RBV bewilligungsfrei sind, weder eine Bewilligung noch eine Zustimmung des Gemeinderates erfordern. In der Bewilligungskompetenz des Gemeinderates liegen lediglich die Bauten und Anlagen gemäss § 92 RBV. Zudem legt die RBV die Anforderungen an Baugesuchsunterlagen abschliessend fest. Insofern kann der Gemeinderat keine zusätzlich einzureichenden Dokumente bestimmen. Sofern für die Beurteilung von Baugesuchen notwendig, kann der Gemeinderat indes die Einreichung von zusätzlichen Dokumenten bei der Baubewilligungsbehörde beantragen. 2. Delsbergerstrasse Bei allfällig sich ergebenden Differenzen zwischen dem kantonalen Nutzungsplan Delsbergerstrasse und dem Quartierplanperimeter ist der Kantonale Nutzungsplan massgebend. 2.
Beschluss
://:
Ganzen Text zeigen
1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Grellingen am 27. September 2018 beschlossenen Quartierplanvorschriften «Gerenagger» werden gestützt auf § 2 RBG genehmigt und damit verbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 80/QP/2/0, 80/ZPS/2/10 (Quartierplan und Mutation zum Zonenplan Siedlung) sowie 80/QR/2/0 (Quartierplanreglement und Mutation zum Lärmempfindlichkeitsstufenplan) versehenen Exemplare der Pläne und des Reglements. 3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 Geschäftsordnung des Regierungsrats im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Verteiler: – Gemeinderat Grellingen, Baselstrasse 6, 4203 Grellingen – Stierli + Ruggli Ingenieure + Raumplaner AG, Unterdorfstrasse 38, Postfach, 4415 Lausen – Landeskanzlei (Publikation Amtsblatt) – BUD, Bereich Infrastruktur und Mobilität – BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung, Loredana Barbato – Bau- und Umweltschutzdirektion
RRB Nr. 2020-526 vom 21. April 2020
2/2
Quartierplanvorschriften
Gemeinde Grellingen Kanton Basel-Landschaft
L- ].'
r* t\-).: ;.'.1
8A/ 0R/ 2t 0
!I'
E /,r r,. ,,'; 1 i' (_. j' i i il i'i,;' : i l"{ i} I ;1" li l.! t'! h A [4
-r i'ti ü
Quartierplanung "Gerenagger"
Ganzen Text zeigen
Quartie rp I a n- Reg le me nt
gf6!-s f,4r,,r;r 1; .r ri ppff
Impressum
Auftraggeber
Auftragnehmer
Gemeinde Grellingen Baselstrasse 6 4203 Grellingen Stierli + Ruggli lngenieure + Raumplaner AG Unterdorft traese 38, Postfach 4415 Lausen 061 /926 84 30
wwwstierli-ruggli.ch [email protected] Bearbeitung
Ralph Ghristen, NoÖmie Augustin
Version
84007_Reg0 1 _nGenehm gung.docx i
Gemeinde Grellingen
Quartierplanung "Gerenagger''
Inhaltsverzeichnis I s1
Zweck und Geltungsbereich der Quartierplanung
1
s2 s3 s4 s5 s6 s7 s8 se
Art und Mass der Nutzung........
1
2
Nutzung und Gestaltung des Aussenraums
3
Erschliessung und ParkierunS...................
4
Energetische Anforderung.
5
Realisierung
5
Ausnahmen und Abweichungen
5
Schlussbestimmungen
5
Beschlüsse und Genehmigung
6
Quartierplan-Reglem ent
lnhalßvezeichnis
Quartierplanung "Gerenagger"
Gemeinde Grellingen
Erlass Die Einwohnergemeinde Grellingen erlässt, gestützt auf $$ 2-7 und SS 37 ff. des Raumplanungsund Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998, die Quartierplan-Vorschriften "Gerenagge/'. Diese Quartierplan-Vorschriften bestehen aus dem Quartierplan-Reglement und dem Quartierplan (Si-
tuation und Schnitte, 1:500).
S
1 Zweck und Geltungsbereich der Quartierplanung Die Quartierplanung "Gerenagge/' bezweckt eine geordnete, haushälterische Nutzung des Bo-
Zweck
dens und soll eine umweltgerechte, wohnhygienisch, architektonisch und städtebaulich sowie erschliessungsmässig gute, der Umgebung angepasste Überbauung gewährleisten. Die Quartierplan-Vorschriften gelten für das Areal innerhalb des Quartierplan-Perimeters. Plan-
Geftungsbereich
elemente ausserhalb des Quartierplan-Perimeters haben lediglich orientierenden Charakter.
S
2 Art und Mass der Nutzung Das Quartierplanareal ist der Wohnnutzung und nicht störenden Betrieben im Sinne von $ 21
Nufu,ungsail und Läm-
enpfrndlichkeitsstufe
Abs. 1 RBG voöehalten. Für das Quartierplan-Areal gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe ll nach Art. 43 Abs. 1-b LSV.
Mass derbaulichen Nut-
2
zung
Das Mass der baulichen Nutzung der Hauptbauten wird mittels der Bruttogeschossfläche festgelegt. Zur Bruttogeschossfl äche der Hauptbauten (BGFH ) werden gerechnet:
a. oberirdische Vollgeschossflächen inkl. Umfassungsmauem; b. alle Dachgeschossflächen, unabhängig von deren Nutzung (inkl. Wände, Treppen, Gänge etc.), welche innerhalb des Dachprofils eine Höhe von mindestens 2.30 m von
der Oberkante Dachgeschossboden bis zur Unterkante Dachkonstruktion aufirveisen und deren Breite mehr als 2.00 m beträgt;
c. Untergeschossflächen inkl. zugehörige Trennwände und Umfassungsmauem, Treppen und Zugänge, welche unabhängig von der Nutzung die wohnhygienischen Voraussetzungen erfüllen (10 % Fensterfläche, 2.30 m Raumhöhe);
d. Flächen von unbeheizten Zwischenklimaräumen wie verglaste Balkone, Wintergärten, vorgelagerten Windfängen und dergleichen.
Zur Bruttogeschossfläche der Hauptbauten (BGFH) werden nicht gerechnet:
a. mindestens einseitig offene, gedeckte oder ungedeckte Balkone; b. mindestens einseitig offene, gedeckte Eingangsbereiche und Sitzplätze. Für die Baubereiche (Hauptbauten) sind maximal folgende Bruttogeschossflächen zulässig:
Nubungsmassfür Hauptbauten
- Baubereich
A:
- Baubereich 81 Nulzungsmass,tjrNebenbauten
a
1'514 m2
83:
2'500 m2
Nebenbauten gemäss g 3 Abs. 3 dürfen bis zu einer Grundfläche von insgesamt 110 m2 (Gesamtmass) erstellt werden. Es gelten folgende Einschränkungen:
a. Maximal insgesamt 5 m2 pro Wohnung ftir Nebenbauten im Bereich flir private Aussenraumnutzung;
b. Maximal 30 m2 für eine Nebenbaute im gemeinschaftlichen Aufenthaltsbereich;
Quartierplan-Reglement
Seite 1
Gemeinde Grellingen
Quartierplanung "Gerenagger"
c. Maximal 0 m2 für eine Nebenbaute als Ersatzneubau für die bestehende Trafostation. 1
Das verbleibende Nutzungsmass für Nebenbauten, ausgenommen der Nebenbauten im Bereich
für private Aussenraumnutzung, ist für Velounterstände zu veruvenden.
S
3 Bebauung Hauptbauten dürfen nur innerhalb der im Quartierplan daftir definierten Baubereiche erstellt wer-
Hauptbauten
den. Diese definieren Lage, Flächenausdehnung, Höhe und Geschossigkeit der zulässigen Hauptbauten. Die Gebäudehöhe wird bis Oberkante des fertigen Dachrandes, ausgehend von einer im Quartierplan (Situation und Schnitte, 1:500) definierten Referenzkote, gemessen. Die Hauptbauten dürfen maximal 4 Geschosse (ohne Sockelgeschoss) aufirveisen.
ln den Baubereichen B1 bis 83 sind jeweils maximal 6 Wohneinheiten als Maisonefte-Wohnungen zu erstellen. Die oberen Wohnungen sind mittels Laubengang auf der Nordwestseite zu erschliessen. Das oberste Geschoss ist als Attikageschoss mit beidseitigem Rücksprung von den Längsfassaden auszubilden. Der Rücksprung muss im Minimum jeweils 1.s0 m betragen. Vorspringende Balkone sind innerhalb der Baubereichsbegrenzung untezubringen. lm Baubereich A sind die Wohnungen als Etagenwohnungen zu erstellen. Das oberste Geschoss
ist mit einem allseitigen Rücksprung von mindestens 1.00 m auszubilden. Aussenliegende Gebäu-
2
deerschlrbssung
Der Baubereich ltir die aussenliegende Gebäudeerschliessung der Baubereiche B1 - 83 dient der Erschliessung der oberen Maisonefte-Wohnungen, der Kellergeschosse, der Einstehalle sowie der Zivilschutzanlage. Diese Erschliessung umf;asst jeweils eine Treppe und eine Liftanlage. Kaminezüge, Lüftungsanlagen u. dgl. können ebenfalls in diesem Baubereich angeordnet werden.
Nebenbauten
3
Nebenbauten können in Beachtung der Baulinien bal. unter Berücksichtigung von $ 54 RBV und S 57 RBV sowie den Bestimmungen zum Nutzungsmass für Nebenbauten gemäss $ 2 Abs. 4 und den Bestimmungen zum Aussenraum gemäss $ 4 Abs. 8 im Areal der Quartierplanung platziert werden.
Unterirdische Bauten
4
Unterirdische Bauten sind zulässig, sofem sie die im Quariterplan definierte Konzeption zur Nutzung und Gestaltung des Aussenraums nicht beeinträchtigen.
Dachgestaftung
5
Die Hauptdachflächen sind als leicht geneichte Pultdächer oder Flachdächer auszubilden. Nicht ftir Wohnzwecke verwendete Hauptdachflächen haben ökologische Funktionen zu erftillen (2.8. extensive Begrünung, Regenwasser-Retention, Nutzung von Sonnenenergie oderAhnliches).
Bei Nebenbauten istdie Dachform grundsätzlich frei, hat jedoch beisolchen derselben Arteinheitlich zu sein. Gesfaitung
Materialien, Farbgebung und Architektur der Übeöauung sind - auch bei späteren Sanierungen
- sorgfältig aufeinander abzustimmen, damit ein ästhetisch ansprechender Gesamteindruck und eine gute Einpassung an das benachbarte Siedlungsgebiet entstehen. Farbgebung und Materialisierung der Bauten sind in Absprache mit dem Gemeinderat sowie der Bau- und Planungskommission zu definieren. TechnischeEinichtungen 7
Technische Einrichtungen wie Entlüftungsbauteile, Liftüberbauten, Oblichter u. dgl. können die Dächer der Hauptbauten überragen, auch wenn die zulässige Gebäudehöhe dadurch überschritten wird. Die Anordnung von technischen Einrichtungen auf der Dachfläche ist so vorzunehmen,
dass keine negative Gestaltungswirkung von diesen ausgeht.
Quartierplan-Reglement
Seite 2
Quartierplanung "Gerenagger"
Gemeinde Grellingen
Sonnen-, Witterungs-
und I
Sichtschuhelemente
Sonnen-, Witterungs- und Sichtschutzelementen (Sitzplatz-Überdachungen, Vordächer, Markisen, Verglasungen, Trennelemente u. dgl.) sind sorgfältig aufeinander abzustimmen. Eine nach-
trägliche Erstellung von einzelnen oder mehreren Elementen kann nur auf der Grundlage eines Gestaltungskonzeptes vorgenommen werden. Das Gestaltungskonzept bedarf der Zustimmung
des Gemeinderates sowie der Bau- und Planungskommission.
S Glrederung des Aussen- 1
taums
4 Nutzung und Gestaltung des Aussenraums Die Nutzung des Aussenraumes wird durch den Quartierplan (Situation und Schnitte, 1:500) festgelegt. Die Konkretisierung der Aussenraumgestaltung erfolgt in Absprache mit dem Gemeinderat sowie der Bau- und Planungskommission vor Eingabe des Baugesuches und auf der Grundlage des Nachweises zur Aussenraumgestaltung nach $ 4 Abs, 10. Für die Konkretisierung des
Aussenraumes sind die nachfolgenden Bestimmungen massgebend. Bereich für Grün- und Frei- 2
Der Bereich für Grün- und Freiraum soll mit verschiedenen einheimischen Bepflanzungselemen-
raum
ten (2.8. Sträuchem, Einzelbäumen, Baumgruppen) natumahe gestaltet werden. Fusswege sowie gemeinschaftliche Aufenthaltsbereiche mit entsprechenden Einrichtungen (bspw. Sitzgelegenheiten, Brunnen, Spielgeräte, Grilleinrichtungen, Sonnenschutz) sind zulässig. Die Platzierung und Ausstattung derartiger Einrichtungen erfolgen in Absprache mit dem Gemeinderat sowie der Bau- und Planungskommission vor Eingabe des Baugesuches.
Bereich für pivateAussen- 3
raumnutzung
lm Bereich für private Aussenraumnutzung ist für die untere Maisonefte-Wohnung eine private Gartennutzung zulässig. Sitzplätze dürfen ab der Baubereichsbegrenzung maximal 1.5 m in den
Bereich für private Aussenraumnutzung hineinragen. Die verbleibenden Flächen dürfen nicht versiegelt werden. Einfriedungen müssen einheitlich sein. Absturzsicherung
4
Entlang der südöstlichen Arealgrenze ist im Bereich der privaten Aussenraumnutzung eine Ab-
stuzsicherung (bspw. Zaun, Mauer) zu erstellen, welche nicht entfemt werden darf. Geneinschafrlicher Aufent- 5 haftsbercich
Bei Realisierung der Übeöauung (Gesamtrealisierung oder erste Bauetappe) ist ein Gemeinschaftsbereich mitSpiel- und Aufenthaltsnutzungen gemäss Lagebereich im Quartierplan (Situation und Schnitte, 1:500) zu erstellen. Umfang und Ausstattung werden in Absprache mit dem Gemeinderat sowie der Bau- und Planungskommission vor Eingabe des Baugesuches festgelegt.
Bepflanzung gegenüber
6
Delsbergeßlrasse
Der gemeinschafiliche Aufenthaltsbereich soll mit einer dicht angelegten Bepflanzung (bspw. He-
cken) optisch von der nördlich angrenzenden Strasse (Delsbergstrasse) abgeschirmt werden. Diese Bepflanzung ist im Zusammenhang mit der Erstellung des gemeinschafilichen Aufenthaltsbereiches anzulegen.
Bepflanzung
7
Für die Bepflanzung gelten folgende Grundsätze:
a. Für die Bepflanzung sind standortgerechte und vonrviegend einheimische Arten zu wählen. Anpflanzungen mit Arten, die zu den sogenannten invasiven Neophyten gezählt werden, sind nicht zulässig.
b. Nicht beanspruchte Flächen im Grün- und Freiraum sind mit einheimischen Baum- und Strauchpflanzungen möglichst naturnah und ökologisch wertvoll zu gestalten.
c. Verwendung einer für extensive Dachbegrünungen geeigneten Saatmischung bei einer Dachgestaltung mit Dachbegrünung.
d. Bepflanzungen sind zu pflegen und bei Bedarfsind Ersatzpflanzungen vozunehmen
Quartierplan-Reglem ent
Seite 3
Gemeinde Grellingen
Quartierplanung "Gerenagger"
Standorte fltr Nebenbauten 8 sowi e E nt sorg un g se in rich -
Allfällige Nebenbauten müssen an zweckmässigen Standorten platziert werden. Standorte für Entsoryungseinrichtungen
tungen
sind im Quartierplan (Situation und Schnitte 1:500) festgelegt. Stand-
orte für Nebenbauten und allfällig weitere Standorte für Entsorgungseinrichtungen sind in Absprache mit dem Gemeinderat sowie der Bau- und Planungskommission vor Eingabe des Baugesuches festzulegen. Außchüttungen und Abgrabungen
I
Das Tenain ist so zu gestalten, dass es dem Charakter einer Wohnüberbauung entspricht und dass die im Quartierplan definierten Aussenraumfunktionen gewährleistet sind. Aufschüttungen und Abgrabungen sind zurückhaltend anzuwenden.
Nachweis zur Aussen-
10
raumgestaftung
lm Rahmen des Baugesuchverfahrens ist der Nachweis zu erbringen, dass die Vorgaben der Quartierplan-Vorschriften zur Gestaltung des Aussenraums eingehalten werden. Dieser Nachweis beinhaltet bzw. stellt dar:
a. bestehendes und neu gestaltetes Terrain; b. Lage, Dimensionierung und Materialisierung aller geplanten baulichen Elemente und Anlagen im Aussenraum (Erschliessungs- und Platzflächen, oberirdische Parkplätze, Einfriedungen, Spiel- und Aufenthaltsflächen mit den entsprechenden Einrichtungen, Nebenbauten sowie Entsorgungseinrichtungen
u. dgl.);
c. Gestaltung der Grünflächen sowie Art und Anordnung von Bepflanzungen. S
5 Erschliessung und Parkierung Die Haupterschliessung des Quartierplanareals erfolgt über den "Gehrenackerweg".
Ärealersch/lessung lnteme Erschliessung
2
Die arealinteme Erschliessung wird im Quartierplan (Situation und Schnifte, 1:500) festgelegt. Am Ende der Gebäudeerschliessung entlang der Baubreiche B1 - 83 ist eine Wendeanlage auszubilden. Der Gebäudezugang zum Baubereich A ist als brückenartiger, jedoch rollstuhlgängier und ebenerdiger Zugang ins 1. Obergeschoss auszubilden. lm Weiteren sollen auf dem Gebäudezugang Abstellplätze für Velos und Kinderwagen angeordnet werden können.
Erschliessung obere
Mai- 3
sonette-Wohnungen
in den
Die oberen Maisonette-Wohnungen in den Baubereichen Bl - 83 sind gemäss Festlegung im :, Quartierplan (Situation und Schnitte, 1:500) durch zwei aussenliegende Lift- und Treppenanlagen
Baubereichen 81 -83
zu erschliessen. Fusswegvehindung
4
Die im Quartierplan (Situation und Schnitte, 1:500) definierte Fusswegverbindung ist im Zusammenhang mit der Realisierung der Baubereiche B1 * 83 vollständig bzw. zur Delsbergerstrasse zu realisieren und durch Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit im Grundbuch dauemd zu gewährleisten.
Parkierung
5
Mit Ausnahme der im Quartierplan (Situation und Schnitte, 1:500) festgelegten oberirdischen Parkplätze erfolgt die Parkierung vollständig in der unterirdischen Einstellhalle. Allfällige Besucherparkplätze in der unterirdischen Einstellhalle sind so anzuordnen, dass diese dauemd offen zugänglich sind. Besucherparkplätze dürfen weder fest vermietet oder verkauft noch dauernd belegt werden.
Ausnahmefahften
Die Gebäudezufahrt ist für den Ausnahmefall (Sanität, Feuerwehr, Umzüge, Gebäudeunterhalt etc.) bis vor den Gebäudezugang der Hauptbauten sichezustellen.
Quartierplan-Reglement
Seite 4
Quartierplanung "Gerenagge/'
Gemeinde Grellingen
S
6 Energetische Anforderungen Die Bauten sollen auf der Basis eines zeitgemässen und den Normen sowie gesetzlichen Vor-
Anforderung
gaben entsprechenden nachhaltigen Energiekonzeptes erstellt werden.
S
7 Realisierung Die Realisierung kann als Einheit oder in Etappen erfolgen. Sofern die Quartierplan-Überbauung
Etappierung
in Etappen realisiert wird, sind die dazugehörenden Anlagen und Einrichtungen wie Zufahrten, Wege, Abstellplätze, Aufenthaltseinrichtungen bzw. Frei- und Spielflächen sowie Entsorgungsanlagen etc. so auszulegen, dass der Bedarf der jeweiligen Etappe gedeckt ist und die spätere Realisierung der Gesamtübeöauung gewährleistet bleibt. Erctellung und lJnlerhaft 2
Alle Erschliessungs- und Parkierungsanlagen sowie Grünflächen, Bepflanzungen und Aussenraum-Einrichtungen innerhalb des Quartierplan-Perimeters sind durch die jeweiligen Grundeigentümerinnen und -eigentümer resp. Berechtigten zu erstellen und zu unterhalten.
Parzellenmutationen
3
Eine allfällige spätere Pazellierung des Areals oder die Abgabe von Wohnungen im Stockwerkeigentum ist zulässig. Durch diese darf jedoch die Zielsetzung, die Verwirklichung und die Funk-
tionalität der Quartierplanung nicht verändert bzw. in Frage gestellt werden. Zum Zeitpunkt der Pazellierung sind die erforderlichen Dienstbarkeiten im Grundbuch eintragen zu lassen.
S
8 Ausnahmen und Abweichungen ln Abwägung öfientlicher lnteressen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzel-
Ausnahnen
falls kann die Baubewilligungsbehörde auf Antrag des Gemeinderates Ausnahmen von diesen Quartierplan-Vorschriften gewähren. Vonusse?ungfür
Für die Gewährung von Ausnahmen ist Voraussetzung, dass kein Widerspruch zum Zweck der
Ausnahmen
Quartierplanung gemäss g 1 vorliegt. Die durch den Quartierplan (Situation und Schnitte, 1:500)
definierte Gesamtkonzeption betreffend Überbauung, Aussenraum, Erschliessung und Parkierung darf durch die Ausnahmen nicht beeinträchtigt werden. Abweichungen
3
Grössere Abweichungen von der im Quartierplan (Situation und Schnitte, 1:500) definierten Gesamtkonzeption dürfen nur aufgrund einer Mutation der Quartierplan-Vorschriften erfolgen.
S
Der Gemeinderat überwacht die Anwendung der Quartierplan-Vorschriften. Das Baubewilli-
Überwachung des Vollzugs
lnkrafttreten
I Schlussbestimmungen gungsverfahren gemäss S 120 ff. RBG bzw. S 86 ff. RBV bleibt vorbehalten.
2
Die Quartierplan-Vorschriften "Gerenagger" treten mit der Genehmigung durch den Regierungs-
rat in Kraft. Mit der lnkraftsetzung werden die bisherigen Zonenvorschriften Siedlung der Gemeinde Grellingen im Bereich des Quartierplan-Perimeters aufgehoben.
Quartierplan-Reglement
Seite 5
Gemeinde Grellingen
Quartierplanung "Gerenagger"
Beschlüsse und Genehmigung GEMEINDE Beschluss des Gemeinderates:
13. August 2018
Beschluss der Gemeindeversammlung:
27. September 2018
Referendumsfrist:
28. September 2O18 - 29. Oktober 2018
Urnenabstimmung: Publikation der Auflage im Amtsblatt Nr. 45:
8. November2018
Auflagefrist:
8. November2018- 8. Dezember2018
Namens des Gemeinderates Der Gemeindepräsident:
Der
!
Alex Hein
Christian Fullin
KANTON Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mit Beschrus
"
N,(d2:&€-uo' .......? .1 nqlll {leg
Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsbtatt ru'..41.
uo' ...2.3.. AptiN, .2020
Die Landschreiberin:
Die Landschreiberin
E, l/et hao-^oL
Quartierplan-Reglem ent
Seite 6