6_Q_31_ Quartierplan Felsacker II

Plan d'utilisaziun spezial · Arlesheim

Document

Numer
1220
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da quartier
Vischnanca
Arlesheim
Chantun
Basel-Landschaft
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
08-09-2020
En vigur dapi
08-09-2020

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Text

RRB_1220_20200908.pdf

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 2020-1220

vom 8. September 2020

Gemeinde Arlesheim, Quartierplanvorschriften «Felsacker II» 1.

Erläuterungen

A. Der Gemeinderat Arlesheim hat am 26. November 2019 die Quartierplanvorschriften «Felsacker II» beschlossen. Sie bestehen aus dem Quartierplanreglement und dem verbindlichen Quartierplan. Die Quartierplanung umfasst die Parzelle Nr. 1343 mit einer Gesamtfläche von 3‘886 m 2. Als zulässige Nutzung sind insgesamt 1‘554 m2 BGF festgelegt. Mit der vorliegenden Quartierplanung wird ein Teil der Strassenbaulinie des rechtskräftigen Bauund Strassenlinienplans «Rebgasse» (mit der Inventarnummer 6/gBS/7/0, genehmigt mit RRB vom 3. Dezember 1957) aufgehoben. B. Einsprachen sind keine eingereicht worden und die Referendumsfrist ist ungenutzt abgelaufen. C. Mit Schreiben vom 27. April 2020 unterbreitet der Gemeinderat Arlesheim die Planungsdokumente zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. 2.

Beschluss

://:

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1. Die vom Gemeinderat Arlesheim am 26. November 2019 beschlossenen Quartierplanvorschriften «Felsacker II» werden gestützt auf § 2 RBG genehmigt und damit verbindlich erklärt. 2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 6/QP/31/0, 6/ZPS/3/6, 6/gBS/7/1, 6/LES/2/2 (Quartierplan, Mutation zum Zonenplan Siedlung, Mutation zum generellen Bau- und Strassenlinienplan «Rebgasse», Mutation zum Lärm-Empfindlichkeitsstufenplan) und 6/QR/31/0 (Quartierplanreglement) versehenen Exemplare des Plans und des Reglements. 3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 Geschäftsordnung des Regierungsrats im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Verteiler: – Gemeinderat Arlesheim, 4144 Arlesheim – Jermann Ingenieure + Geometer AG, Altenmattweg 1, 4144 Arlesheim – Landeskanzlei (Publikation Amtsblatt) – BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung, Loredana Barbato – Bau- und Umweltschutzdirektion Die Landschreiberin:

Quartierplanvorschriften

Gemeinde Arlesheim Ka nton Basel-La ndschaft

Qua rtierpla n u ng Felsacker ll Qua rtierpla n reglement

E)(EMPLAR AMT TÜN RAUIvIPLANUNG

Planungsstand Genehmigung

Auftrag 51.1.0133 Datum 10. Februar 2020 a

J erma n n Geoinformation Vermessung Raump[anung

a6t 0R/ 31/ 0

lnhaIt Quartierplanung Felsacker ll ............3

Ganzen Text zeigen

L

Erlass

2

Zweck und Ziele der Planung

.....3

3

Geltungsbereich und lnhalt

3

4

Einpassung in die bauliche und landschaftliche Umgebung......

4

5

Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten

4

6

Art und Mass der Nutzung

5

7

Zu erhaltendes Landhaus.....

6

8

Gestaltung und Nutzung des Aussenraumes

6

9

Erschliessung und Parkierung ..

7

10

Ver- und Entsorgung..

7

11

Lärmschutz

7

t2

Realisierung

.....8

13

Ausnahmen

8

t4 15

8

Beschlussfassung..

10

2ho

t

Erlass

Beschluss

r Die Einwohnergemeinde Arlesheim erlässt, gestützt auf 5 4 und $ 37 ff. des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 im Gebiet Felsacker die Quartierplanvorschriften <Felsacker ll>. Sie bestehen aus dem Quartierplanreglement und dem Quartierplan <Bebauung / Schnitt / Erschliessung / Freiräume>.

2 Zweck und Ziele der Planung Zweck

r Die Quartierplanung Felsacker ll bezweckt eine geordnete, haushälterische Nutzung des Bodens und soll eine umweltgerechte, wohnhygienisch, architektonisch und städtebaulich sowie erschliessungsmässig gute bauliche Erweiterung der bestehenden Bauten gewährleisten. Gleichzeitig soll er die Zone mit Quartierplanpflicht <Felsacker ll> der Gemeinde Arlesheim ersetzen.

Ziele

2 Mit dieser Quartierplanung werden im Wesentlichen die folgenden Ziele verfolgt > Realisierung eines Ausbaus mit besonderer Rücksichtnahme auf die bestehende kommunal geschützte Wohnbaute mitsamt der umgebenden Parkanlage

> Aufwertung der bestehenden Parkanlage durch Ergänzung mit standortgerechten einheimischen Baumarten und Anlagen von extensiv genutzten Wiesenflächen

3 Geltu ngsbereich u nd ln ha lt Geltungsbereich

:

Die Quartierplanvorschriften gelten für das Areal innerhalb des Quartierplanperi-

meters. Planelemente ausserhalb des Quartierplanperimeters haben orientierenden Charakter. Inhalt

2 Die Vorschriften regeln insbesondere: ) die Lage, die Grösse und die kubische Gliederung der Bauten > die Art und das Mass der Nutzung des Areals und der Bauten ) die Gestaltung, Benützung und der Unterhalt des Aussenraumes ) die Erschliessung und Parkierung ) die Realisierung von baulichen Veränderungen, Umnutzungen und Neubauten

) die Ver- und Entsorgung

Gemeinde Arlesheim, Quartierplanung Felsacker ll, lO.02.2O2O

3ho

4 Einpassung in die bauliche und landschaftliche Umgebung stödtebauliche

r Die bauliche Erweiterung ist unter Wahrung der Qualität der bestehenden Be-

Einpassung

bauung und Parkanlage auszubilden. Sie ist hinsichtlich Architektur, Material und Farbe sorgfältig zu gestalten, so dass ein ästhetisch ansprechender, harmonischer Gesamteindruck entsteht und eine gute Einpassung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie eine Aulwerlurrg des OrLes sichergestellt ist. Gleiche Einpassungskriterien gelten sin ngemäss für die Umgebungsgestaltung.

2 Umsetzung im Baugesuchsverfahren

Hinsichtlich der architektonischen Erscheinung, der Dach- und Fassadengestaltung, der Materialisierung und Farbgebung von Neu- und Umbauten hat der Gemeinderat im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein Mitspracherecht. Ein Gestaltungskonzept muss rechtzeitig bei der Gemeinde vorliegen.

5 Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten Lage und Grösse

r Es dürfen nur diejenigen Bauten und Anlagen erstellt werden, die im Quartierplan enthalten sind. Ausgenommen sind Klein- und Anbauten gem. Ziffer 5.10

Anordnung

z Lage und Grösse der Baubereiche gehen aus dem Quartierplan hervor. ln den Baubereichen <unterirdisch Wohnen> und <unterirdisch NebennutzungenD sind Untergeschosse gem. Ziffer 5.11 zulässig. Die Anordnung der Bauten innerhalb der Baubereiche kann frei erfolgen. Balkone dürfen nur innerhalb der Baubereiche liegen.

Boulinien

s Die Wirkung der Baulinien richtet sich nach 5 96 ff. RBG.

Gebäudehöhe

t

Für die maximalen Gebäudehöhen sind die Koten des Quartierplans massgebend. Die maximalen Gebäudehöhen werden bis Oberkante der rohen Dach-

konstruktion gemessen. Fassadenhöhe

s lm Baubereich l darf die Fassadenhöhe auf den West- und Ostseiten die Kote von 383.9 m.ü.M. nicht überschreiten.

Fassadengestoltung

5 Die Materialien und Gestaltung der Fassaden aller Bauten und Bauteile sind so zu wählen und aufeinander abzustimmen, dass ein ästhetisch ansprechender,

harmonischer Gesamteindruck entsteht. Eine Differenzierung in der Farbgebung für die Baukörper ist gestattet. Die Gestaltungsvorschriften gelten für den Neubau und den Anbau wie auch für

spätere Umbauten und Renovationen. Detaillierte Unterlagen zur Materialisierung sind im Rahmen des Baugesuchverfahrens dem Gemeinderat rechtzeitig zur Begutachtung zu unterbreiten. Dachform

7 Es sind nur Flachdächer zulässig. Nicht begehbare Flachdächer sind extensiv zu begrünen. Ausgenommen sind Klein- und Anbauten gem. Ziffer 5.10

Gemeinde Arlesheim, Quartierplanung Felsacker ll, IO.O2.2O2O

4/LO

Dachoufbauten

a Technisch bedingte Dachaufbauten (Oberlichter, Liftüberfahrten, Belüftungsinstallationen, etc.) dürfen die maximale Gebäudehöhe überragen. lhre Erscheinung muss sich dem Gebäude unterordnen. Auf eine gute Einpassung ist im Sinne von Ziffer 4 besonders zu achten.

Pergola

g lnnerhalb des Baubereichs 5 ist die Erstellung einer Pergola zulässig. Die Pergola darf auf der Ostseite ein maximal 1.5 m tiefes festes Dach aufweisen. Gegenüber dem Baubereich 2 hat dieses feste Dach einen Mindestabstand von 50 cm aufzuweisen.

Klein- und Anbauten

l0 Unbewohnte Klein- und Anbauten mit einer Grundfläche bis zu 12 m2 und einer Gebäudehöhe bis zu 2.5 m wie Schöpfe, Unterstände, gedeckte Sitzplätze, Velounterstände, Containerstellplätze, Trafohäuschen und dergleichen dürfen insgesamt max. 5 % der Gesamtfläche des Quartierplanperimeters umfassen.

Untergeschosse

l1 Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis 0.8 m über die Fassa-

denlinie hinausragt. Das Mittel ergibt sich aus dem Durchschnitt der maximalen Untergeschosshöhen je Fassadenflucht über dem massgebenden Terrain.

6 Art und Mass der Nutzung Nutzungsart

I lm Quartierplanareal sind Wohnnutzungen und nicht störende Betriebe gemäss 5 21Abs. 1 RBG zulässig.

ln den Baubereichen L bis 3 sowie 6 oberirdisch sind Bauten und Bauteile für Wohnnutzung zulässig, zum Beispiel Wohnräume, Waschküchen, Estrichräume, Abstellräume und Kehrichträume.

lm Baubereich 4 oberirdisch sind Bauten und Bauteile für die Nutzung als Fahrzeugeinstel lräume, Abstellrä ume u nd Kehrichträume zulässig. lm Baubereich 5 oberirdisch ist der Bau einer Pergola zulässig. lm Baubereich r<unterirdisch Wohnen> sind Bauten und Bauteile für Wohnnutzung zulässig, zum Beispiel Wohnräume, Waschküchen, Kellerräume, Abstellräume und Kehrichträume. lm Baubereich <unterirdisch NebennutzungenD sind Bauten und Bauteile für Nebennutzungen zulässig, zum BeispielWaschküchen, Kellerräume, Abstellräume, Fahrzeugeinstellräume und Kehrichträume. Nutzungsmoss

z Die Bruttogeschossfläche darf in der Summe innerhalb des gesamten Quartierplanperimeters 1'554 m2 nicht überschreiten.

Definition BGFH

3 Zur Bruttogeschossfläche der Hauptbauten (BGFH) werden gerechnet: > Oberirdische Vollgeschossflächen inkl. Umfassungsmauern. ) Alle Dachgeschossflächen, unabhängig von deren Nutzung (inkl. Wände, Treppen, Gänge etc.), welche innerhalb des Dachprofils eine Höhe von mindestens 1-.50 m von der Oberkante Dachgeschossboden bis zur Unterkante Dachkon-

struktion aufweisen.

Gemeinde Arlesheim, Quartierplanung Felsacker ll, IO.O2.2O2O

s/to

) Untergeschossflächen inkl. zugehörige Trennwände und Umfassungsmauern, Treppen und Zugänge, welche unabhängig von der Nutzung die wohnhygienischen Voraussetzungen erfüllen.

> Flächen von unbeheizten Zwischenklimaräumen wie verglaste Balkone, Wintergä rten, vorgelagerte Windfä nge u nd dergle ichen.

> Offene Laubengänge. Ausnahmenvon der 4

Nicht zur Bruttogeschossfläche (BGF) werden gerechnet:

BGFH

> Mindestens einseitig offene, gedeckte oder ungedeckte Balkone. ) Mindestens einseitig offene, gedeckte Eingangsbereiche und Sitzplätze. ) Jene Teilflächen von Aussenwandquerschnitten, welche eine Dicke von 35 Zentimetern übersch reiten.

7 Zu erhaltendes Landhaus Erholt

l

Das bestehende Landhaus ist zu erhalten und vorZerfall zu schützen und darf

nicht abgebrochen werden. Bauliche Veränderun- 2 gen im lnnern

lm lnnern sind bauliche Veränderungen soweit möglich, als dadurch wertvolle Bauteile nicht beeinträchtigt werden oder verloren gehen.

8 Gestaltung und Nutzung des Aussenraumes Umgebungsplan

r Die Gestaltung, Nutzung und Bepflanzung des Aussenraumes ist aus dem Quartierplan ersichtlich. Die Darstellung im Plan hat richtungsweisenden Charakter. Für die Bepflanzung sind einheimische und standortgerechte Bäume und Sträucher zu verwenden. Das Fällen von Bäumen ist vorgängig vom Gemeinderat genehmigen zu lassen

Umgebungsplan

2 Der Gemeinderat verlangt zur Beurteilung der Umgebungsgestaltung im Rahmen des Baugesuchsverfahrens einen Umgebungspla n m indestens im Massstab 1:200. Der Umgebungsplan beinhaltet insbesondere Lage, Gestaltung und Materialisierung von Wegen, Terrainveränderungen und Stützmauern sowie die Lage und Art der Frei- und Grünflächen, der Beläge und der Bepflanzung mit entsprechender Baumliste.

Bemusterung und

Materiolisierung

Aufschüttung und Abgrabung

3 Vor der Ausführung der Umgebungsarbeiten sind beim Gemeinderat die notwendigen Detailunterlagen zur Materialisierung der Wege und zur Bepflanzung einzureichen. Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Zustimmung vorliegt.

a Aufschüttungen und Abgrabungen müssen sich gut in das Terrain und das Gesamtbild einfügen.

Gemeinde Arlesheim, Quartierplanung Felsacker ll, LO.O2.2O2O

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Meteorwasser

s Erschliessungs- und Freiflächen sind soweit möglich und sinnvoll wasserdurchlässig auszuführen.

Änderungen

o Spätere Anderungen an der Umgebungsgestaltung können nur mit Zustimmung des Gemeinderates erfolgen. Die einheitliche Umgebungsgestaltung muss dabei erhalten bleiben.

9 Erschliessung und Parkierung 1 Füt die Ein- / Ausfahrt der Einstellhalle und der Garage, die Erschliessungsflä-

Gestoltung

chen sowie die Hauszugänge und Zugangswege ist der Quartierplan massgebend. Die Lage und die Ausdehnung im Plan haben richtungsweisenden Charak-

ter.

z Die Anzahl der erforderlichen Abstellplätze für Autos und Velos richtet sich

Porkplatzberechnung

grundsätzlich nach der kantonalen WegleitunEzur Bestimmung der Anzahl Parkplätze für Personenwagen und Velos/Mofas bzw. nach dem Anhang 11/1 zur RBV. lnsgesamt müssen minimal drei Auto- und fünf Velo-Abstellplätze erstellt werden.

10 Ver- und Entsorgung wosser und Abwosser

7 Die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung richten sich nach dem GEP der Gemeinde. Der entsprechende Nachweis ist im Rahmen des Baugesuchs zu erbringen.

Abfollentsorgung z Die Abfallentsorgung erfolgt im Rahmen der ordentlichen Verfahren der Gemeinde.

Enersie

-i Die Primäranforderung an die Gebäudehülle für den Neubau muss gemäss Minergie eingehalten werden.

Photovoltaik t

Auf ausgewählten Flachdächern innerhalb des Planungsareals ist eine Photovoltaikanlage mit einer Fläche von rund 78 m2 zu realisieren.

tL Lärmschutz Lörm-Empfindlichkeitsstufen

r lm Quartierplanareal gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe (LES) ll gemäss Lärmschutzverordnung (LSV) vom L5.12.1986.

Gemeinde Arlesheim, Quartierplanung Felsacker ll, \O.02.2020

7lto

L2 Realisierung Dienstborkeiten

I Die Grundeigentümerlnnen respektive die Berechtigten räumen sich gegenseitig alle für die Realisierung und die quartierplanmässige Funktionsfähigkeit der bau-

lichen Erweiterung erforderlichen privatrechtlichen Vereinbarungen ein. Dies betrifft insbesondere das Näherbaurecht entlang der östlichen Parzellengrenze. Parzellierung

2 Eine allfällige spätere Parzellierung des Quartierplanareals ist zulässig, sofern die Verwirklichung und Zielsetzung der Quartierplanung nicht verändert bzw. in Frage gestellt wird.

13 Ausna h men Abweichungen

1 ln Abwägung öffentlicher und privater lnteressen sowie der Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls kann der Gemeinderat der Baubewilligungsbehörde schriftlich begründet Abweichungen von diesen Quartierplanvorschrif-

ten beantragen. Bedingungen

2 Voraussetzung dafür ist, dass kein Widerspruch zum Zweck und den Zielsetzungen der Planung gemäss Ziffer 2 vorliegt. Charakter und Konzept der Überbauung bzw. der Freiflächengestaltung dürfen durch die Abweichungen nicht beeinträch-

tigt werden. Grössere

Abweichungen

3 Grössere Abweichungen vom städtebaulichen Konzept, vom architektonischen Erscheinungsbild, von der Umgebungsgestaltung oder der Erschliessung dürfen

nur aufgrund einer Quartierplanänderu ng erfolgen.

L4 Schlussbestimmungen Genehmigung

1 Die Genehmigung der Quartierplanvorschriften durch den Regierungsrat setzt voraus, dass ein allfällig erforderlicher Quartierplanvertrag von den Grundeigentü-

merinnen und Grundeigentümern resp. den Berechtigten unterzeichnet ist und, falls erforderlich, öffentlich beurkundet wurde. Umsetzung

2 Der Gemeinderat überwacht die Anwendung dieser Quartierplanvorschriften. Das Baubewilligungsverfahren gemäss 5 L24 ff. RBG bzw. $ 86 ff. RBV bleibt vor-

behalten. Rechtskrdft

3 Alle im Widerspruch zu den Quartierplanvorschriften stehenden früheren Vorschriften gelten für das Areal innerhalb des Quartierplanperimeters als aufgehoben. Die Quartierplanvorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Rechtskraft.

Gemeinde Arlesheim, Quartierplanung Felsacker ll, IO.O2.2O2O

8/LO

Aufhebung der Quortierplanung

a Sollte mit den Bauarbeiten für die Quartierplan-Überbauung nicht innerhalb von fünf Jahren seit der Genehmigung des Quartierplanes begonnen werden, ist die Quartierplanung zu überprüfen und allenfalls anzupassen oder aufzuheben.

Gemeinde Arlesheim, Quartierplanung Felsacker ll, 10.O2.2O2O

s/to

15 Beschlussfassung Beschluss des Gemeinderates: 26. November 2019 Beschluss der Gemeindeversammlung:

--

Namens des Gemeinderates Der Gemeindepräsident

Referendumsfrist: --

\M

Urnenabstimmung: --Publikation der Planauflage im Amtsblatt Nr.49 vom 05.12.2019

Der Leiter de

ndeverwaltung

Planauflage: 05. Dezember 2019 - 20. Januar 2O2O

Von Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt

Mit Beschluss Nr.:rcm

tdö-)?lQ 0 8. Sep. 2020

Die Landschreiberin

Pulol!kation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt

ruF?o' losep.

nzo Die Landschreiberin

E, //qt DieÜ-^ c.L-

Gemeinde Arlesheim, Quartierplanung Felsacker ll, 70.02.2O2O

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