GWSZ Reinacherheide

Zonas da protecziun da l'aua sutterrana · Reinach (BL)

Document

Numer
1376 / 2020
Gener
Zonas da protecziun da l'aua sutterrana
Vischnanca
Reinach (BL)
Chantun
Basel-Landschaft
Nivel
Chantun
Autoritad
Landeskanzlei
Approvà da
RR
Decidì
13-10-2020
En vigur dapi
13-10-2020

Karte

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Datotecas

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Text

2020_10_13_1376.pdf

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft

Nr.2020-1376

M

vom 13. Oktober 2020

utation der Grundwasserschutzzone Reinacherheide / Mü imatten, Reinach |

1.

Sachverhalt

Der Einwohnerrat von Reinach hatam 23. Septem ber 2019 die Mutation für die Grundwasserschutzzone Reinacherheide / Mülimatten in Reinach beschlossen. Die in $ 31 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG, SGS 400) vorgeschriebene Planauflage fand vom 17. Oktober 2019 bis 15. November 2019 statt. lnnert dieser Frist wurde eine Elnsprache gegen die Planung erhoben. Das Verständigungsgespräch mit der Einsprecherin hat am 6. feOrualZOZO stattgefunden, es konnte keine Einigung erzielt werden. Die Gemeinde Reinach beantragt mit Schreiben vom 20. Mai 2020 dem Regierungsrat, die Mutation zu den Zonenvorschriften zu genehmigen und die unerledigte Einsprache abzuweisen.

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2.

Erwägungen

Die Gemeinden sind gestützt auf $ 3 Absatz 6 des Wasserversorgungsgesetzes vom 3. April 1g67 (SGS 455) verpflichtet, für eigene Wasserbeschaffungsanlagen die erfoiderlichen Schutzzonen zu errichten. Gemäss $ 29 des Grundwassergesetzes vom 3. April 1967 (SGS 4S4) scheiden die Gemeinden die Grundwasserschutzzonen in ihren Zonenplänen aus. Das Verfahren zur Festsetzung von Grundwasserschutzzonen richtet sich nach $ 31 des Raumplanung- und Baugesetzes (RBGJ sGS 400).

Zweck der Grundwasserschutzzonen ist es, Grund- und Quellwasser, das für die öffenfliche Wasserversorgung genutzt wird, vor chemischen und mikrobiologischen Verunreinigungen zu schützen. Die Prüfung der von der Gemeinde Reinach beschlossenen Mutation der Grundwasserschutzzonen hat ergeben, dass die materiellen Grundsätze für die Mutation beachtet wurden und die formalrechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung durch den Regierungsrat erfüllt sind. Mit der unerledigten Einsprache

eantragt:

1. Es sei auf die Zuweisung der Parzellen

in die Grundwasserschutzzone 53 zu verzichten. 2. Es sei lediglich der zwingend notwendige Teil der Parzelle n die Grundwasserschutzzone 53 aufzunehmen, der übrige Teil der Parzelle sei von den Grundwasserschutzzonen

auszunehmen.

3. Die Einsprechende sei für die Enteignung des verbleibenden Teils ihrer parzelle der

gemäss Antrag Nr. 2 in der Grundwasserschutzzone 53 bleiben würde, angemessen zu entschädigen. 4. Können.die Anträge Nr. 1-3 nicht gutgeheissen werden, wird beantragt, die Einsprechende für die Enteignung ihrer Parzellen angemessen zu entschädigen. Die Festsetzung der Grenzen der Grundwasserschutzzonen in Reinach wurde sehr sorgfältig und nach dem neuesten Stand der Technik vorgenommen. So wurden, wie in Art. 29 Abs. 4 der öewässerschutzverordnung (GSchV; SR e14.201) verlangt, hydrogeologische Abklärungen (Modellierung der Grundwasserströmungsverhältnisse und Färbversuche) durchgeführt. DaJ Vorgehen

entspricht zudem der Wegleitung Grundwasserschutz des Bundes (BUWAL 2004). Die Grenzziehung der Schutzzonen ist objektiv nachvollziehbar.

Die hydrogeologisch korrekte Ausscheidung der Schutzzonen ist wichtig, damit die notwendigen Massnahmen in den Schutzzonen festgelegt werden können. Die Massnahmen dienen dazu, eine Gefährdung der Trinkwassernutzung weitestgehend auszuschl iessen. Die betroffenen Parzellen der Einsprecherin kommen in die Grundwasserschutzzone 53 zu liegen. ln der Zone 53 sind Wohngebäude und auch gewerbliche Nutzungen möglich, allerdings darf von diesen keine Gefahr für das Grundwasser ausgehen (Anhang 4 Ziffer 221 GSchV). Das Argument der Mächtigkeit der ungesättigten Zone kann nicht wie von der Einsprecherin behauptet, angefügt werden, um einzelne Parzellen aus der Schutzzone 33 zu entlassen. Die Mächtigkeit der ungesättigten Zone ist jedoch in der Festlegung der Massnahmen innerhalb der Grundwasserschulzzone 53 entscheidend. Durch die Mächtigkeit der ungesättigten Zone ist es möglich, dass Gebäude tiefer in den Untergrund gebaut werden können, als dies bei einer geringmächtigen ungesättigten Zone der Fallwäre. Das Argument der Einsprecherin betreffend die Aufenthaltszeit von versickerndem Abwasser in der ungesättigten Zone stützt sich auf Tabelle 17 im Bericht der Hauptuntersuchung der Firma Holinger AG, Büro Schmassmann, vom 17. Dezember 2012, Seite 42. Die dort berechneten Fliesszeiten beziehen sich jedoch auf die natürliche Grundwasserneubildung bei einer durchschnittlichen Versickerung von 8 l/s pro km2. Die sich daraus ergebenden hohen Aufenthaltszeiten können nicht für die Versickerung von Abwasser herangezogen werden, da Abwasser punktuell, z. B. bei einem Leck der Kanalisation versickern würde und dann sehr rasch ins Grundwasser gelangen kann.

lm Massnahmenkatalog (Revision Grundwasserschu2zonen Gemeinde Reinach, Konflikt und Massnahmenkatalog 07.O7.2016) sind die aufgeführt. Die Parzellen und sind jedoch nicht im Massnahmenkatalog aufgeführt, da die vorhandenen Nutzungen keine Gefährdung für das Trinkwasser darstellen.

Parzellen

-

Auf der Parzelle sind zwei Heizöltanrs 2 x 96 m" vornanden. L,rese unterliegen oer Bestandesgarantie. Bei einem Ersatz oder Umbau müssen die Tanks auf eine Grösse von max. 30 m3 verkleinert werden und jeweils in einem Schutzbauwerk stehen. Die Schutzbauwerke sind alle 5 Jahre zu prüfen. Auf der Parzelle werden wassergefährdende Flüssigkeiten gelagert. Sämtliche Gebinde müssen über einer Auffangwanne stehen. (Rückhaltevolumen Auffangwanne = 100 o/o Gebindeinhalt), max. 450 I je Schutzbauwerk. Dafür wird eine Frist von 2 Jahren gewährt. Zudem ist die Parzelle im Kataster der belasteten Standorte aufgeführt und muss innerhalb von fünf Jahren altlastenrechtlich untersucht werden. Der Umfang der Ausscheidung einer Grundwasserschutzzone und die Massnahmen für den Grundwasserschutz auf den sind geeignet aber auch erforderlich, um den Grundwasserschutz in Reinach zu gewährleisten. Ausserdem führen sie zu keiner wesentlichen Einschränkung der Grundstücksnutzung. Die lnteressen am Schutz und Erhalt von sauberem Grundwasser übenrviegen die lnteressen der Grundeigentümerin an einer möglichst uneingeschränkten Überbauungsmöglichkeit des Grundstücki. lnsgesamt enrueist sich somit die Fästsetzung der Grundwasserschutzzone als verhältnismässig.

Parzellen

Die Betreiber von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten müssen dafür sorgen, dass die zum Schutz der Gewässer erforderlichen baulichen und apparativen Vorrichtungen erstellt, regelmässig kontrolliert und einwandfrei betrieben und gewartet werden rt.22 Abs. 1 Gewässerschutzgesetz; GSchG; SR 814.20). Diese Anforderung gilt unabhängig davon, ob die Anlage in einer Grundwasserschutzzone steht oder nicht.

(

RRB Nr.2020-1376 vom 13. Oktober2020

2t3

i1'

,

Die bestehenden Nutzungen der Parzellen sind auch näch der Genehmigung der Grundwasserschutzzonen gewährleistet. Ob durch die neue Festsetzung der Grundwasserschutzzone ein enteignungsrechtlicher Tatbestand vorliegt, entscheidet nicht der Regierungsrat, sondern das Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht. Deshalb kann auf diesen Aspekt der unerledigten Einsprache nicht eingetreten werden.

3. Beschluss :ll: 1. Gestützt auf $ 31 Absatz 5 des Raumplanung- und Baugesetzes (RBG) in Verbindung mit $ 29 des Grundwassergesetzes, wird die von dem Einwohnerrat Reinach am 23. September 2019 beschlossene Grundwasserschutzzone Reinacherheide / Mülimatten, bestehend aus einem Plan und einem Reglement, genehmigt und als allgemeinverbindlich erklärt. Massgebend sind die mit der lnventarnummer 55W200 00 versehenen Pläne.

2. Die Einsprache

". wird im Sinne der Envägungen und soweit

darauf eingetreten werden kann, abgetehnt.

3. Den durch den Regierungsratsbeschluss Nr. 2888 vom 30. Oktober 1984 beschlossene Plan (55 ZP 0109) sowie alle damit in Verbindung stehenden Dokumente werden aufgehoben.

4. Die Ziffern 1 und 3 dieses Beschlusses sind im Amtsblatt zu veröffentlichen. Rechtsmittelbelehru ng Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, BahnhofplaU 16,4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausführung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Venvaltungsrecht ist kostenpflichtig (SS 5, 20 und 43 ff. des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Vennraltungsprozessordnung = VPO). Beilage: 10 Pläne und Reglemente der Gemeinde Reinach

Verteiler ohne Beilaqe: Gemeinde Reinach, Hauptstrasse 10, 4153 Reinach (eingeschneoen, Landeskanzlei VGD, Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen ([email protected]) BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung, Amt für Raumplanung BUD, Bereich Umwelt und Energie, Melis Kocahal, Rita Egli Bau- und Umweltschutzdirektion Die Landschreiberin:

E, l/a, heb:c,L.

RRB Nr.2020-1376 vom 13. Oktober2020

313

Reglement

Kanton Basel-Landschaft

GemeindeReinach Die Stadt vor der Stadt

rschutzzo n e n reg le m e nt Reinacherheide Mülimatten BL Ss rr* oo oo

G ru n dwasse

/

Information zum Reglementsin halt Linke Spatte

Rechte Spalte

Reglementsbestim m ungen.' grundeigentumsverbindlich Diese unterstehen dem Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung,

Ganzen Text zeigen

Kommentar i

n c h t gm n de i,gc n tu m sve

sind auflage-

r-

bindlich

pflichtig und einspracheberechtigt.

nieser untetsteht nicht der Eeschlussfassung (EGV) und Genehnigung (RRB).

$

3

Beispiel

Beispiel

0

0

Nutzungsbestimmungen

Innerhatb der Schutzzonen gelten die Nutzungsbestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes.

Rechßgrundlaoe GSchV: Anhang 4, Ziff. 22

S:\Projekte\Reinach\55069-GWS\02-Reglemente\55069_Reg01_20200414_Genehmigung.docx

Bearbeitung:

Stierli + Ruggli lngenieure + Raumplaner AG

Auftragsnummer:

55.069

Verfasser:

EBlSK

Version:

Genehmigung

Datum:

74. Apä|2020

Kontrolle

/ Freigabe:

Inhaltsverzeichnis

B.

Allgemeine Bestimmungen

f 2 $3 E4 5S !O 5t $8 59 5 g

Anhang 1

..........

Geltungsbereich Zweck Nutzungsbestimmungen

.....................1 7 7

2

52 Nutzungen

Neue Bauten und Anlagen in der Schutzzone Bestehende Bauten, Anlagen und

2 2

Votlzug Entschädigungen Revision von Schutzzonen Schtussbestimmung

(orientierend)........

3 3 3 3

......................5

Massnahmenplan mit Fristen, Stand vom 8. Juti 2016 (Gefährdungsabschätzung Kiefer & Studer AG, Geotechniker SIA/USIC, 4153

Reinach)

Anhang 2

(orientierend)........

Massgebende

Gesetzesgrundlagen

5

....................11 17

Abküzungsverzeich nis / Gesetzliche Grundlagen

GSchG

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, Stand am

01. Juni 2014

GschV

Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, Stand am 01. Juni 2014

Grundwasserschutzzonenreg[ement Reinacherheide

/ Mü[imatten

In hatt

A.

ERuss

Die Einwohnergemeinde Reinach erlässt, gestützt auf die $$ 2, 5 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes, sowie 529 des kantonalen Gesetzes über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) die Grundwasserschutzzonenvorschrif-

ten Reinacherheide.

Der Erlass definieft die massgebe nde n gese2lich e n Grun d-

lagen der Zonenvorchiften. Die Auhählung ist nicht abschliessend. lVeitere geseEliche Grundlagen sind in 'Abküzungsvezeich nis Geseb-

/

liche Grundlagen', auf der vordesten Seite des ReglenenB aufgeführt

Bo

5

1

AUCTmUNE BESTIMMUNGEN Gettungsbereich

Dieses Regtement gi[t für die im zugehörigen Schutzzonenptan 7:4'000 ausgeschiedenen

Schutzzonen für die Pumpwerke Reinacherheide, welche der Trinkwasserversorgung der Gemeinde Reinach und Umgebung dienen. Der Schutzzonenptan wird zusammen mit dem Regtement genehmigt.

Inhaber der Punpwerke ist das lilasserwerk Reinach und Ungebung, welches die 6emeinden Riel-Benken, Eottningen,

Ettingen, 0benryil, Reinach und fherwil nit finkwasser veßorgt Bei Redarf liefert das lilll/R auch finkwasser an den l(asseruerbund Hinteres Leinental AG, Die Abgrenzung der Grundwas-

serschutzzonen gilt für die

Grundwasserentnahme, Die definitive Förderteistung ist in

der Konzession festzulegen. Die beiden Punpwer*e 24.A.4

und 24.A.7 sind inakiv und dienen tediglich als Notwasserfassungen,

E

Z

Zweck

Grundwasserschutzzonen dienen dazu, Trinkwasserfassungen und das Grundwasser unmit-

tetbar vor seiner Nutzung ats Trinkwasser vor Beeinträchtigungen zu schützen. Sie sind um die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und Quellen auszuscheiden. Grundwasserschutzzonen werden gegtiedert in Zone 51 (Fassungsbereich), Zone

RechBgrundtage GSchV: Anhang 4, Ziff. 122

52 (Engere Schutzzone) und Zone 53 (Weitere Schutzzone).

Grundwasserschutzzonenregtement Reinacherheide

/ Mül.imatten

Seite 1

S

3

Nutzungsbestimmungen

Innerhatb der Schutzzonen gelten für bestehende und neue Bauten und Antagen die Nutzungsbestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes.

5

4

RechBgrundlage GSchV: Anhang 4, Ziff, 22

Neue Bauten und Anlagen in der Schutzzone 52

In der Schutzzone 52 ist das Erstetten von neuen Bauten und Anlagen sowie der Umbau oder die Erweiterung von bestehenden Bauten und Anlagen möglich, wenn wichtige 1

Zonenplan Siedlung RRB I'ln 571 von 17. Apit 2015

Gründe vor[iegen und eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. A[s wichtige Gründe im Perimeter des Zonenptans Siedtung der Gemeinde Reinach vom 14. Aprit 2015 getten insbesondere:

a) Der Erhatt und die Weiterentwicklung von Arbeitsptätzen bei bestehenden oder neuen Betrieben innerhalb des Gewerbegebietes Kägen;

b) Der Erhalt und die Optimierung der bestehenden Wohnnutzung im Sinne einer verdichteten Bebauung im Siedlungsgebiet.

Die Überbauung des Areals der Zone nit Quartierplanpflicht Lluninatt kann ebenso als wichtiger Grund für die

unter Punk b) aufgeflihften 0ptinierung und Verdichtung des Sied lu ngsgebi etes ge lte n d

genacht werden.

c) Der Erhalt und Betrieb von bestehenden Bauten und Anlagen im öffenttichen Interesse wie das Schwimmbad in der Reinacher Heide, die Nationat-, Kantonalund Gemeindestrassen sowie die bestehenden Erdgashochdruckteitungen.

Als wichtiger Grund gilt insbesondere auch die Realisierung von Sicherheißnassnahmen an den Edgashochdruckleitungen von Schönenbuch nach Arleshein und von Arle-

shein nach 0berbuchsiten zur A bse n ku n g de r 5 tö rfa llris ike n. 2 Fotgende

Auflagen sind in der Schutzzone 52 bei neuen Bauten und Antagen neben den Nutzungsbestimmungen in 53 zwingend einzuhatten:

a) Der Abstand zwischen neuen Bauten und Anlagen und dem Grundwasserspiegel beträgt an jedem Punkt und zu jeder Zeit mindestens 10 m, wobei der höchste gemessene Grundwasserstand massgebend ist.

b) Das Versickern von nicht verschmutztem Abwasser ist nicht zulässig. Bei wesentlichen Anderungen der bestehenden Bauten sind sie in einen gewässerschutzkonformen Zustand zu bringen.

g

5

Bestehende Bauten, Anlagen und Nutzungen

1 Bestehende Bauten, Anlagen und Nutzungen in

Grundwasserschutzzonen, die die Nutzung von Trinkwasser gefährden oder gefährden können, sind zu sanieren.

Rechtsgrundlage GSchV:

Art. 31, Abs. 2

2 Die notwendigen Sanierungsmassnahmen richten sich nach dem Massnahmenptan im Anhang 1 dieses Regtements.

3 Für die

bestehenden Anlagen und Nutzungen in den Zonen 52 und 53 hat der Konzessionsnehmer die Konzessionsnehmerin periodisch eine Gefährdungsabschätzung vozunehmen. Der Gemeinderat legt in Koordination mit den kantonaten Fachstellen den Zeit-

In der Regel alle 5 - 10 Jahre.

/

punkt der Überprüfung fest.

Grundwasserschutzzonenreglement Reinacherheide / Mü[imatten

Seite 2

g 1

6

Voltzug

Der Gemeinderat vollzieht dieses Regtement. Er erlässt dazu die notwendigen Verfügun-

gen und Anordnungen.

2

Bei Verstössen gegen dieses Regtement führt er Ermitttungen über den Sachverhatt durch und stellt den Verursacher im Rahmen seiner Möglichkeiten fest. In den übrigen Fällen leitet er seine Feststellungen und Beurteitungen an die zuständige kantonale Behörde weiter.

3 Im Weiteren orientiert der Gemeinderat die von Gewässerschutzzonen Betroffenen

in geeigneter Form über Nutzungsbestimmungen und -einschränkungen (2.8. Verbote für Pftanzenschutzmittet).

a Er kann den Vol[zug gemäss

IZ

Abs. 1 - 3 an eine kommunale Amtsstelle delegieren.

Entschädigungen

Für attfül.Lige Entschädigungen infolge von Eigentumsbeschränkungen durch die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen, die einer Enteignung gleich kommen, haben die Inhaber von Grund- und Quellwasserfassungen aufzukommen.

g

8

Revision von SchuEzonen

Fal.ts eine gesetzliche Anderung es erfordert oder wenn sich Schutzzonen als ungenügend erweisen, so obtiegt es dem Inhaber der Grundwasserfassungen, für die Revision der be-

troffenen Schutzzonen zu sorgen.

g

9

Rechßgrundlage GSchG:

Art 20 Abs. 2, lit c

Rechtrgrundlage: Verordnung über die lrllasserverorgung sowie die l,lutzung und den Schutz des Grundwasseß, Att 34

Schlussbestimmung

1 Dieses Schutzzonenreglement und der dazugehörige Schutzzonenplan treten mit der rechtskräftigen Genehmigung durch den Regierungsrat bzw. durch die Bau- und Umweltschutzdirektion (BUD) in Kraft.

2

Mit Inkrafttreten des Schutzzonenreglements Reinacherheide / Mütimatten und dem dazugehörigen Schutzzonenplan werden sämttiche damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen und Dokumente aufgehoben.

Grundwasserschutzzonenreglement Reinacherheide / Mü[imatten

Seite 3

C.

Brscnlüssr

Beschlussfassung Gemeinde

Beschtuss des Gemei nderates:

5. Februar 2019

Beschluss des Einwohnerrates:

23. September 2019

Referendumsfrist:

26. September 2079 - 28. 0ktober 2019

Urnenabstimmung:

Pubtikation der Planauflage im Amtsbtatt Nr. 42

vom 17. Oktober 2019

Planauflage:

17. Oktober 2079 - 15. November 2079

Namens des Gemeinderates

Der Präsiden

Der Geschäfuleiter:

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Metchior Buchs

Genehmigung Kanton Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt

mit Beschrus

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1 3"

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zo2o

Pubti kation des Regieru n gsratsbesch lusses i m Amtsblatt N r.

v0m

Die Landschreiberin:

E, /ltu Dieüu:ot^

Grundwasserschutzzonenreglement Reinacherheide / Mül.imatten

Seite 4

Anrnnc 1 (orurrunrnrruo) Massnahmenplan mit Fristen, Stand vom 8. Juti 2016 (Geftihrdungsabschätzung Kiefer & Studer AG, Geotechniker SIA/USIC, 4153 Reinach)

a) Massnahmen pro Pazelle (mit Handtungsbedarf) Untenstehend aufgeführt sind atle Parzellen mit Bauten und Antagen, wo mit Stand 8. Juti 2016 (Gefährdungsabschätzung durch Kiefer + Studer AG, 4153 Reinach) Handtungsbedarf besteht. Für jede Parzelle werden Schutzmassnahmen und Umsetzungsfristen aufgezeigt.

SchuEzone

Parzellen-

Gebiet/

Spezifrsche SchuEmassnahmen

Nn (Eaureehe

lhema

lungsbedaff

/ Hand-

Anordnung

/ frist

parzellen un-

terstrichen)

S3

358

a

Lager wassergefährdende

a

Ftüssigkeiten Werkstatt

Sämttiche Gebinde müssen über einer Auffangwanne stehen (Rückha[tevolu-

2 Jahre

men Auffangwanne = 100o/o Gebindeinhatt), max. 450 t je Schutzbauwerk. a

öttager im KeLl.er

a

Sämttiche Gebinde müssen über einer Auffangwanne stehen (Rückhaltevo[umen Aufhngwanne = 100?o Gebindeinha[t), max.450 tje Schutzbauwerk.

2 Jahre

a

Lagerung Putzverdünner

a

Putzverdünnerfass (200 t) mit Aufhngwanne versehen, Rückhaltevotumen =

2 Jahre

100Yo Gebindeinhalt.

s2

7673/ 7675

a

a

Parkplatz

Dichter Belag, Randbordüren, Ableitung

10 Jahre

des Wassers ausserhatb Schutzzone (bzw.

in Kanalisation). Attfättige Wasseranschtüsse aufheben. S3

3728

a

Tankstette (kant. Werk-

a

hof)

Bestandesgarantie für doppetwandige

5 Jahre

Tan ks mit Alarmierungssystem. Kontrotle

alte 5 Jahre.

S3

421/ 4143/

a

4744

Lagerung wassergefähr-

a

Bei Ersatz Atternative prüfen.

bei Ersatz

a

Sämttiche Gebinde müssen über einer Auffangwanne stehen (Rückhattevotu-

2 Jahre

dende F[üssigkeiten

men Auffangwanne = 100o/o Gebindeinhatt), max. 450 t je Schutzbauwerk. a

Kataster der betasteten

Dem U ntersuchungsbedarf nachkommen.

5 Jahre

Versickerung aufheben und Ableitung

5 Jahre

Standorte S3

4467

a

Versickerung Ptatzwasser

des Wassers ausserhatb Schutzzone (bzw.

in Kanalisation). s2

7767

/ 7789

a

Dichter Betag, Randbordüren, Ableitung

Parkptätze unversiegett

10 Jahre

des Wassers ausserhalb Schutzzone (bzw.

in Kanatisation). Attfättige Wasseransch[üsse aufheben. S2

7673

/ 7674

a

Tankstel[e (Migrot)

a

Bestandesgarantie. Kontro[[e a[[e 5

5 Jahre

Jahre. a

Grundwasserschutzzonenregtement Reinacherheide

/ Mü[imatten

Bei Ersatz Alternative prüfen.

bei Ersatz

Seite 5

s2

7584/ 7586

Parkplätze unversiegelt

a

Dichter Betag, Randbordüren, Abteitung

10 Jahre

des Wassers ausserhalb Schutzzone (bzw.

in Kanalisation). Attfättige Wasseransch[üsse aufheben. a

S3

7s06/ 8053

a

Lagerung wassergefährdende Flüssigkeiten, Ge-

Sämttiche Gebinde müssen über einer Auffangwanne stehen (Rückhattevolu-

bi nde Gefahrenstoffla ger

men Auffangwanne = 1009o Gebindein-

Bau 3

halt), max.450 tje Schutzbauwerk.

Lagerung wassergefähr-

a

a

dende F[üssigkeiten

Sämtliche Gebinde müssen über einer Auffangwanne stehen (Rückha[tevolu-

2 Jahre

2 Jahre

men Auffungwanne = 1009o Gebindeinhatt), max. 450 tje Schutzbauwerk. s3

2562/ 2568

Umschlagplatz unversiegett

Dichter Betag, Randbordüren, Ableitung

10 Jahre

des Wassers ausserhalb Schutzzone (bzw.

in Kanalisation). Attfättige Wasseransch[üsse aufheben.

s2

7977

Kataster der betasteten

nachkommen

5 Jahre

Dichter Betag, Randbordüren, Ableitung

10 Jahre

Dem Untersuchungsbedarf

Standorte s2

1965

a

Weg unversiegelt

des Wassers ausserhalb Schutzzone (bzw.

in Kanalisation). Attflittige Wasseranschlüsse aufheben. S2

r

2749

Landwirtschaft

a

Es ist eine extensive Beweidung anzu-

5 Jahre

streben. Einsatz von Pflanzenschutzund Düngemittel unter Berücksichtigung der Beschränkungen nach ChemRRV und der aktue[len Liste BLW der in 52 nicht ertaubten PSM. s2

480

o

Schwimmbad

a

s2

462

.

Fussbattfetder

a

Bestandesgarantie, Auflage: Durchführung der geplanten Sanierung + Dichtigkeitsprüfung a[te 5 Jahre, Einhalten der Bedingungen für die Lagerung von wassergefährdenden Ftüssi gkeiten.

5 Jahre

Einsatz von Pflanzenschutz- und Dünge-

5 Jahre

mittel unter Berücksichtigung der Beschränkungen nach ChemRRV und der ak-

tuellen Liste BLW der in 52 nicht erlaub-

ten PSM. s7/

463

a

ötge-

kühtt

S2

s2

Transformatoren

7673

/ 7776

a

Tei[ der Parkplätze unver-

a

7927

Parkptätze unversiege[t

5 Jahre

Dichter Belag, Ableitung des Wassers

10 Jahre

ausserhatb Schutzzone (bzw. in Kanotisation). Attfättige Wasseranschlüsse aufheben.

siegelt

s2

Gegen einen Trocken-Transformator austauschen

a

Dichter Betag, Abteitung des Wassers

10 Jahre

ausserhalb Schutzzone (bzw. in Kanalisation). Attfättige Wasseranschlüsse aufheben.

Grundwasserschutzzonenreglement Reinacherheide / Mütimatten

Seite 6

b) Attgemeine Massnahmen (ohne direkt angezeigten Handlungsbedarf) Die altgemeinen Schutzbestimmungen in den Grundwasserschutzzonen werden themenspezifisch aufgezeigt. Bei den untenstehend aufgefährten Parzellen sind mit Stand 8. Juti 2016 (Gefährdungsabschätzung durch Kiefer & Studer AG, 4753 Reinach) Bauten und Anlagen erhoben. worden, wo kein direkter Handlungsbedarf angezeigt wird (Bestandesgarantie), jedoch zum Schutz des Grundwassers gteichwohI Uberwachungs- bzw. künftige Schutzmassnahmen definiert werden.

1. Massnahmen bei bestehenden öffentlichen und privaten Abwasseranlagen Anordnung / Frirt

Spezifische Sch uEm assn a h m en

a

a

Wiederhotung der Dichtigkeitsprüfung an öffenttichen Sammelleitungen (Kana[isation)

Dichtheitsprüfungen der privaten Schmutzwasserleitungen (Grundteitung, Grundstücksanschtussleitung, Kontro[[schächte, Schlammsammter)

Zone 52: a[[e 5 Jahre Zone 53: a[[e 10 Jahre Zone 52: a[[e 10 Jahre Zone 53: alte 20 Jahre

2. Massnahmen bei bestehenden Versickerungsanlagen Regenwasser / Versickerung Dachwasser oberftächig Spezifisch e Sch u tzm assna h m e n

a

Anordnunq,/ Frist

Bestandesgarantie, bei wesenttichen baulichen Anpassungen muss die An[age umgebaut oder aufgegeben werden

Zone 52 und 53: Bei Baumassnahmen

a

Mit Stand 8. Juti 2016 betroffene Parzellen mit Bestandesgarantie (Baurechtsparzelten in Ktammern):

355,357,358, 368, 370, 473, 455, 456, 459, 462, 560,567,565, 567, 568, 2074,2066,2123, 2759, 2773, 2309,2322, 2394, 2398, 2567,2592 (9200),25e2 (7989),2592 (9762),2592 (9202), 25e4, 2598, 3772, 3775, 377 6 (3265), 3374, 3522 (4194), 3594, 3595, 3644, 3707, 3728, 4467, 4577 (7 954), 4520 (6884), 4527, 4526, 4537, 50e6, 5160 (87 53), 5927, 6549, 6552, 6555, 6600, 6637, 6632, 6633, 6634, 6635, 6636, 6637, 6638, 6639, 7 456, 7 584 (7 586), 7 673 (7 7 7 6), 7 7 88 (77737

), 7 927,

10432, 77207, 77202, t77 27, 777 22

Grundwasserschutzzonenregtement Reinacherheide

/ Mü[imatten

Seite 7

3. ltlassnahmen Lagerung wassergefährdender F[üssigkeiten fhema

Gebinde (27-450 [), Ktasse A

a

Anordnuno / Fist

Spezifische Sch uEmassna h m en

Rückhaltevolumen Auffangwanne = 100o/o Gebindein-

ha[t, max.450 tje Schutzbauwerk Freistehende Tanks inkt. Heiz-/ Diesetöt, 451-400'000 [, Klasse A

a

Zone 52: 1 Jahr Zone 53: 2 Jahre

Bestandesgarantie für Doppelwandig oder Rückhaltevolumen (Auffangwanne oder Schutzbauwerk) = 1gg9o

20 Jahre falts Bedingungen flir Bestandes-

Tankinhatt. Ab 30'000 [ Kontrotle alte 5 Jahre, sonst alte 10 Jahre. Bei Ersatz Umbau auf max. 30 m3 ie Schutz-

garantie nicht erfüttt

bauwerk Erdvertegte Tanks, Klasse A

a

Betriebsantagen, Ktasse A und B

a

Bestandesgarantie ftir Doppelwandig mit Atarmierungs-

a

a

system. Kontrotle a[[e 5 Jahre. Bei Ersatz Alternative

5 Jahre fatls Bedingungen ftir Bestandesga-

prüfen

rantie nicht erfültt

Bestandesgarantie mit Auffungwanne und dichter Bo-

10 Jahre falts Bedingungen für Bestandesgarantie nicht erfüttt

denplatte. Bei Ersatz i.d.R. für max. 450 [ für Klasse A, resp. 2'000 [ für Ktasse B a

Besta ndesgara ntie

ötkal.ibrieru ngsa n [age

Schutzbauwerk a[[e 5

Jahre prüfen Mit Stand 8. Juli 2016 betroffene Parzellen mit Bestandesgarantie (Baurechtsparzellen in Klammernl

362, 420, 427 (4143), 427 (4744), 427 (2883), 556, 2738, 2759, 2762, 2323, 2344, 2369, 2854, 2955, 3172, 3773, 3775, 3502, 3523,

4477, 4508 (4552), 4522, 6598, 7

584 (7 586), 7 673 (7 677),

70432, 7 554 (7 586) - ötkatibrierunqsanlaqe

4. Transformatoren

Thema

a

Transformatoren ötgekühtt

Spezifische fich uE m assn a h m en

a

Bestandesgarantie für Rückhaltevolumen Auffangwanne = 100o/o beinhattete ölmenge

Anordnuno / Frist

Zone 51: Innerhatb 5 Jahren gegen einen Trocken-Transformator austauschen Zone 52: 10 Jahre fatls Bedingungen ftir Bestandesgarantie nicht erfiillt. Bpi Frsatz Trocken-Tra nsformator prüfen Zone 53: 10 Jahre futts Bedingungen für

Bestandesgarantie nicht erfüttt Mit Stand Dez. 2018 betroffene Parzelten mit Bestandesgarantie (Baurechtsparzetten

in Ktammern):

353, 427 (4743), 427 (2883), 463 2757,2567,2598 3523, 4467, 4577, 4520, 4527, 4522, 4558 5760 (8753), 6727, 7 584, 7 584 (7 586), 7 7 37, 7 906 (7 913), 7 e27, 70432

Grundwasserschutzzonenreglement Reinacherheide

/ Mütimatten

Seite 8

5. Parkplätze Thema

a

Parkptätze

Spezifisch e Sch utzm ass n a h m en

a

Anordnung

/ Frist

Zone S2: Bestandesgarantie ftir

Zone 52: 10 Jahre fatts Bedingungen ftir

dichter Belag, Randbordüren, Ab[ei-

Bestandesgarantie nicht erfütlt

tung des Wassers ausserhatb

Schutzzone (bzw. in Kanalisation). Attfättige Wasseranschtüsse aufheben. a

Zone 53: Bestandesgarantie. Attfät[ige Wasseranschtüsse aufheben.

Mit Stand 8. Juti 2016 betroffene Parzetlen mit Bestandesgarantie (Baurechtsparzelten in Klammern): 2344, 2563, 2592 (e200),2592 (9202), 3594, 37 28, 4997 (7 O7O), 4997 (7300), 4es7 (7s67), 7 47

9, 7 7 64, 7 905 (7 ee7), 7 906 (7 998), 7e06 (8053), 7 906 (7 e74)

6. Massnahmen Strassen, oberirdische Bauten, Betriebe und Anlagen Thema

a

r

Spezi fisch e Sch uhmass na h m e n

Landwirtschaftliche Fturwege und

Zone 51: Nur für die Wasserversor-

Forststrassen.

gung

Landwirtschaft

a

Zone 52: Bestandesgarantie, sonst nur für die Wasserversorgung

a

Zone 53: zulässig

r r

Zone 51: Aufheben

Anordnung

/ Frid

Zone 52 und 53: 5 Jahre

Zone 52 und 53: Es ist eine extensive Beweidung anzustreben. Einsatz von Pflanzenschutz- und Dün-

gemitteI unter Berücksichtigung der Beschränkungen nach ChemRRV und der aktuetten Liste BLW der im 52 nicht ertaubten PSM.

r

Strassen

a

Zone 51: Nur für die Wasserversorgung

a

Zone 52 und 53: Bestandesgarantie für dichten Belag, Randbordüren, Abteitung des Wassers ausserhatb

Zone 52 und 53: 10 Jahre fatts Bedingungen für Bestandesgarantie nicht er-

fü[t

Schutzzone (in Kanatisation).

Kennzeichnung der Schutzzonen für Gefa hren guttra nsporte.

Schwimmbecken

a

Zone 52 und 53: Bestandesgarantie,

Zone 52 und 53: 5 Jahre

Auflage: Durchführung der geplanten Sanierung und Dichtigkeitsprüfung atte 5 Jahre, Einhatten der Bedingungen für die Lagerung von Ftüssiqkeiten (Kap.3)

Grundwasserschutzzonenregtement Reinacherheide / Mütimatten

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a

Grünantagen

a

Zone 51: Aufheben

Zone 51: 5 Jahre

Zone 52 und 53: Bestandesgarantie unter eingeschränktem Einsatz von

Zone 52 und 53: 5 Jahre fatls Bedingun-

gen flir Bestandesgarantie nicht erfi.iltt

Dünger und Pflanzenschutzmitteln

unter Berücksichtigung der Beschränkungen nach ChemRRV und der aktuetten Liste BLW der im 52 nicht erlaubten PSM.

Grundwassercchutzzonenregtement Reinacherheide

/ Mütimatten

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Ar,nRr,rc 2 (onrrrunrnrno) Massgebende Gesetzesgrundlagen

1. Systematische Rechtssammlung (SR) Bund

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20)

Gewässerschutzverordnun sR 814.201)

g (GSchV,

Ch e mi ka lien - Risi kored uktions-Verord n u n g (Chem R RV, SR

r Art. 3, Art. 6 (Grundsätze) o Art. 79 - 27 (Ptanerischer Grundwasserschutz) o Art. 29 - 32 (P[anerischer Schutz der Gewässer) r Anhang 4 (Planerischer Schutz der Gewässer) a

874.87) Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ( Pflanzensch utzmittetverordn unq, PSMV, SR 916. 161)

r

Anhang 2.5,Ziffer und 3.3

l und Anhang 2.6Ziftern3.2

Art. 68

2. Wegleitungen / Vollzugshilfen o Wegleitung Grundwasserschutz 2004, Hrsg. Bundesamt für Umwett BAFU Reihe Voltzug Umwelt VU o Votlzugshitfen ,,Umweltschutz in der Landwirtschaft" (Modute), Hrsg. Bundesamt für Umwelt BAFU r Anwendungsverbote für Pftanzenschutzmittel in den Grundwasserschutzzonen 52 bzw. 52 und Sh, Bundesamt für Landwirtschaft BLW

o Absicherung und Entwässerung von Güterumschtagptätzen, Hrsg. Kantone und FL (2. Auflage November 2016) 3. Systematische Gesetzessammlung (SGS) Basel-Landschaft

Dienstordnung der Bau- und Umwettschutzdirektion (SGS 744.72)

$18

a

a

g3-7

Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz, SGS 454)

a

529-30

Gesetz über die Wasserversorgung der basel[andschaftti-

a

$2und03

a

528-35

Raumplanungs- und Baugesetz (RBG,

scs 4oo)

chen Gemeinden (SGS 455) Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (SGS 455.1,7)

Grundwasserschutzzonenregtement Reinacherheide r/ Mütimatten

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