GWSZ Reinacherheide
Zonas da protecziun da l'aua sutterrana · Reinach (BL)
Document
- Numer
- 1376 / 2020
- Gener
- Zonas da protecziun da l'aua sutterrana
- Vischnanca
- Reinach (BL)
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Landeskanzlei
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 13-10-2020
- En vigur dapi
- 13-10-2020
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Text
2020_10_13_1376.pdf
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft
Nr.2020-1376
M
vom 13. Oktober 2020
utation der Grundwasserschutzzone Reinacherheide / Mü imatten, Reinach |
1.
Sachverhalt
Der Einwohnerrat von Reinach hatam 23. Septem ber 2019 die Mutation für die Grundwasserschutzzone Reinacherheide / Mülimatten in Reinach beschlossen. Die in $ 31 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG, SGS 400) vorgeschriebene Planauflage fand vom 17. Oktober 2019 bis 15. November 2019 statt. lnnert dieser Frist wurde eine Elnsprache gegen die Planung erhoben. Das Verständigungsgespräch mit der Einsprecherin hat am 6. feOrualZOZO stattgefunden, es konnte keine Einigung erzielt werden. Die Gemeinde Reinach beantragt mit Schreiben vom 20. Mai 2020 dem Regierungsrat, die Mutation zu den Zonenvorschriften zu genehmigen und die unerledigte Einsprache abzuweisen.
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2.
Erwägungen
Die Gemeinden sind gestützt auf $ 3 Absatz 6 des Wasserversorgungsgesetzes vom 3. April 1g67 (SGS 455) verpflichtet, für eigene Wasserbeschaffungsanlagen die erfoiderlichen Schutzzonen zu errichten. Gemäss $ 29 des Grundwassergesetzes vom 3. April 1967 (SGS 4S4) scheiden die Gemeinden die Grundwasserschutzzonen in ihren Zonenplänen aus. Das Verfahren zur Festsetzung von Grundwasserschutzzonen richtet sich nach $ 31 des Raumplanung- und Baugesetzes (RBGJ sGS 400).
Zweck der Grundwasserschutzzonen ist es, Grund- und Quellwasser, das für die öffenfliche Wasserversorgung genutzt wird, vor chemischen und mikrobiologischen Verunreinigungen zu schützen. Die Prüfung der von der Gemeinde Reinach beschlossenen Mutation der Grundwasserschutzzonen hat ergeben, dass die materiellen Grundsätze für die Mutation beachtet wurden und die formalrechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung durch den Regierungsrat erfüllt sind. Mit der unerledigten Einsprache
eantragt:
1. Es sei auf die Zuweisung der Parzellen
in die Grundwasserschutzzone 53 zu verzichten. 2. Es sei lediglich der zwingend notwendige Teil der Parzelle n die Grundwasserschutzzone 53 aufzunehmen, der übrige Teil der Parzelle sei von den Grundwasserschutzzonen
auszunehmen.
3. Die Einsprechende sei für die Enteignung des verbleibenden Teils ihrer parzelle der
gemäss Antrag Nr. 2 in der Grundwasserschutzzone 53 bleiben würde, angemessen zu entschädigen. 4. Können.die Anträge Nr. 1-3 nicht gutgeheissen werden, wird beantragt, die Einsprechende für die Enteignung ihrer Parzellen angemessen zu entschädigen. Die Festsetzung der Grenzen der Grundwasserschutzzonen in Reinach wurde sehr sorgfältig und nach dem neuesten Stand der Technik vorgenommen. So wurden, wie in Art. 29 Abs. 4 der öewässerschutzverordnung (GSchV; SR e14.201) verlangt, hydrogeologische Abklärungen (Modellierung der Grundwasserströmungsverhältnisse und Färbversuche) durchgeführt. DaJ Vorgehen
entspricht zudem der Wegleitung Grundwasserschutz des Bundes (BUWAL 2004). Die Grenzziehung der Schutzzonen ist objektiv nachvollziehbar.
Die hydrogeologisch korrekte Ausscheidung der Schutzzonen ist wichtig, damit die notwendigen Massnahmen in den Schutzzonen festgelegt werden können. Die Massnahmen dienen dazu, eine Gefährdung der Trinkwassernutzung weitestgehend auszuschl iessen. Die betroffenen Parzellen der Einsprecherin kommen in die Grundwasserschutzzone 53 zu liegen. ln der Zone 53 sind Wohngebäude und auch gewerbliche Nutzungen möglich, allerdings darf von diesen keine Gefahr für das Grundwasser ausgehen (Anhang 4 Ziffer 221 GSchV). Das Argument der Mächtigkeit der ungesättigten Zone kann nicht wie von der Einsprecherin behauptet, angefügt werden, um einzelne Parzellen aus der Schutzzone 33 zu entlassen. Die Mächtigkeit der ungesättigten Zone ist jedoch in der Festlegung der Massnahmen innerhalb der Grundwasserschulzzone 53 entscheidend. Durch die Mächtigkeit der ungesättigten Zone ist es möglich, dass Gebäude tiefer in den Untergrund gebaut werden können, als dies bei einer geringmächtigen ungesättigten Zone der Fallwäre. Das Argument der Einsprecherin betreffend die Aufenthaltszeit von versickerndem Abwasser in der ungesättigten Zone stützt sich auf Tabelle 17 im Bericht der Hauptuntersuchung der Firma Holinger AG, Büro Schmassmann, vom 17. Dezember 2012, Seite 42. Die dort berechneten Fliesszeiten beziehen sich jedoch auf die natürliche Grundwasserneubildung bei einer durchschnittlichen Versickerung von 8 l/s pro km2. Die sich daraus ergebenden hohen Aufenthaltszeiten können nicht für die Versickerung von Abwasser herangezogen werden, da Abwasser punktuell, z. B. bei einem Leck der Kanalisation versickern würde und dann sehr rasch ins Grundwasser gelangen kann.
lm Massnahmenkatalog (Revision Grundwasserschu2zonen Gemeinde Reinach, Konflikt und Massnahmenkatalog 07.O7.2016) sind die aufgeführt. Die Parzellen und sind jedoch nicht im Massnahmenkatalog aufgeführt, da die vorhandenen Nutzungen keine Gefährdung für das Trinkwasser darstellen.
Parzellen
-
Auf der Parzelle sind zwei Heizöltanrs 2 x 96 m" vornanden. L,rese unterliegen oer Bestandesgarantie. Bei einem Ersatz oder Umbau müssen die Tanks auf eine Grösse von max. 30 m3 verkleinert werden und jeweils in einem Schutzbauwerk stehen. Die Schutzbauwerke sind alle 5 Jahre zu prüfen. Auf der Parzelle werden wassergefährdende Flüssigkeiten gelagert. Sämtliche Gebinde müssen über einer Auffangwanne stehen. (Rückhaltevolumen Auffangwanne = 100 o/o Gebindeinhalt), max. 450 I je Schutzbauwerk. Dafür wird eine Frist von 2 Jahren gewährt. Zudem ist die Parzelle im Kataster der belasteten Standorte aufgeführt und muss innerhalb von fünf Jahren altlastenrechtlich untersucht werden. Der Umfang der Ausscheidung einer Grundwasserschutzzone und die Massnahmen für den Grundwasserschutz auf den sind geeignet aber auch erforderlich, um den Grundwasserschutz in Reinach zu gewährleisten. Ausserdem führen sie zu keiner wesentlichen Einschränkung der Grundstücksnutzung. Die lnteressen am Schutz und Erhalt von sauberem Grundwasser übenrviegen die lnteressen der Grundeigentümerin an einer möglichst uneingeschränkten Überbauungsmöglichkeit des Grundstücki. lnsgesamt enrueist sich somit die Fästsetzung der Grundwasserschutzzone als verhältnismässig.
Parzellen
Die Betreiber von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten müssen dafür sorgen, dass die zum Schutz der Gewässer erforderlichen baulichen und apparativen Vorrichtungen erstellt, regelmässig kontrolliert und einwandfrei betrieben und gewartet werden rt.22 Abs. 1 Gewässerschutzgesetz; GSchG; SR 814.20). Diese Anforderung gilt unabhängig davon, ob die Anlage in einer Grundwasserschutzzone steht oder nicht.
(
RRB Nr.2020-1376 vom 13. Oktober2020
2t3
i1'
,
Die bestehenden Nutzungen der Parzellen sind auch näch der Genehmigung der Grundwasserschutzzonen gewährleistet. Ob durch die neue Festsetzung der Grundwasserschutzzone ein enteignungsrechtlicher Tatbestand vorliegt, entscheidet nicht der Regierungsrat, sondern das Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht. Deshalb kann auf diesen Aspekt der unerledigten Einsprache nicht eingetreten werden.
3. Beschluss :ll: 1. Gestützt auf $ 31 Absatz 5 des Raumplanung- und Baugesetzes (RBG) in Verbindung mit $ 29 des Grundwassergesetzes, wird die von dem Einwohnerrat Reinach am 23. September 2019 beschlossene Grundwasserschutzzone Reinacherheide / Mülimatten, bestehend aus einem Plan und einem Reglement, genehmigt und als allgemeinverbindlich erklärt. Massgebend sind die mit der lnventarnummer 55W200 00 versehenen Pläne.
2. Die Einsprache
". wird im Sinne der Envägungen und soweit
darauf eingetreten werden kann, abgetehnt.
3. Den durch den Regierungsratsbeschluss Nr. 2888 vom 30. Oktober 1984 beschlossene Plan (55 ZP 0109) sowie alle damit in Verbindung stehenden Dokumente werden aufgehoben.
4. Die Ziffern 1 und 3 dieses Beschlusses sind im Amtsblatt zu veröffentlichen. Rechtsmittelbelehru ng Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, BahnhofplaU 16,4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausführung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Venvaltungsrecht ist kostenpflichtig (SS 5, 20 und 43 ff. des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Vennraltungsprozessordnung = VPO). Beilage: 10 Pläne und Reglemente der Gemeinde Reinach
Verteiler ohne Beilaqe: Gemeinde Reinach, Hauptstrasse 10, 4153 Reinach (eingeschneoen, Landeskanzlei VGD, Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen ([email protected]) BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung, Amt für Raumplanung BUD, Bereich Umwelt und Energie, Melis Kocahal, Rita Egli Bau- und Umweltschutzdirektion Die Landschreiberin:
E, l/a, heb:c,L.
RRB Nr.2020-1376 vom 13. Oktober2020
313
Reglement
Kanton Basel-Landschaft
GemeindeReinach Die Stadt vor der Stadt
rschutzzo n e n reg le m e nt Reinacherheide Mülimatten BL Ss rr* oo oo
G ru n dwasse
/
Information zum Reglementsin halt Linke Spatte
Rechte Spalte
Reglementsbestim m ungen.' grundeigentumsverbindlich Diese unterstehen dem Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung,
Ganzen Text zeigen
Kommentar i
n c h t gm n de i,gc n tu m sve
sind auflage-
r-
bindlich
pflichtig und einspracheberechtigt.
nieser untetsteht nicht der Eeschlussfassung (EGV) und Genehnigung (RRB).
$
3
Beispiel
Beispiel
0
0
Nutzungsbestimmungen
Innerhatb der Schutzzonen gelten die Nutzungsbestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes.
Rechßgrundlaoe GSchV: Anhang 4, Ziff. 22
S:\Projekte\Reinach\55069-GWS\02-Reglemente\55069_Reg01_20200414_Genehmigung.docx
Bearbeitung:
Stierli + Ruggli lngenieure + Raumplaner AG
Auftragsnummer:
55.069
Verfasser:
EBlSK
Version:
Genehmigung
Datum:
74. Apä|2020
Kontrolle
/ Freigabe:
Inhaltsverzeichnis
B.
Allgemeine Bestimmungen
f 2 $3 E4 5S !O 5t $8 59 5 g
Anhang 1
..........
Geltungsbereich Zweck Nutzungsbestimmungen
.....................1 7 7
2
52 Nutzungen
Neue Bauten und Anlagen in der Schutzzone Bestehende Bauten, Anlagen und
2 2
Votlzug Entschädigungen Revision von Schutzzonen Schtussbestimmung
(orientierend)........
3 3 3 3
......................5
Massnahmenplan mit Fristen, Stand vom 8. Juti 2016 (Gefährdungsabschätzung Kiefer & Studer AG, Geotechniker SIA/USIC, 4153
Reinach)
Anhang 2
(orientierend)........
Massgebende
Gesetzesgrundlagen
5
....................11 17
Abküzungsverzeich nis / Gesetzliche Grundlagen
GSchG
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, Stand am
01. Juni 2014
GschV
Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, Stand am 01. Juni 2014
Grundwasserschutzzonenreg[ement Reinacherheide
/ Mü[imatten
In hatt
A.
ERuss
Die Einwohnergemeinde Reinach erlässt, gestützt auf die $$ 2, 5 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes, sowie 529 des kantonalen Gesetzes über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) die Grundwasserschutzzonenvorschrif-
ten Reinacherheide.
Der Erlass definieft die massgebe nde n gese2lich e n Grun d-
lagen der Zonenvorchiften. Die Auhählung ist nicht abschliessend. lVeitere geseEliche Grundlagen sind in 'Abküzungsvezeich nis Geseb-
/
liche Grundlagen', auf der vordesten Seite des ReglenenB aufgeführt
Bo
5
1
AUCTmUNE BESTIMMUNGEN Gettungsbereich
Dieses Regtement gi[t für die im zugehörigen Schutzzonenptan 7:4'000 ausgeschiedenen
Schutzzonen für die Pumpwerke Reinacherheide, welche der Trinkwasserversorgung der Gemeinde Reinach und Umgebung dienen. Der Schutzzonenptan wird zusammen mit dem Regtement genehmigt.
Inhaber der Punpwerke ist das lilasserwerk Reinach und Ungebung, welches die 6emeinden Riel-Benken, Eottningen,
Ettingen, 0benryil, Reinach und fherwil nit finkwasser veßorgt Bei Redarf liefert das lilll/R auch finkwasser an den l(asseruerbund Hinteres Leinental AG, Die Abgrenzung der Grundwas-
serschutzzonen gilt für die
Grundwasserentnahme, Die definitive Förderteistung ist in
der Konzession festzulegen. Die beiden Punpwer*e 24.A.4
und 24.A.7 sind inakiv und dienen tediglich als Notwasserfassungen,
E
Z
Zweck
Grundwasserschutzzonen dienen dazu, Trinkwasserfassungen und das Grundwasser unmit-
tetbar vor seiner Nutzung ats Trinkwasser vor Beeinträchtigungen zu schützen. Sie sind um die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und Quellen auszuscheiden. Grundwasserschutzzonen werden gegtiedert in Zone 51 (Fassungsbereich), Zone
RechBgrundtage GSchV: Anhang 4, Ziff. 122
52 (Engere Schutzzone) und Zone 53 (Weitere Schutzzone).
Grundwasserschutzzonenregtement Reinacherheide
/ Mül.imatten
Seite 1
S
3
Nutzungsbestimmungen
Innerhatb der Schutzzonen gelten für bestehende und neue Bauten und Antagen die Nutzungsbestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes.
5
4
RechBgrundlage GSchV: Anhang 4, Ziff, 22
Neue Bauten und Anlagen in der Schutzzone 52
In der Schutzzone 52 ist das Erstetten von neuen Bauten und Anlagen sowie der Umbau oder die Erweiterung von bestehenden Bauten und Anlagen möglich, wenn wichtige 1
Zonenplan Siedlung RRB I'ln 571 von 17. Apit 2015
Gründe vor[iegen und eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. A[s wichtige Gründe im Perimeter des Zonenptans Siedtung der Gemeinde Reinach vom 14. Aprit 2015 getten insbesondere:
a) Der Erhatt und die Weiterentwicklung von Arbeitsptätzen bei bestehenden oder neuen Betrieben innerhalb des Gewerbegebietes Kägen;
b) Der Erhalt und die Optimierung der bestehenden Wohnnutzung im Sinne einer verdichteten Bebauung im Siedlungsgebiet.
Die Überbauung des Areals der Zone nit Quartierplanpflicht Lluninatt kann ebenso als wichtiger Grund für die
unter Punk b) aufgeflihften 0ptinierung und Verdichtung des Sied lu ngsgebi etes ge lte n d
genacht werden.
c) Der Erhalt und Betrieb von bestehenden Bauten und Anlagen im öffenttichen Interesse wie das Schwimmbad in der Reinacher Heide, die Nationat-, Kantonalund Gemeindestrassen sowie die bestehenden Erdgashochdruckteitungen.
Als wichtiger Grund gilt insbesondere auch die Realisierung von Sicherheißnassnahmen an den Edgashochdruckleitungen von Schönenbuch nach Arleshein und von Arle-
shein nach 0berbuchsiten zur A bse n ku n g de r 5 tö rfa llris ike n. 2 Fotgende
Auflagen sind in der Schutzzone 52 bei neuen Bauten und Antagen neben den Nutzungsbestimmungen in 53 zwingend einzuhatten:
a) Der Abstand zwischen neuen Bauten und Anlagen und dem Grundwasserspiegel beträgt an jedem Punkt und zu jeder Zeit mindestens 10 m, wobei der höchste gemessene Grundwasserstand massgebend ist.
b) Das Versickern von nicht verschmutztem Abwasser ist nicht zulässig. Bei wesentlichen Anderungen der bestehenden Bauten sind sie in einen gewässerschutzkonformen Zustand zu bringen.
g
5
Bestehende Bauten, Anlagen und Nutzungen
1 Bestehende Bauten, Anlagen und Nutzungen in
Grundwasserschutzzonen, die die Nutzung von Trinkwasser gefährden oder gefährden können, sind zu sanieren.
Rechtsgrundlage GSchV:
Art. 31, Abs. 2
2 Die notwendigen Sanierungsmassnahmen richten sich nach dem Massnahmenptan im Anhang 1 dieses Regtements.
3 Für die
bestehenden Anlagen und Nutzungen in den Zonen 52 und 53 hat der Konzessionsnehmer die Konzessionsnehmerin periodisch eine Gefährdungsabschätzung vozunehmen. Der Gemeinderat legt in Koordination mit den kantonaten Fachstellen den Zeit-
In der Regel alle 5 - 10 Jahre.
/
punkt der Überprüfung fest.
Grundwasserschutzzonenreglement Reinacherheide / Mü[imatten
Seite 2
g 1
6
Voltzug
Der Gemeinderat vollzieht dieses Regtement. Er erlässt dazu die notwendigen Verfügun-
gen und Anordnungen.
2
Bei Verstössen gegen dieses Regtement führt er Ermitttungen über den Sachverhatt durch und stellt den Verursacher im Rahmen seiner Möglichkeiten fest. In den übrigen Fällen leitet er seine Feststellungen und Beurteitungen an die zuständige kantonale Behörde weiter.
3 Im Weiteren orientiert der Gemeinderat die von Gewässerschutzzonen Betroffenen
in geeigneter Form über Nutzungsbestimmungen und -einschränkungen (2.8. Verbote für Pftanzenschutzmittet).
a Er kann den Vol[zug gemäss
IZ
Abs. 1 - 3 an eine kommunale Amtsstelle delegieren.
Entschädigungen
Für attfül.Lige Entschädigungen infolge von Eigentumsbeschränkungen durch die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen, die einer Enteignung gleich kommen, haben die Inhaber von Grund- und Quellwasserfassungen aufzukommen.
g
8
Revision von SchuEzonen
Fal.ts eine gesetzliche Anderung es erfordert oder wenn sich Schutzzonen als ungenügend erweisen, so obtiegt es dem Inhaber der Grundwasserfassungen, für die Revision der be-
troffenen Schutzzonen zu sorgen.
g
9
Rechßgrundlage GSchG:
Art 20 Abs. 2, lit c
Rechtrgrundlage: Verordnung über die lrllasserverorgung sowie die l,lutzung und den Schutz des Grundwasseß, Att 34
Schlussbestimmung
1 Dieses Schutzzonenreglement und der dazugehörige Schutzzonenplan treten mit der rechtskräftigen Genehmigung durch den Regierungsrat bzw. durch die Bau- und Umweltschutzdirektion (BUD) in Kraft.
2
Mit Inkrafttreten des Schutzzonenreglements Reinacherheide / Mütimatten und dem dazugehörigen Schutzzonenplan werden sämttiche damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen und Dokumente aufgehoben.
Grundwasserschutzzonenreglement Reinacherheide / Mü[imatten
Seite 3
C.
Brscnlüssr
Beschlussfassung Gemeinde
Beschtuss des Gemei nderates:
5. Februar 2019
Beschluss des Einwohnerrates:
23. September 2019
Referendumsfrist:
26. September 2079 - 28. 0ktober 2019
Urnenabstimmung:
Pubtikation der Planauflage im Amtsbtatt Nr. 42
vom 17. Oktober 2019
Planauflage:
17. Oktober 2079 - 15. November 2079
Namens des Gemeinderates
Der Präsiden
Der Geschäfuleiter:
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Metchior Buchs
Genehmigung Kanton Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt
mit Beschrus
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1 3"
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zo2o
Pubti kation des Regieru n gsratsbesch lusses i m Amtsblatt N r.
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Die Landschreiberin:
E, /ltu Dieüu:ot^
Grundwasserschutzzonenreglement Reinacherheide / Mül.imatten
Seite 4
Anrnnc 1 (orurrunrnrruo) Massnahmenplan mit Fristen, Stand vom 8. Juti 2016 (Geftihrdungsabschätzung Kiefer & Studer AG, Geotechniker SIA/USIC, 4153 Reinach)
a) Massnahmen pro Pazelle (mit Handtungsbedarf) Untenstehend aufgeführt sind atle Parzellen mit Bauten und Antagen, wo mit Stand 8. Juti 2016 (Gefährdungsabschätzung durch Kiefer + Studer AG, 4153 Reinach) Handtungsbedarf besteht. Für jede Parzelle werden Schutzmassnahmen und Umsetzungsfristen aufgezeigt.
SchuEzone
Parzellen-
Gebiet/
Spezifrsche SchuEmassnahmen
Nn (Eaureehe
lhema
lungsbedaff
/ Hand-
Anordnung
/ frist
parzellen un-
terstrichen)
S3
358
a
Lager wassergefährdende
a
Ftüssigkeiten Werkstatt
Sämttiche Gebinde müssen über einer Auffangwanne stehen (Rückha[tevolu-
2 Jahre
men Auffangwanne = 100o/o Gebindeinhatt), max. 450 t je Schutzbauwerk. a
öttager im KeLl.er
a
Sämttiche Gebinde müssen über einer Auffangwanne stehen (Rückhaltevo[umen Aufhngwanne = 100?o Gebindeinha[t), max.450 tje Schutzbauwerk.
2 Jahre
a
Lagerung Putzverdünner
a
Putzverdünnerfass (200 t) mit Aufhngwanne versehen, Rückhaltevotumen =
2 Jahre
100Yo Gebindeinhalt.
s2
7673/ 7675
a
a
Parkplatz
Dichter Belag, Randbordüren, Ableitung
10 Jahre
des Wassers ausserhatb Schutzzone (bzw.
in Kanalisation). Attfättige Wasseranschtüsse aufheben. S3
3728
a
Tankstette (kant. Werk-
a
hof)
Bestandesgarantie für doppetwandige
5 Jahre
Tan ks mit Alarmierungssystem. Kontrotle
alte 5 Jahre.
S3
421/ 4143/
a
4744
Lagerung wassergefähr-
a
Bei Ersatz Atternative prüfen.
bei Ersatz
a
Sämttiche Gebinde müssen über einer Auffangwanne stehen (Rückhattevotu-
2 Jahre
dende F[üssigkeiten
men Auffangwanne = 100o/o Gebindeinhatt), max. 450 t je Schutzbauwerk. a
Kataster der betasteten
Dem U ntersuchungsbedarf nachkommen.
5 Jahre
Versickerung aufheben und Ableitung
5 Jahre
Standorte S3
4467
a
Versickerung Ptatzwasser
des Wassers ausserhatb Schutzzone (bzw.
in Kanalisation). s2
7767
/ 7789
a
Dichter Betag, Randbordüren, Ableitung
Parkptätze unversiegett
10 Jahre
des Wassers ausserhalb Schutzzone (bzw.
in Kanatisation). Attfättige Wasseransch[üsse aufheben. S2
7673
/ 7674
a
Tankstel[e (Migrot)
a
Bestandesgarantie. Kontro[[e a[[e 5
5 Jahre
Jahre. a
Grundwasserschutzzonenregtement Reinacherheide
/ Mü[imatten
Bei Ersatz Alternative prüfen.
bei Ersatz
Seite 5
s2
7584/ 7586
Parkplätze unversiegelt
a
Dichter Betag, Randbordüren, Abteitung
10 Jahre
des Wassers ausserhalb Schutzzone (bzw.
in Kanalisation). Attfättige Wasseransch[üsse aufheben. a
S3
7s06/ 8053
a
Lagerung wassergefährdende Flüssigkeiten, Ge-
Sämttiche Gebinde müssen über einer Auffangwanne stehen (Rückhattevolu-
bi nde Gefahrenstoffla ger
men Auffangwanne = 1009o Gebindein-
Bau 3
halt), max.450 tje Schutzbauwerk.
Lagerung wassergefähr-
a
a
dende F[üssigkeiten
Sämtliche Gebinde müssen über einer Auffangwanne stehen (Rückha[tevolu-
2 Jahre
2 Jahre
men Auffungwanne = 1009o Gebindeinhatt), max. 450 tje Schutzbauwerk. s3
2562/ 2568
Umschlagplatz unversiegett
Dichter Betag, Randbordüren, Ableitung
10 Jahre
des Wassers ausserhalb Schutzzone (bzw.
in Kanalisation). Attfättige Wasseransch[üsse aufheben.
s2
7977
Kataster der betasteten
nachkommen
5 Jahre
Dichter Betag, Randbordüren, Ableitung
10 Jahre
Dem Untersuchungsbedarf
Standorte s2
1965
a
Weg unversiegelt
des Wassers ausserhalb Schutzzone (bzw.
in Kanalisation). Attflittige Wasseranschlüsse aufheben. S2
r
2749
Landwirtschaft
a
Es ist eine extensive Beweidung anzu-
5 Jahre
streben. Einsatz von Pflanzenschutzund Düngemittel unter Berücksichtigung der Beschränkungen nach ChemRRV und der aktue[len Liste BLW der in 52 nicht ertaubten PSM. s2
480
o
Schwimmbad
a
s2
462
.
Fussbattfetder
a
Bestandesgarantie, Auflage: Durchführung der geplanten Sanierung + Dichtigkeitsprüfung a[te 5 Jahre, Einhalten der Bedingungen für die Lagerung von wassergefährdenden Ftüssi gkeiten.
5 Jahre
Einsatz von Pflanzenschutz- und Dünge-
5 Jahre
mittel unter Berücksichtigung der Beschränkungen nach ChemRRV und der ak-
tuellen Liste BLW der in 52 nicht erlaub-
ten PSM. s7/
463
a
ötge-
kühtt
S2
s2
Transformatoren
7673
/ 7776
a
Tei[ der Parkplätze unver-
a
7927
Parkptätze unversiege[t
5 Jahre
Dichter Belag, Ableitung des Wassers
10 Jahre
ausserhatb Schutzzone (bzw. in Kanotisation). Attfättige Wasseranschlüsse aufheben.
siegelt
s2
Gegen einen Trocken-Transformator austauschen
a
Dichter Betag, Abteitung des Wassers
10 Jahre
ausserhalb Schutzzone (bzw. in Kanalisation). Attfättige Wasseranschlüsse aufheben.
Grundwasserschutzzonenreglement Reinacherheide / Mütimatten
Seite 6
b) Attgemeine Massnahmen (ohne direkt angezeigten Handlungsbedarf) Die altgemeinen Schutzbestimmungen in den Grundwasserschutzzonen werden themenspezifisch aufgezeigt. Bei den untenstehend aufgefährten Parzellen sind mit Stand 8. Juti 2016 (Gefährdungsabschätzung durch Kiefer & Studer AG, 4753 Reinach) Bauten und Anlagen erhoben. worden, wo kein direkter Handlungsbedarf angezeigt wird (Bestandesgarantie), jedoch zum Schutz des Grundwassers gteichwohI Uberwachungs- bzw. künftige Schutzmassnahmen definiert werden.
1. Massnahmen bei bestehenden öffentlichen und privaten Abwasseranlagen Anordnung / Frirt
Spezifische Sch uEm assn a h m en
a
a
Wiederhotung der Dichtigkeitsprüfung an öffenttichen Sammelleitungen (Kana[isation)
Dichtheitsprüfungen der privaten Schmutzwasserleitungen (Grundteitung, Grundstücksanschtussleitung, Kontro[[schächte, Schlammsammter)
Zone 52: a[[e 5 Jahre Zone 53: a[[e 10 Jahre Zone 52: a[[e 10 Jahre Zone 53: alte 20 Jahre
2. Massnahmen bei bestehenden Versickerungsanlagen Regenwasser / Versickerung Dachwasser oberftächig Spezifisch e Sch u tzm assna h m e n
a
Anordnunq,/ Frist
Bestandesgarantie, bei wesenttichen baulichen Anpassungen muss die An[age umgebaut oder aufgegeben werden
Zone 52 und 53: Bei Baumassnahmen
a
Mit Stand 8. Juti 2016 betroffene Parzellen mit Bestandesgarantie (Baurechtsparzelten in Ktammern):
355,357,358, 368, 370, 473, 455, 456, 459, 462, 560,567,565, 567, 568, 2074,2066,2123, 2759, 2773, 2309,2322, 2394, 2398, 2567,2592 (9200),25e2 (7989),2592 (9762),2592 (9202), 25e4, 2598, 3772, 3775, 377 6 (3265), 3374, 3522 (4194), 3594, 3595, 3644, 3707, 3728, 4467, 4577 (7 954), 4520 (6884), 4527, 4526, 4537, 50e6, 5160 (87 53), 5927, 6549, 6552, 6555, 6600, 6637, 6632, 6633, 6634, 6635, 6636, 6637, 6638, 6639, 7 456, 7 584 (7 586), 7 673 (7 7 7 6), 7 7 88 (77737
), 7 927,
10432, 77207, 77202, t77 27, 777 22
Grundwasserschutzzonenregtement Reinacherheide
/ Mü[imatten
Seite 7
3. ltlassnahmen Lagerung wassergefährdender F[üssigkeiten fhema
Gebinde (27-450 [), Ktasse A
a
Anordnuno / Fist
Spezifische Sch uEmassna h m en
Rückhaltevolumen Auffangwanne = 100o/o Gebindein-
ha[t, max.450 tje Schutzbauwerk Freistehende Tanks inkt. Heiz-/ Diesetöt, 451-400'000 [, Klasse A
a
Zone 52: 1 Jahr Zone 53: 2 Jahre
Bestandesgarantie für Doppelwandig oder Rückhaltevolumen (Auffangwanne oder Schutzbauwerk) = 1gg9o
20 Jahre falts Bedingungen flir Bestandes-
Tankinhatt. Ab 30'000 [ Kontrotle alte 5 Jahre, sonst alte 10 Jahre. Bei Ersatz Umbau auf max. 30 m3 ie Schutz-
garantie nicht erfüttt
bauwerk Erdvertegte Tanks, Klasse A
a
Betriebsantagen, Ktasse A und B
a
Bestandesgarantie ftir Doppelwandig mit Atarmierungs-
a
a
system. Kontrotle a[[e 5 Jahre. Bei Ersatz Alternative
5 Jahre fatls Bedingungen ftir Bestandesga-
prüfen
rantie nicht erfültt
Bestandesgarantie mit Auffungwanne und dichter Bo-
10 Jahre falts Bedingungen für Bestandesgarantie nicht erfüttt
denplatte. Bei Ersatz i.d.R. für max. 450 [ für Klasse A, resp. 2'000 [ für Ktasse B a
Besta ndesgara ntie
ötkal.ibrieru ngsa n [age
Schutzbauwerk a[[e 5
Jahre prüfen Mit Stand 8. Juli 2016 betroffene Parzellen mit Bestandesgarantie (Baurechtsparzellen in Klammernl
362, 420, 427 (4143), 427 (4744), 427 (2883), 556, 2738, 2759, 2762, 2323, 2344, 2369, 2854, 2955, 3172, 3773, 3775, 3502, 3523,
4477, 4508 (4552), 4522, 6598, 7
584 (7 586), 7 673 (7 677),
70432, 7 554 (7 586) - ötkatibrierunqsanlaqe
4. Transformatoren
Thema
a
Transformatoren ötgekühtt
Spezifische fich uE m assn a h m en
a
Bestandesgarantie für Rückhaltevolumen Auffangwanne = 100o/o beinhattete ölmenge
Anordnuno / Frist
Zone 51: Innerhatb 5 Jahren gegen einen Trocken-Transformator austauschen Zone 52: 10 Jahre fatls Bedingungen ftir Bestandesgarantie nicht erfiillt. Bpi Frsatz Trocken-Tra nsformator prüfen Zone 53: 10 Jahre futts Bedingungen für
Bestandesgarantie nicht erfüttt Mit Stand Dez. 2018 betroffene Parzelten mit Bestandesgarantie (Baurechtsparzetten
in Ktammern):
353, 427 (4743), 427 (2883), 463 2757,2567,2598 3523, 4467, 4577, 4520, 4527, 4522, 4558 5760 (8753), 6727, 7 584, 7 584 (7 586), 7 7 37, 7 906 (7 913), 7 e27, 70432
Grundwasserschutzzonenreglement Reinacherheide
/ Mütimatten
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5. Parkplätze Thema
a
Parkptätze
Spezifisch e Sch utzm ass n a h m en
a
Anordnung
/ Frist
Zone S2: Bestandesgarantie ftir
Zone 52: 10 Jahre fatts Bedingungen ftir
dichter Belag, Randbordüren, Ab[ei-
Bestandesgarantie nicht erfütlt
tung des Wassers ausserhatb
Schutzzone (bzw. in Kanalisation). Attfättige Wasseranschtüsse aufheben. a
Zone 53: Bestandesgarantie. Attfät[ige Wasseranschtüsse aufheben.
Mit Stand 8. Juti 2016 betroffene Parzetlen mit Bestandesgarantie (Baurechtsparzelten in Klammern): 2344, 2563, 2592 (e200),2592 (9202), 3594, 37 28, 4997 (7 O7O), 4997 (7300), 4es7 (7s67), 7 47
9, 7 7 64, 7 905 (7 ee7), 7 906 (7 998), 7e06 (8053), 7 906 (7 e74)
6. Massnahmen Strassen, oberirdische Bauten, Betriebe und Anlagen Thema
a
r
Spezi fisch e Sch uhmass na h m e n
Landwirtschaftliche Fturwege und
Zone 51: Nur für die Wasserversor-
Forststrassen.
gung
Landwirtschaft
a
Zone 52: Bestandesgarantie, sonst nur für die Wasserversorgung
a
Zone 53: zulässig
r r
Zone 51: Aufheben
Anordnung
/ Frid
Zone 52 und 53: 5 Jahre
Zone 52 und 53: Es ist eine extensive Beweidung anzustreben. Einsatz von Pflanzenschutz- und Dün-
gemitteI unter Berücksichtigung der Beschränkungen nach ChemRRV und der aktuetten Liste BLW der im 52 nicht ertaubten PSM.
r
Strassen
a
Zone 51: Nur für die Wasserversorgung
a
Zone 52 und 53: Bestandesgarantie für dichten Belag, Randbordüren, Abteitung des Wassers ausserhatb
Zone 52 und 53: 10 Jahre fatts Bedingungen für Bestandesgarantie nicht er-
fü[t
Schutzzone (in Kanatisation).
Kennzeichnung der Schutzzonen für Gefa hren guttra nsporte.
Schwimmbecken
a
Zone 52 und 53: Bestandesgarantie,
Zone 52 und 53: 5 Jahre
Auflage: Durchführung der geplanten Sanierung und Dichtigkeitsprüfung atte 5 Jahre, Einhatten der Bedingungen für die Lagerung von Ftüssiqkeiten (Kap.3)
Grundwasserschutzzonenregtement Reinacherheide / Mütimatten
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a
Grünantagen
a
Zone 51: Aufheben
Zone 51: 5 Jahre
Zone 52 und 53: Bestandesgarantie unter eingeschränktem Einsatz von
Zone 52 und 53: 5 Jahre fatls Bedingun-
gen flir Bestandesgarantie nicht erfi.iltt
Dünger und Pflanzenschutzmitteln
unter Berücksichtigung der Beschränkungen nach ChemRRV und der aktuetten Liste BLW der im 52 nicht erlaubten PSM.
Grundwassercchutzzonenregtement Reinacherheide
/ Mütimatten
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Ar,nRr,rc 2 (onrrrunrnrno) Massgebende Gesetzesgrundlagen
1. Systematische Rechtssammlung (SR) Bund
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20)
Gewässerschutzverordnun sR 814.201)
g (GSchV,
Ch e mi ka lien - Risi kored uktions-Verord n u n g (Chem R RV, SR
r Art. 3, Art. 6 (Grundsätze) o Art. 79 - 27 (Ptanerischer Grundwasserschutz) o Art. 29 - 32 (P[anerischer Schutz der Gewässer) r Anhang 4 (Planerischer Schutz der Gewässer) a
874.87) Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ( Pflanzensch utzmittetverordn unq, PSMV, SR 916. 161)
r
Anhang 2.5,Ziffer und 3.3
l und Anhang 2.6Ziftern3.2
Art. 68
2. Wegleitungen / Vollzugshilfen o Wegleitung Grundwasserschutz 2004, Hrsg. Bundesamt für Umwett BAFU Reihe Voltzug Umwelt VU o Votlzugshitfen ,,Umweltschutz in der Landwirtschaft" (Modute), Hrsg. Bundesamt für Umwelt BAFU r Anwendungsverbote für Pftanzenschutzmittel in den Grundwasserschutzzonen 52 bzw. 52 und Sh, Bundesamt für Landwirtschaft BLW
o Absicherung und Entwässerung von Güterumschtagptätzen, Hrsg. Kantone und FL (2. Auflage November 2016) 3. Systematische Gesetzessammlung (SGS) Basel-Landschaft
Dienstordnung der Bau- und Umwettschutzdirektion (SGS 744.72)
$18
a
a
g3-7
Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz, SGS 454)
a
529-30
Gesetz über die Wasserversorgung der basel[andschaftti-
a
$2und03
a
528-35
Raumplanungs- und Baugesetz (RBG,
scs 4oo)
chen Gemeinden (SGS 455) Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (SGS 455.1,7)
Grundwasserschutzzonenregtement Reinacherheide r/ Mütimatten
Seite 11
Basas legalas
454 · Grundwassergesetz · Chantun
455.11 · Chantun
814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
814.201 · GSchV · Confederaziun