19/LES/1/3_Zonenreglement Siedlung, Mutation 2020
Grads da sensibilitad a la canera · Diegten
Document
- Numer
- 963
- Gener
- Grads da sensibilitad a la canera
- Vischnanca
- Diegten
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 29-06-2021
- En vigur dapi
- 29-06-2021
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Text
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 2021-963
vom 29. Juni 2021
Gemeinde Diegten, Mutation «2020» zu den Zonenvorschriften Siedlung, Mutation «Gewässerraum/Naturgefahren» zu den Zonenvorschriften Siedlung und zum Zonenplan Landschaft, Mutation «Waldbaulinien 2020» zum Bau- und Strassenlinienplan (Teilgebiet Nord und Süd) und zum Baulinienplan «Kernzone» 1.
Erläuterungen
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Diegten hat am 19. August 2020 die Mutation «2020» zu den Zonenvorschriften Siedlung, die Mutation «Gewässerraum/Naturgefahren» zu den Zonenvorschriften Siedlung und zum Zonenplan Landschaft sowie die Mutation «Waldbaulinien 2020» zum Bau- und Strassenlinienplan (Teilgebiet Nord und Süd) und zum Baulinienplan «Kernzone» beschlossen. Es handelt sich dabei um Anpassungen der Zonenvorschriften Siedlung und des Zonenplan Landschaft aufgrund veränderter Verhältnisse sowie um die nutzungsplanerische Umsetzung des Gewässerraums und der Naturgefahrenkarte Basellandschaft im Bereich des Siedlungsgebiets. Zudem handelt es sich um die Änderung und Neufestlegung von Waldbaulinien im Siedlungsgebiet. B. Die öffentliche Planauflage fand vom 1. Oktober 2020 bis 30. Oktober 2020 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 39 vom 24. September 2020 und im Mitteilungsblatt der Gemeinde Diegten vom Oktober 2020 bekannt gegeben. Die auswärtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief (Postquittung vom 23. September 2020) benachrichtigt. Während der Auflagefrist ist folgende Einsprache eingereicht worden: , vertreten durch Herr
, Rechts-
anwalt, Mit dem Einsprecher konnte keine Einigung erzielt werden. C. Mit Schreiben vom 26. Januar 2021 unterbreitet der Gemeinderat Diegten die oben genannten Planungsbeschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung und ersucht um Abweisung der unerledigten Einsprache. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I. Gemäss § 2 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung. Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Zweckmässigkeitsprüfung, sofern kantonale Anliegen betroffen sind. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass:
Ganzen Text zeigen
a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden; b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung zukommt; c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung (Artikel 1 und 3 RPG), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind. Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst. II. Gestützt auf die Artikel 13 ff. und 19 ff. Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) sowie auf die Artikel 43 und 44 Lärmschutz-Verordnung (LSV) sind die Gemeinden verpflichtet, den nach Artikel 14 ff. RPG festgelegte Nutzungszonen Lärm-Empfindlichkeitsstufen gemäss Artikel 43 LSV zuzuordnen. Dabei handelt es sich um verbindliche Rechtserlasse im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung. Somit richtet sich das Verfahren zum Erlass der Lärm-Empfindlichkeitsstufen nach den Bestimmungen von § 31 RBG. III. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung Folgendes ergeben: 1.
Rechtmässigkeitskontrolle
1.1
Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt.
1.2 Materiell-rechtlich ist Folgendes zu bemerken: Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen zweier Vorprüfungsverfahren zu den Plänen und zum Zonenreglement Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf die Prüfungsberichte des Amts für Raumplanung vom 13. Juni 2018 und 3. Juli 2019 verwiesen werden. Die vom Kanton gewünschten Änderungen wurden bei der Überarbeitung mehrheitlich berücksichtigt. IV. Unerledigte Einsprachen: 1. Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form Einspracheentscheide im Zusammenhang mit Gemeindeversammlungsbeschlüssen zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem regierungsrätlichen Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln. 2. Im Raumplanungs- und Baugesetz ist die regierungsrätliche Überprüfungsbefugnis bei unerledigten Einsprachen nicht speziell geregelt. Artikel 33 RPG verlangt hingegen bei Einsprachen, die sich gegen Nutzungspläne richten, die volle Überprüfung. Somit ist der Regierungsrat verpflichtet, bei unerledigten Einsprachen sowohl die Recht- als auch die Zweckmässigkeitskontrolle auszuüben. 3. Nicht eingetreten werden kann im Rahmen dieses Verfahrens auf allfällige Entschädigungsforderungen. Solche Begehren können, gestützt auf die §§ 78 und 79 RBG sowie in Verbindung
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angepasst und an diesen Stellen entsprechend reduziert werden könne. Folglich sei die der Parzelle vom Gewässerraum des auszunehmen. Der Gewässerraum sei gemäss Art. 41a Abs. 4 lit. a GschV den «baulichen Gegebenheiten» anzupassen. Als «bauliche Gegebenheiten» würden gemäss Art. 7 Abs. 7 Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 alle Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen gelten. Aus diesem Grund sei diesen auch die in Frage stehende Jauchegrube mit dem Mistplatz zu subsumieren. Selbst wenn eine Ausnahme vom Gewässerraum nur für Hochbauten in Frage käme, würde die eine 50 cm hohe Mauer aufweisen, womit es als Hochbaute gelte und damit die Anforderungen einer Ausnahme aus dem Gewässerraum erfülle. Zudem führt der Einsprecher aus, dass es hinsichtlich der von ihm geforderten Anpassung des Gewässerraumes im Sinne von Art. 41 Abs. 4 lit. a GschV im Gegensatz zum Verzicht auf die Festlegung des Gewässerraumes infolge überwiegender Interessen gemäss Art. 41 Abs. 5 GschV nicht notwendig sei, die jeweiligen Interessen gegeneinander abzuwägen. Sollte wider Erwarten und entgegen dem klaren Wortlaut in Art. 41 Abs. 4 lit. a GSchV dennoch eine Interessenabwägung notwendig sein, so habe der Einsprecher ein überwiegendes Interesse daran, auch weiterhin an diesem Standort zu nutzen, was die Bestandesgarantie längerfristig nicht gewähre. Das Interesse des Einsprechers als Eigentümer der Parzelle sei dabei nicht geringer als jenes der Eigentümer der Parzelle auf welchem die Bauten vom Gewässerraum ausgenommen werden. Dabei stehe fest, dass sowohl die Grundfläche der vom Gewässerraum ausgenommenen Bauten auf Parzelle als auch die bebaute Fläche der komplett versiegelt seien und folglich keine extensive Gestaltung bzw. extensive Bewirtschaftung im Sinne von Art. 41 c GSchV in Frage käme. Die Unterscheidung zwischen der Ausnahme der Baute vom Gewässerraum auf Parzelle und derjenigen auf dem Grundstück sei deshalb willkürlich und rechtswidrig. Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung: 1) Der Regierungsrat ist mit dem Einsprecher insofern einig, als die auf Parzelle Bestandesschutz im Sinne von § 110 RBG und Art. 41c Abs. 2 GSchV geniessen, soweit diese rechtmässig erstellt wurden. Daraus ergibt sich für die Gemeinde jedoch nicht die Pflicht, diese Bauten in den Zonenplan Siedlung aufzunehmen. Bauten und Anlagen sind im Zonenplan nur verbindlich festzulegen, wenn es sich um schützenswerte Einzelobjekte gemäss § 29 Abs. 3 RBG handelt. Dies ist bei der auf Parzelle nicht gegeben. Alle übrigen Bauten und Anlagen werden im Zonenplan auf der Grundlage der amtlichen Vermessung gemäss Art. 950 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB) lediglich zur Orientierung dargestellt. Sie sind damit nicht Gegenstand von Zonenplanbeschlüssen. Die Einsprache ist in diesem Punkt somit als gegenstandslos abzuweisen. Die Bestandesgarantie gemäss § 110 RBG geht so weit, dass auch eine Sanierung der Anlage möglich ist. Eine Sanierung wäre z.B. dann erforderlich, wenn die Anlage undicht wäre bzw. zu Gewässerverunreinigungen führen würde, die auf die zurückzuführen wären. Erst wenn eine Sanierung nicht nachhaltig gelingen würde und ein vollständiger Ersatz zwingend nötig wäre, würde die Bestandesgarantie erlöschen. Bei einem Ersatz bzw. Neubau wären dann nicht nur die Bestimmungen zum Gewässerraum, sondern auch weitere gesetzliche Vorgaben (insbes. die Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen vom 18. Mai 2005, diverse Bauabstände gemäss RBG/RBV usw.) zu berücksichtigen. Ob der besagte in dem rund 5 Meter schmalen Streifen zwischen im gleichen Umfang wieder erstellt werden dürfte, wäre nach den dann geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen. Gemäss Artikel 41a Abs. 2 GSchV beträgt die minimale Gewässerraumbreite für das 11 Meter. Die Gewässerraumbreite kann in dicht überbauten Gebieten den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist (Artikel 41a
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Abs. 4 und 41b Abs. 3 GSchV). Die Gewässerschutzverordnung ermöglicht nur dort eine Ausnahme von den Mindestbreiten, wo der Gewässerraum die natürlichen Funktionen auf lange Sicht aufgrund von bestehenden Bauten und Anlagen nicht erfüllen kann und es ein raumplanerisches Interesse an einer Überbauung des Gewässerraums im Sinne der Siedlungsentwicklung nach innen gibt. Typische Fälle dichter Überbauung sind insbesondere Ortsteile mit zentrumsbildenden Funktionen, häufig auch traditionell gewachsene Dorf- und Stadtzentren, die sehr nahe an Flüsse oder Bäche gebaut wurden. Bei der Beurteilung, ob ein Gebiet dicht überbaut ist, ist die konkrete Bebauungssituation im betroffenen Uferabschnitt zentral. Dabei ist jedes Gewässer und jede Uferseite separat zu betrachten. Entlang des Diegterbachs erfüllt die Kernzone im Gebiet «Schloss-/Mitteldiegten» die Kriterien für ein dicht überbautes Gebiet, weshalb dort der Gewässerraum entlang des Diegterbachs reduziert bzw. den baulichen Gegebenheiten angepasst wurde und angepasst werden durfte. Die streitgegenständliche Parzelle , . In den Gewässerraum des ragt auf der Uferseite im Bereich des erwähnten Grundstücks allerdings nur . Es befinden sich keine Gebäude im Gewässerraum auf dieser Uferseite bzw. auf dem Grundstück des Einsprechers. Für die Siedlungsentwicklung kommt diesem Uferbereich auch keine Bedeutung zu, da eine Überbauung auf dem schmalen Streifen zwischen nicht möglich ist. Erlischt die Bestandesgarantie der heutigen Anlagen ( ), ergibt sich die Möglichkeit, dem in diesem Abschnitt mehr Raum zur Verfügung zu stellen und dieses aufzuwerten. Im Gewässerraum auf der Uferseite im Bereich des Grundstücks , befinden sich, wie erwähnt, keine Gebäude, weshalb es in Bezug auf die Siedlungsentwicklung nicht relevant ist, wie dies etwa der Fall wäre, wenn Baulücken zu schliessen wären oder wenn eine raumplanerisch erwünschte städtebauliche Verdichtung und innere Siedlungsentwicklung angestrebt würden oder werden könnten. All diese Aspekte liegen beim Grundstück des Einsprechers nicht vor, weshalb diese Uferseite als nicht dicht überbaut zu beurteilen ist. Entgegen dem Begehren des Einsprechers, kann der Gewässerraum deshalb auch nicht reduziert bzw. den baulichen Gegebenheiten angepasst werden. Die Praxis des Kantons zur Abgrenzung des dicht überbauten Gebiets geht davon aus, dass nur Bauten und Anlagen, welche für die Siedlungsentwicklung von Bedeutung sind (insbes. Gebäude), in die Bestimmung der dicht überbauten Gebiete einfliessen. Dies entspricht der restriktiven Haltung des Bundes bzw. des Bundesgerichtes, in welcher betont wird, dass der Begriff des «dicht überbauten Gebiets» als Ausnahme vom Grundsatz des Schutzes und der extensiven Nutzung des Gewässerraums gemäss Artikel 36a GSchG restriktiv auszulegen ist (vgl. BGE 140 II 428 E 7). Der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 7 Abs. 7 USG ist unbehelflich, selbst wenn dieser in einer Arbeitshilfe des Kantons Luzern zur Ausscheidung des Gewässerraums in Bezug auf Bauten und Anlagen verwiesen wird. Abgesehen davon, dass die Luzerner Arbeitshilfe für den Kanton Basel-Landschaft nicht massgebend ist, ist die Definition der Anlagen gemäss Art. 7 Abs. 7 USG relevant für die im USG geregelten Sachverhalte und nicht für jene in der Gewässerschutzgesetzgebung. Dies zeigt auch der Umstand, dass gemäss der Definition im USG den Anlagen Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge gleichgestellt sind. Da entgegen der Auffassung des Grundeigentümers in der unerledigten Einsprache sein Grundstück , nicht als dicht überbaut einzustufen ist, kann der Gewässerraum auch nicht an die baulichen Gegebenheiten angepasst werden. Die Einsprache ist deshalb auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. 2) Die Einsprache ist, soweit darauf eingetreten werden kann und sie nicht gegenstandslos ist, als unbegründet abzuweisen. Entsprechend der Abweisung der unerledigten Einsprache hat der Einsprecher seine Parteikosten selbst zu tragen. Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20a Abs. 5 lit. e. des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL; SGS 175) keine erhoben.
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2.
Kommunikation und Bulletintext
Angabe der Kommunikationsmassnahmen: ☐
Medienkonferenz
☐
Medienmitteilung
☒
Kurzmitteilung Regierungsbulletin Dienstag (RB Di)
☐
Kurzmitteilung Regierungsbulletin Mittwoch (RB Mi)
☐
keine Kommunikation gemäss IDG (mit Begründung)
Angabe des Textes für das Regierungsbulletin: Genehmigung Gemeindebeschluss Diegten Die von der Einwohnergemeindeversammlung Diegten am 19. August 2020 beschlossene Mutation «2020» zu den Zonenvorschriften Siedlung, die Mutation «Gewässerraum/Naturgefahren» zu den Zonenvorschriften Siedlung und zum Zonenplan Landschaft sowie die Mutation «Waldbaulinien 2020» zum Bau- und Strassenlinienplan (Teilgebiet Nord und Süd) und zum Baulinienplan «Kernzone» werden gestützt auf § 2 RBG im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit verbindlich erklärt.
3.
Beschluss
://:
1. Die Einsprache von wird, soweit sie nicht gegenstandslos ist, im Sinne der Erwägungen unter Ziffer 6.1 als unbegründet abgewiesen. 2. Der Einsprecher hat seine Parteikosten selbst zu tragen, Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Diegten am 19. August 2020 beschlossene Mutation «2020» zu den Zonenvorschriften Siedlung, die Mutation «Gewässerraum/Naturgefahren» zu den Zonenvorschriften Siedlung und zum Zonenplan Landschaft sowie die Mutation «Waldbaulinien 2020» zum Bau- und Strassenlinienplan (Teilgebiet Nord und Süd) und zum Baulinienplan «Kernzone» werden gestützt auf § 2 RBG im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit verbindlich erklärt. 4. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 19/ZPS/2/2, 19/ZPL/2/1 (Zonenplan Siedlung, Mutation 2020; Zonenplan Siedlung und Zonenplan Landschaft, Mutation Gewässerraum und Naturgefahren), 19/ZRS/2/2 (Zonenreglement Siedlung, Mutation 2020), 19/LES/1/3 (Lärm-Empfindlichkeitsstufenplan) und 19/BSP/22/1, 19/BSP/21/1 (Bau- und Strassenlinienplan (Teilgebiet Nord und Süd) und Baulinienplan Kernzone, Mutation Waldbaulinien) versehenen Exemplare der Pläne und des Reglements. 5. Die Ziffer 3 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 Geschäftsordnung des Regierungsrats im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig.
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Verteiler: – Herr – – – – – – –
, Rechtsanwalt,
als Vertreter von n (2 Exemplare für sich und seinen Klienten,
eingeschrieben) Gemeinderat Diegten, 4457 Diegten Stierli + Ruggli, Ingenieure + Raumplaner AG, Unterdorfstrasse 38, Postfach, 4415 Lausen Landeskanzlei (Publikation Amtsblatt) BUD, Bereich Infrastruktur und Mobilität ([email protected]) BUD, Bereich Baubewilligung ([email protected]) BUD, Bereich Raumplanung ([email protected]) Bau- und Umweltschutzdirektion
Die Landschreiberin:
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