52/ZPS/2/48_Quartierplan Zentrale Pratteln
Plan d'utilisaziun · Pratteln
Document
- Numer
- 1279
- Gener
- Plan d'utilisaziun
- Sutgener
- Plan da zonas
- Vischnanca
- Pratteln
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 14-09-2021
- En vigur dapi
- 14-09-2021
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RRB_1279_20210914_anonym.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 2021-1279
vom 14. September 2021
Gemeinde Pratteln, Quartierplanvorschriften «Zentrale Pratteln»
1.
Erläuterungen
A. Der Einwohnerrat Pratteln hat am 3. Mai 2021 die Quartierplanvorschriften «Zentrale Pratteln» beschlossen. Sie bestehen aus dem Quartierplanreglement und dem verbindlichen Plan «Situation und Schnitte» im Massstab 1:500. Die Quartierplanung umfasst das ca. 43'000 m2 grosse Areal des ehemaligen Coop-Verteilzentrums beim Bahnhof Pratteln. Als zulässige Nutzung sind 78’400 m2 BGF festgelegt. Mit dem vorliegenden Beschluss wird gleichzeitig der Baulinienplan vom 20. Juni 1925 mutiert. B. Die gesetzlich vorgeschriebene Verständigungsverhandlung führte zum Rückzug der Einsprache der ( ), , . C. Mit Schreiben vom 29. Juli 2021 unterbreitet der Gemeinderat Pratteln die Planungsdokumente zur regierungsrätlichen Genehmigung. Mit den Genehmigungsakten wurde gleichzeitig der allseitig unterzeichnete und beurkundete Quartierplanvertrag, als Genehmigungsvoraussetzung gemäss § 43 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG), eingereicht. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und die nachfolgende Erwägung verwiesen. § 10 Abs. 2 Quartierplanreglement, verbindliches Mitspracherecht Die Gemeinde ist Planungsbehörde und kann entsprechend ihre Interessen, Forderungen und Randbedingungen in eine Planung einbringen. Dies muss jedoch in erster Linie auf Stufe Nutzungsplanung erfolgen und nicht auf Stufe Bauprojekt. Die Festlegung eines förmlichen oder gar verbindlichen Mitspracherechts des Gemeinderates in einem Reglement ist daher nicht zulässig. Denn RBG und die Verordnung dazu (RBV) regeln abschliessend, welche Bauten und Anlagen einer Bewilligungspflicht unterliegen und wer für die Erteilung der entsprechenden Bewilligung zuständig ist. Für die Gemeinde besteht hierzu keine weitergehende Regelungskompetenz. Im Sinne einer redaktionellen Korrektur wird das Wort «verbindliches» in § 10 Abs. 2 Quartierplanreglement gestrichen. 2.
Kommunikation und Bulletintext
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Angabe der Kommunikationsmassnahmen: ☐
Medienkonferenz
☐
Medienmitteilung
☒
Kurzmitteilung Regierungsbulletin Dienstag (RB Di)
☐
Kurzmitteilung Regierungsbulletin Mittwoch (RB Mi)
☐
keine Kommunikation gemäss IDG (mit Begründung)
Angabe des Textes für das Regierungsbulletin/Begründung keine Kommunikation gemäss IDG: 17 /BUD
Genehmigung Gemeindebeschluss Der Regierungsrat hat die vom Einwohnerrat Pratteln am 3. Mai 2021 beschlossenen Quartierplanvorschriften «Zentrale Pratteln» im Sinne der Erwägung genehmigt.
3.
Beschluss
://:
1. Die vom Einwohnerrat Pratteln am 3. Mai 2021 beschlossenen Quartierplanvorschriften «Zentrale Pratteln» werden gestützt auf § 2 RBG im Sinne der Erwägung genehmigt und damit verbindlich erklärt. 2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 52/QP/31/0, 52/ZPS/2/48, 52/LES/2/4, 52/gBS/0/6 (Quartierplan, Mutation zum Zonenplan Siedlung, Mutation zum Lärm-Empfindlichkeitsstufenplan, Mutation zum Baulinienplan vom 20. Juni 1925) und 52/QR/31/0 (Quartierplanreglement) versehenen Exemplare des Plans und des Reglements. 3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 Geschäftsordnung des Regierungsrates im Amtsblatt zu veröffentlichen. 4. Die Gemeinde wird aufgefordert, bei der Veröffentlichung der Pläne und der Reglemente (im Internet und in Papierform) die regierungsrätlichen Erwägungen zu übernehmen.
Verteiler: – Gemeinderat Pratteln, 4133 Pratteln – Planpartner AG, Obere Zäune 12, 8001 Zürich – Landeskanzlei (Publikation Amtsblatt) – BUD, Bereich Baubewilligung ([email protected]) – BUD, Bereich Raumplanung ([email protected]) – Bau- und Umweltschutzdirektion
Die Landschreiberin:
RRB Nr. 2021-1279 vom 14. September 2021
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