Liedertswil, Studenweid

Reservats forestals · Basel-Landschaft

Document

Numer
1865
Gener
Reservats forestals
Chantun
Basel-Landschaft
Nivel
Chantun
Autoritad
Landeskanzlei
Approvà da
RR
Decidì
15-12-2009
En vigur dapi
15-12-2009

Karte

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Text

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 1865

vom 15. Dezember 2009

Aufnahme des Gebiets "Studenweid'!, Liedefiswil, als Naturwaldreservat in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft Das Gebiet "Studenflue-Geissrain" wurde im Waldreservatskonzept beider Basel 2002 als Waldstandort von sehr hoher naturkundlicher Bedeutung und mit hoher Eignung als Waldreservat charakterisiert. Darauf gestützt wird nun in einem ersten Schritt das an die "Studenflue" angrenzende Waldgebiet "Studenweid" in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen. Das neue Naturschutzgebiet "Studenweid" weist eine Gesamtfläche von 5.90 ha auf (alles Waldareal). Das Schutzgebiet umfasst folgendes Grundstück des Grundbuchs Liedertswil.

Parzellen-Nr. Gemeinde Eigentümer

Fläche (in ha)

183

Liedertswil WalterSinger-Mangold,Reigoldswil

5.90

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Total

Natu rschutzgebiet "Studenweid"

5.90

1.

Wald (in ha) 5.90 5.90

Beschreibung

Das Gebiet "Studenweid" befindet sich südlich der Gemeinde Liedertswil in einer Höhenlage zwischen ca. 750 bis 1040 m ü.M. Es liegt in einem markanten Talkessel, welcher von den beiden Felsflühen der "Studenflue" und der "Möhrlifluh" sowie dem darüber gelegenen Felsband des "Örlenberg" umrahmt wird. Die aus Hauptrogenstein (Dogger) bestehende "Studenflue" bildet dabei zusammen mit dem rechtwinklig dazu verlaufenden tiefen Erosionsgraben das eigentliche Kerngebiet dieses naturkundlich bedeutsamen Waldgebiets. Es beherbergt besonders seltene Waldgesellschaften wie den Schneeheide-Föhrenwald und den Eiben-Buchenwald sowie grossflächig unerschlossene und unberührte Waldbestände mit viel Totholz. Das neu unter Schutz gestellte Gebiet "Studenweid" schliesst unmittelbar an die Südostflanke der "Studenflue" an. Zwischen den beiden Gebieten liegt ein kleiner Taleinschnitt, in welchem ein natürlicher Waldbach dem Erosionsgraben zuläuft. lm Westen bildet dieser Graben die Grenze zum Waldgebiet "Studenweid". Der geologische Untergrund besteht aus den mergeligen Kalken (Effinger Schichten) des mittleren Oxfordien (Malm). Am nordwestexponierten, mittel-steilen Hang stocken verschiedene Ausbildungen des Zahnwurz-Buchenwalds, welche einen sehr hohen Anteil an Nadelholz (Tannen, Föhren und Fichten) aus starkem Baumholz aufweisen. Das Waldgebiet ist nur durch einen Maschinen- und Fussweg von unten zugänglich und wird durch keinen Wanderweg erschlossen. Es eignet sich aufgrund der abgeschiedenen Lage und der guten Wüchsigkeit des Standorts ausgezeichnet zur Entwicklung eines ungestörten Naturwaldreservats (Altholzinsel mit Nutzungsverzicht), in wel-

PIARP\52 Biologische Vielfalt\523 Naturschutzgebiete\Studenweid\RRB und VO\RRB1865_20091215,NLlm,Aufnahme

NSG Studenweid.doc

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chem mächtige, dicke Bäume heranwachsen und bis zum Zerfall stehen bleiben können. Das Waldgebiet "Studenweid" gehört zu einem ausgedehnten ornithologischen Wertgebiet (W 109), welches vom Bretzwiler "Stierenberg" über den Lauwiler "Vogelberg" und die Reigoldswiler "Wasserfallen" bis zur Liedertswiler "studenflue" reicht. Es ist als Lebensraumkomplex u.a. für den Berglaubsänger und die Hohltaube von besonderer Bedeutung. lm westlich angrenzenden Waldgebiet zwischen dem Gebiet "Wald" und "Örlenberg" wurde sogar das Haselhuhn nachgewiesen, als einzige Feststellung dieser Art im Baselbiet.

2.

Bedeutung und Schutzziele

Die besondere naturkundliche Bedeutung des Waldgebiets "Studenweid" ergibt sich einerseits aus seiner unmittelbaren Nähe zur "Studenflue", welche im Waldinventar 1994 als Objekt von regionaler Bedeutung aufgeführt ist. Zusammen mit der "Studenflue", dem Erosionsgraben und den weiteren umliegenden Felsflühen und Waldgebieten bildet es einen wertvollen Lebensraumkomplex, welcher gemäss Waldreservatskonzept bäider Basel 2003 eine hohe Eignung als Waldreservat aufweist. Aus naturschutzfachlicher Sicht bedeutsam ist andererseits die Ausweisung eines Naturwaldreservats, in welchem auf jegliche Holznutzung verzichtet wird. Das Waldgebiet ist ferner gemäss Ornithologischem lnventar beider Basel 1995 Teil eines grossen ornithologischen Wertgebiets. Es liegt ausserdem inmitten einer schützenswerten Landschaft von nationaler Bedeutung (BLN-Gebiet "Belchen-Passwang"). Aufgrund dieser hohen Naturwerte ergeben sich lür das neue Naturschutzgebiet folgende Schutzziele:

a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;

b. Erhaltung und Förderung des Waldbestandes als Natunivaldreservat (Altholzinsel); c. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzer Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten; d. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten. Prioritäre Zielarten sind alt- und totholzbewohnende Arten

3.

Gefährdung und Schutz

Da zur Zeit keine Gefährdungsfaktoren durch die Erholungsnutzung bestehen bzw. erkenn-

bar sind, drängen sich vorläufig keine besonderen Massnahmen auf, welche über die Schutzmassnahmen in $ 3 der Schutzverordnung hinausgehen. Die potentielle Entwicklung von Erholungsaktivitäten ist jedoch zu beobachten und gegebenenlalls durch weitere Massnahmen einzuschränken.

4

Gemäss $ 12 des NLG BL ist der Regierungsral zur Aufnahme der Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet. Die formelle Unterschutzstellung von Naturobjekten ist somit ein klarer rechtlicher Auftrag. Ein allfälliger Verzicht auf die Unterschutzstellung des Gebiets "Studenweid" und der damit verbundenen finanziellen Abgeltung käme daher einem Verzicht des Kantons auf den Biotopschutz gleich. Die rechtliche Sicherung wertvoller Naturobjekte und die Regelung von Nutzungseinschränkungen bzw. naturschutzspezifischer Bewirtschaftungsmassnahmen sind eine unerlässliche Voraussetzung zur Erhaltung der Biodiversität des Baselbiets. Ohne eine wirtschaftliche Deckung von Mindererträgen bzw. Mehraufwendungen ist jedoch die Akzeptanz unter den Grundeigentümern, Naturschutzaufgaben zu übernehmen, nicht gewährleistet. Es bliebe nur noch die ungenügende Holfnung auf freiwillige Naturschutzmassnahmen ohne finanziellen Anreiz. Der Verlust von bedeutsamen Lebensräumen und das Aussterben von einheimischen Tier- und Pllanzenarten wären die unvermeidbare Folge. Die gesetzliche Verpflichtung zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften bliebe damit unerfüllt. Bei wiederholtem Verzicht auf Unterschutzstellungen wäre auch die zertilizierte Waldbewirtschaftung, zu welcher die Bezeichnung von Naturwaldllächen zwingend gehört, in Frage gestellt.

6.

Unterschutzstellung

Der Grundeigentümer, Walter Singer-Mangold, Reigoldswil, und der Gemeinderat Liedertswil sind mit der Aufnahme des neuen Grundstücks in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft einverstanden. Die Unterschutzstellung erfolgt auf Antrag der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung sowie des Amtes für Wdd beider Basel.

JI

1. Gestützt auf $ 12 des Gesetzes über den Natur- und Landschaltsschutz vom 20. Novembelt99l wird das Gebiet "Studenweid", bestehend aus Parzelle Nr. 183 im Grundbuch Liedertswil, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.

2. Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist im beiliegendem Plan eingetragen. Die Gesamtfläche beträgt 5.90 ha.

3. Die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Studenweid", Liedertswil, tritt mit Rechtskraft dieses Regierungsratsbeschlusses in Kraft.

4. Die Bau- und Umweltschutzdirektion wird ermächtigt, gestützt auf $$ 17, 18 und 27 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November

1991, die in Kapitel 4 ausgewiesenen Abgeltungskosten zu Lasten des Verpflichtungskredits 2009-2013 (Konto 2355.365.60-201) zu verbuchen. Der Betrag ist in zwei Tranchen (je 50%) auszubezahlen und entsprechend den Budgets 2009 und 2010 zu belasten.

5. Die Einwohnergemeinde Liedertswil wird angewiesen, das in diesem Verfahren festgelegte Naturschutzgebiet in den entsprechenden Nutzungsplan als orientierenden lnhalt zu übertragen.

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4.

Finanzielle Auswirkungen

Die Unterschutzstellung des Gebiets "Studenweid" bewirkt gemäss S$ 17, 18 und 27 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 einmalig anfallende Abgeltungskosten. Da es sich bei diesem Naturschutzgebiet um ein Naturwaldreservat handelt, fallen periodisch wiederkehrende Folgekosten weg. Die dem Kanton anfallenden Kosten für die einmalige Abgeltung werden im Rahmen des Budgets dem bewilligten Verpflichtungskredit für den "Naturschutz im Wald" in der Höhe von CHF 9'500'000.-- (für die Jahre 2009 - 2013) belastet. Die einmaligen Abgeltungskosten entstehen für die Abgeltung der öffentlich.rechtlichen Beschränkung (Grundbuchanmerkung) und für die Abgeltung des Mi4derertrags, welcher für die neu geschützte Waldfläche über eine Periode von 25 Jahre abgegolten und nach Ablauf dieser Zeitspanne für die nächste Periode neu ermittelt wird. Die Abgeltungskosten wurden gestützt auf die "Berechnung der Abgeltungen für die Unterschutzstellung des Privatwalds Studenweid, Liedertswil" vom 8.05.2006 ermittelt. Die Abgeltung wird auf Wunsch des Grundeigentümers in zwei Tranchen je zur Hällte zu Lasten der Budgets 2009 und 2010 ausgerichtet.

Abqeltunoskosten Abgeltungskosten total (einmalig) - zu Lasten Kto. 2355.365.60-201 (Privat-Wald) Ausrichtung an Walter Singer-Mangold, Reigoldswil

5.

Rechtliche Grundlagen

Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kantone. Auch die Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 07. Mai 1984 verpflichtet Kanton und Gemeinden, den Natur- und Heimatschutz zu fördern und erhaltenswerte Landschalten und Naturdenkmäler zu schützen (S 102). ln Analogie zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) verpflichtet das kantonale Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL) vom 20. November 1991 den Kanton und die Einwohnergemeinden, die einheimische Tier- und Pflanzenwelt durch Sicherung und Förderung ihrer Lebensräume zu erhalten, die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen (SS 1 & 2) und die Kosten für deren Pflege und Unterhalt zu übernehmen ($ 27). Dabei haben Grundeigentümer oder Bewirtschafter von geschützten Naturobjekten, welche im Sinne der Schutzziele Ertragseinbussen in Kauf nehmen oder Naturschutzleistungen ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen, Anspruch auf angemessene Abgeltung (SS 17 und 18). Für den Wald verlangt das kantonale Waldgesetz vom 1 1 . Juni 1998 grundsätzlich, dass dieser einerseits naturnah zu bewirtschaften ist (S 14), und anderseits, dass der Kanton besondere Waldreservate ausscheidet ($ 21). Das kantonale Waldreservatskonzept ist am 04. November 2002 vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute BAFU) als verbindliche Vollzugsgrundlage genehmigt worden. Die spezielle Abgeltungsregelung für den Wdd ist in der kantonalen Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wdd vom 16. Juni 1998 festgelegt.

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6. Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzutragen Gegen diesen Entscheid kann innert 10Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplalz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausführung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der be-

schwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren ist kostenpflichtig.

Verteiler: (alle mit Plan) Walter Singer-Mangold, Stöckmatt, 4418 Reigoldswil Gemeinderat Liedertswil, 4436 Liedertswil Revierförster Ren6 Lauper, FBV Dottlenberg, Weidentalweg 30, 4436 Oberdorf Pro Natura Baselland, Postfach 491,4410 Liestal Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Postfach 533, 4410 Liestal lnteressengemeinschaft Baselbieter Sportverbände, Postfach 135, 4106 Therwil Sportamt, St. Jakobstr.43,4133 Pratteln (3) Bezirksschreiberei Waldenburg, Grundbuchamt, Hauptstrasse 21, 4437 Waldenburg Landeskanzlei (Gesetzessamm lung) Finanz- und Kirchendirektion Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Amt für Wald beider Basel Sicherheitsdirektion Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Amt für Kultur, Abt. Kantonsarchäologie Rechtsabteilung Bau- und Umweltschutzdirektion Amt für Raumplanung (4) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

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Der Landschreiber: Mundschin