Roggenburg, Chlini Asp
Reservats forestals · Basel-Landschaft
Document
- Numer
- 941
- Gener
- Reservats forestals
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Landeskanzlei
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 28-06-2011
- En vigur dapi
- 28-06-2011
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Text
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr.0941
vom 28. Juni 201 1
Aufnahme des Gebiets "Chlini Asp", Roggenburg, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft Gestützt auf die kantonalen Naturinventare erarbeitete die Burgerkorporation Roggenburg im Jahre 2010 gemeinsam mit dem Amt für Wald beider Basel und der kantonalen Naturschulzfachstelle ein Nutz- und Schutzkonzept für die naturschützerisch wertvollen Waldgebiete, welche unter kantonalen Schutz gestellt werden sollen. Darauf basierend wird nun das Gebiet "Chlini Asp", Gemeinde Roggenburg, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen. Das neue Naturschutzgebiet weist eine Gesamtfläche von 5.63 ha auf (alles Waldareal). Das
Schutzgebiet umfasst eine Teilfläche der Parzelle Nr. 2364 des Grundbuchs Roggenburg (gem. prov. G rundbuchvermessun g), welche der Bu rgerkorporation Roggenbu rg gehört.
'1.
Beschreibung
Das Gebiet "Chlini Asp", welches gleichzeitig mit den Gebieten "Gebstelli" und "Berg" unter Schutz gestellt wird, liegt östlich des Dorfes Roggenburg in einer Höhenlage zwischen ca. 480 bis 550 m ü.M. Die drei neuen Naturschutzgebiete sind rund um das Dorf Roggenburg verteilt und bilden zusammen mit dem bereits 2009 unter Schutz gestellten Gebiet "Martiswald" ein werfuolles Ensemble aus verschiedenen kleineren Schutzgebieten mit jeweils eigenem, unverwechselbaren Charakter. Die Gemeinde Roggenburg liegt an der Nordflanke der Bueberg-Antiklinale, einer typischen Falte des Kettenjuras, welche parallel zu der südlicheren Movelier-Kette verläuft. Der geologische Untergrund besteht hier aus einer von West nach Ost streichenden, leicht ansteigenden Malmkalkrippe, in welche sich der Lützelbach tief eingeschnitten hat und das landschaftsprägende Tal mit der flachen Talsohle und den steilen Hangpartien herauserodierte. Der naturnahe Flusslauf windet sich in zahlreichen schönen und charakteristischen Mäandern durchs Tal. Die Lützel bildet in diesem Talabschnitt die Grenze zwischen Frankreich und der Schweiz. Das Gebiet "Chlini Asp" liegt an der nordexponierten Talflanke, in welche sich zwei kleine Seitenbäche der Lützel eingeschnitten haben. Die hufeisenförmige Gestalt des Naturschutzgebiets zeigt die unterschiedlichen, von West bis Ost reichenden Expositionen an. Aufgrund der Hauptexposition gegen Norden, der steilen Hänge und der engen Seitentälchen sind die Standortverhältnisse mehrheitlich schattig-kühl und luftfeucht. Dem entspricht auch das Vorkommen des typischen Lungenkraut-Buchenwaldes sowie des typischen Zahnwurz-Buchenwaldes in der für
die submontane Stufe (unter 600 m ü.M.) charakteristischen artenarmen Ausbildung. An den etwas trockeneren Hangkanten stockt kleinflächig der Zahnwurz-Buchenwald mit Weisser Segge. Der grösstenteils gut wüchsige, naturnahe Wald wirkt mit seinen dicht stehenden, teils mächtigen und bemoosten Bäumen, den prächtigen Höhlenbäumen, den lokalen Windwürfen und dem vielen stehenden und liegenden Totholz sehr urtümlich. Deshalb eignet er sich ausgezeichnet zur ungestörten Entwicklung einer Altholzinsel (Naturwaldreservat). ln der Baumschicht kommen neben Buchen auch Linden, Bergahorne und Hagebu-
Ganzen Text zeigen
P:\ARP\52 Biologische Vielfalt\s23 Naturschutzgebiele\Roggenburg_Waldreseruate\cebstelli Roggenburg_Aufnahme NSG.doc
Asp lm Berg, Roggenburg\RRB\BRBg41 20110628 NLlm,Chtini Asp
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chen sowie Waldföhren, Weisstannen und Fichten vor. lm oberen, flacheren und trockeneren Bereich gesellen sich einige Traubeneichen, Mehlbeerbäume und der Wildapfel dazu. Gegen den Hangfuss und den Bach hin zeigen die bemoosten Felsblöcke, die üppige Krautschicht mit Kohldistel, Haselwurz, Sauerklee, Nesselblättriger Glockenblume, Seggen, Moosen und Farnen sowie das tiefliegende Vorkommen von Montanzeigern wie Zahnwurz und Gelber Eisenhut den besonders feucht-kühlen und schattigen Standort an. Die westliche Grenze des Naturschutzgebiets "Chlini Asp" wird von einem Seitengraben mit einem natürlichen Waldbach gebildet, welcher zuoberst über bemooste Felsstulen fliesst, dann von einer 'seitlichen Quelle gespeist wird und zuunterst in kleinflächige, jedoch schöne Kalksinterbildungen ausmündet. Die im Frühjahr 2010 zahlreich über den Baumwipfeln des Naturschutzgebietes kreisenden Kolkraben könnten auf mögliche Baumbruten in diesem Gebiet oder auf nahe Brutfelsen im Lützel-Tal hinweisen.
2.
Bedeutung und Schutzziele
Das kantonale Wald-lnventar 2001 (Erhebung Laufental) erfasste zunächst den naturschützerischen Wert der an das Gebiet "Chlini Asp" angrenzenden Uferbereiche der Lützel (Wl Obj. 254). Später wurde durch das Waldreservatskonzept beider Basel 2003 auch die naturkundliche Bedeutung des Waldgebiets "Chlini Asp" erkannt, welches zusammen mit dem östlich gelegenen Waldgebiet "Grossrüti" als anzustrebende Waldreservatsfläche mit hoher Eignung als Totalreservat (Obj. 135) aufgeführt wird. Das Gebiet "Grossrüti" ist jedoch inzwischen im Zuge der Güterregulierung für die Waldnutzung erschlossen worden und dafür nicht mehr geeignet. Die Ausscheidung eines Totalreservats mit Nutzungsverzicht wird daher im verbliebenen Gebiet "Chlini Asp" sowie ersatzweise im gleichzeitig unter Schutz gestellten Gebiet "Gebslelli" vorgenommen. Die wichtigsten Schutzziele für das Naturschutzgebiet "Chlini Asp" sind
a. Erhaltung und Förderung des Waldbestandes als unerschlossenes und ungenutztes Naturwaldreservat (Altholzinsel) für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten, insbesondere Kolkrabe; b. Erhaltung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora; c. Erhaltung und Förderung der Fliessgewässer und des Quellaustrittes in naturnahem Zustand; d. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.
Das "Nutz- und Schutzkonzept für die Waldnaturschutzgebiete Gebstelli, Chlyni Asp, lm Berg", Gemeinde Roggenburg, mit zugehöriger Abgeltungsberechnung vom 8. September 2010 dient als Grundlage für die Umsetzung der Schutzziele im neuen Naturschutzgebiet. Diese Dokumente bilden einen integralen Bestandteil der Unterschutzstellung. Nach Ablauf von 25 Jahren ist das Nutz- und Schutzkonzept zu überprüfen und die sich daraus allenlalls ergebenden finanziellen Abgeltungen sind neu zu ermitteln. Für das als Altholzinsel (Totalreservat) ausgeschiedene Gebiet "Chlini Asp" gelten die Schutzziele mindestens 50 Jahre.
3.
Gefährdung und Schutz
Das Waldgebiet "Ghlini Asp" liegt abseits der bekannten Erholungsrouten, ist von keinen Waldwegen erschlossen und wird lediglich von einem wenig begangenen Fussweg entlang
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der Lützel, welche das Gebiet von der Talstrasse trennt, tangiert. Auf der ebenen Geländekuppe oberhalb des Gebiets befindet sich eine kleine Weekendhaus-Siedlung. Das dazwischenliegende Waldstück wirkt als Pufferzone gegen das ringsum steile und schlecht zugängliche Naturschutzgebiet. Gegenwärtig ist eine akute Gefährdung der Natunverte des neuen Naturschutzgebiets durch die Erholungsnutzung nicht erkennbar. Eine potentielle Zunahme der Erholungsnutzung in dem als ungestörte Naturwaldfläche (Altholzinsel) ausgeschiedenen Waldgebiet hätte jedoch eine Beeinträchtigung des Naturschutzgebiets bzw. den Verlust seltener Arten sowie Sicherheitsschläge gefährlicher Altbäume zur Folge, was den Schutzzielen widersprechen würde. Wo es die Erhaltung öffentlicher lnteressen, wie der Schutz von seltenen Pflanzen und Tieren, erfordert, haben die Kantone gestützt auf Art. 14, Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG; SR 921.0) für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken. Mit einer geeigneten Lenkung der Erholungsnutzung im Naturschutzgebiet können die erwähnten Schutzziele erreicht werden. Aus diesem Grunde werden Veranstaltungen nur ausnahmsweise bewilligt, sofern die Schutzziele nicht gefährdet werden. Zusätzlich werden ein Feuerverbot und ein Wegegebot erlassen. Die potentielle Entwicklung der Erholungsaktivitäten im Naturschulzgebiet ist daneben aufmerksam zu beobachten und gegebenenfalls durch weitere geeignete Massnahmen zu lenken.
lm Unterschied zu den gesetzlich normalerweise nicht geregelten Freizeilnutzungen unterliegt der Jagd-Betrieb strengen jagdrechtlichen Bestimmungen. Diese beinhalten unter anderem Regelungen bezüglich des Artenschutzes und der Jagdmethoden. Durch die Jagdgesetzgebung ist ausserdem die Jagd zeitlichen Begrenzungen unterworfen. lnsbesondere ist zu beachten, dass die Jagd im Kanton Basel-Landschaft dem Revierjagdprinzip folgt. Danach können in einem Jagdrevier nur eine limitierte Anzahl Pächter überhaupt jagen, was eine lediglich extensive Bejagung der Reviere erlaubt: ln der Regel werden die Jagdreviere nur ein Mal jährlich bejagt, und dies im HerbsWVinter also zur Zeit der Winterruhe der Vegetation und der Kleintierfauna. Ausserdem steht eine nach naturschützerisch-hegerischen Gesichtspunkten betriebene Jagd nicht im Widerspruch zu den Schutzzielen des Naturschutzgebiets. Die fachgerechte Bejagung des Rehwildes ist sogar eine wesentliche Voraussetzung für die ertolgreiche Naturverjüngung der standortgemässen - und insbesondere der seltenen - Baumarten.
-
4.
Rechtliche Grundlagen und Vorgaben
Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kantone. Auch die Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Mai 1984 verpflichtet Kanton und Gemeinden, den Natur- und Heimatschutz zu fördern und erhaltenswerte Landschaften und Naturdenkmäler zu schützen (S 102). ln Analogie zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) verpflichtet das kantonale Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL) vom 20. November 1991 den Kanton und die Einwohnergemeinden, die einheimische Tier- und Pflanzenwelt durch Sicherung und Förderung ihrer Lebensräume zu erhalten, die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen ($S 1 & 2) und die Kosten für deren Pflege und Unterhalt zu übernehmen ($ 27). Dabei haben Grundeigentümer oder Bewirtschafter von geschützten Naturobjekten, welche im Sinne der Schutzziele Ertragseinbussen in Kauf nehmen oder Naturschutzleistungen ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen, Anspruch auf angemessene Abgeltung (SS 17 und 18). Für den Wald verlangt das kantonale Waldgesetz vom 1 1 . Juni 1998 grundsätzlich, dass dieser
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einerseits naturnah zu bewirtschaften ist ($ 14), und andererseits, dass der Kanton besondere Waldreservate ausscheidet (S 21). Das kantonale Waldreservatskonzept ist am 4. November 2002 vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute BAFU) als verbindliche Vollzugsgrundlage genehmigt worden. Die spezielle Abgeltungsregelung für den Wald ist in der kantonalen Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald vom 16. Juni 1998 festgelegt. Gemäss $ 12 des NLG BL ist der Regierungsral zur Aufnahme der Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet. Die formelle Unterschutzstellung von Naturobjekten ist somit ein klarer rechtlicher Auftrag. Die rechtliche Sicherung wertvoller Naturobjekte und die Regelung von Nutzungseinschränkungen bzw. naturschutzspezif ischer Bewirtschaftungs-
massnahmen sind eine unerlässliche Voraussetzung zur Erhaltung der Biodiversität des Baselbiets. Ohne eine wirtschaftliche Deckung von Mindererträgen bzw. Mehraufwendungen ist jedoch die Akzeptanz unter den Grundeigentümern, Naturschutzaufgaben zu übernehmen, nicht gewährleistet. Es bliebe nur noch die ungenügende Hoffnung auf freiwillige Naturschutzmassnahmen ohne finanziellen Anreiz. Der Verlust von bedeutsamen Lebensräumen und das Aussterben von einheimischen Tier- und Pflanzenarten wären die unvermeidbare Folge. Die gesetzliche Verpflichtung zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften bliebe damit unerfüllt. Bei wiederholtem Verzicht auf Unterschutzstellungen wäre auch die zertifizierte Waldbewirtschaftung, zu welcher die Bezeichnung und naturschutzspezifische Pflege von Waldreservaten zwingend gehört, in Frage gestellt. Die Unterschutzstellung des Gebiets "Chlini Asp" ist Bestandteil der UnterschutzstellungsPlanung des Kantons Basel-Landschaft zur Umsetzung des Waldreservatskonzepts. Die entsprechende Vorlage an den Landrat vom 9. Dezember 2008 über den "Naturschutz im Wald: Weiterführung Verpflichtungskredit 2009-2013" wurde mit Landratsbeschluss Nr. 1187 vom 14. Mai 2009 verabschiedet. Die Unterschutzstellung des Gebiets "Chlini Asp" erfolgt aufgrund der von der Burgerkorporation Roggenburg im Rahmen der Feldregulierung initiierten Sicherung dieses Objektes, was in der genannten Landratsvorlage als dringlicher Schutz vorgesehen und eingeräumt wird (Seite 10 unten).
5.
Finanzielle Auswirkungen
Die Unterschutzstellung des Gebiets "Chlini Asp" bewirkt gemäss SS 1 7, 18 und 27 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 einmalig anfallende Abgeltungskosten. Da es sich bei diesem Naturschutzgebiet um ein Naturwaldreservat handelt, fallen zusätzliche, periodisch wiederkehrende Folgekosten weg. Die anfallenden Kosten werden vom Bund teilweise subventioniert. Die Grundlage dazu bildet die zwischen dem Bundesamt für Umwelt und dem Kanton Basel-Landschaft abgeschlossene Ergänzung zur Programmvereinbarung betreffend die Programmziele im Bereich "Biodiversität im Wdd" vom 9. September 2009. Nach dieser Vereinbarung werden die Leistungen des Kantons neu pauschal abgegolten und nicht mehr projektweise. Deshalb ist es nicht möglich, im Voraus die genauen Beiträge für die einzelnen Naturschutzgebiete bzw. Pflegemassnahmen anzugeben. Erst nach Abschluss der laufenden Programmperiode Ende 2013 kann der Durchschnittswert der Bundesbeiträge an den Unterschutzstellungen ermittelt werden.
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Die einmaligen Abgeltungskosten entstehen für die Abgeltung der öffentlich-rechtlichen Beschränkung (Grundbuchanmerkung) und für die Abgeltung des Minderertrags, welcher f ür die neu geschützte Waldfläche über eine Periode von 25 Jahre abgegolten und nach Ablauf dieser Zeitspanne für die nächste Periode neu ermittelt wird. Die Abgeltungskosten, welche gestützt auf das "Nutz- und Schutzkonzept für die Waldnaturschutzgebiete Gebstelli, Chlyni Asp, lm Berg", Gemeinde Roggenburg, mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung vom 19. April 2010 ermittelt wurden, sind nachstehend zusammengestellt.
Abqeltunqskosten Abgeltungskosten total (einmalig) zu Lasten Verpf lichtungskredit "Naturschutz im Wald" - Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 500490 Ausrichtung an Burgerkorporation Roggenburg
Die für den Kanton anfallenden Kosten werden im Rahmen des Budgets dem bewilligten Verpflichtungskredit für den "Naturschutz im Wald" (Landratsbeschluss Nr. 1061/2009 vom 12. März 2009) in der Höhe von CHF 9'550'000.-- (für die Jahre 2009-2013) belastet. Per 1. Januar 2011 beträgt der zur Verfügung stehende Restbetrag des bewilligten Verpflichtungskredits rund CHF 5'968'000.--. Die ausgewiesenen einmaligen Abgeltungskosten sind sowohl in diesem laufenden Verpflichtungskredit als auch im Budget 2011 (lnnenauftrag 500490) enthalten.
Stand Verpflichtungskredit (2009 - 2013) bew. Kredit Naturschutz im
Wald
Stand 1.1.11
Restbetrag
CHF 9'550'000.--
Nach Art. 129, Abs.3 der Kantonsverfassung (SGS 100) sind "alle Aufgaben und Ausgaben periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit hin zu prüfen". Das Naturschutzgebiet "Chlini Asp" wird diesbezüglich im Rahmen der Überprüfung des Nutz- und Schutzkonzeptes nach Ablauf von 25 Jahren auf dessen Zustand und Schutzwürdigkeit sowie auf den Erfolg der getroffenen Massnahmen hin untersucht.
6.
Unterschutzstellung
Die Burgerkorporation Roggenburg als Grundeigentümerin sowie der Gemeinderat Roggenburg sind mit der Aufnahme des neuen Grundstücks in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft einverstanden. Die Unterschutzstellung erfolgt auf Antrag der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung sowie des Amtes für Wald beider Basel.
b
ll:
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Gestützt auf $ 12 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 wird das Gebiet "Chlini Asp", bestehend aus einer Teilf läche von Parzelle Nr. 2364, im Grundbuch Roggenburg, als Objekt von regionaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
2. Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in beiliegendem Plan eingetragen. Die Gesamtfläche beträgt 5.63 ha.
3. lm Sinne der Erwägungen werden folgende Schutzmassnahmen festgelegt: a
Aktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gelährden oder solche
mit übermässig starken lmmissionen aul das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten, sind untersagt.
b. Veranstaltungen, welche das Schutzgebiet betreffen, können im Ausnahmefall bewilligt werden, solern die Schutzziele nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden. Das Verlassen der Wege, das Entfachen von Feuer sowie das Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss $ 10 kWaG sind verboten.
4. Die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Chlini Asp", Roggenburg, tritt mit Rechtskraft dieses Regierungsratsbeschlusses in Kraft.
5. Die Bau- und Umweltschutzdirektion wird ermächtigt, gestützt auf $$ 17, 18 und 27 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991, die in Kapitel 5 ausgewiesenen Abgeltungskosten zu Lasten des bewilligten Budgets 2011 und des Verpflichtungskredites 2009-2013 (Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 500490) zu verbuchen.
6. Die Einwohnergemeinde Roggenburg wird angewiesen, das in diesem Verfahren festgelegte Naturschutzgebiet in den entsprechenden Nutzungsplan als orientierenden lnhalt zu übertragen.
7. Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzutragen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Venrvaltungsrecht, Bahnhofplalz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfüh-
rung einzureichen isl, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angelochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren ist kostenpflichtig.
7
Verteiler: (alle mit Plan) Burgerkorporation, 281 4 Roggenburg Gemeinderal, 281 4 Roggenburg Revierförster Gerhard Walser, Forstbüro, Dorfstrasse 11,4254l_iesberg Dorf Pro Natura Baselland, Postfach 491, 4410 Liestal Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Postfach 533, 4410 Liestal lnteressengemeinschaft Baselbieter Sportverbände, Postfach 135, 4106 Therwil lG Klettern Basler Jura, Patrik Müller, Furlenstrasse 17, 4415 Lausen lG Mountainbike Schweiz, Jakob Weber, Sperberweg 2,4125 Riehen ROLV Nordwestschweiz, Simon Scherrer, Präsident, Sundgauerstrasse 61 , 4106 Therwil Swiss Cycling beider Basel, Andreas Wild, Präsident, Gundeldingerstrasse 468, 4053 Basel Sportamt, St. Jakobstr. 43, 4133 Pratteln Bezi rkssch rei be rei Lauf en, G ru nd buchaml, 4242 Lauf en Landeskanzlei (Gesetzessammlung) Finanz- und Kirchendirektion Volkswirtschafts- und Gesu ndheitsdi rektion Amt für Wdd beider Basel Sicherheitsdirektion Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Amt für Kultur, Abt. Kantonsarchäologie Rechtsabteilun g Bau- und Umweltsch utzdirektion Amt für Raumplanung (4) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
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