Ettingen, Fürstenstein
Reservats forestals · Basel-Landschaft
Document
- Numer
- 1761
- Gener
- Reservats forestals
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Landeskanzlei
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 13-12-2011
- En vigur dapi
- 13-12-2011
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257_RRB_Fürstenstein.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 1761
vom 13. Dezember2011
Aufnahme des Gebiets "Fürstenstein", Ettingen, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft Auf Antrag der Bürgergemeinde Ettingen und gestützt auf die kantonalen Naturinventare erarbeitete im Jahre 2010 das Amt für Wald beider Basel gemeinsam mit der kantonalen Naturschutzfachstelle ein Nutz- und Schutzkonzept für die naturschützerisch wertvollsten Waldstandorte im Gemeindebann Ettingen. Darauf basierend wird nun das Gebiet "Fürstenstein", Gemeinde Ettingen, zusammen mit den beiden benachbarten Gebieten "Büttenenloch:Stapflen" und "Amselfels", in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft auf genommen.
Das neue Naturschutzgebiet weist eine Gesamtfläche von 13.29 ha auf (alles Waldareal). Das Schutzgebiet umfasst eine Teillläche von Parzelle Nr. 2036 des Grundbuchs Ettingen, welche der Bürgergemeinde Ettingen gehört.
1.
Beschreibung
Das Dorf Ettingen liegt am Südrand des Rheingrabens am Fusse des Blauenberges. Das Siedlungsgebiet befindet sich grösstenteils noch im ebenen Rheingraben, während das südlich steil ansteigende Waldgebiet mit den drei neuen Schutzgebieten "BüttenenlochStapflen", "Fürstenstein" und "Amselfels" zur Landskronkette und zur Blauenkette gehören. Das Blauengebiet ist ein tektonisch überaus interessantes und komplexes Gebiet, welches im "Geologischen Führer der Region Basel" (Peter Bitterli, 1987) mit mehreren Exkursionen und zahlreichen geologischen Querprofilen ausführlich beschrieben und veranschaulicht wurde. Seit über hundert Jahren wurde der Blauen als einer der markanten Basler Hausberge von Generationen von Geologen untersucht und auch in jüngster Zeit sind neue Szenarien für den Bau der Blauen- und der Landskronkette entworfen worden. Die west-oststreichende Blauenkette beherrscht als stark herausgepresste Antiklinale zwischen dem Blauenplateau im Süden und der Hofstettermulde im Norden das Landschaftsbild dieser Gegend am Nordrand des Faltenjuras, welcher hier die südliche Grenze des Rheingrabens bildet. Die Blauenkette ist nicht eine einfache Biegefalte, sondern sie wird durch zahlreiche Überschiebungen und Querverschiebungen geprägt. Diese konzentrieren sich an jenen Stellen, wo ein alter Tafeljura-Einbruchsgraben von der späteren Jura-Faltung überwunden werden musste. Markante Störungen sind insbesondere die Querverschiebung im "Esselgraben", welcher zwischen den beiden Gebieten "Fürstenstein" und "Amselfels" liegt, sowie der kurze, jedoch markante Einschnitt im "Büttenenloch". lm Zuge der vor etwa 10 Mio. Jahren begonnenen Auffaltung ist das Blauengewölbe stark zusammengedrückt und gehoben worden. Durch Erosion wurde der meist aus Dogger bestehende Kern freigelegt. Die mantelartige Umhüllung der Blauen-Antiklinale aus Malm-Kalken ist in unserem Gebiet nur noch in den beiden Flanken erhalten geblieben. Diese sind stark steilgestellt und bilden auf der Nordseite des Blauen die langgezogene, schmale und stellenweise unterbrochene Felsenkette, welche von der Ruine Pfeffingen im Osten über den "Amselfels" bis zur Ruine
P:\AFIP\52BiologischeVielfalt\523Naturschutzgebiele\Ettingen,WaldreseMte\RRB\RR81761
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20111213 NLlm NSGFürstensteinEttingen.doc
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"Fürstenstein" und weiter zum Schloss "Rotberg" ganz im Westen reicht. Auch die Aescher Ruinen "Münchsberg", "Schalberg" und "Frohberg" befinden sich auf diesem markanten Felsenzug, welcher aus den Korallenkalken der St. Ursanne-Formation (früher RauracienKorallenkalke) aufgebaut ist. Von der Blauen-Antiklinale löst sich im Osten an der Esselgraben-Querstörung die überwiegend aus Sequankalken (Malm) bestehende Landskronkette ab. Sie bildet mit ihrem flexurartig abtauchenden Nordschenkel den Abschluss des Faltenjuras zum Rheingraben und ist wie die Blauenkette von Längs- und Querstörungen durchsetzt. Die lrüher als Jurafalte interpretierte Landskronkette wird heute als eine schon vor der Jurafaltung entstandene, um etliche Millionen Jahre ältere (24-16 Mio. Jahre), altmiozäne Flexur gedeutet, welcher noch jüngere (10-6 Mio. Jahre), jungmiozäne Fältchen aufgesetzt sind. Zwischen der Landskronkette und der Blauenkette lie$t die sich gegen Westen ausweitende Holstettermulde mit den horizontal liegenden Gesteinsschichten, von welchen im ehemaligen Steinbruch "Grundmatt" die Korallenkalke der St. Ursanne-Formation aufgeschlossen sind. Die flache Hofstettermulde geht im Süden in den steilen Nordschenkel der Blauenfalte über.
Hier befindet sich das neue Naturschutzgebiet "Fürstenstein" in einer Höhenlage zwischen 360 und 615 mü.M. Das markante Felsband besteht aus den steilgestellten Korallenkalken der St. Ursanne-Formation und bildet eine stark zerklüftete Nordwand. An ihrer Südseite wurden die weicheren Schichten der anschliessenden Formationen (Mergelkalke der Liesberg-Schichten und Oxford-Mergel) und der verlehmte Gehänge- und Verwitterungsschutt zu einem sattelartigen Quergraben ausgewaschen, welcher im Osten in den "Esselgraben" und im Westen in den Graben des unteren "Wallentals" einmündet. Dieser quer zum tslauenberg verlaufende Graben bildet hier die Kantonsgrenze und durchquert zuunterst in einer schluchtartigen Verengung das Felsband, auf welcher auch die Ruine Fürstenstein steht. Ein malerischer Fussweg mit Blick auf die hier beidseits als Nord- und Südwand herausmodellierte Felsfluh führt durch die Schlucht, von welcher ausgangs ein kleiner Schwemmfächer zur Hofstettermulde hin ausmündet. Das ausgeprägte Felsband am "Fürstenstein" mit dem südlich davorliegenden Quergraben und den ausgedehnten Schutthalden am Nordhang weist aufgrund der abwechslungsreichen Topographie und den unterschiedlichen Standortverhältnisse ein wertvolles Mosaik an typischen und seltenen Waldgesellschaften auf. Der vielfältige Standortskomplex und der hier besonders anschauliche Zusammenhang von Vegetation und geologischer Unterlage ist ausführlich von Max Moor beschrieben worden.
Auf dem unlerbrochenen Felsband und der zerklüfteten Felskrete kommen kleinflächige Fragmente des Schneeheide-Föhrenwaldes, des Blaugras-Buchenwaldes und das typische Pioniergesträuch der Felsköpfe, das Felsenmispelgebüsch, vor. Die kühlschattigen Felspartien beherbergen artenreiche Kalkfelsspaltengesellschaften mit vielen charakteristischen Moosen, Farnen und Flechten. Auf stark bemoosten Felstreppen kommt die seltene Moosorchis (Goodyera repens) vor. Weitere besondere Arten sind Einseitswendiges Wintergrün (Orthilia secunda), Aurikel (Primula auricula), Gemeiner Bergflachs (Thesium alpinum) und Niedriges Labkraut (Galium pumilum). Auf dem nordexponierten, beweglichen Blockschutthang unterhalb der Felsen stockt der Hirschzungen-Ahornwald, ein artenarmer Pionierwald aus Bergahorn, Esche und Linde. Die feinerdereicheren Felsschutt-Standorte tragen den Linden-Zahnwurz-Buchenwald. Diese gut ausgebildeten Pionienrualdgesellschalten sind vor allem in tieferen Lagen selten, was auch der bemerkenswert tiefe Fundort des Grauen Alpendost unterstreicht. Die altholzreichen Laubmischwälder unterhalb der Felsen eignen sich ausgezeichnet zur ungestörten Entwicklung einer ausgedehnten Altholzinsel als Lebensraum für seltene und gefährdete Arten, insbesondere für die Hohltaube, welche hier in meh-
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reren Revieren vorkommt. lm Felsbereich leben u.a. Berglaubsänger und Kolkraben. An der Blauenkette kommt der Grosse Eisvogel (Limenitis populi) vor, eine seltene Tagfalterart, welche zur Raupenentwicklung auf die Zitter-Pappel (Espe) angewiesen ist. Deshalb soll hier die Förderung eines naturnahen, buchtigen Waldrandes mit einem vielfältigen Waldmantelgebüsch und Krautsaum der Entwicklung dieser sowie weiterer seltener und gefährdeter Arten dienen. Das Felsband mit dem südlich davorliegenden Satteltälchen wird als lockerer Lichter Wald gepflegt und dient der Förderung von Lichtholzarten (Waldtöhre, Eiche, Sorbus-Arten) sowie von licht- und wärmeliebenden Tier- und Pflanzenarten.
2.
Bedeutung und Schutzziele
Die naturkundliche Bedeutung des Gebiets "Fürstenstein" ist schon sehr früh erfasst und dokumentiert worden, insbesondere in den beiden Exkursionsführern zur Vegetation von Max Moor (1962) und zur Geologie von Peter Bitterli (1987). lm Jahre 1971 wurde das Gebiet in das Naturschutzgutachten 1971 (Objekt 1 .20) und darauf hin auch in den Regionalplan Landschalt 1976 aufgenommen. lm kommunalen Naturinventar 1986 ist das Gebiet als Objekt GJ12 aufgeführt und im kommunalen Zonenplan Landschaft 1994 ist es als Naturschutzzone ausgewiesen. Gleichzeitig sind die "Burgruine Fürstenstein" als archäologisches Einzelobjekt und einzelne Felsen als Aussichtszonen erfasst worden. Das Gebiet t'Fürstenstein" wurde auch als sehr wertvolles Objekt in das kantonale Wald-lnventar 1994 aufgenommen (Objekt 24). lm Ornithologischen lnventar beider Basel 1995 ist es Teil eines Wertgebiets (W 18), welches als Lebensraum der Hohltaube und des Berglaubsängers bekannt ist. Sodann ist das Gebiet im Waldreservatskonzept beider Basel 2003 als Waldreservatsfläche mit hoher Bedeutung und besonderer Artenvielfalt (botanischer Hotspot) enthalten (Objekt 15). Dementsprechend wurde ihm auch im Waldentwicklungsplan (WEP Leimental) die Vorrangf u nktion "Natu rsch utzzone von regionaler Bedeutun g" zugewiesen. Die wichtigsten Schutzziele für das Naturschutzgebiet "Fürstenstein" sind:
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora; b. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils; c. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten; d. Förderung und Erhaltung von licht- und wärmeliebenden Tier- und Pflanzenarten; e. Erhaltung und Förderung der ungestörten Fels- und Trockenstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften ; Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten und Espen reichen Waldrändern: g. Erhaltung und Fördörung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.
f.
Aus Sicht des Artenschutzes sind zusammenfassend insbesondere lolgende Arten zu erhalten und zu fördern: Waldföhre, Eiche, Sorbus-Arten, Eibe, Zitter-Pappel bzw. Espe, Orchideen, Moosorchis (Goodyera repens), Einseitswendiges Wintergrün (Orthilia secunda), Aurikel (Primula auricula), Gemeiner Bergflachs (Thesium alpinum), Niedriges Labkraut (Galium pumilum), Hohltaube, Berglaubsänger sowie Grosser Eisvogel (Limenitis populi).
Das Nutz- und Schutzkonzept vom 24. Januar 2011 für die Wald-Naturschutzgebiete "Stapflenreben, Büttenenloch, Grundmafi, Amselfels, Fürstenstein" -mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung vom 20. Dezember 2010 dient als Grundlage für die Umsetzung der
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Schutzziele im Naturschutzgebiel. Diese Dokumente bilden einen integralen Bestandteil der
Unterschulzstellung. Nach Ablauf von 25 Jahren ist dieses Nutz- und Schutzkonzept zu überprüfen und die sich daraus allenfalls ergebende linanzielle Abgeltung neu zu ermitteln. Für die Altholzinsel (Naturwaldfläche) gelten die Schutzziele mindestens 50 Jahre.
3.
Gefährdung und Schutz
Das Naturschutzgebiet "Fürstenstein" befindet sich in einer landschaftlich sehr exponierten und reizvollen Lage und ist daher auch ein wichtiges Erholungsgebiet für die Bevölkerung. Von den Felsköpfen mit der Ruine Fürstenstein bietet sich nach Norden ein prächtiger Rundblick von den Vogesen bis zum Schwarzwald mit Sundgauer und Markgräfler Hügelland. Das Gebiet wird auf der Nordseite von einem regionalen Wanderweg und auf der Südseite von einem historischen Wanderweg tangiert. Der südliche Teil des Gebiets mit dem Felsband und den Aussichtspunkten ist stellenweise gut zugänglich, weshalb sich hier auch der Erholungsbetrieb konzentriert. Hier befinden sich auch einige Kletterrouten. Eine potentielle Gefährdung des Schutzgebiets besteht somit vor allem durch die Erholungsnutzung. Eine wesentliche Zunahme der Erholungsnutzung in den naturschützerisch besonders sensiblen Bereichen, wie z.B. in der Naturwaldfläche (Altholzinsel), hätte eine starke Beeinträchtigung des Naturschutzgebiets bzw. den Verlust seltener Arten zur Folge. Wo es die Erhaltung öffentlicher lnteressen, wie der Schutz von seltenen Pflanzen und Tieren, erfordert, haben die Kantone gestützt auf Artikel 14 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG;. SR 921.0) für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken. Mit einer geeigneten Lenkung der Erholungsnutzung im Naturschutzgebiet können die erwähnten Schutzziele erreicht werden. Dabei soll der Freizeit- und Erholungsbetrieb im Gebiet "Fürstenstein" nicht unterbunden, sondern derart gelenkt werden, dass die zentralen Naturwerte erhalten und für die Bevölkerung langfristig erlebbar bleiben. Aus diesem Grunde werden Veranstaltungen im Wald innerhalb des Naturschutzgebiets einer Bewilligungspllicht im Sinne von $ 1 Absatz 1, Buchstabe a. des "Dekretes über die Bewilligung für Veranstaltungen im Wald" unterstellt sowie ein Betretverbot lür den empfindlichen Hangschuttbereich auf der Nordseite des Gebiets erlassen. Dem Schutz der störungsempfindlichen Waldgebiete kommt auch die durch die Gemeinde Ettingen eingeführte ganzjährige Hundeleinenpflicht entgegen. Die südlich des Felsbands vorhandenen drei Rastplätze und Feuerstellen sowie die Nämligehütte im Felsbereich können weiterhin unterhalten und benutzt werden. Auch bleibt das Klettern im bisherigen Rahmen auf eigenes Risiko und auf eigene Gefahr in dem im Kletterführer Jura "Fluebible" 1997 dargestellten Klettersektor gewährleistet. Der bestehende Klettersektor darf jedoch nicht erweitert werden. Die potenzielle Entwicklung der Erholungsaktivitäten im Naturschutzgebiet ist aufmerksam zu beobachten und gegebenenfalls durch weitere geeignete Massnahmen zu lenken.
lm Unterschied zu den gesetzlich normalenrveise nicht geregelten Freizeitnutzungen unterliegt der Jagd-Betrieb strengen jagdrechtlichen Bestimmungen. Diese beinhalten unter anderem Regelungen bezüglich des Artenschutzes und der Jagdmethoden. Durch die Jagdgesetzgebung ist ausserdem die Jagd zeitlichen Begrenzungen unterworfen. lnsbesondere ist zu beachten, dass die Jagd im Kanton Basel-Landschaft dem Revierjagdprinzip folgt. Danach können in einem Jagdrevier nur eine limitierte Anzahl Pächter überhaupt jagen, was eine lediglich extensive Bejagung der Reviere erlaubt: ln der Regel werden die Jagdreviere nur ein Mal jährlich bejagt, und dies im HerbstMinter - also zur Zeit der Winterruhe der Vegetation und der Kleintierfauna. Ausserdem steht eine nach naturschützerisch-hegerischen
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Gesichtspunkten betriebene Jagd nicht im Widerspruch zu den Schutzzielen des Naturschutzgebiets. Die fachgerechte Bejagung des Rehwildes ist sogar eine wesentliche Voraussetzung lür die erfolgreiche Naturverjüngung der standortgemässen - und insbesondere der seltenen - Baumarten, wie beispielsweise der Eibe.
4.
Rechtliche Grundlagen und Vorgaben
Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kantone. Auch die Verfassung vom 7. Mai 1984 des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet Kanton und Gemeinden, den Natur- und Heimatschutz zu fördern und erhaltenswerte Landschaften und Naturdenkmäler zu schützen (S 102). ln Analogie zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) verpflichtet das kantonale Gesetz vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL) den Kanton und die Einwohnergemeinden, die einheimische Tier- und Pflanzenwelt durch Sicherung und Förderung ihrer Lebensräume zu erhalten, die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen (SS 1 & 2) und die Kosten für deren Pflege und Unterhalt zu übernehmen (S 27). Dabei haben Grundeigentümer oder Bewirtschafter von geschützten Naturobjekten, welche im Sinne der Schutzziele Ertragseinbussen in Kauf nehmen oder Naturschutzleistungen ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen, Anspruch auf angemessene Abgeltung (SS 17 und 18). Fürden Wald verlangt das kantonale Waldgesetz vom 11. Juni 1998 grundsätzlich, dass dieser einerseits naturnah zu bewirtschaften ist (S 14), und andererseits, dass der Kanton besondere Waldreservate ausscheidet (S 21). Das kantonale Waldreservatskonzept ist am 4. November 2002 vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute BAFU) als verbindliche Vollzugsgrundlage genehmigt worden. Die spezielle Abgeltungsregelung für den Wald ist in der kanlonalen Verordnung vom 16. Juni 1998 über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald festgelegt. Gemäss $ 12 des NLG BL ist der Regierungsral zur Aufnahme der Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet. Die formelle Unterschutzstellung von Naturobjekten ist somit ein klarer rechtlicher Auftrag. Die rechtliche Sicherung wertvoller Naturobjekte und die Regelung von Nutzungseinschränkungen bzw. naturschutzspezifischer Bewirtschaftungsmassnahmen sind eine unerlässliche Voraussetzung zur Erhaltung der Biodiversität des Baselbiets. Ohne eine wirtschaftliche Deckung von Mindererträgen bzw. Mehraufwendungen ist jedoch die Akzeptanz unter den Grundeigentümern, Naturschutzaufgaben zu übernehmen, nicht gewährleistet. Es bliebe nur noch die ungenügende Hoffnung auf freiwillige Naturschutzmassnahmen ohne finanziellen Anreiz. Der Verlust von bedeutsamen Lebensräumen und das Ausslerben von einheimischen Tier- und Pflanzenarten wären die unvermeidbare Folge. Die gesetzliche Verpflichtung zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschalten bliebe damit unerfüllt. Bei wiederholtem Verzicht auf Unterschutzstellungen wäre auch die zertifizierte Waldbewirtschaftung, zu welcher die Bezeichnung und naturschutzspezifische Pflege von Waldreservaten zwingend gehört, in Frage gestellt. Die Unterschutzstellung des Gebiets "Fürstenstein" ist somit ein weiterer Schritt zur Umsetzung des Waldreservatskonzepts gemäss Vorlage an den Landrat vom 9. Dezember 2008 Über den "Naturschutz im Wald: Weiterführung Verpflichtungskredit 2009-2013". Sie erfolgt zusammen mit der Unterschutzstellung des Waldreservats "Büttenenloch-Stapflen", welches unter der Bezeichnung "Grundmattchöpf li" in der genannten Vorlage aufgeführt ist.
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5.
Finanzielle Auswirkungen
Die Unterschutzstellung des Gebiets "Fürstenstein" bewirkt gemäss SS 17, 18 und 27 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 einerseits einmalig anfallende Abgeltungskosten und andererseits periodisch wiederkehrende Folgekosten. Diese Kosten werden vom Bund teilweise subventioniert (Waldrandpflege, Schutzlegung). Die Grundlage dazu bildet die zwischen dem Bundesamt für Umwelt und dem Kanton Basel-Landschaft abgeschlossene Ergänzung vom 9. September 2009 zur Programmvereinbarung betreffend die Programmziele im Bereich "Biodiversität im Wald". Nach dieser Vqreinbarung werden die Leistungen des Kantons neu pauschal abgegolten und nicht mehr projektweise. Deshalb ist es nicht möglich, im Voraus die genauen Beiträge für die einzelnen Naturschutzgebiete bzw. Pflegemassnahmen anzugeben. Erst nach Abschluss der laulenden Programmperiode Ende 2013 kann der Durchschnittswert der Bundesbeiträge an den Unterschutzstellungen ermittelt werden. Die einmaligen Abgeltungskosten entstehen für die Abgeltung der öffentlich-rechtlichen Beschränkung (Grundbuchanmerkung) und für die Abgeltung des Minderertrags, welcher f ür die neu geschützte Waldfläche über eine Periode von 25 Jahre abgegolten und nach Ablauf dieser Zeitspanne für die nächste Periode neu ermittelt wird. Die Abgeltungskosten, welche gestützt aul das Nutz- und Schutzkonzept vom 24. Januar 2011 lür die Wald-Naturschutzgebiete "stapflenreben, Büttenenloch, Grundmatt, Amsellels, Fürstenstein" mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung vom 20. Dezember 2010 ermittelt wurden, sind nachstehend zusammengestellt. Die wiederkehrenden Folgekosten entstehen durch den erforderlichen Aufwand lür den jährlich anfallenden Unterhalt des Naturschutzgebiets. Die Aufwendungen bei naturschützerischen Pflegeeingrilfen und Massnahmen im Wald werden je nach Dringlichkeit ausgeführt und jeweils pro Eingriff im Rahmen des Programms "Naturschutz im Wald" beglichen. Diese nachstehend aufgeführten Folgekosten können daher nur als Durchschnittswert abgeschätzt werden. Sie sind je nach Art der Pf legeeingriffe pro Jahr unterschiedlich hoch.
Abqeltunoskosten Abgeltungskosten total (einmalig) zu Lasten Verpf Iichtungskredit "Naturschutz im Wald" - Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 500490 Ausrichtung an Bürgergemeinde Ettingen
Zusätzlich wiederkehrende Folqekosten (Pf leqekosten)
cHF
Fo lge kosten (Jah res- D u rchsch n ittswert) zu Lasten
Verpf lichtungskredit "Naturschutz im Wald"
- Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 500490 (BG-Wald)
cHF
6'000.
6'000.--
Die für den Kanton anfallenden Kosten werden im Rahmen des Budgets dem bewilligten Verpflichtungskredit für den "Naturschutz im Wald" (Landratsbeschluss Nr. 1061/2009 vom 12.März 2009) in der Höhe von CHF 9'550'000.-- (fürdie Jahre 2009-2013) belastet. Per
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31. Oktober 2011 beträgt der zur Vbrfügung stehende Restbetrag des bewilligten Verpflichtungskredits r
Stand Verpflichtungskredit (2009 - 2013) bew. Kredit Naturschutz im
Wald
Stand 31.10.11
Restbetrag
CHF 9'550'000.--
Die ausgewiesenen einmaligen Abgeltungskosten und die wiederkehrenden Folgekosten sind demzufolge sowohl im laufenden Verpflichtungskredit, wie auch im Budget 2011 enthalten (lnnenauftrag 500490). Zur Finanzierung der Folgekosten ist vor Ablauf des Verpflichtungskredites 2009-2013 dem Landrat eine neue Kreditvorlage zur Fortführung des Programms Naturschulz im Wald zu unterbreiten. lm Hinblick auf die Periode 2014-2018 zeichnet sich keine Veränderung bei den Netto-Kosten ab, da sowohl der Bund als auch der Kan-
ton kaum über zusätzliche Geldmittel verfügen werden. Dies würde bedeuten, dass der Verpflichtungskredit und der Bundesbeitrag für die nächste Periode in der gleichen Höhe wie bisher ausfallen dürften. Mit den aktuell bewilligten Geldmitteln kann das Programm voraussichtlich mit gleich bleibenden Netto-Kosten weiter geführt werden. Definitiv geklärt wird dieser Punkt im Rahmen des neuen Verpflichtungskredits. Falls auf eine Finanzierung zur Weiterführung des Programms verzichtet würde, müssten die Pflegemassnahmen in den Waldreservaten und die Waldrandpflege sistiert werden, womit die gesetzliche Verpflichtung zur Pflege und Unterhalt der geschützten Lebensräume (NLG BL S 27) unerfüllt bliebe. Nach Artikel 129 Absatz 3 der Kantonsverfassung (SGS 100) sind "alle Aufgaben und Ausgaben periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit hin zu prüfen". Das Naturschutzgebiet "Fürstenstein" wird diesbezüglich im Rahmen der regelmässigen Begehungen zur Koordination der Pflegemassnahmen im Wald auf dessen Zustand und Schutzwürdigkeit sowie auf den Erfolg der bereits getroffenen Massnahmen hin überprüft.
Die mit der Unterschutzstellung verbundenen Ausgaben im Bereich Unterhalt der Naturschutzgebiete sind in höchstem Masse nachhaltig. Da die Abteilung Natur und Landschaft über keine eigene Unterhalts-Equipe verfügt, tragen sämtliche Ausgaben für den Unterhalt der Naturschutzgebiete wesentlich zur Arbeitsplatzerhaltung in unserer Region bei (Gewerbe, Forst- und Landwirtschaft) - und gleichzeitig zur Erhaltung der natürlichen Ressource "Biodiversität". Ausserdem ist hervorzuheben, dass die Förderung der Waldbiodiversität dank der engen Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Wald beider Basel, der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung und den betroffenen Grundeigentümern - insbesondere den Bürgergemeinden - kostengünstig, effizient und wirksam geleistet wird.
6.
Unterschutzstellung
Die Bürgergemeinde Ettingen als Grundeigentümerin sowie der Gemeinderat Ettingen sind mit der Aufnahme des neuen Grundstücks in das lnventar der geschützten Naturobjekte des
Kantons Basel-Landschaft einverstanden. Die Unterschutzstellung erfolgt auf Antrag der
I Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung sowie des Amtes lür Wald beider Basel.
lt
1. Gestützt auf $ 12 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz wird das Gebiet "Fürstenstein", bestehend aus einer Teilfläche von Parzelle Nr. 2036, im Grundbuch Ettingen, als Objekt von regionaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen. 2
Der Schutzgebiets-Perimeter ist in beiliegendem Plan verbindlich festgelegt. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 13.29 ha.
3. Die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Fürstenstein", Ettingen, tritt mit Rechtskraft dieses Regierungsratsbeschlusses in Kraft.
4. Gestützt auf ein Urteil vom 10. Januar 2001 des damaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft wird im Sinne der Erwägungen bezüglich einer allfälligen Betroffenheit einzelner Sportverbände folgende Auswahl an Schutzbestimmungen aus der inZilter 3 genannten Verordnung aufgeführt:
a. Aktivitäten, welche die gebietsspezitischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken lmmissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten, sind untersagt.
b. Alle Veranstaltungen ab 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen. Die kantonale Naturschutzfachstelle ist von der Bewilligungsbehörde jeweils vorgängig anzuhören. Veranstaltungen können unter Beachtung der Schutzziele bewilligt werden und soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des betroflenen Naturschutzgebiets entstehen.
c. Das Betreten des Hangschuttbereichs mit Hirschzungen ist untersagt d. Wie im Rahmen der Gesamtübersicht Kletterei-Naturschutz vereinbart, bleibt das Klettern und Bouldern auf der Südseite weiterhin im bisherigen Rahmen auf eigene Gefahr und auf eigenes Risiko in dem im Kletterführer Basler Jura "Fluebible" von 1 997 dargestellten Klettersektor gewährleistet. 6
Der Unterhalt und die Nutzung der im Nutz- und Schutzkonzept eingezeichneten Erholungseinrichtungen (Rastplatz/Feuerstelle, Nämligehütte) sowie die Erforschung und der Erhalt archäologischer Objekte bleiben weiterhin gewährleistet.
f. lm ganzen Naturschutzgebiet sind das Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss $ 10 kWaG untersagt.
5. Die Bau- und Umweltschutzdirektion wird ermächtigt, gestützt auf $$ 17, 18 und 27 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschafts-
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schutz, die in Kapitel 5 ausgewiesenen Abgeltungskosten zu Lasten des bewilligten Budgets 201 1 und des Verpflichtungskredits 2009-2013 (Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 500490) zu verbuchen und die Folgekosten jeweils dieser Kostenart im Rahmen des bewilligten Budgets zu belasten.
6. Die Einwohnergemeinde Ettingen wird angewiesen, das in diesem Verfahren festgelegte Naturschutzgebiet in den entsprechenden Nutzungsplan als orientierenden lnhalt zu übertragen.
7. Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzutragen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgerichl, Abteilung Verfassungs- und Venrualtungsrecht, Bahnhofplalz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausführung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren ist kostenpflichtig.
Verteiler: (alle mit Plan) Bürgergemeinde Ettingen, 41 07 Ettingen Gemeinderat Ettingen, 41 07 Ettingen Revierförster Christoph Sütterlin, Hofstettenstrasse 30, 4107 Ettingen Pro Natura Baselland, Postfach 491,4410 Liestal Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Postfach 533,4410 Liestal lnteressengemeinschaft Baselbieter Sportverbände, Postfach 135,4106 Therwil lG Klettern Basler Jura, Patrik Müller, Furlenstrasse 17, 4415 Lausen lG Mountainbike Schweiz, Jakob Weber, Sperberweg 2,4125 Riehen ROLV Nordwestschweiz, Simon Scherrer, Präsident, Sundgauerstrasse 61 , 4'106 Therwil Swiss Cycling beider Basel, Andreas Wild, Präsident, Gundeldingerstrasse 468, 4053 Basel Sportamt, St. Jakobstrasse 43, 4133 Pratteln Bezirksschreiberei Arlesheim, Grundbuchamt, Domplatz 9-1 3, 41 44 Arlesheim Landeskanzlei (Gesetzessamml un g) Finanz- und Kirchendirektion Volkswirtschaf ts- und Gesu ndheitsdi rektion Amt für Wald beider Basel Sicherheitsdirektion Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Amt für Kultur, Abt. Kantonsarchäologie Rechtsabteilung Bau- und Umweltschutzdirektion Amt für Raumplanung (4) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
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Der Landschreiber A. Achermann
Basas legalas
570 · kWaG · Chantun
790 · Chantun
790.500 · Chantun
921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun