Röschenz, Challhollen
Reservats forestals · Basel-Landschaft
Document
- Numer
- 1857
- Gener
- Reservats forestals
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Landeskanzlei
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 20-12-2011
- En vigur dapi
- 20-12-2011
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Text
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 1857
vom 20. Dezember 201 1
Aufnahme des Gebiets "Challhollen", Röschenz, in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft Auf Antrag der Burgerkorporation Röschenz und gestützt auf die kantonalen Naturinventare erarbeitete im Jahre 2006 (überarbeitet 201 1) das Amt für Wdd beider Basel gemeinsam mit der kantonalen Naturschutzfachstelle ein Nutz- und Schutzkonzept für die naturschützerisch wertvollsten Waldstandorte im Gemeindebann Röschenz. Daraul basierend wird nun das Gebiet "Challhollen", Gemeinde Röschenz, zusammen mit den Gebieten "Redelsflue", "Lange Rai" und "Brunnhollen", in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons BaselLandschaft aufgenommen. Das neue Naturschutzgebiet weist eine Gesamtfläche von 4.04ha auf (alles Waldareal). Das Schutzgebiet umfasst Teilflächen der Parzellen Nr. 1151 und 1152 des Grundbuchs Röschenz, welche der Burgerkorporation Röschenz gehören.
1.
Beschreibung
Das Gebiet "Challhollen" liegt nordwestlich des Dorfes Röschenz im obersten Teil der Schachlete direkt unterhalb des Challpasses in einer Höhenlage zwischen 640 bis 725 m ü. M. Das Gemeindegebiet von Röschenz bef indet sich an der Südseite der Blauen-Kette, welche weiter südlich von einer parallel verlaufenden Jurafalte, der Buechberg-Kette, begleitet wird. ln die dazwischen liegende Synklinale (Mulde) bzw. den flachen "Tal"-Bereich zwischen den beiden durch die Jurafaltung entstandenen Bergketten hat sich im Laufe der Zeit der Lützelbach tief eingegraben und dabei die plateauartige Talflanke, auf welcher das Dorf Röschenz liegt, hinterlassen. Durch Erosion ist auch der grabenartige Einschnitt der Schachleten entstanden, an deren Beginn sich das neue Naturschutzgebiet befindet. Der "Challhollen" bildet hier die Nordflanke einer durch tektonische Störungen bedingten Einsenkungs- und Erosionsmulde und fällt von der f lachen Kalkplatte der "Challhöhe" steil nach Südosten ab. Der ausgedehnte Steilhang gehört zum Doggerkern der Blauenfalte, welcher bei der Jurafaltung stark herausgepresst und durch Erosion f reigelegt wurde. An den beiden Felsbändern, die den "Challhollen" durchziehen, ist der geologische Untergrund des Gebiets, der Hauptrogenstein des Doggers, aufgeschlossen. Auf dem flacheren, unteren Hangbereich liegt von bemoosten Blöcken durchsetzter Gehängeschutt. Aufgrund der steilen, südostexponierten Hanglage und dem Schutz der Talkammer "Witzlesten" geniesst der "Challhollen" eine ausserordentliche Wärmegunst. Dies schlägt sich in der Ausbildung verschiedener naturnaher Waldgesellschaften warmer und trockener Standorte sowie dem Vorkommen diverser Reptilien-Arten nieder. Die schuttreichen und beweglichen Steilhangflächen direkt unterhalb der Kantonsstrasse werden vom im Kanton seltenen Ahorn-Lindenwald bewachsen, welcher hier eine der grössten Flächen bildet. Der AhornLindenwald geht entlang der beiden Felsbänder kleinflächig in einen gut entwickelten Flaumeichenwald über. Auf den konsolidierten Hanglagen ist der Weissseggen-Buchenwald prä-
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sent, der bei zunehmendem Feinerdeanteil des Bodens dem wechseltrockenen Lungenkraut-Buchenwald mit lmmenblatt weicht. Die unterhalb der Felswände liegenden, wenig beweglichen Schutthänge werden vom Linden-Zahnwurz-Buchenwald besiedelt. Die tiefgründigen Hangfusslagen sind ldealstandorte für den Lungenkraut-Buchenwald. Der lichte Steilhang ist Lebensraum der Zauneidechse und der Mauereidechse. Vor wenigen Jahrzehnten galt der locker bewachsene Steilhang als ldealbiotop für die beiden genannten Arten. Seither hat sich die Situation durch die zunehmende Ausdunkelung stark verschlechtert, weshalb Pflegeeingriffe zur Förderung der Reptilien und weiterer licht- und wärmeliebender Tier- und Pflanzenarten notwendig sind. Die erforderliche massive Auflichtung kann auch seltenen Afien, wie sie auf der gegenüberliegenden und ebenfalls geschützten "Redelsflue" vorkommen, zur Wiederausbreitung auf dem "Challhollen" verhelfen.
Das Naturschutzgebiet "Challhollen" steht naturräumlich in engem Bezug zur gegenüberliegenden, ebenfalls unter Schutz gestellten "Redelsflue" und dem dazwischenliegenden Gebiet 'Witzlesten". Diese drei Gebiete wurden zusammen im Naturschutzgutachten "Witzleslen" 1988 ausführlich beschrieben und bewertet. Die abgeschlossene Talkammer der "Witzlesten" weist mit ihrer engen Durchmischung aller wichtigen naturnahen Kulturlandschaftselemente des Kettenjuras einen hohen natur- und landschaftschützerischen Wert auf und bildet eine wertvolle Verbindung und Ergänzung zu den beiden neuen Naturschulzgebieten "Challhollen" und "Redelsflue".
2.
Bedeutung und Schutzziele
Die naturkundliche Bedeutung des Gebiets "Challhollen" wurde bereits 1988 im eingangs erwähnten Naturschutzgutachten "Witzlesten" erfasst und beschrieben. lm Ornithologischen lnventar beider Basel 1995 gehört das Gebiet zu einem Wertgebiet (W 133), welches als grossflächiger Landschaftskomplex seltenen Vogelarten wie Hohltaube und Berglaubsänger Lebensraum bietet. Das Reptilieninventar 2000 erfasste die Bedeutung des Gebiets als Lebensraum für Reptilien. lm Waldreservatskonzept beider Basel2003 ist das Gebiet "Challhollen" als Waldreservatsfläche von sehr hoher Bedeutung enthalten (Objekt 45), weshalb ihm im Waldentwicklungsplan (WEP Chall) die Vorrangfunktion "Naturschutz" zugewiesen wurde.
Auch in den kantonalen Richtplan wurde der "Challhollen" als "Vorranggebiet Naturschutz" aufgenommen. Die wichtigsten Schutzziele für das Naturschutzgebiet "Challhollen" sind
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora; b. Förderung und Erhaltung von lichten, strukturreichen Wäldern als Lebensraum für lichtund wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Waldföhre, Eiche, SorbusAfien, Orchideen, Berglaubsänger sowie Reptilien; c. Erhaltung und Förderung der ungestörten Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften; d. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten. Aus Sicht des Artenschutzes sind zusammenfassend insbesondere folgende Arten zu erhalten und zu fördern:Waldföhre, Eiche, Sorbus-Arten, Orchideen, Berglaubsänger sowie Reptilien.
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Das Nutz- und Schutzkonzept vom 26. April 2011 für die Wald-Naturschutzgebiete "Redelsflue, Challhollen, Lange Rai, Brunnhollen/Ammegärste", Gemeinde Röschenz, mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung vom 30. November 2011, dient als Grundlage für die Umsetzung der Schutzziele im Naturschutzgebiet. Diese Dokumente bilden einen integralen Bestandteil der Unterschutzstellung. Nach Ablauf von 25 Jahren sind das Nutz- und Schutzkonzept zu überprüfen und die sich daraus allenfalls ergebende finanzielle Abgeltung neu zu ermitteln.
3.
Gelährdung und Schutz
Das Gebiet "Challhollen" liegt an einem Steilhang und ist lediglich im unteren Bereich von der tangierenden Waldstrasse aus zugänglich. Da zurzeil keine Gefährdungslaktoren durch die Erholungsnutzung bestehen bzw. erkennbar sind, drängen sich vorläufig keine besonderen Massnahmen auf, welche über die erforderlichen grundlegenden Schutzmassnahmen in $ 3 der Schutzverordnung hinausgehen. Die potenzielle Entwicklung von Erholungsaktivitäten ist jedoch zu beobachten und gegebenenfalls durch weitere Massnahmen einzuschränken.
lm Unterschied zu den gesetzlich normalenrveise nicht geregelten Freizeitnutzungen unterliegt der Jagd-Betrieb strengen jagdrechtlichen Bestimmungen. Diese beinhalten unter anderem Regelungen bezüglich des Artenschutzes und der Jagdmethoden. Durch die Jagdgesetzgebung ist ausserdem die Jagd zeitlichen Begrenzungen unterworfen. lnsbesondere ist zu beachten, dass die Jagd im Kanton Basel-Landschaft dem Revierjagdprinzip folgt. Danach können in einem Jagdrevier nur eine limitierte Anzahl Pächter überhaupt jagen, was eine lediglich extensive Bejagung der Reviere erlaubt: ln der Regel werden die Jagdreviere nur ein Mal jährlich bejagt, und dies im HerbstÄA/inter - also zur Zeit der Winterruhe der Vegetation und der Kleintierfauna. Ausserdem steht eine nach naturschützerisch-hegerischen Gesichtspunkten betriebene Jagd nicht im Widerspruch zu den Schutzzielen des Naturschutzgebiets. Die fachgerechte Bejagung des Rehwildes ist sogar eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Naturverjüngung der standortgemässen - und insbesondere der seltenen - Baumarten.
4.
Rechtliche Grundlagen und Vorgaben
Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kantone. Auch die Verfassung vom 7. Mai 1984 des Kantons Basel-Landschaft verpf lichtet Kanton und Gemeinden, den Natur- und Heimatschutz zu fördern und erhaltenswerte Landschaften und Naturdenkmäler zu schützen (S 102). ln Analogie zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) verpflichtet das kantonale Gesetz vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL) den Kanton und die Einwohnergemeinden, die einheimische Tier- und Pflanzenwelt durch Sicherung und Förderung ihrer Lebensräume zu erhalten, die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen (SS 1 & 2) und die Kosten für deren Pflege und Unterhalt zu übernehmen ($ 27). Dabei haben Grundeigentümer oder Bewirtschalter von geschützten Naturobjekten, welche im Sinne der Schutzziele Ertragseinbussen in Kauf nehmen oder Naturschutzleistungen ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen, Anspruch auf angemessene Abgeltung (SS 17 und 18). Für den Wald verlangt das kantonale Waldgesetz vom 11. Juni 1998 grundsätzlich, dass dieser einerseits naturnah zu bewirtschaften ist (S 14), und andererseils, dass der Kanton besondere Wald-
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reservate ausscheidet (S 21). Das kantonale Waldreservatskonzept ist am 4. November 2002vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute BAFU) als verbindliche Vollzugsgrundlage genehmigt worden. Die spezielle Abgeltungsregelung für den Wald ist in der kantonalen Verordnung vom 16. Juni 1998 über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald festgelegt. Gemäss $ 12 des NLG BL ist der Regierungsral zur Aufnahme der Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet. Die formelle Unterschutzstellung von Naturobjekten ist somit ein klarer rechtlicher Auftrag. Die rechtliche Sicherung wertvoller Naturobjekte und die Regelung von Nutzungseinschränkungen bzw. naturschulzspezifischer Bewirtschaftungsmassnahmen sind eine unerlässliche Voraussetzung zur Erhaltung der Biodiversität des Baselbiets. Ohne eine wirtschaftliche Deckung von Mindererträgen bzw. Mehraufwendungen ist jedoch die Akzeptanz unter den Grundeigentümern, Naturschutzaufgaben zu übernehmen, nicht gewährleistet. Es bliebe nur noch die ungenügende Hoffnung auf freiwillige Naturschutzmassnahmen ohne finanziellen Anreiz. Der Vedust von bedeutsamen Lebensräumen und das Aussterben von einheimischen Tier- und Pflanzenarten wären die unver-
meidbare Folge. Die gesetzliche Verpflichtung zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften bliebe damit unerfüllt. Bei wiederholtem Verzicht auf Unterschutzstellungen wäre auch die zertifizierte Waldbewirtschaftung, zu welcher die Bezeichnung und naturschutzspezilische Pflege von Waldreservaten zwingend gehört, in Frage gestellt. Die Unterschutzstellung des Gebiets "Challhollen" ist Bestandteil der UnterschutzstellungsPlanung des Kantons Basel-Landschaft zur Umsetzung des Waldreservatskonzepts. Die Waldreservate Röschenz mit dem Gebiet "Challhollen" wurden daher auch in die Vorlage an den Landrat vom 9. Dezember 2008 über den "Naturschutz im Wald: Weiterführung Verpflichtungskredit 2009-2013" aufgenommen (Liste der zu schützenden Gebiete, Seite 10), welche mit Landratsbeschluss Nr. 1 187 vom 14. Mai 2009 verabschiedet wurde.
5.
Finanzielle Auswirkungen
Die Unterschutzstellung des Gebiets "Challhollen" bewirkt gemäss $S 17, 1B und 27 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz einerseits einmalig anfallende Abgeltungskosten und andererseits periodisch wiederkehrende Folgekosten. Die einmaligen Abgeltungskosten entstehen lür die Abgeltung der öffentlich-rechtlichen Beschränkung (Grundbuchanmerkung) und für die Abgeltung des Minderertrags, welcher für die neu geschützte Waldfläche über eine Periode von 25 Jahre abgegolten und nach Ablauf dieser Zeitspanne für die nächste Periode neu ermittelt wird. Die Abgeltungskosten, welche gestützt auf das Nutz- und Schutzkonzept vom 26. April 2011 für die WaldNaturschutzgebiete "Redelsflue, Challhollen, Lange Rai, Brunnhollen/Ammegärste", Gemeinde Röschenz, mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung vom 30. November 2011, berechnet wurden, sind nachstehend zusammengestellt. Die wiederkehrenden Folgekosten entstehen durch den erforderlichen Autwand für den jährlich anfallenden Unterhalt des Naturschutzgebiets. Die Aufwendungen bei naturschützerischen Pflegeeingriffen und Massnahmen im Wald werden je nach Dringlichkeit ausgelührt
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und jeweils pro Eingriff im Rahmen des Programms "Naturschutz im Wald" beglichen. Diese
nachstehend aufgeführten Folgekosten können daher nur als Durchschnittswert abgeschätzt werden. Sie sind je nach Art der Pflegeeingriffe pro Jahr unterschiedlich hoch.
Abqeltunqskosten Abgeltungskosten total (einmalig) zu Lasten Verpf lichtungskredit "Naturschutz im Wald" - Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 500490 Ausrichtung an Burgerkorporation Röschenz
Zusätzlich wiederkehrende Folqekosten (Pfleoekosten)
cHF
Fo lge kosten (Jah res- D u rchsch n ittswert) zu Lasten
Verpllichtungskredit "Naturschutz im Wald" - Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 500490 (BG-Wald)
3'000.--
GHF 3'000.--
Die Abgeltungs- und Folgekosten werden vom Bund teilweise subventioniert (Schutzlegung, Pflege Lichter Wald). Die Grundlage dazu bildet die zwischen dem Bundesamt für Umwelt und dem Kanton Basel-Landschaft abgeschlossene Ergänzung vom 9. September 20OQ zur Programmvereinbarung betreffend die Programmziele im Bereich "Biodiversität im Wald". Nach dieser Vereinbarung werden die Leistungen des Kantons neu pauschal abgegolten und nicht mehr projektweise. Deshalb ist es nicht möglich, im Voraus die genauen Beiträge f ür die einzelnen Naturschutzgebiete bzw. Pf legemassnahmen anzugeben. Die für den Kanton anfallenden Kosten werden im Rahmen des Budgets dem bewilligten Verpflichtungskredit für den "Naturschutz im Wald" (Landratsbeschluss Nr. 1061/2009 vom 12. März 2009) in der Höhe von CHF 9'550'000.-- (für die Jahre 2009-2013) belastet. Per 1. November 2011 beträgt der zur Verfügung stehende Restbetrag des bewilligten Verpflichtungskredits
Stand Verpflichtungskredit (2009 - 2013) bew. Kredit Naturschutz im
Wald
Stand 1.11.11
Restbetrag
CHF 9'550'000.--
Die ausgewiesenen einmaligen Abgeltungskosten und die wiederkehrenden Folgekosten sind sowohl im laufenden Verpflichtungskredit wie auch im Budget 2011 (lnnenauftrag 500490) enthalten. Zur Finanzierung der Folgekosten ist vor Ablauf des Verpflichtungskredites 2009-2013 dem Landrat eine neue Kreditvorlage zur Fortführung des Programms Naturschutz im Wald zu unterbreiten. lm Hinblick auf die Periode 2014-2018 zeichnet sich keine Veränderung beiden Netto-Kosten ab, da sowohlder Bund als auch der Kanton kaum über zusätzliche Geldmittel verfügen werden. Dies würde bedeuten, dass der Verpflichtungskredit und der Bundesbeitrag für die nächste Periode in der gleichen Höhe wie bisher ausfallen
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dürften. Mit den aktuell bewilligten Geldmitteln kann das Programm voraussichtlich mit gleich bleibenden Netto-Kosten weiter geführt werden. Definitiv geklärt wird dieser Punkt im Rahmen des neuen Verpflichtungskredits. Falls auf eine Finanzierung zur Weiterführung des Programms verzichtet würde, müssten die Pflegemassnahmen in den Waldreservalen sistiert werden, womit die gesetzliche Verpflichtung zur Pflege und Unterhalt der geschützten Lebensräume (NLG BL $ 27) unerfüllt bliebe. Nach Artikel 129 Absatz 3 der Kantonsverfassung (SGS 100) sind "alle Aulgaben und Ausgaben periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie aul ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit hin zu prüfen". Das Naturschutzgebiet "Challhollen" wird diesbezüglich im Rahmen der regelmässigen Begehungen zur Koordination der Pfle-
gemassnahmen im Wald auf dessen Zustand und Schutzwürdigkeit sowie aul den Erfolg der bereits getroffenen Massnahmen hin überprüft.
Die mit der Unterschutzstellung verbundenen Ausgaben im Bereich Unterhalt der Naturschutzgebiete sind in höchstem Masse nachhaltig. Da die Abteilung Natur und Landschaft über keine eigene Unterhalts-Equipe verfügt, tragen sämtliche Ausgaben für den Unterhalt der Naturschutzgebiete wesentlich zur Arbeitsplatzerhaltung in unserer Region bei (Gewerbe, Forst- und Landwirtschaft) - und gleichzeitig zur Erhaltung der natürlichen Ressource "Biodiversität". Ausserdem ist hervorzuheben, dass die Förderung der Waldbiodiversität dank der engen Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Wald beider Basel, ddr Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung und den betroffenen Grundeigentümern
- insbesondere den Bürgergemeinden - kostengünstig, effizient und wirksam geleistet wird.
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Unterschutzstellung
Die Burgerkorporation Röschenz als Grundeigentümerin sowie der Gemeinderat Röschenz sind mit der Aufnahme des neuen Grundstücks in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft einverstanden. Die Unterschutzstellung erfolgt auf Antrag der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung sowie des Amtes für Wdd beider Basel. JI
1. Gestützt auf $ 12 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz wird das Gebiet "Challhollen", bestehend aus Teilflächen der Parzellen Nr. 1151 und 1152, im Grundbuch Röschenz, als Objekt von regionaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons BaselLandschaft aufgenommen.
2. Der Schutzgebiets-Perimeter ist in beiliegendem Plan verbindlich festgelegt. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 4.04 ha.
3. Die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Challhollen", Röschenz, tritt mit Rechtskraft dieses Regierungsratsbeschlusses in Kraft. 4
Gestützt auf ein Urteil vom 10. Januar 2001 des damaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft wird im Sinne der Erwägungen bezüglich einer allfälligen Betrollenheit einzelner Sportverbände folgende Auswahl an Schutzbestimmungen aus der inZilter 3 genannten Verordnung aufgeführt:
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a
Aktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche
mit übermässig starken lmmissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten, sind untersagt.
b. Alle Veranstaltungen ab 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen. Die kantonale Naturschutzfachstelle ist von der Bewilligungsbehörde jeweils vorgängig anzuhören. Veranstaltungen können unler Beachtung der Schutzziele bewilligt werden und soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des betroffenen Naturschutzgebiets entstehen.
5. Die Bau- und Umweltschutzdirektion wird ermächtigt, gestützt auf $$ 17, 18 und 27 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschafts-
schutz, die in Kapitel 5 ausgewiesenen Abgeltungskosten zu Lasten des bewilligten Budgets 2011 und des Verpflichtungskredites 2009-2013 (Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 500490) zu verbuchen und die Folgekosten jeweils dieser Kostenart im Rahmen des bewilligten Budgets zu belasten.
6. Die Einwohnergemeinde Röschenz wird angewiesen, das in diesem Verfahren festgelegte Naturschutzgebiet in den entsprechenden Nutzungsplan als orientierenden lnhalt zu übertragen.
7. Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzutragen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplalz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschweide erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausführung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren ist kostenpflichtig.
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Verteiler: (alle mit Plan) Bu rgerkorporation Röschenz, 4244 Röschenz Gemeinderat Röschenz, Dorlplalz 1, 4244 Röschenz Revierförster Peter Stampfli, Postfach 46,4244 Röschenz Pro Natura Baselland, Postfach 491,4410 Liestal Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Postfach 533, 4410 Liestal lnteressengemeinschaft Baselbieter Sportverbände, Postfach 135, 4106 Therwil lG Klettern Basler Jura, Patrik Müller, Furlenstrasse 17, 4415 Lausen lG Mountainbike Schweiz, Jakob Weber, Sperberweg 2,4125 Riehen ROLV Nordwestschweiz, Simon Scherrer, Präsident, Sundgauerstrasse 61, 4106 Therwil Swiss Cycling, beider Basel, Andreas Wild, Präsident, Gundeldingerstrasse 468, 4053 Basel Bezi rkssch rei bere i Lauf en, G ru ndbuchaml, 4242 Laule n
- Landeskanzlei (Gesetzessammlung)
Finanz- und Kirchendirektion Volkswirtschafts- und Gesu nd heitsdirektion
-
Sicherheitsdirektion Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Amt für Kultur, Abt. Kantonsarchäologie Rechtsabteilung Bau- u nd Umweltsch utzdirektion Amt für Raumplanung (4) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Der Landschreiber: A, Achermann
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