Niederdorf, Gugger
Reservats forestals · Basel-Landschaft
Document
- Numer
- 958
- Gener
- Reservats forestals
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Landeskanzlei
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 12-06-2012
- En vigur dapi
- 12-06-2012
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Text
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr.0958
vom 12.Juni2012
Aufnahme des Gebiets "Gugger", Niederdorf, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft Auf Antrag der Bürgergemeinden Oberdorf und Niederdorf und gestützt auf die kantonalen Naturinventare erarbeitele im Jahre 2010 das Amt für Wald beider Basel gemeinsam mit der kantonalen Naturschutzfachstelle ein Nutz- und Schutzkonzept für die naturschützerisch wertvollsten Waldstandorte in den beiden Gemeinden Oberdorf und Niederdorf. Darauf basierend wird nun das Gebiet "Gugger", Gemeinde Niederdorf, zusammen mit fünf weiteren Waldgebieten, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen. Das neue Naturschutzgebiet weist eine Gesamtfläche von 1.28 ha auf (alles Waldareal). Das Schutzgebiet umfasst eine Teillläche der Parzelle Nr. 395 des Grundbuchs Niederdorf, welche der Bürgergemeinde Niederdorf gehört.
1.
Beschreibung
Das Gebiet "Gugger" liegt nordwestlich des Siedlungsgebiets von Niederdorf in einer Höhenlage von rund 670 m ü. M. Die neu geschützte Waldfläche bef indet sich an der Südwestseite der Geländekuppe des "Gugger", welche wie die benachbarte "Chaslelenflue" in Arboldswil als ringsum herausmodellierter lnselberg inmitten des flachen Tafeljuras steht und aus dem harten Hauptrogenstein besteht. Bei der Jurafaltung wurde der ältere Hauptrogenstein über die jüngeren Sequankalke geschoben, so dass die unteren, älteren Gesteinschichten über die oberen, jüngeren zu liegen kamen - eine tektonisch verursachte, stratigraphische Umkehrung der Gesteinsabfolge. Am Südfuss des Berges liegt teilweise verlehmter Gehängeschutt. lm oberen Bereich des steilen und sonnig-warmen Südwesthangs hat sich ein prächtiger Flaumeichenwald entwickelt. Der sehr flachgründige, felsige und trockene Standort ist von geringer Wüchsigkeit und eignet sich nicht für die Holzproduktion, so dass sich hier ein sehr wertvoller und ungestörter Altholzbestand ausbilden konnte. Die knorrigen, mehrstämmigen Eichen, Buchen und Mehlbeerbäume, das viele stehende und liegende Totholz und die äusserst vielfältige Strauch- und Krautschicht prägen diesen sehr naturnahen Wald, welcher auch für das Landschaftsbild von Bedeutung ist. Typische Vertreter in der Strauchschicht sind u.a. Strauchwicke, Wolliger Schneeball, Liguster, Weissdorn, Gemeiner und Lorbeer-Seidelbast, stellenweise ist auch die Stechpalme beigemischt. ln der Krautschicht kommen u.a. Blaugras, Schwalbenwurz, Maiglöckchen sowie das seltene Märzenglöckchen (Leucojum vernum) vor. Der Wald ist auch Lebensraum des Berglaubsängers. Hangabwärts geht der Flaumeichenwald in die weniger trockenen bis feuchteren Waldgesellschaften des Linden-Zahnwurz-Buchenwaldes mit lmmenblatt, des LungenkrautBuchenwaldes mit lmmenblatt sowie des typischen Lungenkraut-Buchenwaldes über. Das Ziel für dieses urtümlich wirkende Waldgebiet ist eine ungestörte Entwicklung der Altholzinsel mit Nutzungsverzicht.
P:\ARP\52 Biologische Viellalt\523 Naturschutzgebiete\Oberdorf-Niederdor^RRB\RR80958
20120612 NLlm_NSG Gugger Niederdorf.doc
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2
2.
Bedeutung und Schutzziele
Die hohe naturkundliche Bedeutung des Gebiets "Gugger" wurde im Jahre 2001 durch das Wald-lnventar erfasst und das Gebiet als sehr wertvolles Objekt ausgeschieden (Objekt 108 Gling). Auch im Waldreservatskonzept beider Basel 2003 ist das Gebiet als Waldreservatsfläche mit hoher Bedeutung enthalten (Objekt 119 Gugger). ln den kantonalen Richtplan wurde das Gebiet "Gugger " als "Vorranggebiet Naturschutz" aufgenommen. Die wichtigsten Schutzziele für das Naturschutzgebiet "Gugger" sind:
a. Erhaltung des Waldbestandes als unerschlossenes und ungenutztes Naturwaldreservat (Altholzinsel) für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Afien, insbesondere Hohltaube und Mittelspecht; b. Erhaltung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora; c. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.
Aus Sicht des Artenschutzes sind zusammenfassend insbesondere Alt- und'Totholz bewohnende Arten zu erhalten und zu fördern.
Das Nutz- und Schutzkonzept vom 26. November 2010 für die Wald-Naturschutzgebiete "Wyl, Leisenberg, Rehhag, Hangelimatt, Zwischenflüe, Gugger", Gemeinden Oberdorf und Niederdorf, mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung, dient als Grundlage für die Umsetzung der Schutzziele im Naturschutzgebiet. Diese Dokumente bilden einen integralen Bestandteil der Unterschutzstellung. Nach Ablauf von 25 Jahren sind das Nutz- und Schutzkonzept zu überprüfen und die sich daraus allenfalls ergebende finanzielle Abgeltung neu zu ermitteln. Für die Altholzinseln (Naturwaldf lächen) gelten die Schutzziele mindestens 50 Jahre.
3.
Gefährdung und Schutz
Das neue Naturschutzgebiet liegt an einem unerschlossenen und schwer zugänglichen Steilhang unterhalb der Bergkuppe des "Gugger". Auf der flachen Kuppe befindet sich ein grosser Rastplatz mit Feuerstelle, von welchem das angrenzende Naturschutzgebiet steil abfällt und dadurch kaum zum Eindringen einlädt. Gegenwärtig ist eine akute Gefährdung der Naturwerte des neuen Naturschutzgebiets durch die Erholungsnutzung nicht erkennbar. Eine potentielle Zunahme der Erholungsnutzung in dem als ungestörte Naturwaldfläche (Alt-
holzinsel) ausgeschledenen Waldgebiet hätte jedoch eine Beeinträchtigung des Naturschutzgebiets bzw. den Verlust seltener Arten sowie Sicherheitsschläge gefährlicher Altbäume zur Folge, was den Schutzzielen widersprechen würde. Wo es die Erhaltung öffentlicher lnleressen, wie der Schutz von seltenen Pllanzen und Tieren, erfordert, haben die Kantone gestützt auf Artikel 14 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG; SR 921.0) für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken. Mit einer geeigneten Lenkung der Erholungsnutzung im Naturschutzgebiet können die erwähnten Schutzziele erreicht werden. Aus diesem Grunde werden Veranstaltungen jeglicher Art untersagt. Zusätzlich wird ein Feuerverbot erlassen. Die potentielle Entwicklung der Erholungsaktivitäten im Naturschutzgebiet ist daneben aufmerksam zu beobachten und gegebenenfalls durch weitere geeignete Massnahmen zu lenken.
3
lm Unterschied zu den gesetzlich normalerweise nicht geregelten Freizeitnutzungen unterliegt der Jagd-Betrieb strengen jagdrechtlichen Bestimmungen. Diese beinhalten unter anderem Regelungen bezüglich des Artenschutzes und der Jagdmethoden. Durch die Jagdgesetzgebung ist ausserdem die Jagd zeitlichen Begrenzungen unterworfen. lnsbesondere ist zu beachten, dass die Jagd im Kanton Basel-Landschaft dem Revierjagdprinzip folgt. Danach können in einem Jagdrevier nur eine limitierte Anzahl Pächter überhaupt jagen, was eine lediglich extensive Bejagung der Reviere erlaubt: ln der Regel werden die Jagdreviere nur ein Mal jährlich bejagt, und dies im HerbstMinter - also zur Zeil der Winterruhe der Vegetation und der Kleintierfauna. Ausserdem steht eine nach naturschützerisch-hegerischen Gesichtspunkten betriebene Jagd nicht im Widerspruch zu den Schutzzielen des Naturschutzgebiets. Die fachgerechte Bejagung des Rehwildes ist sogar eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Naturverjüngung der standortgemässen und insbesondere der seltenen - Baumarten.
-
4.
Rechtliche Grundlagen und Vorgaben
Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kantone. Auch die Verfassung vom 7. Mai 1984 des Kantons Basel-Landschaft verpf lichtet Kanton und Gemeinden, den Natur- und Heimatschutz zu fördern und erhaltenswerte Landschaften und Naturdenkmäler zu schützen (Artikel 102). ln Analogie zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) verpflichtet das kantonale Gesetz vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL) den Kanton und die Einwohnergemeinden, die einheimische Tier- und Pflanzenwelt durch Sicherung und Förderung ihrer Lebensräume zu,erhalten, die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen (SS 1 & 2) und die Kosten fürderen Pflege und Unterhalt zu übernehmen ($ 27).Dabei haben Grundeigentümer oder Bewirtschafter von geschützten Naturobjekten, welche im Sinne der Schutzziele Ertragseinbussen in Kauf nehmen oder, Naturschutzleistungen ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen, Anspruch auf angemessene Abgeltung (SS 17 und 18). Für den Wald verlangt das kantonale Waldgesetz vom 11. Juni 1998 grundsätzlich, dass dieser einerseits naturnah zu bewirtschaften ist (S 14), und andererseits, dass der Kanton besondere Waldreservate ausscheidet (S 21). Das kantonale Waldreservatskonzept ist am 4. November 2002 vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute BAFU) als verbindliche Vollzugsgrundlage genehmigt worden. Die spezielle Abgeltungsregelung für den Wald ist in der kantonalen Verordnung vom 16. Juni 1998 über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald festgelegt. Gemäss $ 12 des NLG BL ist der Regierungsral zur Aufnahme der Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet. Die formelle Unterschutzstellung von Naturobjekten ist somit ein klarer rechtlicher Auftrag.. Die rechtliche Sicherung wertvoller Naturobjekte und die Regelung von Nutzungseinschränkungen . bzw. naturschutzspezifischer Bewirtschaftungsmassnahmen sind eine unerlässliche Voraussetzung zur Erhaltung der Biodiversität des Baselbiets. Ohne eine wirtschaftliche Deckung von Mindererträgen bzw. Mehraufwendungen ist jedoch die Akzeptanz unter den Grundeigentümern, Naturschutzaufgaben zu übernehmen, nicht gewährleistet. Es bliebe nur noch die ungenügende Hoffnung aul freiwillige Naturschutzmassnahmen ohne finanziellen Anreiz. Der Verlust von bedeutsamen Lebensräumen und das Aussterben von einheimischen Tier- und Pflanzenarten wären die unvermeidbare Folge. Die gesetzliche Verpflichtung zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften bliebe damit unerfüllt.
4
Bei wiederholtem Verzicht auf Unterschutzstellungen wäre auch die zertifizierte Waldbewirtschaftung, zu welcher die Bezeichnung und naturschutzspezifische Pflege von Waldreservaten zwingend gehört, in Frage gestellt.
Die Unterschutzstellung der Waldreservate von Niederdorf mit dem Gebiet "Gugger" ist Bestandteil der Unterschutzstellungs-Planung des Kantons Basel-Landschaft zur Umsetzung des Waldreservatskonzepts. Die entsprechende Vorlage an den Landrat vom g. Dezember 2008 über den "Naturschutz im Wald:Weiterführung Verpflichtungskredit 2009-2013" wurde mit Landratsbeschluss Nr. 1 187 vom 14. Mai 2009 verabschiedet.
5.
Finanzielle Auswirkungen
Die Unterschutzstellung des Gebiets "Gugger" bewirkt gemäss $S 17, 18 und 27 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz einmalig anfallende Abgeltungskosten. Da es sich bei diesem Naturschutzgebiet um ein Naturwaldreservat handelt, fallen zusätzliche, periodisch wiederkehrende Folgekosten weg. Die einmaligen Abgeltungskosten entstehen für die Abgeltung der öffentlich-rechtlichen Beschränkung (Grundbuchanmerkung) und für die Abgeltung des Minderertrags, welcher für die neu geschützte Waldfläche über eine Periode von 25 Jahren abgegolten und nach Ablauf dieser Zeitspanne für die nächste Periode neu ermittelt wird. Die Abgeltungskosten, welche gestützt auf das Nutz- und Schutzkonzept vom 26. November 2010 für die WaldNaturschutzgebiete "Wil, Leisenberg, Rehhag, Hangelimatt, Zwischenflüe, Gugger", Gemeinden Oberdorf und Niederdorf, mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung, ermittelt wurden, sind nachstehend zusammengestellt.
Aboeltunoskosten Abgeltungskosten total (ein mal ig) zu Lasten Verpflichtungskredit "Naturschutz im Wald" - Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 500490 Auszahlung an Bürgergemeinde Niederdorf
Die Abgeltungskosten werden vom Bund teilweise subventioniert (Schutzlegung). Die Grundlage dazu bildet die zwischen dem Bundesamt für Umwelt und dem Kanton BaselLandschaft abgeschlossene Programmvereinbarung vom 9. März 2012 betreffend die Programmziele im Bereich "Biodiversität im Wald". Nach dieser Vereinbarung werden die Leistungen des Kantons neu pauschal abgegolten und nicht mehr projektweise. Deshalb ist es nicht möglich, im Voraus die genauen Beiträge für die einzelnen Naturschutzgebiete bzw. Pflegemassnahmen anzugeben. Erst nach Abschluss der laufenden Programmperiode Ende 2013 kann der Durchschnittswert der Bundesbeiträge an den Unterschutzstellungen ermittelt werden. Die für den Kanton anfallenden Kosten werden im Rahmen des Budgets dem bewilligten Verpflichtungskredit für den "Naturschutz im Wald" (Landratsbeschluss Nr. 1061/2009 vom 12. März 2009) in der Höhe von CHF 9'550'000.-- (für die Jahre 2009-2013) belastet. Der per 1. Januar 2012 zur Verfügung stehende Restbetrag des bewilligten Verpflichtungskredits beträgt rund CHF 3'888'000.--. Die ausgewiesenen einmaligen Abgeltungskosten sind
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sowohl in diesem laufenden Verpflichtungskredit als auch im Budget 2012 (lnnenaultrag 500490) enthalten.
Stand Verpflichtungskredit (2009 - 2013)
' Naturschutz im
Wald
bew. Kredit
Stand 1.1.12
Restbetrag
CHF 9'550'000.--
Nach Artikel 129 Absatz 3 der Kantonsverfassung (SGS 100) sind "alle Aufgaben und Ausgaben periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit hin zu prüfen". lm Falle des Naturschutzgebiets "Gugger" werden Wirkung und Kosten/Nutzen-Verhältnis der bereits getroffenen Massnahmen im Rahmen der Koordinations-Begehungen sowie bei der Überprüfung des Nutz- und Schutzkonzeptes für den Wald nach Ablauf von 25 Jahren untersucht.
6.
Unterschutzstellung
Die Bürgergemeinde Niederdorf als Grundeigentümerin sowie der Gemeinderat Niederdorf sind mit der Aufnahme des neuen Grundstücks in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft einverstanden. Die Unterschutzstellung erfolgt auf Antrag der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung sowie des Amtes für Wdd beider Basel. JI
1. Gestützt auf $ 12 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz wird das Gebiet "Gugger", bestehend aus einer Teilfläche der Parzelle Nr. 395, im Grundbuch Niederdorf, als Objekt von regionaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen. 2
Der Schutzgebiets-Perimeter ist in beiliegendem Plan verbindlich festgelegt. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 1.28 ha.
3. Die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Gugger", Niederdorf , tritt mit Rechtskraft dieses Regierungsratsbeschlusses in Kraft.
4. Gestützt auf ein Urteil vom 10. Januar 2001 des damaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft wird im Sinne der Erwägungen bezüglich einer allfälligen Betroffenheit einzelner Sportverbände folgende Auswahl an Schutzbestimmungen aus der in Zitter 3 genannten Verordnung aufgef ührt: a
Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken lmmissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten, sind untersagt.
b. Veranstaltungen jeglicher Art sowie das Entfachen von Feuer sind verboten
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5. Die Bau- und Umweltschutzdirektion wird ermächtigt, gestützt auf $$ 17, 18 und 27 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschafts-
schutz, die in Kapitel 5 ausgewiesenen Abgeltungskosten zu Lasten des bewilligten Budgets 2012 und des Verpflichtungskredites 2009-2013 (Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 500490) zu verbuchen.
6. Die Einwohnergemeinde Niederdorf wird angewiesen, das in diesem Verfahren festgelegte Naturschutzgebiet in den entsprechenden Nutzungsplan als orientierenden lnhalt zu übertragen.
7. Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzutragen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Venrvaltungsrecht, Bahnhofplalz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausführung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der be-
schwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren ist kostenpflichtig.
Verteiler: (alle mit Plan) Bügergemeinde Niederdorf , 4435 Niederdorf Gemeinderat Niederdo rt, 4435 N iederdorf Revierförster R. Lauper, Weidentalweg 30, 4436 Oberdorf Pro Natura Baselland, Postfach 491, 4410 Liestal Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Postfach 533, 4410 Liestal lnteressengemeinschaft Baselbieter Sportverbände, Postfach 135, 4106 Therwil lG Mountainbike Schweiz, Jakob Weber, Sperberweg 2,4125 Riehen ROLV Nordwestschweiz, Simon Scherrer, Präsident, Sundgauerstrasse 61 , 4106 Therwil Swiss Cycling beider Basel, Andreas .Wild, Präsident, Gundeldingerstrasse 468,
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4053 Basel Sportamt, St. Jakobstrasse 43, 4133 Pratteln BezirksschreibereiWaldenburg, Grundbuchamt, Hauptstrasse 21 ,4437 Waldenburg Landeskanzlei (Gesetzessamml ung) Finanz- und Kirchendirektion Volkswirtschafts-undGesundheitsdirektion,Amt für Wald beider Basel Sicherheitsdirektion Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Amt für Kultur, Abt. Kantonsarchäologie Rechtsabteilung Bau- u nd Umweltsch utzdi rektion Amt für Raumplanung (4) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
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