Laufen, Uf Geren
Reservats forestals · Basel-Landschaft
Document
- Numer
- 1303
- Gener
- Reservats forestals
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Landeskanzlei
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 21-08-2012
- En vigur dapi
- 21-08-2012
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Text
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 1303
vom 2'l . August 2012
Aufnahme des Gebiets "Uf Geren", Laufen, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft Auf Antrag der Burgergemeinde Laufen-Stadt sowie gestützt auf die kantonalen Naturinventare erarbeitete im Jahre 2011 das Amt für Wald beider Basel gemeinsam mit der kantonalen Naturschutzfachstelle ein Nutz- und Schutzkonzept für die naturschützerisch wertvollsten Waldstandorte im Gemeindebann Laufen. Darauf basierend wird nun das Gebiet "Uf Geren" mit dem rekultivierten Bereich des Steinbruchs, Gemeinde Laufen, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen. Das neue Naturschutzgebiet weist eine Gesamtfläche von 5.98 ha auf (davon 3.55 Waldareal). Das Schutzgebiet umfasst eine Teilfläche der Parzelle Nr. 132 des Grundbuchs Laufen, welche der Burgergemeinde Laufen-Stadt gehört.
1.
Beschreibung
Der Steinbruch "Uf Geren" befindet sich nahe des Siedlungsgebiets südwestlich von Laufen in einer Höhenlage zwischen 360 und 400 m ü.M. Das Naturschutzgebiet "Uf Geren", welches den rekultivierten Bereich des Steinbruchs einschliesst, liegt auf dem spornartigen Ausläufer des "Röschenzfeld" an der Einmündung der Lützel in die Birs. Der Geländesporn bildet hier einen Riegel, welcher die Birs am Ende ihrer ausgedehnten Klus durch den "Bueberg" zu einer Flussbiegung durch die Talenge zwingt, bevor sie in das Laufener Becken strömt. Die Talflanken der Lützel und der Birs bestehen hauptsächlich aus den in mehreren Felsbändern gut aufgeschlossenen Sequankalken. Am Hangfuss entlang der Talstrasse
sind stellenweise auch die älteren Rauracienkalke der St. Ursanne-Formation freigelegt worden. Beide Schichten fallen dur:ch die hervorstehenden harten Kalke (auch Weisse Kalke genannt) auf. Zuoberst auf dem Plateau liegen die mergeligen Schichten des Kimmeridgien sowie alte, tertiäre Verwitterungslehme. lm südlichen Teil des Steinbruchs sind die Malmkalke des gesamten Oberen Oxfordien aufgeschlossen. lm Jahre 1995 wurde der Steinbruch aufgrund des bedeutenden Aufschlusses mit den Karsterscheinungen in das kantonale Verzeichnis der Geologischen Naturobjekte aufgenommen. Die gelblichen Sequankalke weisen wenig Mergelzwischenlagen auf, im unteren Teil sind sie gut gebankt, im oberen massig ausgebildet. Sie wurden vor rund 150 Millionen Jahren als Übergangsfazies im Schelf-Bereich des sich langsam wieder zurückziehenden Jura-Meers gebildet. Die zerklüfteten Kalke sind im nördlichen, aufgelüllten Teil der Grube sehr schön aufgeschlossen und gut zugänglich, da die senkrechten Felswände von der Auffüllung ausgespart worden sind. Die übrigen Bereiche wurden gemäss dem "Rekultivierungskonzept Steinbruch Uf Gehre 2001/2003" naturnah gestaltet, die Mergelflächen und Böschungen mit Schnittgut von Magerwiesen aus Liesberg angesät sowie mit Laichgewässern und Steinhaufen versehen. Der Steinbruch wird rings umsäumt von einem schmalen Waldband. Der Südwesthang ist durchzogen von einem Felsband mit überhängenden Felsen, Felsspalten, mehrstufigen
P:\ARP\52 Biologische Viellalt\523 Naturschutzgebiete\Laufen-Röschenz\RRB\RR81303_20120821
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NLIm,NSG Uf ceren Laulen
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Treppen und Felsrasen, Hier stockt ein schwachwüchsiger Waldföhrenwald mit vereinzelt beigemischten Eichen und Linden sowie mit einer üppigen Krautschicht. Auf den exponierten Felsen im Süden sind fragmentarisch Flaumeichenwald und Seggen-Buchenwald ausgebildet. Unterhalb des Felsbandes ist auf aktivem Gehängeschutt der seltene LindenZahnwurz-Buchenwald mit lmmenblatt standortstypisch. Entlang der Birsstrasse verläuft ein breiter Saum mit Mantelgebüsch und vorgelagertem Brachstreifen mit Magerwiesenpflanzen. Der lockere und lichte Wald ist zusammen mit den naturnah gestalteten Rekullivierungsflächen ein idealer Lebensraum für wärme- und trockenheitsliebende Arten, insbesondere lür Reptilien wie die Mauereidechse. Der grösste Teil des Gebiets "Uf Geren" wurde aufgrund der hohen Bedeutung in das Reptilieninventar beider Basel aufgenommen. Auch für Vögel ist das Gebiet wertvoll. Hier befand sich der nordöstlichste Brutplatz der Felsenschwalbe im Jura. Ausserdem war das Gebiet Brutplatz für den Uhu . Die 200912010 erstellten Weiher dienen bereits Geburtshelferkröte und Erdkröte als Laichgewässer. Das Naturschutzgebiet soll künftig im Hangbereich als lichter Wald sowie im Grubensaum als strukturreicher Waldrand gepflegt und gefördert werden. Für den Hang oberhalb der Lützelstrasse besteht ein Schutzwaldprojekt, welches im Konfliktfall Vorrang hat. Die Pflege der Rekultivierungsflächen erfolgt gemäss Gestaltungsplan des Rekultivierungskonzepts als Magerwiese. Der ausserhalb des Perimeters des Naturschutzgebiets liegende Bereich der Grube wird weiterhin von der Betreiberfirma als Steinbruch genutzt.
2.
Bedeutung und Schutzziele
Die naturkundliche Bedeutung des Gebiets "Uf Geren" ist durch mehrere kantonale lnventare erfasst worden. Der Steinbruch ist bereits 1995 ins kantonale Verzeichnis der Geologischen Naturobjekte aufgenommen worden (Objekt 0'19). Ebenfalls im Jahre 1995 erfasste das Ornithologische lnventar beider Basel das Gebiet aufgrund seiner hohen ornithologischen Bedeutung als Wertgebiet (W 166). Das Reptilieninventar 2000 weist den Steinbruch "Uf Geren" als Lebensraum für Reptilien aus, insbesondere für die Mauereidechse (Objekt 38). Die Talflanke zur Lützel hin gehört zur "Fluehollen", welche im Waldreservatskonzept beider Basel 2003 als Waldreservatsfläche von hoher Bedeutung enthalten ist (Obekt 48). Demzufolge wurde im Waldentwicklungsplan (WEP Oberes Laufental 201 1) dem bewaldeten Teil des Gebiets die Vorrangfunktion "Naturschutz" zugewiesen, wobei dem Hangbereich über der Lützelstrasse noch die Vorrangfunktion als Schutzwald zukommt. Auch im kantonalen Richtplan 2009 (KRIP) ist das Gebiet "Uf Geren" als "Vorranggebiet Naturschutz" ausgewiesen. Die wichtigsten Schulzziele für das Naturschutzgebiet "Uf Geren" sind
a. Förderung und Erhaltung des Steinbruchs als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten ; b. Erhaltung und Förderung der ungestörten Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften; c. Förderung und Erhaltung der Pionierstandorte, Magerwiesen, Amphibien-Laichgewässern und Kleinstrukturen; d. Erhaltung der geologischen Naturobjekte; e. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten; Erhaltung der Schutzwaldfunktion gemäss Waldentwicklungsplan und Nutz- und Schutzkonzept.
f.
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Aus Sicht des Artenschutzes sind zusammenfassend insbesondere folgende Arten zu erhalten und zu fördern: Reptilien, Amphibien und Tagfalter. Das Nutz- und Schutzkonzept vom 15. Februar 2012 tür die Wald-Naturschutzgebiete "Bärelöcher, Gehren, Hüttenboden, Spangraben (Mittler Stürmen)", Gemeinde Laufen, mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung, sowie das "Rekultivierungskonzept Steinbruch Uf Gehre 2001/2003' dienen als Grundlage für die Umsetzung der Schutzziele im Naturschutzgebiet. Diese Dokumente bilden einen integralen Bestandteil der Unterschutzstellung. Nach Ablauf von 25 Jahren ist das erstgenannte Nutz- und Schutzkonzept zu überprüfen und die sich daraus allenfalls ergebende finanzielle Abgeltung neu zu ermitteln.
3.
Gefährdung und Schutz
Der Steinbruch "Uf Geren" liegt in unmittelbarer Nähe zum Siedlungsgebiet von Laufen. Der regionale Wandenrveg tangiert das Gebiet an der Nordseite, wo sich am westlichen Waldrand auch ein Rastplatz mit Feuerstelle befindet. Eine akute Gefährdung der Naturwerte des neuen Naturschutzgebiets durch die Erholungsnutzung ist zurzeit nicht erkennbar. Eine potenzielle Zunahme der Erholungsnutzung hätte jedoch eine Beeinträchtigung des Naturschutzgebiets bzw. den Verlust seltener Arten zur Folge. Wo es.die Erhaltung öffentlicher lnteressen, wie der Schutz von seltenen Pflanzen und Tieren, erfordert, haben die Kantone gestützt auf Artikel 14 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG; SR 921.0) für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken. Aus diesem Grunde werden Veranstaltungen innerhalb des Naturschutzgebiets, das Betreten mit Hunden (mit Ausnahme des Wanderwegs an der Nordgrenze), Radfahren, Biken, Reiten sowie Motorfahrzeugverkehr ohne Bewilligung im ganzen Naturschutzgebiet untersagt. Die potenzielle Entwicklung der Erholungsaktivitäten im Naturschutzgebiet ist daneben aufmerksam zu beobachten und gegebenenfalls durch weitere geeignete Massnahmen zu lenken.
lm Unterschied zu den gesetzlich normaleruveise nicht geregelten Freizeitnutzungen unterliegt der Jagd-Betrieb strengen jagdrechtlichen Bestimmungen. Diese beinhalten unter anderem Regelungen bezüglich des Artenschutzes und der Jagdmethoden. Durch die Jagdge-
setzgebung ist ausserdem die Jagd zeitlichen Begrenzungen unterworfen. lnsbesondere ist zu beachten, dass die Jagd im Kanton Basel-Landschaft dem Revierjagdprinzip folgt. Danach könneh in einem Jagdrevier nur eine limitierte Anzahl Pächter überhaupt jagen, was eine lediglich extensive Bejagung der Reviere erlaubt: ln der Regel werden die Jagdreviere nur ein Mal jährlich bejagt, und dies im HerbsWVinter - also zur Zeit der Winterruhe der Vegetation und der Kleintierfauna. Ausserdem steht eine nach naturschützerisch-hegerischen Gesichtspunkten betriebene Jagd nicht im Widerspruch zu den Schutzzielen des Naturschutzgebiets. Die fachgerechte Bejagung des Rehwildes ist sogar eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Naturverjüngung der standortgemässen - und insbesondere der seltenen - Baumarten.
4.
Rechtliche Grundlagen und Vorgaben
Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kantone. Auch die Verfassung vom 7. Mai 1984 des Kantons Basel-Landschaft verpf lichtet
4
Kanton und Gemeinden, den Natur- und Heimatschutz zu fördern und erhaltenswerte Landschaften und Naturdenkmäler zu schützen (Artikel 102). ln Analogie zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) verpflichtet das kantonale Gesetz vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL) den Kanton und die Einwohnergemeinden, die einheimische Tier- und Pflanzenwelt durch Sicherung und Förderung ihrer Lebensräume zu erhalten, die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen (SS 1 & 2) und die Kosten für deren Pf lege und Unterhalt zu übernehmen ($ 27). Dabei haben Grundeigentümer oder Bewirtschafter von geschützten Naturobjekten, welche im Sinne der Schutzziele Ertragseinbussen in Kauf nehmen oder Naturschutzleistungen ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen, Anspruch auf angemessene Abgeltung (SS 17 und'18). Für den Wald verlangt das kantonale Waldgesetz vom 11. Juni 1998 grundsätzlich, dass dieser einerseits naturnah zu bewirtschaften ist (S 14), und andererseits, dass der Kanton besondere Waldreservate ausscheidet ($ 21). Das kantonale Waldreservatskonzept ist am 4. November 2002 vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute BAFU) als verbindliche Vollzugsgrundlage genehmigt worden. Die spezielle Abgeltungsregelung für den Wald ist in der kantonalen Verordnung vom 16. Juni 1998 über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald festgelegt. Gemäss $ 12 des NLG BL ist der Regierungsral zur Auf nahme der Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet. Die formelle Unterschutzstellung von Naturobjekten ist somit ein klarer rechtlicher Auftrag. Die rechtliche Sicherung wertvoller Naturobjekte und die Regelung von Nutzungseinschränkungen bzw. naturschutzspezifischer Bewirtschaftungsmassnahmen sind eine unerlässliche Voraussetzung zur Erhaltung der Biodiversität des Baselbiets. Ohne eine wirtschaftliche Deckung von Mindererträgen bzw. Mehraufwendungen ist jedoch die Akzeptanz unter den Grundeigentümern, Naturschutzaufgaben zu übernehmen, nicht gewährleistet. Es bliebe nur noch die ungenügende Hoffnung auf freiwillige Naturschutzmassnahmen ohne finanziellen Anreiz. Der Vedust von bedeutsamen Lebensräumen und das Aussterben von einheimischen Tier- und Pflanzenarten wären die unver-
meidbare Folge. Die gesetzliche Verpflichtung zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften bliebe damit unerfüllt. Beiwiederholtem Verzicht aul Unterschutzstellungen wäre auch die zertifizierte Waldbewirtschaftung, zu welcher die Bezeichnung und naturschutzspezifische Pflege von Waldreservaten zwingend gehört, in Frage gestellt.
Die Unterschutzstellung des Gebiets "Uf Geren" ist Bestandteil der UnterschutzstellungsPlanung des Kantons Basel-Landschaft zur Umsetzung des Waldreservatskonzepts. Die entsprechende Vorlage an den Landrat vom g. Dezember 2008 über den "Naturschutz im Wdd: Weiterf ührung Verpf lichtungskredit 2009-2013" wurde mit Landratsbeschluss Nr. 1 1 87 vom 14. Mai2009 verabschiedet. Aulgrund der Vorgaben des KMU-Entlastungsgesetzes wurde das kantonale Natur- und Landschaftsschutzgeselz 2010 der vorgeschriebenen Regulierungstolgen-Abschätzung unterzogen. Diese Abschätzung fiel insgesamt positiv aus, d.h. es ergab sich kein Handlungsbedarf. Deshalb ist eine einzelobjektweise Prüfung der vorliegenden Unterschutzstellung nicht mehr erforderlich, zumal Unterschutzstellungen grundsätzlich das Einverständnis des Grundeigentümers bzw. der Grundeigentümerin voraussetzen. Von diesem Grundsatz wird nur im Einzelfall abgewichen, wenn ein Naturobjekt in seinem Bestand akut gefährdet ist, was in den vergangenen 30 Jahren lediglich zwei Mal der Fallwar.
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5.
Finanzielle Auswirkungen
Die Unterschutzstellung des Gebiets "Uf Geren" bewirkt gemäss SS 17, 18 und 27 des Gesetzes vom 20. November 1991 überden Natur- und Landschaftsschutz einerseits einmalig anfallende Abgeltungskosten und andererseits periodisch wiederkehrende Folgekosten. Diese Kosten werden vom Bund teilweise subventioniert (Waldrandpflege, Schutzlegung). Die Grundlage dazu bildet die zwischen dem Bundesamt für Umwelt und dem Kanton Basel-Landschaft abgeschlossene Ergänzung vom 9. September 2009 zur Programmvereinbarung betreffend die Programmziele im Bereich "Biodiversität im Wald". Nach dieser Vereinbarung werden die Leistungen des Kantons neu pauschal abgegolten und nicht mehr projektweise. Deshalb ist es nicht möglich, im Voraus die genauen Beiträge für die einzelnen Nalurschutzgebiete bzw. Pflegemassnahmen anzugeben. Erst nach Abschluss der Etappe 2009-2013 des laufenden Verpflichtungskredits "Naturschutz im Wald" Ende 2013 kann der Durchschnittswert der Bundesbeiträge an den Unterschutzstellungen ermittelt werden. Die einmaligen Abgeltungskosten entstehen für die Abgeltung der öffentlich-rechtlichen Beschränkung (Grundbuchanmerkung) und für die Abgeltung des Minderertrags, welcher für die neu geschützte Waldfläche über eine Periode von 25 Jahre abgegolten und nach Ablaul dieser Zeitspanne für die nächste Periode neu ermittelt wird. Die Abgeltungskosten, welche gestützt aul das Nutz- und Schutzkonzept vom 15. Februar 2012 für die WaldNaturschutzgebiete "Bärelöcher, Gehren, Hüttenboden, Spangraben (Mittler Stürmen)", Gemeinde Laufen, mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung, ermittelt wurden, sind nachstehend zusammengestellt.
Die wiederkehrenden Folgekosten entstehen durch den erforderlichen Aufwand für den jährlich anfallenden Unterhalt des Naturschutzgebiets. Für die Pflege der Magerwiese besteht seit 2009 eine Bewirtschaftungsvereinbarung im Rahmen des Programms "Ökologischer Ausgleich im Landwirtschaftsgebiet", so dass hier keine neuen Folgekosten entstehen. Die Pflege der Feucht- und Grubenstandorte wird über das Konto Unterhalt Naturschutzgebiete finanziert. Die nachstehend aufgeführte Kostenübersicht gilt als Durchschnittswert. Die Kosten können je nach Art der Massnahmen und Pflegeeingriffe pro Jahr unterschiedlich hoch ausfallen.
Abqeltunqskosten Abgeltungskosten total (einmalig) zu Lasten Verpflichtungskredit "Naturschutz im Wald" - Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 500490 Ausrichtung an Burgergemeinde Laufen-Stadt (Wald 3.55 ha)
Zusätzlich wiederkehrende Foloekosten (Plleqekosten)
cHF
Folgekosten (Jah res- Du rchsch nittswert)
zu Lasten Konto Unterhalt Näturschutzgebiete - Kostenart 3149 0 010 / lnnenauftrag 200299 (Feuchtstandorte, Gruben)
cHF
2'000.--
2'000.--
b
Die für den Kanton anfallenden Kosten werden im Rahmen des Budgets dem bewilligten Verpflichtungskredit für den "Naturschutz im Wald" (Landratsbeschluss Nr. 1061/2009 vom 12. März 2009) in der Höhe von CHF 9'550'000.-- (für die Jahre 2009-2013) sowie den übrigen bewilligten Budgetposten (Konto Unterhalt Naturschutzgebiete) belastet. Per 1. Januar 2012 beträgt der zur Verfügung stehende Restbetrag des bewilligten Verpf lichtungskredits
Stand Verpflichtungskredit (2009 - 2013) bew. Kredit Naturschutz im
Wald
Stand 1.1.12
Restbetrag
CHF 9'550'000.--
Die ausgewiesenen einmaligen Abgeltungskoslen und die wiederkehrenden Folgekosten sind demzulolge sowohl im laufenden Verpflichtungskredit wie auch im Budget 2012 (lnnenaufträge 500490 und 200299) enthalten. Die Finanzierung der Folgekosten erfolgt über das Konto Unterhalt Naturschutzgebiete. Gemäss Landratsbeschluss Nr. 2428 vom 3. Mai 2007 ist eine etappierte Aufstockung dieses Kontos vorgesehen. Nach Artikel 129 Absatz 3 der Kantonsverfassung (SGS 100) sind "alle Aufgaben und Ausgaben periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit hin zu prüfen". Das Naturschutzgebiet "Uf Geren" wird diesbezüglich im Rahmen der regelmässigen Begehungen zur Koordination der Pflegemassnahmen sowie bei der Überprüfung des Nutz- und Schutzkonzeptes für den Wald nach Ablauf von 25 Jahren auf dessen Zustand und Schutzwürdigkeit sowie auf den Erfolg der bereits getroffenen Massnahmen hin überprüft.
Die mit der Unterschutzstellung verbundenen Ausgaben im Bereich Unterhalt der Naturschulzgebiete sind in höchstem Masse nachhaltig. Da die Abteilung Natur und Landschaft über keine eigene Unterhalts-Equipe verfügt, tragen sämtliche Ausgaben lür den Unterhalt der Naturschutzgebiete wesentlich zur Arbeitsplatzerhaltung in unserer Region bei (Gewerbe, Forst- und Landwirtschaft) - und gleichzeitig zur Erhaltung der natürlichen Ressource "Biodiversität". Ausserdem ist hervorzuheben, dass die Förderung der Waldbiodiversität dank der engen Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Wald beider Basel, der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung und den betroffenen Grundeigentümern
- insbesondere den Bürgergemeinden - kostengünstig, effizient und wirksam geleistet wird.
6.
Unterschutzstellung
Die Burgergemeinde Laufen-Stadt als Grundeigentümerin sowie der Stadlrat Laufen sind mit der Aufnahme des neuen Grundstücks in das lnventar der geschülzten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft einverstanden. Die Unterschutzstellung erfolgt auf Antrag der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung sowie des Amtes für Wald beider Basel. JI
1. Gestützt auf $ 12 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz wird das Gebiet "Uf Geren", bestehend aus einer Teilfläche der
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Parzelle Nr. 132, im Grundbuch Laufen, als Objekt von regionaler Bedeutung in
das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
2. Der Schutzgebiets-Perimeter ist in beiliegendem Plan verbindlich festgelegt. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 5.98 ha.
3. Die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Uf Geren", Laufen, tritt nach Rechtskraft dieses Regierungsratsbeschlusses in Kraft.
4. Gestützt aul ein Urteil vom 10. Januar 2001 des damaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft wird im Sinne der Erwägungen bezüglich einer allfälligen Betroffenheit einzelner Sportverbände folgende Auswahl an Schutzbestimmungen aus der inZitler 3 genannten Verordnung aufgef ührt: c,
Aktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken lmmissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten, sind untersagt.
b. Veranstaltungen jeglicher Art, das Betreten mit Hunden, Radfahren, Biken, Reiten sowie Motorfahrzeugverkehr ohne Bewilligung sind untersagt.
4. Die Unterschutzstellung des Gebiets "Uf Geren" hat keine Haftbarkeit des Kantons bei allfällig auftretenden Deponieproblemen zur Folge.
5. Die Bau- und Umweltschutzdirektion wird ermächtigt, gestützt auf $$ 17, 18 und
27 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschafts-
schutz, die in Kapitel 5 ausgewiesenen Abgeltungskosten zu Lasten des bewilligten Budgets 2012 und des Verpflichtungskredites 2009-2013 (Kostenart 3632 0 000 / lnnenaultrag 500490) zu verbuchen und die Folgekosten jeweils der entsprechenden Kostenart im Rahmen des bewilligten Budgets zu belasten.
6. Die Einwohnergemeinde Laufen wird angewiesen, das in diesem Verfahren festgelegte Naturschutzgebiet in den entsprechenden Nutzungsplan als orientierenden lnhalt zu übertragen.
7. Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzutragen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplalz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausführung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren ist kostenpllichtig.
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Verteiler: (alle mit Plan) Burgergemeinde Laufen -Stadt, 4242 Laulen Stadtrat Lauf en, Stadtverwaltu ng, Vorstadtplatz 2, 4242 Lauf en Revierförster Roger Sauser, Forstrevier Laufen-Wahlen, Birkenweg3,4244 Röschenz Pro Natura Baselland, Postfach 491,4410 Liestal Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Postfach 533,4410 Liestal lnteressengemeinschaft Baselbieter Sportverbände, Postfach 135, 4106 Therwil lG Klettern Basler Jura, Patrik Müller, Furlenstrasse 17, 4415 Lausen lG Mountainbike Schweiz, Jakob Weber, Sperberweg 2,4125 Riehen ROLV Nordwestschweiz, Simon Scherrer, Präsident, Sundgauerstrasse 61 ,4106 Therwil Swiss Cycling beider Basel, Andreas Wild, Präsident, Gundeldingerstrasse 468,
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4053 Basel Sportamt, St. Jakobstrasse 43, 4133 Pratteln Bezirksschreiberei Laufen, Grundbuchamt, Hintere Gasse 52, 4242 Laufen Landeskanzlei (Gesetzessammlung) Finanz- und Kirchendirektion Volkswirtschafts- und Gesu nd heitsdirektion Amt für Wald beider Basel (2) Landwirtschaftliches Zentru m Ebenrain, Ebenrainwe g, 4450 Sissach Sicherheitsdirektion Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Amt für Kultur, Abt. Kantonsarchäologie Rechtsabteilun g Bau- u nd Umweltsch utzdirektion Amt für Raumplanung (4) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Der Landschreiber: A. Achermann
Basas legalas
570 · kWaG · Chantun
790 · Chantun
790.511 · Chantun
921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun