Burg, Schlossberg
Reservats forestals · Basel-Landschaft
Document
- Numer
- 1889
- Gener
- Reservats forestals
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Landeskanzlei
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 20-11-2012
- En vigur dapi
- 20-11-2012
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Datotecas
278_RRB_Schlossberg.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
K€ine Reg Nr
o
Antrag an den Regierungsrat Direktion:
BUD/ARP/NL
Sachbearbeiter/in:
Paul lmbeck
Tel:
061 552 55 76
Ganzen Text zeigen
Gegenstand: Aufnahme des Gebiets "Schlossberg", Burg, in das
lnventar der geschrltzten Naturobjekte des Kantons Basel-
Diskussion verlangt:
Landschaft
RRB NT
1r83
vom
2 0. Nov. 2012
Mitberichte (siehe Verordnung äber das Mitberichtsverfahren und das Vernehmlassungsverfahren vom 16. Mai 2006 GS 35.0929, SGS 140.31)
- Landeskanzlei - Finanz- und Kirchendirektion - Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion - Bau- und Umweltschutzdirektion - Sicherheitsdirektion - Bildungs-, Kultur- und Spo,tdirektion - Rechtsdienst des Regierungsrates
X Zustimmung
o Teihrveise
o Ablehnung
X Zustimmung
o Teihrveise
o Ablehnung
X Zustimmung
o Teikeise
o Ablehnung
o Zustimmung
o Teilweise
o Ablehnung
o Zustimmung
o Teilweise
o Ablehnung
X Zustimmung
o Teilweise
o Ablehnung
o Zustimmung
o Teilweise
o Ablehnung
o Zustimmung
o Teilweise
o Ablehnung
o Zustimmung
a Teilweise
o Ablehnung
9. November 2O12 Die Bau- und Umweltschutzdirektion unterbreitet den vom Amt für Raumplanung, Natur und Landschaft, ausgearbeiteten Entwurf eines Regierungsratsbeschlusses betreffend Aufnahme des Gebiets "Schlossberg", Burg, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft.
://: Beschluss und Verteiler gemäss Entwurf
BAU. UND UMWELTSCHUTZDI REKTION
Sabine Pegoraro Reg ieru ngspräsidentin
Beilagen:
-
4 Mitberichte 2 Einverständnis-Erklärungen/2 Stellungnahmen Plan
I
w 1r,- e,inne\sZ Biologischo Vi€lfalt\s23 Netursciulzgebiete\Burg
y'*' FT
Schlossberg Büttonsnchöpfll-Chasolbodon\RRB Auhahma\Dskbtatr RRB Schlossborg Burg.d@
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel'Landschaft vom 20. November 2012
Nr. 1889
Aufnahme des Gebiets "schlossberg", Burg, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft Auf Antrag des Grundeigentümers Herr Hans-Peter Jacobi sowie gestützt auf die kantonalen Naturinventare erarbeitete im Jahre 2008 (Aktualisierung 2012) das Amt für Wald beider Basel gemeinsam mit der kantonalen Naturschutzfachstelle ein Nutz- und Schutzkonzept für die naturschützerisch wertvollsten Waldstandorle im Gemeindebann Burg. Darauf basierend wird nun das Gebiet "Schlossberg", Gemeinde Burg, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenorRmen.
Das neue Naturschutzgebiet weist eine Gesamtfläche von 5.58 auf (alles Waldareal). Das Schutzgebiet umfasst folgende Grundstücke des Grundbuchs Burg.
Pazellen-Nr. Gemeinde Eigentümer/in 45 (Teilfläche) Burg 217 (Teilfläche) Burg 292 (Teilfläche) Burg
Total
1.
Hans-Peter Jacobi, Burg Hans-Peter Jacobi, Burg Hans-Peter Jacobi, Burg
Naturschutzgebiet "Schlossberg"
Fläche
Wald
1in ha) 0.30 5.06 0.22
(in ha|
5.58
5.58
0.30 5.06 0.22
Beschreibung
Der "schlossberg" mit dem mächtigen Schlossfelsen, dem bewohnten Schloss und der Kapelle thront als markanter Hausberg hoch über dem Dorf und prägt das Landschaftsbild der Gemeinde Burg. Das Gebiet befindet sich auf der Nordseite der Blauen-Kette in einer Höhenlage zwischen rund 500 und 575 m ü.M. lm Zuge der vor etwa 10 Mio. Jahren begonnenen Jurafaltung ist das Blauengewölbe stark zusammengedrückt und gehoben worden. Durch Erosion wurde der aus Dogger bestehende Kern, welcher in diesem Gebiet die "Challhöchi" bildet, freigelegt. Die mantelartige Umhüllung der Blauen-Falte aus MalmKalken ist nur noch in den beiden Flanken erhalten geblieben. Die von Überschiebungen und Querstörungen geprägte Nordflanke ist stark steilgestellt und bildet die der "Challhöchi" vorgelagerte Felsenkette, welche vom "schlossfelsen" über den "Galgenfels" bis zum "Raemelsberg" reicht. Der markante Felsenzug ist aus den Korallenkalken der St, UrsanneFormation (früher Rauracien-Korallenkalke) aufgebaut. Das Tälchen zwischen dem "schlossberg" und der aus Hauptrogenstein (Dogger) bestehenden "Challhöchi" verläuft entlang der tektonischen Überschiebungslinie in den weichen, leicht auswaschbaren Schichten des Oxfordien (Malm). Der "Birsig", welcher in diesem Tälchen seinen Ursprung hat, durchsägt am Schlossberg die Nordflanke der Blauen-Kette in einer Halbklus. Die Korallenkalke der Felsrippe sind tektonisch sehr stark gestört und stark zerklüftet. Am Ostende des Schlossfelsens bei der Klus befindet sich eine eindrucksvolle Höhle, welche wahrscheinlich durch Unterspülung entstand, als der Bach noch 20 m höher floss. Die Höhle
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dürfte dann durch Frostsprengung (lnkasion) noch vergrössert worden sein. Der 10 m lange Gang ist der Rest eines ursprünglich 25 langen Höhlenganges, dessen hinterer Teil eingestürzt ist. ln spannender Weise führt der Wanderweg vom Tälchen her durch diesen Höhlengang, überquert nach einer scharfen Biegung den Höhlenfelsen selbst und fiihrt schliesslich hinauf zum Schloss. Die Felswand mit der Höhle wurde aufgrund des guten Aufschlusses im Nordschenkel der Blauen-Antiklinale in das kantonale Verzeichnis der geologischen Naturdenkmäler (1997) aufgenommen. Die Höhle ist auch im Speläologischen lnventar der Schweiz (1 965) enthalten.
Der von starken standörtlichen Gegensätzen geprägte "schlossberg" weist auf kleinem Raum ein vielfältiges Mosaik an unterschiedlichen Waldgesellschaften auf. lm Bereich der von Felsen umsäumten sonnig-warmen Bergkuppe wächst der typische WeissseggenBuchenwald mit anderen eingestreuten Laubhölzern und Waldföhren sowie Übergängen zum Flaumeichenwald. Daran schliesst am Sildhang ein Linden-Zahnwuz-Buchenwald mit beigemischten Traubeneichen und von Efeu überwachsenen Eschen und weiteren Laubbaumarten an. An den Hangfüssen gegen Norden und Süden sind wtlchsige Bergahornund Buchen-Bestände mit reichem Vorkommen von Frühlingsgeophyten ausgebildet. Am schattig-feuchten Nordhang kommt unterhalb der von Efeu und Farnen überwachsenen Felsen der seltene Lerchensporn-Ahornwald vor, u.a. mit Lerchensporn, Mäzenbecher, Eisenhut und Hirschzunge. Ein artenreicher Strauchmantel schirmt den Wald gegen das unmittelbar anschliessende Siedlungsgebiet ab. Am Südhang bildet ein stellenweise buchtig verlaufender Waldrand mit Strauchmantel, Krautsaum und Hochstauden die Grenze zur vorgelagerten feuchten Magerwiese entlang des Birsig. Der Waldrand und der Bereich um das Schloss sind gemäss Reptilieninventar Lebensraum der Mauereidechse. Zahlreiche Laubbaumarten, darunter viele prächtig entwickelte Feldahorne, Traubeneichen, BergUlmen, Spitz-Ahorn, Hagebuchen, Mehlbeeibäume und Kirschbäume und eine reiche Strauch- und Krautschicht mit dichten Buchsbeständen, Felsenmispel, Strauchwicke, Pfaffenhütchen, Lorbeer- und Gemeiner Seidelbast, seltenen Pflanzenarten wie die Stattliche Orchis prägen den naturnahen Wald am "Schlossberg". Die Erhaltung und Förderung dieses artenreichen Fels- und Waldgebiets mit den geologischen Naturobjekten kann durch eine extensive Waldpflege sowie durch die Beibehaltung einer extensiven Erholungs- und Freizeitnutzung erreicht werden. .
2.
Bedeutung und Schutzziele
Die naturkundliche Bedeutung des Gebiets "Schlossberg" wurde im Jahre 2001 durch das kantonale Wald-lnventar erfasst (Objekt 200 Schöneberg). lm Waldreservatskonzept beider Basel 2003 ist das Gebiet als Waldreservatsfläche von hoher Bedeutung enthalten (Objekt 66 Schlossfelsen). Dementsprechend wurden das ganze Gebiet im Waldentwicklungsplan (WEP Oberes Laufental 2011) als "Vorranggebiet Naturschutz" ausgewiesen. Der Kernbereich mit dem Schloss ist als archäologische Schutzzone ausgeschieden. Auch im kommunalen Nutzungsplan Landschaft ist der "Schlopsberg" Denkmalschutzzone. Der "schlossfelsen" wurde bereits im Jahre 1997 in das kantonale geologische lnventar aufgenommen (Objekte LA 32 Burgfelsen). Das Reptilieninventar 2000 schliesslich bezeichnet Teilflächen des Gebiets als bedeutender Lebensraum ftir Reptilien, insbesondere der Mauereidechse (Objekt 150).
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Die wichtigsten Schutzziele fttr das Naturschutzgebiet "Schlossberg" sind:
a. Förderung und Erhaltung von extensiv gepflegten und lichten Wäldern mit einem hohen Totholzanteil als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten; b. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie Alt- und Totholz bewohnende Arten; c. Erhaltung und Förderung der unberührten Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
d, Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern; e. Erhaltung der geologischen Naturobjekte;
f. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschiltzten Tier- und Pflanzenarten. Aus Sicht des Artenschutzes sind insbesondere folgende Arten zu erhalten und zu fördern: Alt- und Totholz bewohnende Arten, Lichtbaumarten, Frühlingsgeophyten, Orchideen, Reptilien und die charakteristischen Fels-Arten. Das Nutz- und Schutzkonzept vom 29. Mai 2012 für die Wald-Naturschutzgebiete "Schlossberg, Blüttenenchöpfli, Chaselboden", Gemeinde Burg, mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung, dient als Grundlage für die Umsetzung der Schutzziele im Naturschutzgebiet. Diese Dokumente bilden einen integralen Bestandteil der Unterschutzstellung. Nach Ablauf von 25 Jahren ist das erstgenannte Nutz- und Schutzkonzept zu überprüfen und die sich daraus allenfalls ergebende finanzielle Abgeltung neu zu ermitteln.
3.
Gefährdung und Schutz
Das Gebiet "Schlossberg" ist durch die Zufahrtsstrasse zum Schloss gut zugänglich und auf der Bergkuppe und in den Felsbereichen durch zahlreiche, zum Teil kaum begangene Fuss-
pfade gut erschlossen. Zuoberst auf dem "Schlossfelsen" befindet sich ein Aussichtspunkt mit Sitzbank, wilder Feuerstelle und schönem Blick auf das darunterliegende Dorf. Weitere inotfizielle Feuerstellen finden sich ganz im Westen am nördlichen Waldrand sowie beim
östlichen Felskomplex und der Schlossgrotte, welche auch beklettert wird (BoulderStandort). Das Naturschutzgebiet wird auch rege von Wanderern aufgesucht. Die pötentielle Gefährdung des Naturschutzgebiets besteht somit vor allem durch die Erholungsnutzung.
Eine bedeutende Zunahme der Erholungsnutzung hätte eine starke Beeinträchtigung des Naturschutzgebiets bzw. den Verlust seltener Arten zur Folge, Besonders zu schtitzen sind die sehr empfindlichen Bereiche wie Fels- und Felsschutt-Standorte, unerschlossene Waldflächen sowie störungs- und triftempfindliche Vorkommen geschützter Tier- und Pflanzenarten. Mit den nachfolgend beschriebenen Schutzmassnahmen soll der Freizeit- und Erholungsbetrieb im Naturschutzgebiet "Schlossberg" jedoch nicht unterbunden, sondern vielmehr derart gelenkt werden, dass die zentralen Naturwerte erhalten und für die Bevölkerung langfristig erlebbar bleiben. Die Freizeit- und Erholungsnutzung soll dabei auf das bisherige extensive Ausmass beschränkt bleiben und sich soweit möglich auf die weniger sensiblen Bereiche des Naturschutzgebiets konzentrieren. Dies gilt auch für das Bouldern in der Schlossgrotte. lm heutigen Ausmass kann diese Kletteraktivität weiterhin ausgeübt werden., Wo es die Erhaltung öffentlicher lnteressen, wie der Schutz von seltenen Pflanzen und Tieren, erfordert, haben die Kantone gesttltzt auf Artikel 14 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG; SR 921.0) für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken. Mit einer geeigneten Lenkung der Erholungsnutzung im Naturschutzgebiet können die er-
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wähnten Schutzziele erreicht werden. Aus diesem Grunde werden Veranstaltungen ab 50 Personen im Wald innerhalb des Naturschutzgebiets einer Bewilligungspflicht im Sinne von $ 1 Absatz 1, Buchstabe a. des "Dekretes über die Bewilligung für Veranstaltungen im Wald" unterstellt. Das Feuern ist nur an den offiziellen Rastplätzen und Feuerstellen erlaubt. Das Radfahren, Biken und Reiten sind im ganzen NaturschuEgebiet untersagt. Das Bouldern ist an dem im Kletterführer Jura "Fluebible" 1997 als "Schlossgrotte" bezeichneten Standort im bisherigen Rahmen auf eigenes Risiko und auf eigene Gefahr erlaubt. lm irbrigen Felsgebiet ist das Klettern und Bouldern verboten. Die potenzielle Entwicklung der Erholungsaktivitäten im Naturschutzgebiet ist aufmerksam zu beobachten und gegebenenfalls durch weitere geeignete Massnahmen zu lenken.
lm westlichen Teil des Südhangs bestand vor 100 Jahren ein kleiner Rebberg, was im Grundbuchplan von 1912 und folgenden Plänen dokumentiert ist. Davon zeugen heute noch die alte Treppe, die Trockenmauer sowie der Flurname "Unter den Reben" unterhalb des Gebiets. Seitens des Grundeigenttrmers besteht die Absicht, an dieser Stelle allenfalls wieder eine Rebfläche einzurichten. Ob sich der jetzt bewaldete Rebberg wieder reaktivieren lässt, ohne die Schutzziele zu gefährden und in Widerspruch zu den waldrechtlichen Bestimmungen zu stehen, ist im Rahmen der erforderlichen Bewilligungsverfahren zu prüfen. Betrieb und Unterhalt des bestehenden Bienenhauses durch den Grundeigentümer bleiben im bisherigen Rahmen weiterhin gewährleistet.
lm Unterschied zu den gesetzlich normalerweise nicht geregelten Freizeitnutzungen unterliegt der Jagd-Betrieb strengen jagdrechtlichen Bestimmungen. Diese beinhalten unter anderem Regelungen bezüglich des ArtenschuEes und der Jagdmethoden. Durch die Jagdgesetzgebung ist ausserdem die Jagd zeitlichen Begrenzungen unterworfen. lnsbesondere ist zu beachten, dass die Jagd im Kanton Basel-Landschaft dem Revierjagdprinzip folgt. Danach können in einem Jagdrevier nur eine limitierte Anzahl Pächter überhaupt jagen, was eine lediglich extensive Bejagung der Reviere erlaubt ln der Regel werden die Jagdreviere nur ein Maljährlich bejagt, und dies im HerbsUWinter - also zur Zeit der Winterruhe der Vegetation und der Kleintierfauna. Ausserdem steht eine nach naturschützerisch-hegerischen Gesichtspunkten betriebene Jagd nicht im Widerspruch zu den Schutzzielen des Naturschutzgebiets. Die fachgerechte Bejagung des Rehwildes ist sogar eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Naturverjüngung der standortgemässen - und insbesondere der seltenen - Baumarten.
4.
Rechtliche Grundlagen und Vorgaben
Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kantone. Auch die Verfassung vom 7. Mai 1984 des Kantons Basel-Landschaftverpflichtet Kanton und Gemeinden, den Natur- und Heimatschutz zu fördern und erhaltenswerte Landschaften und Naturdenkmäler zu schützen (Artikel 102). ln Analogie zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) verpflichtet das kantonale Gesetz vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL) den Kanton und die Einwohnergemeinden, die einheimische Tier- und Pflanzenwelt durch Sicherung und Förderung ihrer Lebensräume zu erhalten, die bedeutsamen Naturobjekte zu schl)tzen ($S 1 & 2) und die Kosten für deren Pflege und Unterhalt zu übernehmen ($ 27). Dabei haben Grundeigenttlmer oder Bewirtschafter von geschützten Naturobjekten, welche im Sinne der Schutzziele Ertragseinbussen in Kauf nehmen oder Naturschutzleistungen ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen, Anspruch auf angemessene Abgeltung (SS 17 und 18). Für
J--'
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den Wald verlangt das kantonale Waldgesetz vom 11. Juni 1998 grundsätzlich, dass dieser einerseits naturnah zu bewirtschaften ist (S 14), und andererseits, dass der Kanton besondere Waldreservate ausscheidet (S 21). Das kantonale Waldreservatskonzept ist am 4. November 2002 vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute BAFU) als verbindliche Vollzugjsgrundlage genehmigt worden, Die spezielle Abgeltungsregelung für den Wald ist in der kantonalen Verordnung vom 16. Juni 1998 über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald festgelegt.
Gemäss $ 12 des NLG BL ist der Regierungsrat zur Aufnahme der Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung in das lnventar der geschlttzten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet, Die formelle Unterschutzstellung von Naturobjekten ist somit ein klarer rechtlicher Auftrag. Die rechtliche Sicherung wertvoller Naturobjekte und die Regelung von Nutzungseinschränkungen bzw. naturschutzspezifischer Bewirtschaftungsmassnahmen sind eine unerlässliche Voraussetzung zur Erhaltung der Biodiversität des Baselbiets. Ohne eine wirtschafiliche Deckung von Mindererträgen bzw. Mehraufirvendungen ist jedoch die Akzeptanz unter den Grundeigentümern, Naturschutzaufgaben zu übernehmen, nicht gewährleistet. Es bliebe nur noch die ungenügende Hoffnung auf freiwillige Naturschutzmassnahmen ohne finanziellen Anreiz. Der Verlust von bedeutsamen Lebensräumen und das Aussterben von einheimischen Tier- und Pflanzenarten wären die unvermeidbare Folge. Die gesetzliche Verpflichtung zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschafien bliebe damit unerfüllt. Beiwiederholtem Vezicht auf Unterschutzstellungen wäre auch die zertifizierte Waldbewirtschaftung, zu welcher die Bezeichnung und naturschutzspezifische Pflege von Waldreservaten zwingend gehört, in Frage gestellt.
Die Unterschutzstellung des Gebiets "Schlossberg" ist Bestandteil der UnterschutzstellungsPlanung des Kantons Basel-Landschaft zur Umsetzung des Waldreservatskonzepts. Die entsprechende Vorlage an den Landrat vom 9. Dezember 2008 über den "Naturschutz im Wald: Weiterführung Verpflichtungskredit 2009-2013" wurde mit Landratsbeschluss Nr. 1187 vom 14. Mai2009 verabschiedet.
Aufgrund der Vorgaben des KMU-Entlastungsgesetzes wurde das kantonale Natur- und LandschaftsschutzgeseE 2010 der vorgeschriebenen Regulierungsfolgen-AbschäEung unterzogen. Diese Abschätzung fiel insgesamt positiv aus, d.h. es ergab sich kein Handlungsbedarf. Deshalb ist eine einzelobjektweise Prüfung der vorliegenden Unterschutzstellung nicht mehr erforderlich, zumal Unterschutzstellungen grundsätzlich das Einverständnis des Grundeigentümers bzw. der Grundeigentümerin voraussetzen. Von diesem Grundsatz wird nur im Einzelfall abgewichen, wenn ein Naturobjekt in seinem Bestand akut gefährdet ist, was in den vergangenen 30 Jahren lediglich zwei Mal der Fallwar.
5.
Finanzielle Auswirkungen
Die Unterschutzstellung des Gebiets "Schlossberg" bewirkt gemäss SS 17, 18 und 27 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz einerseits ein: malig anfallende Abgeltungskosten und andererseits periodisch wiederkehrende Folgekosten. Die einmaligen Abgeltungskosten entstehen für die Abgeltung der öffentlichrechtlichen Beschränkung (Grundbuchanmerkung) und firr die Abgeltung des Minderertrags, welcher für die neu geschützte Waldfläche über eine Periode von 25 Jahre abgegolten und nach Ablauf dieser Zeitspanne fUr die nächste Periode neu ermittelt wird. Die Abgeltungs-
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kosten, welche gestützt auf das Nutz- und Schutzkonzept vom 29. Mai 2O12ltr die WaldNaturschutzgebiete "Schlossberg, Blüttenenchöpfli, Chaselboden", Gemeinde Burg, mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung, ermittelt wurden, sind nachstehend zusammengestellt.
Die wiederkehrenden Folgekosten entstehen durch den erforderlichen Aufü/and für den jährlich anfallenden Unterhalt des Naturschutzgebiets. Die Aufwendungen bei naturschützerischen Pflegeeingriffen und Massnahmen im Wald werden je nach Dringlichkeit ausgefilhrt und jeweils pro Eingriff im Rahmen des Programms "NaturschuE im Wald" beglichen. Diese nachstehend aufgeftihrten Folgekosten können daher nur als Durchschnittswert abgeschätzt werden. Sie sind je nach Art der Pflegeeingriffe pro Jahr unterschiedlich hoch.
Aboeltunoskosten Abgeltungskosten total (einmalig)
Zu Lasten Verpflichtungskredit "Naturschutz im Wald' - Kostenart 3637 0 000 / lnnenauftrag 500490 Ausrichtung an Hans-Peter Jacobi, Burg (Wald 5,58 ha)
Zusätzlich wiederkehrende Folqekosten (Pfleqekosten) Folgekosten (Jahres-Durchschnittswert) Zu Lasten Veryflichtungskredit "Naturschutz im Wald" - Kostenart 3637 0 000 / lnnenauftrag CHF (Privat-Wald)
500490
cHF
3'000.--
3'000.--
Die Abgeltungs- und Folgekosten werden vom Bund teilweise subventioniert (Schutzlegung, Altholzinseln, Pflege Lichter Wald, Waldrandpflege). Die Grundlage dazu bildet die.zwischen dem Bundesamt fiir Umwelt und dem Kanton Basel-Landschaft abgeschlossene Programmvereinbarung 2012-2015 vom 9. Mä.z2012betreffend die Programmziele im Bereich "Biodiversität im Wald". Nach dieser Vereinbarung werden die Leistungeh des Kantons pauschal abgegolten und nicht mehr projektweise. Deshalb ist es nicht möglich, im Voraus die genauen Beiträge für die einzelnen Naturschutzgebiete bzw. Pflegemassnahmen anzugeben. Erst nach Abschluss der Etappe 20A9-2013 des laufenden Verpflichtungskredits
"NaturschuE im Wald" Ende 2013 kann der Durchschniftswert der Bundesbeiträge an den U ntersch utzstellungen
ermittelt werden.
Die ftlr den Kanton anfallenden Kosten werden im Rahmen des Budgets dem bewilligten Verpflichtungskredit für den "Naturschutz im Wald" (Landratsbeschluss Nr. 1061/2009 vom 12.März 2009) in der Höhe von CHF 9'550'000.-- (für die Jahre 2009-2013) belastet. Per 1. November 2Q12 beträgt der zur Verfügung stehende Restbetrag des bewilligten Verpflichtungskredits rund CHF 2'808'820.--.
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Stand Verpflichtungskredit (2009 - 2013) bew. Kredit Naturschutz im
Wald
Sfand 1.11.12
Restbetrag
CHF 9'550'000.--
Die ausgewiesenen einmaligen Abgeltungskosten und die wiederkehrenden Folgekosten sind demzufolge sowohl im laufenden Verpflichtungskredit wie auch im Budget 2012 (1nnenauftrag 500490) enthalten, Zur Finanzierung der Folgekosten ist vor Ablauf des Verpflichtungskredites 2009-2013 dem Landrat eine neue Kreditvorlage zur Fortführung des Programms "Naturschutz im Wald" zu unterbreiten. lm Hinblick auf die Periode 2014-2018 zeichnet sich keine Veränderung bei den Netto-Kosten ab, da sowohl der Bund als auch der Kanton kaum über zusätzliche Geldmittel verfügen werden. Dies würde bedeuten, dass der Verpflichtungskredit und der Bundesbeitrag für die nächste Periode in der gleichen Höhe wie bisher ausfallen dürften. Mit den aktuell bewilligten Geldmitteln kann das Programm voraussichtlich mit gleich bleibenden Netto-Kosten weitergeftrhrt werden. Definitiv geklärt wird dieser Punkt im Rahmen des neuen Verpflichtungskredits. Falls auf eine Finanzierung zur Weiterführung des Programms vezichtet würde, müssten die Pflegemassnahmen in den Waldreservaten und die rechtliche Sicherung der noch nicht geschüEten Waldflächen gemäss Waldreservatskonzept und Waldentwicklungsplan (WEP) sistiert werden, womit die gesetzliche Verpflichtung zur Pflege und Unterhalt der geschützten Lebensräume (NLG BL $ 27) unerfüllt bliebe. Nach Artikel 129 Absatz 3 der Kantonsverfassung (SGS 100) sind "alle Aufgaben und Ausgaben periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit hin zu prüfen". Das Naturschutzgebiet "Schlossberg" wird diesbeztiglich im Rahmen der regelmässigen Begehungen zur Koordination der Pflegemassnahmen sowie bei der Überprüfung des Nutz- und Schutzkonzeptes für den Wald nach Ablauf von 25 Jahren auf dessen Zustand und Schutzwtrrdigkeit sowie auf den Erfolg der bereits getroffenen Massnahmen hin überprüft.
Die mit der Unterschutzstellung verbundenen Ausgaben im Bereich Unterhalt der Naturschutzgebiete sind in höchstem Masse nachhaltig. Da die Abteilung Natur und Landschaft über keine eigene Unterhalts-Equipe verfügt, tragen sämtliche Ausgaben für den Unterhalt der Naturschutzgebiete wesentlich zur Arbeitsplatzerhaltung in unserer Region bei (Gewerund gleichzeitig zur Erhaltung der nattirlichen Ressource be, Forst- und Landwirtschaft)
-
"Biodiversität", Ausserdem ist hervorzuheben, dass die Förderung der Waldbiodiversität dank der engen Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Wald beider Basel, der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung und den betroffenen Grundeigentümern - insbesondere den Bürgergemeinden - kostengünstig, effizient und wirksam geleistet wird.
6.
Unterschutzstellung
Der Grundeigentümer, Herr Hans-Peter Jacobi, Burg, sowie der Gemeinderat Burg sind mit der Aufnahme des neuen Grundstücks in das lnventar der geschützten Naturobjekte des
Kantons Basel-Landschaft einverstanden. Die Unterschutzstellung erfolgt auf Antrag der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung sowie des Amtes für Wald beider Basel.
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1. Gestützt auf $ 12 des Gesetzes vom 20. November 1991 uber den Natur- und
il:
Landschaftsschutz wird das Gebiet "schlossberg", bestehend aus Teilflächen der
Pazellen Nr. 45, 217 und 292 des Grundbuchs Burg, als objekt von regionaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons BaselLandschaft aufgenommen.
Der Schutzgebiets-Perimeter ist in beiliegendem Plan verbindlich festgetegt. Die
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Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt b.5g ha. J.
Die verordnung über das Naturschutzgebiet "schlossberg", Burg, tritt mit Rechtskraft dieses Regierungsratsbeschlusses in Kraft.
4
Gestiltzt auf ein Urteil vom 10. Januar 2001 des damaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft wird im Sinne der Enarägungen bezüglich einer allfälligen Betroffenheit einzelner Sportverbände folgende Auswahl an Schutzbestimmungen aus der in Ziffer 3 genannten Verordnung aufgeführt:
a. Aktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche
mit übermässig starken lmmissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten, sind untersagt,
b
Alle Veranstaltungen ab 50 personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechflichen Bestimmungen. Die kantonalö Naturschutzfachstelle ist von der Bewilligungsbehörde jeweils vorgängig anzuhören. Veranstaltungen können unter Beachtung der Schutzziele bewilligt werden und soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des betroffenen Naturschutzgebiets entstehen.
c. Das Feuern ist nur an den ofliziellen Rastplätzen und Feuerstellen erlaubt. d
Das Bouldern bleibt weiterhin im bisherigen Rahmen auf eigenes Risiko und auf eigene Gefahr an dem im Kletterführer Jura "Fluebible" 1997 als "schlossgrotte" bezeichneten standort gewährleistet. lm übrigen Felsgebiet sind das Klettern und Bouldern verboten.
e
lm ganzen Naturschutzgebiet sind das Radfahren, Biken und Reiten untersagt.
5
Betrieb und Unterhalt des bestehenden Bienenhauses durch den Grundeigentümer bleiben im bisherigen Rahmen weiterhin gewährleistet, Eine allfällige Ceaktivierung des ehemaligen Rebbergs ist im Rahmen der erforderlichen Bewilligungsverfahren auf die Vereinbarkeit mit den Schutzzielen und den waldrechilichen Bestimmungen zu prüfen.
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Die Bau- und umweltschutzdirektion wird ermächtigt, gestützt auf gg 17, 1g und 27 des Gesetzes vom 20. November 19gl über den Natur- und Landschaftsschutz, die in Kapitel 5 ausgewiesenen Abgeltungskosten zu Lasten des bewilligten Budgets 2012 und des Verpflichtungskredites 2009-2013 (Kostenart 3637 0
I 000 / lnnenauftrag 500490) zu verbuchen und die Folgekosten jeweils dieser Kostenart im Rahmen des bewilligten Budgets zu belasten.
7. Die Einwohnergemeinde Burg wird angewiesen, das in diesem Verfahren festgelegte Naturschutzgebiet in den entsprechenden Nutzungsplan als orientierenden lnhalt zu ilbertragen.
I'
Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzutragen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantons$ericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16,4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vieffacher Ausführung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeflrhrenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren ist kostenpflichtig.
Verteiler: (alle mit Plan) Hans-Peter Jacobi, Schlossberg 9,4117 Burg im Leimental Gemeinderat Burg, 4117 Burg im Leimental Revierförster Peter stampfli, Forstrevier chall, postfach 46,,4244 Röschenz Pro Natura Baselland, Postfach 491,4410 Liestal Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Postfach S33,4410 Liestal lnteressengemeinschafi Baselbieter Sportverbände, Postfach 135, 4106 Then^ril lG Klettern Basler Jura, Patrik Müller, Furlenstrasse 17, 4415 Lausen lG Mountainbike Schweiz, Jakob Weber, Sperberweg 2,4125 Riehen ROLV Nordwestschweiz, Simon Scherrer, Präsident, Sundgauerstr. 61, 4106 Therwil Swiss Cycling beider Basel, Andreas Wld, Präsident, Gundeldingerstr. 468,4053 Basel Sportamt, St. Jakobstrasse 43, 4133 Pratteln Bezirksschreiberei Laufen, Grundbuchamt, Hintere Gasse 52,4242 Laufen Landeskanzlei (Gesetzessammlung) Finanz- und Kirchendirektion Volkswirtschafts- und Gesundhditsdirektion Amt für Wald beider Basel (2) Sicherheitsdirektion Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Amt für Kultur, Abt. Kantonsarchäologie Rechtsabteilung Bau- und Umweltschutzdirektion Amt für Raumplanung (4) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
-
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Der Landschreiber:
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570 · kWaG · Chantun
790 · Chantun
790.514 · Chantun
921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun