Biel-Benken, Holzmatt

Reservats forestals · Basel-Landschaft

Document

Numer
976
Gener
Reservats forestals
Chantun
Basel-Landschaft
Nivel
Chantun
Autoritad
Landeskanzlei
Approvà da
RR
Decidì
19-06-2018
En vigur dapi
19-06-2018

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Text

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 2018-976

vom 19. Juni 2018

Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft: Weiterführung des Naturschutzgebiets "Holzmatt", Biel-Benken

1.

Ausgangslage

Im Jahre 1982 wurde das Gebiet "Holzmatt" zusammen mit zwei weiteren naturkundlich wertvollen Gebieten "Spittellache" und "Schaubenlache" im Gemeindebann von Biel-Benken in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen (Regierungsratsbeschluss Nr. 1431 vom 6. Juli 1982). Gemäss §§ 12 und 27 des kantonalen Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) ist der Kanton für den Schutz, die Pflege und den Unterhalt von Objekten von regionaler und nationaler Bedeutung verantwortlich, für Objekte von lokaler Bedeutung die Gemeinden. Um diese rechtlich vorgegebene Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden klarer zum Ausdruck zu bringen, sollen nun die beiden letztgenannten Objekte "Spittellache" und "Schaubenlache" zusammen mit weiteren Naturobjekten von lokaler Bedeutung wieder aus dem Inventar entlassen werden. Dies erfolgt im Rahmen eines separaten Regierungsratsbeschlusses zur Streichung diverser Objekte im Inventar. Aus formaljuristischen und verwaltungstechnischen Gründen ist dabei eine vollständige Aufhebung des eingangs erwähnten Sammel-Regierungsratsbeschlusses sinnvoll. Zur Weiterführung der Unterschutzstellung des Gebiets "Holzmatt", welches aufgrund seines ökologischen Potentials und als Vernetzungselement regionale Bedeutung aufweist und daher im kantonalen Inventar belassen werden soll, wird gleichzeitig mit dem oben genannten Streichungs-Regierungsratsbeschluss der vorliegende „Ersatz-Regierungsratsbeschluss“ erlassen. Dieser enthält den das Gebiet "Holzmatt" betreffenden, formal und rechtlich angepassten Inhalt des erwähnten Regierungsratsbeschlusses vom 6. Juli 1982. Die darin aufgeführten Schutzziele und Schutzbestimmungen werden zusammen mit weiteren, gemäss heutiger Praxis für kantonale Naturschutzgebiete grundlegend erforderlichen Schutzbestimmungen in die zugehörige Schutzverordnung integriert. Diese Schutzverordnung wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Regierungsratsbeschluss erlassen. Auf eine ausführliche Dokumentation des Naturschutzgebietes wird vorderhand verzichtet. Dies kann bei Bedarf zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Das Naturschutzgebiet "Holzmatt" weist eine Gesamtfläche von 54 Aren auf (davon 19 Aren Waldareal). Das Schutzgebiet umfasst die Parzelle Nr. 2785 des Grundbuchs Biel-Benken, welche der Bürgergemeinde Biel-Benken gehört. 2.

Naturwert und Schutzziele

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Unter der Leitung von Dr. L.E. Schlatter begann eine vom Gemeinderat eingesetzte "Kommission Landschaftsplan" im Oktober 1978 mit der Inventarisierung aller relevanten Landschaftselemente. Bereits im Herbst 1979 legte sie dem Gemeinderat und den Einwohnern einen Inventar-Entwurf vor. Die Einwohnergemeinde Biel-Benken stimmte in der Folge anlässlich zweier Versammlungen im Februar und April 1980 den Zonenvorschriften Landschaft zu. In § 14 des Zonenreglementes

sind die einzelnen Schutzbestimmungen für die ausgeschiedenen Naturschutzobjekte aufgeführt. Alle diese Objekte sind im Anhang zum Zonenreglement Landschaft genau beschrieben mit Angabe des Schutzzieles und der erforderlichen Schutzmassnahmen. Darauf basierend wurde unter schriftlicher Einverständnis-Erkärung der Grundeigentümer das Naturobjekt "Holzmatt" zusammen mit weiteren Naturobjekten in das kantonale Inventar der geschützten Naturdenkmäler aufgenommen. Die "Holzmatt", eine sumpfige Waldwiese, liegt südlich des Waldes „Bänggenspitz“ in 375 m ü.M. Westlich und östlich stösst die Parzelle an die Schweizer Landesgrenze. Im Süden ist sie begrenzt durch das "Neuwilbächli". Die stille, weit ab vom Verkehr gelegene Waldwiese bildet eine landschaftlich reizvolle Waldeinbuchtung, in der sich noch heute – wie man zu sagen pflegt – „Füchse und Hasen gute Nacht wünschen“. Entlang des "Neuwilbächli" ist noch ein Relikt der ursprünglichen Auenvegetation erhalten. Dieses Ufergehölz dient als Brutplatz diverser Vogelarten und das sumpfige Gelände ist ein potentieller Laichplatz für verschiedene Amphibien. Zudem besteht aus heutiger Sicht noch ein gewisses Potential zur ökologischen Aufwertung dieses wertvollen Vernetzungselementes in der Landschaft. Für das Naturschutzgebiet gelten deshalb folgende Schutzziele: 3.

Erhaltung des ungestörten Landschaftscharakters; Förderung des Gebiets als Trittsteinbiotop für Amphibien; Erhaltung des naturnahen Bachlaufs und Förderung der standorttypischen Ufervegetation; Förderung von seltenen oder ökologisch wertvollen Arten. Finanzielle Auswirkungen

Das Gebiet „Holzmatt“ ist seit 1982 im Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons BaselLandschaft enthalten. Da es sich also um ein bestehendes Naturschutzgebiet handelt, hat dieser formelle Akt keine zusätzlichen finanziellen Konsequenzen. Die Folgekosten sind sowohl im Aufgaben- und Finanzplan 2018-2021, als auch im Budget 2018 wie folgt enthalten: InnenProfitcenter 2207 LZE auftrag 200878 Schutz und Unterhalt Biotope

31490010

501494

36320000

501658

VK Naturschutz im Wald 2016-2019 VK Biodiversität 2018-2021

Konto

36350000

Unterhalt Naturschutz-gebiete Beiträge an Gemeinden Beiträge an private Unternehmen BL

Budget 2018 400’000 1'700’000 9'900’000

Die Folgekosten für Pflege und Unterhalt betragen jährlich rund CHF 1‘500.– brutto. 4.

Ergebnis des Mitberichtverfahrens

Im Rahmen der durchgeführten verwaltungsinternen sowie externen Vernehmlassung sind weder von den Direktionen noch von den Verbänden grundsätzliche Einwände gegen die Weiterführung des Naturschutzgebiets "Holzmatt", Biel-Benken, im Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft vorgebracht worden. Die Bürgergemeinde als Gründeigentümerin und der Gemeinderat Biel-Benken sind mit der Weiterführung der Unterschutzstellung einverstanden. Dem Antrag der Finanz- und Kirchendirektion (FKD), in der Begründung zur Weiterführung des Naturobjekts den Verweis auf den Regierungsratsbeschluss zur Streichung diverser Objekte zu präzisieren, wurde entsprochen. Auch der Antrag der FKD, die für bestehende Naturschutzgebiete im Aufgaben- und Finanzplan (AFP) bereits eingestellten Mittel zur Finanzierung der Folgekosten transparenter auszuführen und zu beziffern, wurde aufgenommen.

RRB Nr. 2018-976 vom 19. Juni 2018

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Die Anregung von Pro Natura Baselland, eine Vergrösserung des Naturschutzgebiets zu prüfen, konnte nicht berücksichtigt werden. Eine Erweiterung des Naturschutzgebiets ist zwar erstrebenswert, jedoch nicht Gegenstand der Bereinigung des Inventars mit der damit verbundenen formellen Weiterführung des Naturobjekts "Holzmatt".

5.

Beschlüsse

://:

1. Gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 19911) über den Natur- und Landschaftsschutz wird das mit Regierungsratsbeschluss Nr. 1431 vom 6. Juli 1982 geschützte Naturobjekt "Holzmatt", bestehend aus Parzelle Nr. 2785 des Grundbuchs Biel-Benken, als Objekt von regionaler Bedeutung im Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft weitergeführt. 2. Der Schutzgebiets-Perimeter ist im beiliegenden Plan verbindlich festgelegt und kann auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 54 Aren. 3. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses gilt der Regierungsratsbeschluss Nr. 1431 vom 6. Juli 1982 als aufgehoben. 4. Das Datum des Inkrafttretens der zu diesem Regierungsratsbeschluss gehörenden Schutzverordnung ist in dieser Schutzverordnung festgelegt. 5. Dieser Regierungsratsbeschluss tritt gleichzeitig mit dem Regierungsratsbeschluss zur Streichung diverser Objekte im Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft in Kraft. 6. Der bestehende Grundbucheintrag behält weiterhin seine Gültigkeit.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausführung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der Beschwerde führenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren ist kostenpflichtig.

Beilagen: – RRB Nr. 1431 vom 6. Juli 1982 – Plan

1) GS 31.59, SGS 790

RRB Nr. 2018-976 vom 19. Juni 2018

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Verteiler mit Beilagen: – Landeskanzlei – Bürgergemeinde, 4105 Biel-Benken – Gemeinderat, 4105 Biel-Benken – – – – –

Pro Natura Baselland, Postfach 491, 4410 Liestal Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Postfach 533, 4410 Liestal WWF Region Basel, Gundeldinger Feld, Dornacherstrasse 192, 4053 Basel Interessengemeinschaft IG Baselbieter Sportverbände, Postfach 312, 4132 Muttenz Regionaler OL-Verband Nordwestschweiz (ROLV NWS), Rémy Gröflin, Duttli 13, 4446 Buckten

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Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, Sportamt, St. Jakobstrasse 43, 4133 Pratteln Bau- und Umweltschutzdirektion BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung Finanz- und Kirchendirektion Sicherheitsdirektion SD, Zivilrechtsverwaltung, Grundbuchamt, Domplatz 9, 4144 Arlesheim VGD, Amt für Wald beider Basel, ([email protected]) VGD, Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain (LZE), Ebenrainweg 27, 4450 Sissach (4) Kantonale Natur- und Landschaftsschutzkommission, c/o Abt. NL, Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain, Ebenrainweg 27, 4450 Sissach – Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion

Der 2. Landschreiber:

RRB Nr. 2018-976 vom 19. Juni 2018

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