Waldenburg, Langenbruck, Holznacht

Reservats forestals · Basel-Landschaft

Document

Numer
1402
Gener
Reservats forestals
Chantun
Basel-Landschaft
Nivel
Chantun
Autoritad
Landeskanzlei
Approvà da
RR
Decidì
11-09-2018
En vigur dapi
11-09-2018

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Basel-Landschaft mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

292_RRB_Holznacht.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 2018-1402

vom 11. September 2018

Aufnahme des Gebiets "Holznacht", Waldenburg und Langenbruck, in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft

1.

Zusammenfassung

Das Gebiet "Holznacht", Gemeinden Waldenburg und Langenbruck, ist eine abgeschiedene, vielfältige Geländekammer und bildet mit den artenreichen Magenruiesen und -weiden, den naturnahen Gehölzen und dem umgebenden Wald ein ökologisch wertvolles Naturobjekt von regionaler Bedeutung. Das Gebiet grenzt zwar direkt an das bestehende Naturschutzgebiet "SchöntalfluhSpittelweid", Langenbruck, an. Aufgrund seines abgeschlossenen Landschaftscharakters soll es jedoch als eigenes kantonales Naturschutzgebiet "Holznacht" geschützt werden. Erste Schutzbestrebungen erfolgten bereits 2001.2017 konnten die Verhandlungen wieder aufgenommen und gestützt auf die kantonalen Naturinventare der ursprüngliche Pflegeplan-Entwurf von 2002 gemeinsam mit dem Amt für Wald beider Basel und der Grundeigentümerschaft überarbeitet werden Diese aktualisierte Grundlage bildet nun die Grundlage für den Schutz der wertvollsten Bereiche des Gebietes ,,Holznacht" und für deren Aufnahme in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft. Das Naturschutzgebiet "Holznacht" weist eine Gesamtfläche von 39.38 ha auf (davon 20.39 ha Waldareal). Das Schu2gebiet umfasst folgende Grundstücke der Grundbücher Waldenburg und Langenbruck.

Parzellen-Nr.

Ganzen Text zeigen

Gemeinde

Eigentümer/in

Fläche

Wald

521 (Teilfläche)

Waldenburg

Erbengemeinschaft Burckhardt

28.90 ha

10.38 ha

382 (Teilfläche)

Langenbruck

E rbengemeinschaft

10.48 ha

10.01 ha

39.38 ha

20.39 ha

Total

2. 2.1.

Burckhardt

Erläuterungen Ausgangslage

Das Gebiet "Holznacht': befindet sich südöstlich des Siedlungsgebietes von Waldenburg bzw. nördlich von Langenbruck in einer Höhenlage zwischen 750 und 951 m ü. M. Es liegt zwischen den beiden markanten Bergzügen des "Rehhags" im Norden und der Passwang-Kette mit der "Schöntalflue" im Süden, deren hohe Felswände aus dem für den Faltenjura typischen Hauptrogenstein des Doggers bestehen. Diese harten Doggerkalke bilden auch die der "Schöntalflue" im Norden vorgelagerte kleine Felsfluh. ln der ausgedehnten Mulde (Synklinale) zwischen den beiden grossen Jura-Ketten wurden im Verlaufe der jüngeren Erdgeschichte die geologischen Schichten des Malm durch Erosion stark überformt und dabeidas rundförmige "Holznachtchöpfli" (bzw.

Holznechhübel" gemäss Landeskarte) von den umliegenden Bächen herausmodelliert. Zuoberst auf der Bergkuppe sind deckelartig die widerstandsfähigeren Malmkalke des Oberen Oxfordien ,(Seouanien) übrig geblieben, während an den Hängen ringsum die weicheren Effinger Schichten des Mittleren Oxfordiens (Argovien) stärker abgetragen wurden. Beidseits der höchsten Erhebung des "Holznachtchöpflis" sind in den Mulden der wellenförmig gestauchten Sequankalke noch Reste der jüngeren Ablagerungen des Tertiärs (Obere Süsswassermolasse) erhalten geblieben. Darauf weist auch ein geologischer Fund hin (Block aus Süsswasserkalk), welcher als wichtiger Zeuge der oligozänen Süsswasserbildungen in der Region in das Geologische lnventar des Kantons aufgenommen wurde (Objekt 35). Aufgrund des geologischen Untergrunds mit den kulturfähigen Böden kann die relativ flache Bergkuppe grösstenteils landwirtschaftlich genutzt werden. Den Bemühungen der Eigentümer und der Bewirtschafter ist es zu verdanken, dass auf der "Holznacht" noch eine besondere und vielfältige Landschaftskammer erhalten geblieben ist, welche durch die abgeschiedene und von Freizeitaktivitäten unberührte Lage zudem weitgehend ungestört blieb. Die Bergkuppe wird überwiegend als offenes Wies- und Weideland genutzt. Die artenreichen Magerwiesen und -weiden sind strukturreich durchsetzt und verzahnt mit naturnahen Waldrändern und Waldinseln, Feldgehölzen, Niederhecken (Lebhägen), Baumreihen, Einzelbäumen und Gebüschgruppen mit zahlreichen Gehölzarten. Das Gebiet "Holznacht" ist denn auch aufgrund seirier Vielfalt bereits im Jahre 1987 durch das Naturschutzinventar Waldenburg als sehr wertvoll erfasst und beschrieben worden. Durch die abwechslungsreichen Boden-, Feuchtigkeits- und Expositionsverhältnisse sind die Magerwiesen und -weiden unterschiedlich ausgeprägt. Das Spektrum reicht von den vielfältigen ünd trockenen Magerrasen auf der Hügelkuppe und an den Hanglagen - welche mit ihrem Arten-, Blumen- und Farbenreichtum zu den schönsten Blumenwiesen in der Region zählen - über Wiesenbestände mittleren Artenreichtums bis zu nährstoffreicheren, wenig intensiv genutzten Wiesen und Weiden. Diejenigen Bereiche im Norden und beim Holznacht-Hof im Süden, welche naturkundlich weniger bedeutsam sind und sich für eine intensivere landwirtschaftliche Nutzung eignen, wurden deshalb nicht in den Perimeter des neuen Naturschutzgebiets einbezogen. Die Magerweide auf der Hügelkuppe steht sowohl von der Lage als auch von der Bedeutung her im Zentrum des Naturschutzgebiets: Es handelt sich um einen sehr schön ausgebildeten Kalk-Magerrasen mit grosser Artenvielfalt und zahlreichen seltenen Pflanzen und Tieren wie: Gold-Distel, Edel-Gamander, verschiedene Orchideen-Arten und Tagfalter, Grillen und anderen Kleintieren. Zahlreiche niederwüchsige Kräuter wie z.B. der Thymian übeziehen polsterartig den Boden und bilden stellenweise bunte ,,Farbteppiche". Überragt werden sie von den Horsten des Färber-Ginsters und den Blütenständen der Aufrechten Trespe, des Knolligen Hahnenfuss und der Gemeinen Margerite. Je nach Ausprägung der Wiesengesellschaften gesellen sich dazu noch weitere Beson-

derheiten. Die nachfolgende Pflanzenliste zeigt eine Auswahl von charakteristischen Magerwiesenarten auf der "Holznacht" (Objekte A 32 bis A 36, Naturinventar Waldenburg 1987). Etliche Arten stehen auf der Roten Liste, was den hohen Wert dieser Magerwiesen und -weiden unterstreicht.

Maqerwiesenpflanzen: Aquilegia vulgaris Briza media Bromus erectus Carex verna Carlina acaulis Carlina vulgaris Euphorbia verrucosa Festuca ovina Genista tinctoria Globularia cordifolia

RRB Nr.2018-1402 vom 11. September2018

Gemeine Akelei Gemeines Zittergras Aufrechte Trespe Frühlings-Segge Silber-Distel Gold-Distel Wazige Wolfsmilch Schafschwingel Färber-Ginster Hezblättrige Kugelblume

2t10

Helianthemum nummularium Hieracium pilosella Koeleria pyramidata Leucanthemum vulgare Luzula campestris Ononis repens Polygala vulgaris Polygala amarella Potentilla erecta Potentilla verna Primula veris Ranunculus bulbosus Sesleria caerulea Teucrium chamaedrys Thesium alpinum Trifolium montanum

Gemeines Son nenröschen Langhaariges Habichtskraut Gemeine Kammschmiele Gemeine Margerite Gemeine Hainsimse Kriechender Hauhechel Gemeine Kreuzblume Bittere Kreuzblume Gemeiner Tormentill Frü h lings-Fingerkraut Frü h lings-Schlüsselblume Knolliger Hahnenfuss Blaugras Edel-Gamander Gemeiner Bergflachs Berg-Klee

Orchideen: Gymnadenia conopsea Cephalanthera damasonium Dactylorhiza maculata Orchis mascula Platanthera chlorantha

Langspornige Handwuz Weissliches Waldvögelein Geflecktes Knabenkraut Stattliche Orchis Grünliches Breitkölbchen

Feuchte- und Nässezeiqer: Juncus effusus Caltha palustris Cirsium palustre Cirsium oleraceum

Flattrige Binse Sumpfdotterblume Sumpf-Kratzdistel Kohldistel

Auf den Weiden und in den Feldgehölzen kommen ausserdem zahlreiche, die Landschaft bereichernde Baumarten vor: Waldföhre (Pinus silvestris), Weisstanne (Abies alba), Fichte (Picea abies), Traubeneiche (Quercus petraea), Sommerlinde (Tilia platyphyllos), Rotbuche (Fagus silvatica), Esche (Fraxinus excelsior), Mehlbeerbaum (Sorbus aria), Vogelbeerbaum (Sorbus aucuparia), Feldahorn (Acer campestre), Bergahorn (Acer pseudoplatanus), Hängebirke (Betula pendula) und Kirschbaum (Prunus avium). ln der Strauchschicht sind Alpen-Kreuzdorn (Rhamnus alpinus), Felsenkirsche (Prunus mahaleb), Stechpalme (llex aquifolium), Rosengebüsche (Rosa spec.) und weitere einheimische Arten vertreten. In mehreren Gehölzen kommen in der Krautschicht u.a. Türkenbund-Lilie (Lilium martagon), Zweiblatt (Listera ovata) und weitere der oben erwähnten Orchideen-Arten als Besonderheiten vor. Die Magerwiesen und -weiden sind umgeben von vielfältigen und naturnahen Waldbeständen. Am sonnig-trockenen Südhang des "Holznachtchöpfli" sowie an den Südwesthängen der "Holznacht" und des "Humbelchöpflis" stockt auf den steilen und flachgründigen Kalkböden ein krüppliger Blaugras-Buchenwald, in dessen Buchenbestand Lichtbaumarten wie Mehlbeerbaum (Sorbus aria), Traubeneiche (Quercus petraea) und Waldföhre (Pinus silvestris)sowie der Bergahorn (Acer pseudoplatanus) eingestreut sind. Eine typische Strauchschicht, u.a. mit Alpen-Kreuzdorn (Rhamnus alpinus), sowie das in der Krautschicht dominierende Blaugras (Sesleria caerulea) sind ebenfalls charakteristisch für diese floristisch interessante Waldgesellschaft. Am Südwesthang der "Holznacht" kommt kleinflächig auf wechselfeuchtem Standort auch der seltene Orchideen-Föhrenwald vor. Diese lichte, vorwiegend mit Föhren und Mehlbeerbäumen bestandene Waldgesellschaft weist eine ausgesprochen artenreiche Krautschicht mit vielen Orchideen auf. An die lichten

RRB Nr. 2018-1402vom 1 1. September 2018

3/1 0

Waldbestände schliessen im schattigeren Taleinschnitt verschiedene Ausbildungen des ZahnwurzBuchenwaldes an. Hervorzuheben sind ferner die Vorkommen des Zahnwuz-Buchenwaldes mit Weisser Segge sowie des Linden-Zahnwuz-Buchenwaldes mit lmmenblatt. lnsgesamt eignen sich die naturnah ausgeprägten und kaum erschlossenen Waldflächen im Naturschutzgebiet "Holznacht" ausgezeichnet zur Erhaltung von störungsarmen, extensiv genutzten und strukturreichen Waldbeständen. Gleichzeitig verfügt das Gebiet auch über ein hohes ökologisches Potential zur Förderung von Lichten Wäldern als Lebensraum für Orchideen, Tagfalter, Reptilien und Vögel. Die Waldfläche am ,,Humbelchöpfli" würde sich zudem als Weidewald eignen.

2.2.

Bedeutung und Schutzziele

Die hohe naturschützerische Bedeutung des Gebiets "Holznacht" wurde erstmals im Jahre 1987 durch das kommunale Naturschutzinventar Waldenburg dokumentiert. Gestützt darauf wies die Gemeinde Waldenburg im kommunalen Nutzungsplan die wertvollsten Bereiche des Offenlandgebiets als Naturschutzzonen bzw. Naturobjekte aus. ln der Gemeinde Langenbruck wurde ein Teil des Waldgebiets im grabenartigen Taleinschnitt der "Holznacht" der kommunalen Naturschutzzone zugewiesen. Mit der vorliegenden Unterschutzstellung soll durch den Einbezug weiterer wertvoller Bereiche und des umgebenden Waldes das Gebiet zu einem ökologisch wertvollen Ge-samtkomplex abgerundet und nachhaltig geschützt werden. Die naturschützerisch wertvollen Landwirtschaftsflächen sind bereits seit längerer Zeit mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen des Programms,,Biodiversitätsförderung im Landwirtschaftsgebiet" gesichert. Den besonderen Wert des Naturschutzgebiets belegen zudem verschiedene weitere Erhebungen. lm Kantonalen Richtplan KRIP 2009 ist das ganze Gebiet der Vorrangfunktion "Naturschutz" zugewiesen worden. Schon zuvor wurden die Waldflächen des Gebiets im kantonalen Waldreservatskonzept 2003 als potenzielles Waldreservat erhoben (Objekt B 30). lm Reptilieninventar beider Basel 2000 ist eine Teilfläche als Reptilien-Lebensraum aufgeführt (Niederhecke nördlich des Hofes Holznacht). Ausserdem weist das Kantonale lnventar der Geologischen Naturobjekte 1995 einen bedeutenden geologischen Fund auf (Objekt 35). Schliesslich befindet sich das Naturschutzgebiet im BLN-Gebiet Nr. 102 "Belchen-Passwang" des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung. Aufgrund dieser bedeutenden Naturwerte ergeben sich für das neue Naturschutzgebiet "Holznacht" folgende Schutzziele:

a. Erhaltung der abgeschiedenen, waldumsäumten und kleinräumig gegliederten Landschaftskammer mit ihrem charakteristischen Erscheinungsbild; b. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen und -weiden mit ihren spezifischen Lebensgemeinschaften; c. Erhaltung unerschlossener, extensiv genutzter und strukturreicher Waldbestände als Lebensräume für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten; d. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora; e. Förderung lichter Waldbestände und Weidewälder als Lebensräume für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten; f. Erhaltung der Einzelbäume, Feldgehölze, Hecken, Gebüsche und Kleinstrukturen; g. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie der Arten der Roten Liste, insbesondere Schmetterlinge und Reptilien; h. Erhaltung und Förderung von Elementen der traditionellen Kulturlandschaft. Räumlich definiert wird die in sich geschlossene Landschaftskammer ,,Holznacht" durch die Waldränder und Baumgruppen. Damit dieser historisch gewachsene, reizvolle Landschaftscharakter erhalten bleibt, sollen die Waldrandbereiche nur zurückhaltend und im Einverständnis mit der Grundeigentü merschaft gepflegt werden.

RRB Nr. 2018-1402 vom 1 1. September 2018

4t10

Aus Sicht des Artenschutzes sind insbesondere folgende Arten zu erhalten und zu fördern: Arten der Magerwiesen- und weiden, der Hecken und Feldgehölze sowie der lichten Wälder, insbesondere Gold-Distel (Carlina vulgaris), Silber-Distel (Carlina acaulis), Färber-Ginster (Genista tinctoria), Edel-Gamander (Teucrium chamaedrys), Türkenbund-Lilie (Lilium martagon), Orchideen, Lichtbaumarten sowie Schmetterlinge und Reptilien. Das Schutz- und Pflegekonzept (mit Pflegeplan) vom 9. November 2017 für das Naturschutzgebiet "Holznacht", Waldenburg und Langenbruck, sowie die Berechnung der Abgeltungen für die Waldflächen des Naturschutzgebiets "Holznacht" vom 19: Januar 2018 dienen als Grundlage für die Umsetzung der Schutzziele im Naturschutzgebiet. Diese Dokumente bilden einen integralen Bestandteil der Unterschutzstellung. Nach Ablauf von 25 Jahren sind das Nutz- und Schutzkonzept zu überprüfen und die sich daraus allenfalls ergebende finanzielle Abgeltung neu zu ermitteln.

2.3.

Gefährdung und Schutz

Das Gebiet "Holznacht" liegt in einer abgeschiedenen und von Freizeitaktivitäten kaum berührten Landschaftskammer und wird lediglich von einem Wanderweg tangiert. Obwohl zurzeit keine bedeutenden Gefährdungsfaktoren durch die Erholungsnutzung bestehen bzw. erkennbar sind, besteht eine mögliche Gefährdung des neuen Naturschutzgebiets vor allem durch eine potenzielle Zunahme der Erholungsnutzung. Dies hätte eine starke Beeinträchtigung des Naturschutzgebiets bzw. den Verlust seltener Arten zur Folge. Wo es die Erhaltung öffentlicher lnteressen, wie der Schutz von seltenen Pflanzen und Tieren oder der Schutz des Grundwassers, erfordert, haben Kanton und Gemeinde die Zugänglichkeit und Nutzung einzuschränken. Aus diesem Grunde werden im Naturschutzgebiet,,Holznacht" Veranstaltungen jeglicher Art verboten. Zudem werden im ganzen Naturschutzgebiet das unbewilligte Entfachen von Feuer sowie das Überfliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen untersagt. Sollten sich wider Erwarten Probleme mit Erholungsaktivitäten irgendwelcher Art im Naturschutzgebiet ergeben, sind gegebenenfalls weitere geeignete Massnahmen ins Auge zu fassen. Von diesen Einschränkungen ausgenommen bleibt die private Grundeigentümerschaft, deren Rechte bezüglich Eigengebrauch weiterhin gewahrt bleiben. Dies gilt insbesondere für die jährlich stattfindende 1.-August-Feier. Die beiden als Ferienhäuser genutzten Gebäude liegen ausserhalb des Naturschutzgebietes und sind dahervon dessen Schutzbestimmungen nicht betroffen. Die extensive Nutzung der Landwirtschaftsflächen ist eine wichtige Voraussetzung zur Erhaltung der Artenvielfalt und des Strukturreichtums des Gebiets. Der Fortbestand der wertvollen, artenrüchen Offenlandflächen hängt massgeblich von der Nutzungsintensität und der fachgerechten Pflege ab. Weil eine zunehmende Düngung und eine mehrfache Mahd oder eine intensive Beweidung wie auch ein Bodenumbruch eine starke Reduktion des Arten-Bestands zur Folge hätte, sind die mit den Bewirtschaftern abgeschlossenen Bewirtschaftungsvereinbarungen im Rahmen des kantonalen Programms "Biodiversitätsförderung im Landwirtschaftsgebiet" weiter zu führen zur Sicherstellung der für die Schutzziele des Naturschutzgebiets notwendigen Pflege.

2.4.

Strategische Verankerung

Schutz und Förderung der einheimischen Biodiversität sind im Regierungsprogramm im Strategischen Schwerpunktfeld "Natur und Klimawandel" als Ziel NK-LZO aufgeführt. Die finanzielle Basis bilden der vom Landrat bewilligte Verpflichtungskredit "Naturschutz im Wald: Weiterführung Verpflichtungskredit 2016 -2020" (Landratsbeschluss Nr. 454 vom 14. Januar 2016) und der Regierungsratsbeschluss Nr. 2018-584 vom 17. April 2018 "Biodiversitätsförderung und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet: Weiterführung des Programms 2018 - 2021 - Ausgabenbewilligung".

RRB Nr.2018-1402 vom 11. September2018

5t10

2.5.

Rechtsgrundlagen

Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kantone. Auch die Verfassung vom 7. Mai 1984 des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet Kanton und Gemeinden, den Natur- und Heimatschutz zu fördern und erhaltenswerte Landschaften und Naturdenkmäler zu schützen (Artikel 102). ln Analogie zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) verpflichtet das kantonale Gesetz vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL) den Kanton und die Einwohnergemeinden, die einheimische Tierund Pflanzenwelt durch Sicherung und Förderung ihrer Leberisräume zu erhalten, die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen ($$ 1 und 2) und die Kosten für deren Pflege und Unterhalt zu übernehmen (S 27) Dabei haben Grundeigentümer oder Bewirtschafter von geschützten Naturobjekten, welche im Sinne der Schutzziele Ertragseinbussen in Kauf nehmen oder Naturschutzleistungen ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen, Anspruch auf angemessene Abgeltung (g$ 17 und 18). Für den Wald verlangt das kantonale Waldgesetz vom 1 1 . Juni 1998 grundsätzlich, dass dieser einerseits naturnah zu bewirtschaften ist ($ 14), und andererseits, dass der Kanton besondere Waldreservate ausscheidet (S 21). Das kantonale Waldreservatskonzept ist am 4. November 2002 vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute BAFU) als verbindliche Vollzugsgrundlage genehmigt worden. Die spezielle Abgeltungsregelung für den Wald ist in der kantonalen Verordnung vom 16. Juni 1998 über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald festgelegt. Die Unterschutzstellung des Waldreservates bzw. der Waldflächen im Gebiet'lHolznacht", Waldenburg und Langenbruck, ist Bestandteil der Unterschutzstellungs-Planung des Kantons Basel-Landschaft zur Umsetzung des Waldreservatskonzepts. Gemäss $ 12 des NLG BL isl tler Regierurrgsral zur Aufnahrrre der Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet. Die formelle Unterschutzstellung von Naturobjekten ist somit ein klarer Rechtsauftrag. Die rechtliche Sicherung wertvoller Naturobjekte und die Regelung von Nutzungseinschränkungen bzw. der schutzzielspezifischen Bewirtschaftungsmassnahmen sind eine unerlässliche Voraussetzung zur Erhaltung der Biodiversität in den Naturschutzgebieten. Ohne eine wirtschaftliche Deckung von Mindererträgen bzw. Mehraufwendungen wäre unter den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen die Bereitschaft, Naturschutzaufgaben auszuführen, nicht vorhanden. Ohne finanziellen Anreiz bliebe die vergebliche Hoffnung auf freiwillige Naturschutzmassnahmen. Der Verlust von bedeutsamen Lebensräumen und das Aussterben von einheimischen Tier- und Pflanzenarten wären die unvermeidbare Folge. Die gesetzliche Verpflichtung zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften bliebe damit unerfüllt.

2.6.

Finanzielle Auswirkungen

Die Unterschutzstellung des Gebiets "Holznacht" bewirkt gemäss SS 17, 18 und 27 NLG BL (SGS 790) einerseits einmalig anfallende Abgeltungskosten und andererseits periodisch wiederkehrende Folgekosten. Die einmaligen Abgeltungskosten für das Waldgebiet entstehen für die Abgeltung der öffentlich-rechtlichen Beschränkung (Grundbuchanmerkung) und für die Abgeltung des Minderertrags, welcher für die neu geschützte Waldfläche über eine Periode von 25 Jahre abgegolten und nach Ablauf dieser Zeitspanne für die nächste Periode neu ermittelt wird. Die Abgeltungskosten für die Waldfläche des Naturschutzgebiets, welche gestützt auf das Schutz- und Pflegekonzept vom 9. November 2017 für das Naturschutzgebiet "Holznacht", Waldenburg und Langenbruck, in der Abgeltungsberechnung vom 19. Januar 2018 ermittelt wurden, sind nachstehend zusammengestellt. Die Grundbuchanmerkung für die Landwirtschaftsflächen wird mit ( entschädigt, jene für Waldareal mit

1

Die wiederkehrenden Folgekosten entstehen durch den erforderlichen Aufirvand für den jährlich anfallenden Unterhalt des Naturschutzgebiets (Wald und Landwirtschaftsflächen). Die Aufwendungen bei naturschützerischen Pflegeeingriffen und Massnahmen im Wald werden je nach Dringlichkeit ausgeführt und jeweils pro Eingriff im Rahmen des Programms "Naturschutz im Wald" begli-

RRB Nr.2018-1402 vom 11. September2018

6/1 0

chen. Die nachstehend aufgeführten Folgekosten können daher nur als Durchschnittswert abgeschätzt werden. Sie sind je nach Art der Pflegeeingriffe pro Jahr unterschiedlich hoch. Bei den Landwirtschaftsflächen, von welchen bereits über das Programm "Biodiversitätsförderung im Landwirtschaftsgebiet" gesichert sind, entstehen keine neuen, wiederkehrenden Folgekosten. Einmaliqe Aboeltunqskosten Abgeltungskosten total (einmalig) (Ausrichtung an: Grundeigentümer) Zu La ste n V e rpfl i chtu n g skred it " N atu rsc h utz i m Wald 2016 - 2020":

- Kostenart 3637 0 000 / lnnenauftrag 501494 Ausrichtung an: Grundeigentümer Minderertragsentschädigung Wald: t Abgeltung Grundbucheintrag (2'039 Aren Wald ä

:

Zu Lasten Abgeltung Offenland (Magerwiese) - Kostenart 3637 0 000 / lnnenauftrag 501344 (1 899 Aren Landswirtschaftsland

Wiederkehrende Folqekosten (Pfleqekostenl

cHF

Folgekosten (Jah res-Du rchschn ittswert)

16'000.--

Zu La ste n V e rpfl i cht u n g skred it " N atu rsch utz i m Wald 2016 - 2020'(Pflegeeingriffe Waldareal)

- Kostenart 3637 0 000 / lnnenauftrag 501494 (

CHF

12'000.--

Zu Lasten Verpflichtungskredit "Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet 2018 - 2021': - Kostenart 3635 O 000 / lnnenauftrag 501658 (neue Vertrags-Fläche, netto)

CHF

4'000.--

Die Abgeltungs- und Folgekosten werden vom Bund subventieniert (Schutzlegung, Wald- und Waldrandpflege, Biodiversitätsförderung Landwirtschaftsgebiet). Die Grundlage dazu bilden einerseits die zwischen dem Bundesamt für Umwelt und dem Kanton Basel-Landschaft abgeschlossenen Programmvereinbarungen 2016-2019 vom 2.März 2016 betreffend die Programmziele in den Bereichen "Biodiversität im Wald" sowie "Natur und Landschaft". Andererseits übernimmt der Bund rund 90% der Biodiversitätsbeiträge, welche gestützt auf die bestehenden Bewirtschaftungsvereinbarungen den Landwirten ausbezahlt werden. Die Biodiversitätsförderung im Landwirtschaftsgebiet gemäss Direktzahlungsverordnung ist als Bundesaufgabe nicht Bestandteil des NFA. Die für den Kanton anfallenden Kosten werden im Rahmen des Budgets den beiden Ausgabenbewilligungen "Naturschutz im Wald: Weiterführung Verpflichtungskredit 2016 - 2020" (Landratsbeschluss Nr. 454 vom 14. Januar 2016) in der Höhe von CHF 9'460'000.-- und für die "Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet": Weiterführung Verpflichtungskredit 20182021 (Regierungsratsbeschluss Nr.2018-584 vom 17. April 2018) in der Höhe von CHF 41'185'000.-- brutto bzw. CHF 4'609'000.-- netto - sowie dem bewilligten Budgetposten "Abgel-

RRB Nr. 2018-1402 vom 1 '1 . September 2018

7t't0

tungskonto Offenland" (Kostenartengruppe 363, lnnenauftrag 501344 belastet. Der jeweils per 17.

Mai 2018 zur Verfügung stehende Restbetrag der beiden bewilligten Verpflichtungskredite ist nachfolgend aufgeführt.

Stand Verpflichtungs kred ite

bew Kredit (netto) Naturschutz im Wald 2016 -2020

cHF 8'060'000.--

Biod iversitätsförderu ng

cHF 4'609'000.--

Ausgaben bis 31.07.18 (netto)

Restbetrag (netto)

im Landwirtschaftsgebiet 2018 -2021 Die ausgewiesenen einmaligen Abgeltungskosten und die wiederkehrenden Folgekosten sind sowohl in den geltenden Ausgabenbewilligungen, wie auch im Budget 2018 (lnnenaufträge 501494 I 501344 / 501658) enthalten. Nach Art. 129 Abs. 3 der Kantonsverfassung (SGS 100) sind "alle Aufgaben und Ausgaben periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkelt hln zu prüfen". Das Naturschutzgebiet "Holznacht" wird diesbezüglich int Ralrmen des Programms "Biodiversitätsförderung im Landwirtschaftsgebiet" periodisch, das heisst jeweils bei den Vertragserneuerungen, auf dessen Zustand sowie auf den Erfolg der bereits getroffenen Massnahmen hin überprüft.

Die mit der Unterschutzstellung verbundenen Ausgaben im Bereich Unterhalt der Naturschutzgebiete sind in höchstem Masse nachhaltig. Da die Abteilung Natur und Landschaft über keine eigene Unterhalts-Equipe verfügt, tragen sämtliche Ausgaben für den Unterhalt der Naturschutzgebiete wesentlich zur Arbeitsplatzerhaltung in unserer Region bei (Gewerbe, Forst- und Landwirtschaft) - und gleichzeitig zur Erhaltung der natürlichen Ressource "Biodiversität". Ausserdem ist hervorzuheben, dass die Förderung der Waldbiodiversität dank der engen Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Wald beider Basel, der Abteilung Natur und Landschaft des Landwirtschaftlichen Zentrums Ebenrain, der Grundeigentümerschaft und den Bewirtschaftern kostengünstig, effizient und wirksam geleistet wird.

2.7.

Regulierungsfolgenabschätzung

Aufgrund der Vorgaben des KMU-Entlastungsgesetzes wurde das kantonale Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2010 der vorgeschriebenen Regulierungsfolgenabschätzung unterzogen. Diese Abschätzung fiel insgesamt positiv aus, d.h. es ergab sich kein Handlungsbedarf. Deshalb ist eine einzelobjektweise Prüfung der vorliegenden Unterschutzstellung nicht mehr erforderlich, zumal Unterschutzstellungen grundsätzlich das Einverständnis des Grundeigentümers bzw. der Grundeigentümerin voraussetzen. Von diesem Grundsatz wird nur im Einzelfall abgewichen, wenn ein Naturobjekt in seinem Bestand akut gefährdet ist, was in den vergangenen 34 Jahren lediglich

zwei Malder Fallwar.

3.

Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

lm Rahmen der verwaltungsinternen sowie externen Vernehmlassung sind weder von den Direktionen noch von den Verbänden Einwände gegen die Unterschutzstellung vorgebracht worden. Die Grundeigentümerschaft sowie die Gemeinderäte von Waldenburg und Langenbruck sind mit der Aufnahme der neuen Grundstücke in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Ba-

RRB Nr. 20'18-1402 vom 1 1 . September 201 8

8/1 0

sel-Landschaft einverstanden. Die Unterschutzstellung erfolgt auf Antrag der Abteilung Natur und Landschaft des Landwirtschaftlichen Zentrums Ebenrain sowie des Amtes für Wald beider Basel.

4.

Beschlüsse

:ll:

1. Gestützt auf $ 12 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz wird das Gebiet "Holznacht", bestehend aus Teilflächen der Pazellen Nr. 521 des Grundbuchs Waldenburg und Nr. 382 des Grundbuchs Langenbruck, als Objekt von regionaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Käntons Basel-Landschaft aufgenommen.

2. Der Schutzgebiets-Perimeter ist im zur Verordnung gehörenden Plan verbindlich festgelegt. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 39.38 ha.

3. Die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Holznacht", Waldenburg und Langenbruck, tritt nach Rechtskraft dieses Regierungsratsbeschlusses in Kraft.

4. Gestützt auf ein Urteil vom 10. Januar 2001 des damaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft wird im Sinne der Erwägungen bezüglich einer allfälligen Betroffenheit einzelner Sportverbände folgende Auswahl an Schutzbestimmungen aus der in Ziffer 3 genannten Verordnung aufgeführt:

a. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken lmmissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten, sind untersagt.

b. Veranstaltungen jeglicher Art sind verboten.

c. lm ganzen Naturschutzgebiet sind das unbewilligte Entfachen von Feuer, das Überfliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen untersagt.

5. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion wird ermächtigt, gestützt auf $$ 17,

18 und 27 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz, die in Kapitel 2.6 ausgewiesenen Abgeltungskosten zu Lasten des bewilligten Budgets 2018 (Kostenarten 3637 O 000 und 3635 O 000/ lnnenaufträge 501494 I 501344 und 501658) zu verbuchen und die Folgekosten jeweils den entsprechenden Kostenarten im Rahmen des bewilligten Budgets zu belasten.

6. Die Einwohnergemeinden Waldenburg und Langenbruck werden angewiesen, das in diesem Verfahren festgelegte Naturschutzgebiet in den entsprechenden Nutzungsplan als orientierenden lnhalt zu übertragen.

7. Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzutragen.

8. Die Verordnung über das Naturschutzgebiet ,,Schöntalfluh-Holznacht", Langenbruck, wird wie folgt geänderl (Änderungen kursiv):

Titel: Verordnung über das Naturschutzgebiet ,,Schöntalfluh-Spiffe/weld", Langenbruck

$ 1 Schutzgebiet, Absatz 1: Das Naturschutzgebiet,,schöntalfluh-Spfffe/weld', meinde Langenbruck, durch ......

RRB Nr. 2018-1402 vom 1 1 . September 201 8

Ge-

9t10

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, BahnhofplaE 16,4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacherAusführung einzu-reichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der Beschwerde führenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren ist kostenpflichtig.

Beilagen:

- Zustimmungen der Eigentümer - ZustimmungenVerbände - Mitberichte und -auswertung Verteiler ohne Beilagen: Landeskanzlei (Gesetzessammlu ng) Gemeinderat, Hauptstrasse 38, 4437 Waldenburg Gemeinderat, Kräheggweg 1 ,4438 Langenbruck Jean Charles Ryff, Rittergasse 14, 4051 Basel Michael Burckhardt, Via Coremmo 34, 6900 Lugano Leonhard Alexander Burckhardt, Glaserbergstrasse 6, 4056 Basel LlanrelJakob l-rey, Höhenweg 6, 8142 Uitikon Waldegg Forstrevier Oberer Hauenstein, Hauptstrasse 38, 4437 Waldenburg Pro Natura Baselland, Postfach 491,4410 Liestal Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Postfach 533, 4410 Liestal V1AIVF Region Basel, Gundeldinger Feld, Dornacherstrasse 192, 4053 Basel lnteressengemeinschaft lG Baselbieter Sportverbände, Postfach 312;4132 Muttenz Swiss Cycling beider Basel, Andreas Wild, Präsident, Gundeldingerstrasse 468, 4053 Basel Regionaler Ol-Verband (ROLV), Präsident Römy Gröflin, Duttli 13, 4446 Buckten Zivilrechtsverwaltung, Grundbuchamt, Domplatz 9, 41 44 Arlesheim Amt für Kultur, Amtshausgasse 7, 4410 Liestal Sportamt, St. Jakobstrasse 43, 4133 Pratteln Finanz- und Kirchendirektion Bau- und Umweltschutzdirektion BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung, [email protected] Sicherheitsdirektion Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion VGD, Amt für Wald beider Basel, [email protected] VGD, Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung, Abt. Natur- und Landschaft, Ebenrainweg 27, 4450 Sissach (4) VG D, Volkswi rtschafts- u nd Gesu nd heitsd irektion

Der 2. Landschreiber:

M-l

äAt

RRB Nr.2018-1402 vom 11. September2018

10t10