05/ZPS/2/0_Gesamtrevision Zonenplan Siedlung
Plan d'utilisaziun · Arisdorf
Document
- Numer
- 157
- Gener
- Plan d'utilisaziun
- Sutgener
- Plan da zonas
- Vischnanca
- Arisdorf
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 06-02-2007
- En vigur dapi
- 06-02-2007
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Text
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 0157
vom 06. Februar 2007
Gemeinde Arisdorf, Revision Zonenplan Siedlung und Zonenreglement Siedlung A. Die Einwohnergemeindeversammlung Arisdorf hat am 13. Dezember 2005 den Zonenplan und das Zonenreglement Siedlung beschlossen. Es handelt sich dabei um eine Gesamtüberarbeitung im Sinne einer Anpassung an die geänderten gesetzlichen Bestimmungen. B. Die öffentliche Planauflage fand vom 13. Januar bis 13. Februar 2006 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 2 vom 12. Januar 2006 und im Gemeindeanzeiger (Bezirksanzeiger Rheinfelden) vom 12. Januar 2006 bekanntgegeben. Die auswärtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief (Postquittung vom 9. Januar 2006) benachrichtigt. Während der Auflagefrist sind folgende Einsprachen eingereicht worden: 1.
2. 3.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Verständigungsverhandlungen führten zum Rückzug aller Einsprachen. Da jedoch die vom Gemeinderat festgelegten Änderungen teilweise im ordentlichen Verfahren nach § 31 Abs. 1 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) von der Gemeindeversammlung beschlossen werden müssen, gelten die Einsprachen 1 und 2 als unerledigt. C. Mit Schreiben vom 19. Juli 2006 unterbreitet der Gemeinderat Arisdorf die oben genannten Planungsbeschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung. Gestützt auf § 31 Abs. 5 RBG beantragt der Gemeinderat zudem folgende geringfügige Änderungen: - Bauzonenabgrenzung im Gebiet "Hägler" (Parzellen 4433, 4453 und 4717) und - Umstufung der Schutzwürdigkeit des Gebäudes (Wohnhaus mit Schopf) an der Olsbergerstrasse 14 (Parzelle 4138) und des Schopfes am Haldenweg 6a (Parzelle 4363) in die Kategorie "Übrige Bauten". Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I. Gemäss § 2 RBG sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung (§ 2 RBG). Dabei beschränkt sich die
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der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Zweckmässigkeitsprüfung, sofern kantonale Anliegen betroffen sind. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass: a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden; b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit, etc.) zentrale Bedeutung zukommt; c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG Artikel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind. Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst. II. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung Folgendes ergeben: 1. Rechtmässigkeitskontrolle 1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Materiellrechtlich ist Folgendes zu bemerken: 1.2 Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zu den Plänen Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf die Prüfungsberichte des Amtes für Raumplanung vom 27. April 2004 und 13. Januar 2005 verwiesen werden. Die vom Kanton gewünschten Änderungen wurden bei der Überarbeitung weitgehend berücksichtigt. 1.3 Geringfügige Änderungen Die unter Abschnitt C eingangs erwähnten Anträge des Gemeinderates auf geringfügige Änderung müssen aus folgenden Gründen teilweise von der Genehmigung ausgenommen werden: a) Wie im Planungsbericht vom 4.7.2006 begründet ist, handelt es sich betreffend der Bauzonenabgrenzung im Gebiet "Hägler" offensichtlich nicht um einen redaktionellen Fehler, da die oberen Teile der Parzellen 4433, 4453 und 4717 vor allem aus geologischen Gründen bewusst aus dem Siedlungsgebiet entlassen wurden. Die Zuweisung der oberen Teile der genannten Parzellen in die Landwirtschaftszone wurde von der Gemeindeversammlung am 13. Dezember 2005 beschlossen. Diese Ausscheidung ist berechtigt, da das Gebiet in der Gefahrenhinweiskarte "Prozesse Rutschgefahren" als Anrissbereich spontaner (flachgründiger) Rutschungen im Lockergestein ausgewiesen ist und der angrenzende Hang deutliche Zeichen von Rutschungen zeigt. Für eine Zuweisung in die Bauzone ist deshalb vorderhand der Nachweis in einem Fachgutachten zu erbringen, unter welchen Bedingungen das Gebiet
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überhaupt bebaubar ist und welche Schutzvorkehrungen und Massnahmen für das Bauen und die Bauten im gefährdeten Gebiet erforderlich sind. Das Zonenreglement Siedlung ist mit einer entsprechenden Reglementsbestimmung betreffend den notwendigen Massnahmen zur Gewährung der baulichen Sicherheit zu ergänzen und die Mutation der Zonenvorschriften Siedlung von der Gemeindeversammlung im ordentlichen Verfahren nach § 31 Absatz 1 RBG zu beschliessen. Es ist darauf hinzuweisen, dass das betreffende Gebiet im Zonenplan Siedlung fälschlicherweise als Bauzone statt - wie von der Gemeindeversammlung beschlossen - als Landwirtschaftszone dargestellt ist. b) Das Ortsbild von Arisdorf ist im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) in der höchsten Stufe, als Ortsbild von nationaler Bedeutung eingestuft. Gemäss Inventar sollen die besonderen räumlichen Qualitäten des Ortsbildes erhalten bleiben. Dank der noch heute aufgelockerten Anordnung von Ensembles, Quergassen, Baugruppen und noch zum Teil unverbauten Zwischenbereichen verfügt Arisdorf über ein besonders typisches Ortsbild. Daher ist zu bedenken, dass ausser der im Einzelnen (auf das einzelne Gebäude bezogenen) fachlich vertretbaren Abstufung auch übergeordnete und das Dorfbild als Gesamtheit betreffende Ansprüche zu erfüllen sind, welche direkt auf die Identifikation der Einwohner mit ihrem Dorf einwirken (Wohn- und Siedlungsqualität). Im Empfinden der Einwohner haben einzelne markante Gebäude dabei eine Schlüsselstellung inne, während andere, im Einzelnen vielleicht unscheinbare Gebäude, den Wert eines Ensembles ausmachen. Im Falle des markanten Gebäudes an der Olsbergerstrasse 14 (Parzelle 4138) - das bisher in die Kategorie 'geschützte Bauten' eingestuft war und gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung vom 13. Dezember 2005 neu in die Kategorie 'erhaltenswerte Bauten' abgestuft wurde - ist im Weiteren zu bedenken, dass die Abstufung in die Kategorie 'übrige Bauten' gemäss den Überlegungen der Eigentümer/innen den Abbruch des Gebäudes nach sich ziehen wird. Aus diesen Gründen ist für die Änderung der Schutzkategorie des Gebäudes an der Olsbergerstrasse 14 (Parzelle 4138) ein Beschluss der Gemeindeversammlung im ordentlichen Verfahren nach § 31 Absatz 1 RBG notwendig. 1.4 Uferschutzzone Nach Artikel 21 der Wasserbauverordnung (WBV) vom 2. November 1994 ist der Raumbedarf der Gewässer bei Richt- und Nutzungsplanungen sowie bei übrigen raumwirksamen Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ausserdem sorgen nach Artikel 21 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 die Kantone - soweit es die Verhältnisse erlauben - dafür, dass fehlende Ufervegetation angelegt wird oder zumindest die Voraussetzungen für deren Gedeihen geschaffen werden. Dabei ist unter Ufervegetation nicht nur das bachbegleitende Gehölz, sondern auch die landseits angrenzende standorttypische Vegetation zu verstehen. Uferwege stehen grundsätzlich im Widerspruch zu diesen gesetzlichen Vorgaben und den Schutzzielen des Uferschutzes. Innerhalb der Uferschutzzone dürfen deshalb ausschliesslich Wege gemäss Strassennetzplan erstellt und unterhalten werden, welche aus Platzgründen ausserhalb der Uferschutzzone nicht errichtet werden können. 1.5 Im Sinne des rechtlichen Gehörs hat das Amt für Raumplanung der Gemeinde Arisdorf Gelegenheit gegeben, zu den vorgesehenen Nichtgenehmigungen Stellung zu nehmen. Zwischen Vertretern der Gemeinde, des Planungsbüros und des Amtes für Raumplanung fand eine Aussprache statt. Mit Schreiben vom 9. Januar 2007 teilte der Gemeinderat mit, dass sich die Gemeinde mit der Nichtgenehmigung der Anträge auf geringfügige Änderung betreffend der Bauzonenabgrenzung im Gebiet "Hägler" und der Zurückstufung des Gebäudes Olsbergerstrasse 14 von der Schutzkategorie "erhaltenswerte Bauten" in "übrige Bauten" einverstanden erklärt.
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2. Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Ziffer 5 RBG Keine Bemerkungen. III. Unerledigte Einsprachen: 1. Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form Einspracheentscheide im Zusammenhang mit Gemeindeversammlungsbeschlüssen zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln. 2. Im Raumplanungs- und Baugesetz ist die regierungsrätliche Überprüfungsbefugnis bei unerledigten Einsprachen nicht speziell geregelt. Artikel 33 RPG verlangt hingegen bei Einsprachen, die sich gegen Nutzungspläne richten, die volle Überprüfung. Somit ist der Regierungsrat verpflichtet, bei unerledigten Einsprachen sowohl die Recht- als auch die Zweckmässigkeitskontrolle auszuüben. 3. Nicht eingetreten werden kann im Rahmen dieses Verfahrens auf allfällige Entschädigungsforderungen. Solche Begehren können, gestützt auf die §§ 78 und 79 RBG sowie in Verbindung mit § 97 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG), erst geltend gemacht werden, wenn ein materieller Nachteil tatsächlich vorliegt, d.h. frühestens nach Inkrafttreten der entsprechenden Bauvorschriften. Dabei ist insbesondere die in § 78 Ziffer 2 RBG festgelegte Verwirkungsfrist von 6 Monaten zu beachten. Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen dieses Verfahrens keine Parteientschädigung zugesprochen werden kann, sofern diesbezügliche Forderungen in Einsprachen geltend gemacht werden. 4. Nach bundesgerichtlicher Praxis hält eine Planungsmassnahme u.a. dann vor den Grundrechten stand, wenn sie auf einer klaren Rechtsgrundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und im Fall einer eigentumsbeschränkenden Wirkung gegen volle Entschädigung erfolgt. Auch dem Gebot der Rechtssicherheit ist Rechnung zu tragen. Wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden hat, gibt die Eigentumsgarantie keinen Anspruch darauf, dass Land dauernd in jener Zone verbleibt, in die es einmal eingewiesen worden ist. Eine nachträgliche Änderung oder Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten steht der verfassungsmässigen Gewährleistung des Eigentums nicht entgegen. Die Grundeigentümerin/ der Grundeigentümer hat keinen gesicherten Anspruch darauf, dass die für ihre/seine Parzelle einmal festgelegten baulichen Nutzungsmöglichkeiten unbeschränkt bestehen bleiben. 5. Zu allfälligen Begehren auf Änderung ist grundsätzlich festzuhalten, dass der Regierungsrat in diesem Genehmigungsverfahren keine positiven Vorschriften festlegen kann, d.h. irgendwelche Änderungen der Planungsbeschlüsse darf er nicht selbständig vornehmen. Der Regierungsrat ist lediglich befugt, den vom zuständigen Gemeindeorgan gefassten Beschlüssen die Genehmigung ganz oder teilweise zu verweigern, sofern sie der Rechtskontrolle oder der Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Ziffer 5 RBG nicht standhalten.
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Zur Begründung wird Folgendes angeführt: Trotz diverser Kontakte mit der Gemeindeverwaltung bezüglich der geltenden Zonenvorschriften für ein geplantes 3-Familienhaus auf der Parzelle seien die Einsprecher von der Gemeindeverwaltung nie auf eine geplante Zonenänderung aufmerksam gemacht worden. Zudem machen sie gültig, dass die Parzelle gleich behandelt werden müsse wie die Nachbarsparzellen und , auf welchen Gebäude mit hohen Fassaden und grossen Gebäudevolumen (gemäss Vorschriften Kernzone) stehen würden. Im Weiteren würde aufgrund der Zonenänderung das als erhaltenswert eingestufte Gebäude auf Parzelle ( ) als Einziges nicht mehr in der Kernzone stehen. Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung: Zu den Begehren auf Änderung der Bauzone ist festzuhalten, dass der Regierungsrat im Genehmigungsverfahren keine positiven Vorschriften festlegen kann. Er darf die Planungsbeschlüsse nicht selbständig ändern. Der Regierungsrat ist lediglich befugt, den vom zuständigen Gemeindeorgan gefassten Beschlüssen die Genehmigung ganz oder teilweise zu verweigern, sofern sie der Rechtskontrolle oder der Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Ziffer 5 RBG nicht standhalten. Sinn und Zweck einer Kernzone ist nicht nur der Schutz von Einzelobjekten im Sinne der klassischen Denkmalpflege. Im Vordergrund steht vielmehr auch die Erhaltung gewachsener Siedlungen und Baugruppen von kulturhistorischer, ästhetischer und landschaftlicher Bedeutung. Diese über Jahrhunderte entwickelten Siedlungsstrukturen sind ebenso unersetzliche Werke wie das einzelne Bauwerk. Im Rahmen der Gesamtrevision der Zonenplanung wurde der Perimeter der Kernzone auf Grundlage des ISOS neu beurteilt. Mit der angemessenen Anpassung dieses Perimeters, insbesondere auch der Entlassung von unüberbauten Bauzonen aus der Kernzone und ihrer Zuordnung in die Wohnzone, kommt die Gemeinde auch den Empfehlungen der Kantonalen Denkmalpflege nach. Der Regierungsrat erachtet die von der Gemeinde festgelegte Zonenausscheidung als zweckmässig. Gemäss ISOS ist das Gebäude an der , welches östlich des Unterdorfes eine Schlüsselstellung als "Eingangstor" einnimmt, nie Teil des Dorfkernes gewesen, stand aber in einer räumlichen Beziehung mit dem gewachsenen Dorfkern. Deshalb ist seine Einstufung als erhaltenswertes Gebäude (bisher Kategorie 'geschützte Bauten') auch ausserhalb der Kernzone sinnvoll. Aufgrund dieser Sachverhalte ist die Einsprache als unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Gestützt auf § 2 RBG vom 8. Januar 1998 beschliesst der Regierungsrat Folgendes: ://:
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Die Einsprachen 1 und 2 werden, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen.
2.
Gestützt auf § 2 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 wird der Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung Arisdorf vom 13. Dezember 2005 betreffend den Zonenplan Siedlung und das Zonenreglement Siedlung im Sinne der Erwägungen mit nachstehenden Ausnahmen, Änderung und Auflage genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. Ausnahmen: Von der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung zurückgewiesen werden (im Plan rot gestrichen):
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a) Antrag "Geringfügige Änderung" betreffend der vom Gemeinderat beschlossenen Bauzonenabgrenzung im Gebiet "Hägler" und b) Antrag "Geringfügige Änderung" betreffend der vom Gemeinderat beschlossenen Zurückstufung des Gebäudes Olsbergerstrasse 14 von der Schutzkategorie "erhaltenswerte Bauten" in "übrige Bauten". Änderung: Gestützt auf § 31 Abs. 5 RBG wird folgende, vom Gemeinderat beantragte geringfügige Änderung genehmigt: Zurückstufung des Gebäudes Haldenweg 6a von der Schutzkategorie "erhaltenswerte Bauten" in "übrige Bauten". Auflage: Der Gemeinderat wird angehalten, die von der Genehmigung ausgenommene Bauzonenabgrenzung im Gebiet "Hägler" und die Zurückstufung des Gebäudes Olsbergerstrasse 14 im Sinne der Erwägungen zu überarbeiten und innerhalb von zwei Jahren im ordentlichen Verfahren nach § 31 Absatz 1 RBG der Gemeindeversammlung zum Beschluss vorzulegen. 3.
Massgebend sind die mit den Inventarnummern 5/ZPS/2/0 (Zonenplan Siedlung) und 5/ZRS/2/0 (Zonenreglement Siedlung) versehenen Exemplare der Pläne und Reglemente.
4.
Mit dem vorliegenden Beschluss werden der Zonenplan 5/ZPS/1/0 und das Zonenreglement 5/ZRS/1/0 vom 16. April 1991 inkl. aller Mutationen aufgehoben.
5.
Die Ziffer 2 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht, ist kostenpflichtig.
Verteiler: -
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(alle eingeschrieben) Gemeinderat Arisdorf, 4422 Arisdorf Sutter Ingenieur- und Planungsbüro AG, Hooland 10, 4424 Arboldswil Landeskanzlei (Publikation) Amt für Raumplanung (6) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Der Landschreiber: W. Mundschin