66/ZPS/1/8_Quartierplan Chilchmatt

Plan d'utilisaziun · Thürnen · Abolì ils 27-11-2018

Document

Numer
1139
Gener
Plan d'utilisaziun
Sutgener
Plan da zonas
Vischnanca
Thürnen
Chantun
Basel-Landschaft
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
11-07-2006
En vigur dapi
11-07-2006
Abolì
27-11-2018

Karte

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Datotecas

RRB1139_20060711_Thürnen_OPGü_QP-Chilchmatt_GK28238.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 1139

vom 11. Juli 2006

Gemeinde Thürnen, Quartierplanvorschriften "Chilchmatt" A. Der Gemeinderat Thürnen hat am 9. Januar 2006 die Quartierplanvorschriften "Chilchmatt" beschlossen. Es handelt sich dabei um eine dreigeschossige Wohnüberbauung. B. Einsprachen sind keine eingereicht worden. C. Mit Schreiben vom 4. April und 20. Juni 2006 unterbreitet der Gemeinderat Thürnen den obgenannten Beschluss zur regierungsrätlichen Genehmigung. Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Materiell-rechtlich ist Folgendes zu bemerken: Sind die Immissionsgrenzwerte der Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 überschritten, so dürfen Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nach Artikel 31 LSV nur bewilligt werden, wenn diese Werte durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes oder durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm abschirmen, eingehalten werden können. In der Lärmbekämpfung ist es gängige Praxis, dass bei einer Quartierplanung wirksame Schallschutzmassnahmen gegen Aussenlärm getroffen werden. Sie sind üblicherweise in baulicher oder gestalterischer Art zu finden. Die in Ziffer 10.2 des Quartierplanreglementes als Beispiel aufgeführte mechanische Lüftung zu lärmempfindlichen Räumen gehört nicht dazu und kann im Sinne der Vorsorge bei Quartierplanungen grundsätzlich nicht zugelassen werden. Im Quartierplan Nr. 1 "Erschliessung und Freiräume" sind entlang der Hauptstrasse keine Besucherparkplätze ausgeschieden. In Ziffer 7.4 des Quartierplanreglementes wird jedoch fälschlicherweise darauf hingewiesen. Im Sinne einer redaktionellen Korrektur werden deshalb in Absprache mit dem Gemeinderat Thürnen der erste und der letzte Satz unter Ziffer 7.4 gestrichen. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. Gestützt auf § 2 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 beschliesst der Regierungsrat Folgendes: ://:

1.

Die vom Gemeinderat Thürnen am 9. Januar 2006 beschlossenen Quartierplanvorschriften "Chilchmatt" werden im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2.

Massgebend sind die mit den Inventarnummern 66/QP/1/0 und 66/ZPS/1/8 (Quartierplan "Chilchmatt") sowie 66/QR/1/0 (Quartierplanreglement "Chilchmatt") versehenen Exemplare des Planes und des Reglementes.

3.

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Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.

2

Verteiler: - Gemeinderat Thürnen, 4441 Thürnen - Raumplanung Holzemer, Stallenmattstrasse 8, 4104 Oberwil - Landeskanzlei (Publikation) - Bauinspektorat - Amt für Raumplanung (6) - Bau- und Umweltschutzdirektion (2) Der Landschreiber: W. Mundschin