BP 033 St. Alban-Vorstadt

Plan da construcziun · Basel

Document

Gener
Plan da construcziun
Vischnanca
Basel
Chantun
Basel-Stadt
Nivel
Vischnanca
Approvà da
GRB
Decidì
20-11-1947

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Text

Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne

730.150

33 Basel St. Alban-Vorstadt / St. Alban-Graben / Dufourstrasse GRB vom 20. November 1947 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission, beschliesst: 1. 2. 3. 4. Der Grosse Rat erlässt ferner aufgrund von § 8 des Hochbautengesetzes die folgenden speziellen Bauvorschriften: a) Die im Plan 5686 mit den Buchstaben a, b, c, d, e, f, g, h bezeichneten Flächen dürfen nur eingeschossig überbaut werden. b) Die Seitenwände des Hauptgebäudes auf Parzelle 1360 sind als Fassaden auszubilden. c) Die Traufhöhe eines Neubaues auf Parzelle 1219 darf diejenige des Nachbargebäudes Dufourstrasse 25 nicht übersteigen, und es ist die nördliche Giebelseite als Fassade auszubilden. 1) d) Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.

Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.

1)

Ziff. 4 lit. d in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).

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