Umbau Lagerhaus Erlenmatt

Surfatschas da cumpensaziun ecologica · Basel-Stadt · Abolì ils 26-04-2023

Document

Numer
BBG-Nr. 9032067
Gener
Surfatschas da cumpensaziun ecologica
Chantun
Basel-Stadt
Nivel
Chantun
Approvà da
FSB
Decidì
08-12-2011
En vigur dapi
08-12-2011
Abolì
26-04-2023

Karte

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Datotecas

2011-12-08_ENT_9032067.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt

Bau- und Gastgewerbeinspektorat

Rittergasse 4, CH-4001 Basel Telefon +41 61 267 92 00 Telefax +41 61 267 60 40 E-Mail [email protected] Internet www.bgi.bs.ch

Bau-Entscheid Nr. BBG 9'032'067 (4) vom 8. Dezember 2011 Adresse

Basel, Schwarzwaldallee 319 Basel, Signalstr. 101

Gesuchsteller

BLG Basler Lagerhaus- und Speditionsgesellschaft AG, Roger Weiss, Erlenstrasse 1, 4058 Basel

Grundeigentümer

Ganzen Text zeigen

Vivico Real Estate GmbH Betriebsstätte Basel - Stadt Erlenstrasse 72, Hedderichstrasse 55-57, D- 60594 Frankfurt am Main

Verantwortliche Fachperson

Wenger Partner AG, Cirillo Mentil, Schönmattstrasse 8, 4153 Reinach BL, Tel.: 061 716 96 00

Objekt

Umbau Lagerhaus, Verlegung der Anlieferung und des Aussenlagers auf die Westseite, unter Einbezug der angrenzenden Bereiche der Parzellen 7/3119 und 7/2149, mit Ausnahmeantrag

Eingabedatum

1.April 2010 20.Juli 2011 14. April 2010

Publikationsdatum

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Entscheid

Sekt 7 Sekt 7

Parz 2135 Parz 3143

Erste Eingabe Verlängerung Provisorium Einsprachefrist bis 14. Mai 2010

Das Baubegehren wird unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Bedingungen und Auflagen aufgrund des Entscheides der Amtsleiterin des Bauinspektorats vom 8. Dezember 2011, gestützt auf § 80 Abs. 2 sowie § 82 Abs. 1 Bau- und Planungsgesetz befristet bis zum 31. Juli 2023 ausnahmsweise bewilligt. Innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Bewilligungsdauer sind sämtliche Bauten und Anlagen vollständig zurückzubauen. Dieser Bauentscheid ersetzt den Bauentscheid BBG 9032067(2) vom 1. November 2010, dessen Bedingungen und Auflagen nicht mehr gelten.

Bau-Entscheid Nr. BBG 9'032'067 (4) vom 8. Dezember 2011

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Bau- und Gastgewerbeinspektorat

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Bau- und Gastgewerbeinspektorat, Bauinspektor Allgemeines / integrierte Bestandteile 1.

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GRUNDBUCHEINTRAG INFOLGE BEFRISTUNG Das Bauinspektorat wird die Befristung im Grundbuch anmerken lassen (§ 82 Abs.3 BPG in Verbindung mit § 68 Abs.1 lit. a BPV). Diese Anmerkung wird durch das Bauinspektorat nach der Entfernung des Provisoriums wieder gelöscht. EINTRAG DER DURCHFAHRTSRECHTE ALS DIENSTBARKEIT IM GRUNDBUCH Die vom Hochbau- und Planungsamt geforderten Durchfahrtsrechte sind im Grundbuch einzutragen. Von dieser Baubewilligung darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn dem Bauinspektorat die notarielle Bestätigung über die erfolgte unwiderrufliche Anmeldung dieser Dienstbarkeiten an das Grundbuch- und Vermessungsamt beigebracht wurden.

Allgemeines / Archäologie 7.

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NACHGEREICHTE PLÄNE UND UNTERLAGEN Grundlage dieses Bauentscheides bilden auch folgende nachgereichte Dokumente vom 6. Juli 2010 (grüner Datumsstempel des Bauinspektorats): - Lärmschutznachweis Sowie vom 20. Juli 2011 - Plan Erdgeschoss (Stand nach erfolgtem Bau Anschluss Nord) ABGEÄNDERTE PLÄNE UND UNTERLAGEN Grundlage dieses Bauentscheides bilden auch folgende abgeänderte Dokumente vom 26. Mai 2010 (grüner Datumsstempel des Bauinspektorats): - Brandschutzplan GÜLTIGKEIT DER PLÄNE Die bewilligten Pläne des Bauentscheids 9032967(2) vom 1. November 2011 behalten Ihre Gültigkeit auch für den vorliegenden Bauentscheid.

Allgemeines / Grundbuch

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EINVERSTÄNDNIS DES DEPARTEMENTSVORSTEHERS Das Einverständnis des Vorstehers des Bau- und Verkehrsdepartements vom 9. Juli 2010 gemäss § 9 der Parkplatzverordnung ist ein integrierter Bestandteil dieses Bauentscheids.

Allgemeines / Grundlagen

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ARCHÄOLOGISCHE BODENFORSCHUNG Gestützt auf §§ 6, 7, 8 und 9 des Gesetzes über den Denkmalschutz (DSG, SG 497.100) und §§ 7 und 17 der Verordnung zum Gesetz über den Denkmalschutz (VO zum DSG, SG 497.110) ergehen folgende Auflagen: a. Die projektierten Bodeneingriffe könnten archäologische, topographische oder geologische Erkenntnisse liefern und dienen daher der allgemeinen archäologischen Prospektion. b. Der genaue Beginn sämtlicher Bodeneingriffe (Baumeisteraushub, Abbrucharbeiten unterhalb des heutigen Gehniveaus, Leitungsgräben, inkl. Wiederaushub bestehender Trasses, Schächte, Aushub für Fundamente, etc.) ist der Archäologischen Bodenforschung schriftlich oder per Fax zu melden (Fax: +41 61 267 23 76). Die Meldung muss min. 24 h vor Beginn der Arbeiten eintreffen. c. Falls archäologische Funde oder Befunde, d.h. Mauerreste, Mörtel- od. Lehmböden,

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Holz, Brandschichten, Scherben, Knochen, Metallobjekte, etc. zum Vorschein kommen, ist die Archäologische Bodenforschung umgehend zu benachrichtigen (Tel.: +41 61 267 23 55). Die Bauarbeiten im betreffenden Bereich sind einzustellen bis zur Freigabe durch die Archäologische Bodenforschung. d. Unternehmer, Bauführer und Poliere sind auf ihre Meldepflicht aufmerksam zu machen (§ 17 VO zum DSG). e. Der Eigentümer hat die notwendigen Untersuchungen in vertretbarem Rahmen zu dulden (§ 8 DSG). f. Die Kosten für die archäologischen Untersuchungen gehen zu Lasten des Kantons Basel-Stadt. g. Um allfällige Bauverzögerungen zu vermeiden und um Ihnen Unannehmlichkeiten zu ersparen, ist der Archäologischen Bodenforschung der Beginn der Aushubarbeiten rechtzeitig zu melden. <m4>

Allgemeines / Verschiedenes

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ENTFERNUNG DES PROVISORIUMS Innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Bewilligungsdauer sind sämtliche Bauten und Anlagen nach den Weisungen resp. Auflagen der zuständigen Fachstellen vollständig zurückzubauen. Die Auflagen für den Rückbau sind mittels eines Baubegehrens einzuholen, welches rechtzeitig vor Beginn der Rückbauarbeiten einzureichen ist. SCHUTZ DER NACHBARN (HINWEIS AUF ZIVILES RECHT) Die Bestimmungen von § 61 Bau- und Planungsgesetzes (Schutz der Nachbargrundstücke) sind einzuhalten; auf die Umweltschutzgesetzgebung und die Art.684 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches wird ausdrücklich hingewiesen (Schutz der Nachbarn).

Umweltschutz / Luftreinhaltung während der Bauphase

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10. LUFTREINHALTUNG AUF DER BAUSTELLE (A-BAUSTELLE) Folgende dieselbetriebenen Maschinen und Geräte für den Einsatz auf Baustellen müssen gestützt auf Artikel 19a der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) sowie § 6, Absatz 4 der kantonalen Massnahmenverordnung mit einem Partikelfiltersystem ausgerüstet sein: - Sämtliche Maschinen mit einer Leistung ab 55 kW - Maschinen ab Baujahr 2009 mit einer Leistung ab 37 kW - Maschinen mit Baujahr 2000 bis 2008 mit einer Leistung ab 37 kW: ab 01. Mai 2010 - Maschinen mit Baujahr vor 2000 mit einer Leistung ab 37 kW: ab 01. Mai 2015 - Maschinen mit Baujahr ab 2010 mit einer Leistung ab 18 kW Alle Basisanforderungen gemäss der Baurichtlinie Luft (BauRLL) des Bundesamtes für Umwelt vom 1. September 2002 gestützt auf Anhang 2, Ziffer 88 der LRV sind umzusetzen. Insbesondere sind die Bauarbeiten so auszuführen, dass in der Umgebung der Baustelle keine übermässigen Immissionen - namentlich durch Staub, Abgase oder Geruch - auftreten. Durchführung / Vollstreckung

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11. ABWEICHUNG VON DEN BEWILLIGTEN PLÄNEN Soll während der Bauausführung wesentlich von den bewilligten Plänen abgewichen werden, ist vorher eine Bewilligung des Bauinspektorats einzuholen. Vorbehalten bleiben weitere Auflagen durch die Prüfung allfälliger abgeänderter Pläne (§ 56 Abs. 2 BPV). 12. ANZEIGEPFLICHT Für Bauten und Anlagen besteht eine Anzeigepflicht an das Bauinspektorat. Die verantwortliche Fachperson oder die Bauherrschaft hat den Beginn der Ausführung Bau-Entscheid Nr. BBG 9'032'067 (4) vom 8. Dezember 2011

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sowie die Fertigstellung der Bauten und Anlagen mit den entsprechenden amtlichen Formularen anzuzeigen (§ 58 Abs.3 BPV). <m4> <m5>

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Durchführung / Weiteres

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13. MELDUNG AN DIE GEBÄUDEVERSICHERUNG Die Eigentümerschaft ist verpflichtet, Neubauten sowie jeden wertvermehrenden Ausbau der Liegenschaft der Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Stadt zur Versicherung zu melden (§ 4 Abs. 2 Gebäudeversicherungsgesetz, SG 695.100 und §§ 5 und 8 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, SG 695.110). Durchführung / Grundbuch- und Vermessungsamt

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14. ANGABEN DES GRUNDBUCH- UND VERMESSUNGSAMTS Die verantwortliche Fachperson hat das Grundbuch- und Vermessungsamt des Kantons Basel-Stadt (nach dem Erstellen des Schnurgerüstes, sofern notwendig) zu beauftragen, die folgenden Angaben auf der Baustelle zu vermerken: - Baurechtsgrenzen Mit dem Rohbau darf erst begonnen werden, wenn das Grundbuch- und Vermessungsamt diese Angaben auf der Baustelle vermerkt hat (§ 58 Abs. 2 BPV).

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Tiefbauamt, Planung - Strassen

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15. Der Bauherr haftet in jedem Fall für sämtliche Schäden, die an Trottoirs, Fahrbahnen und sonstigen Einrichtungen im Bereich der Allmend bei der Durchführung dieses Bauvorhabens entstehen. Vor Beginn der ersten Arbeiten für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist daher mit dem zuständigen Strassenmeister Kreis 2, Herr Michael Schweizer, Telefon 061 267 44 30, der bestehende Zustand von Strasse und Trottoir im Arbeitsbereich aufzunehmen und schriftlich festzuhalten. 16. Sollten neue Trottoir-Ueberfahrten geplant oder aufgehoben werden, sind diese nach den Weisungen des Tiefbauamtes, Strassenmeister Kreis 2, Herr Michael Schweizer, Telefon 061 267 44 30, zu Lasten der Bauherrschaft zu erstellen. 17. Das geplante kantonale Erschliessungsprojekt Erlenmatt Erschliessung Ost liegt mit seinen Strassen- und Werkleitungsobjekten der Gesuchsstellerin vor. Es ist zwingend sicherzustellen, dass das Projekt wie geplant realisiert werden kann und keinerlei Einschränkungen durch die geplanten Umbaumassnahmen BLG erfährt. Allfällige, z. B. höhenmässige Anpassungen (Stützmauern, Leitungsverlegungen etc.) gehen zu Lasten der Gesuchsstellerin. 18. Schachtbauwerke und sonstige für den Umbau erforderliche Objekte sind, wo immer möglich, auf der Baurechtsparzelle und ausserhalb von Allmendflächen anzuordnen (vgl. z. B. Schachtbauwerk Trottoir Signalstrasse im Ausfahrtsbereich BLG-Areal). Bei Nichtbeachtung gehen allfällige Folgekosten z. B. durch Anpassungen zu Lasten der Gesuchsstellerin. 19. Auf der Ostseite der Lagerhalle dürfen keine Nutzungen stattfinden, welche durch Zufahrten / Anlieferungen den Verkehrsablauf in der Signalstrasse tangieren oder Trottoirflächen beanspruchen. Allenfalls sind vorgesehene Parkplatzflächen in Anlieferungszonen umzuwandeln. 20. Die Realisierung der Parkplatzflächen östlich der Lagerhalle (an öffentliches Trottoir angrenzende Fläche) hat in Koordination mit den Arbeiten des öffentlichen Erschliessungsprojektes zu erfolgen. Bezüglich Materialisierung muss ein Belag zur

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Anwendung kommen, der eine Versickerung des anfallenden Oberflächenwassers ermöglicht (z. B. Sickersteine). Alternativ kann eine Wasserableitung auf die Allmendflächen z. B. auch mittels Längsrinne verhindert werden. Die Materialisierung der privaten Parkplatzflächen soll nach Möglichkeit eine optische Unterscheidung der privaten von den öffentlichen Flächen, welche in Schwarzbelag ausgeführt werden, gewährleisten. 21. Die Ausfahrt aus dem BLG-Areal in die Signalstrasse für motorisierten Verkehr ist aus verkehrstechnischen Überlegungen nur in Fahrtrichtung Nord gestattet. Es ist mit geeigneten Mitteln (z. B. Markierung und Signalisation) sicherzustellen, dass keine Fahrzeuge die Signalstrasse in Richtung Süden befahren. 22. Ein Teil der Umbaumassnahmen BLG muss realisiert sein, bevor mit dem Bau der kantonalen Erschliessung begonnen werden kann. Nach Rücksprache mit der Gesuchsstellerin geht das TBA BS derzeit von einem Baubeginn des Erschliessungsprojektes im Januar 2011 aus. Sollte sich an diesem Termin etwas ändern ist das Tiefbauamt umgehend zu benachrichtigen.

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Tiefbauamt Abteilung Nationalstrassen

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23. Stellungnahme ASTRA Zoffingen: Siehe beiliegender Brief vom 15. Juli 2010

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Tiefbauamt, Allmendverwaltung

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24. Benötigt der Bauherr oder ein durch ihn beauftragter Unternehmer die Allmend für Bauinstallationen oder zum Lagern von Baumaterialien etc., so hat er die erforderliche Allmendbewilligung vor Inanspruchnahme der Allmend bei der Allmendverwaltung (Frau C. Kunz Sälinger Tel. 061 267 93 51) einzuholen. 25. Im Falle einer Baugrubenumschliessung mittels Anker oder Böschung auf Allmend ist dem Tiefbauamt /Allmendverwaltung frühzeitig ein separates Gesuch mit folgenden Unterlagen im Doppel einzureichen: Gültige Situation, Ausschnitt aus dem Leitungskatasterplan 1:200 (Die Einrichtung rot eintragen und vermasst), Grundriss- und Schnittplan Mit den die Allmend tangierenden Bauarbeiten darf erst nach dem Vorliegen einer gültigen Bewilligung, durch die Allmendverwaltung, begonnen werden. 26. Unterhalb der Höhe der gültigen Strassenlinie dürfen Lichtschächte bis 40cm und Fundamentabsätze unterhalb des ersten Untergeschosses bis 10cm vorragen. Für Vorbauten, welche dieses Mass überschreiten, sowie sämtliche Warenliftschächte und ähnliche Einrichtungen muss ein begründetes Gesuch für die Nutzung von Allmend an das Bau- und Verkehrsdepartement, Tiefbauamt (Allmendverwaltung), eingereicht werden. Diesem Gesuch sind folgende Unterlagen im Doppel beizulegen: - Gültige Situation, - Ausschnitt aus dem Leitungskatasterplan (1:200), - Grundriss- und Schnittplan. Mit den die Allmend tangierenden Bauarbeiten darf erst nach dem Vorliegen einer gültigen Bewilligung, durch die Allmendverwaltung, begonnen werden.

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Tiefbauamt, Planung - Entwässerung und Gewässer

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27. Für die Erstellung und Beseitigung der Kanalisationsanschlussleitungen gelten die Auflagen gemäss Beilage. 28. Für die Ausführung der sanitären Abwasserinstallation sind das bewilligte Leitungsschema sowie die Schweizer Norm SN 592000-2002 massgebend. 29. Zur Montage zugelassen sind nur Entwässerungsgegenstände und Materialien, für die gültige Zulassungsempfehlungen der Arbeitsgemeinschaft Liegenschaftsentwässerung SUISSETEC-VSA (Schweizerischer-Liechtensteinischer Gebäudetechnikverband und Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute) vorliegen. 30. Vom privaten Grundstück darf kein Oberflächenwasser auf die Allmend abfliessen. 31. Die Bewilligung wird nur unter ausdrücklicher Ablehnung jeglicher Haftung seitens des Staates für Rückstaufolgen erteilt. Die Bodenwassersammler mit Rückstauverschluss sind periodisch auf ihre Funktionstüchtigkeit zu prüfen und zu unterhalten. 32. Sämtliche Grundleitungen sind vor dem Einbetonieren nach SIA-Norm 190/2000 auf Dichtheit zu prüfen. Das Prüfungsprotokoll ist dem technischen Experten der Haus- und Grundstücksentwässerung jeweils vor Ort abzugeben. 33. Vor der Schlusskontrolle ist die Grundstückentwässerungsanlage zu reinigen. 34. Ablagerungen (Beton, Kiessand etc.) von der Baustelle in der öffentlichen Kanalisation oder Strassenwassersammlern werden auf Kosten des Verursachers entfernt. 35. Die bewilligten Kanalisationspläne sind dem technischen Experten der Haus- und Grundstücksentwässerung während der gesamten Bauzeit auf der Baustelle zur Verfügung zu halten. Die Bereitschaft zur Abnahme ist dem Tiefbauamt, Haus- und Grundstücksentwässerung spätestens einen Tag vorher anzuzeigen; ebenso ist die Vollendung der Anlage zu melden. 36. Sollten sich bei der Ausführung Abweichungen vom bewilligten Projekt ergeben, ist das Tiefbauamt, Haus- und Grundstücksentwässerung hierüber umgehend zu orientieren. Ausserdem sind ihm nach Beendigung der Arbeiten und vor der Schlusskontrolle revidierte Kanalisationspläne (Grundriss, Schnitt und Sanitärschema) in zweifacher Ausführung coloriert einzureichen. Die Pläne sind von der verantwortlichen Fachperson zu unterzeichnen. 37. Die Deklaration der befestigten Flächen zur Erhebung der Niederschlagsableitungsgebühr ist ein integrierter Bestandteil dieser Bewilligung. Das vollständig ausgefüllte Formular inkl. Situationsplan mit entsprechend farblich gekennzeichneten Flächen, ist mindestens 4 Wochen vor der Schlusskontrolle dem Tiefbauamt, Haus- und Grundstücksentwässerung einzureichen. 38. Mit den Arbeiten im Innern der Liegenschaft darf erst begonnen werden, wenn die Anschlussleitung an die öffentliche Kanalisation erstellt ist.

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Städtebau und Architektur, Planungsamt

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39. Die Ziegler (ehemals: BLG) beantragt eine Ausnahmebewilligung nach § 80 des Bauund Planungsgesetzes, damit ihr Betrieb bis zum Ablauf des Baurechtvertrages im Jahre 2023 gesichert werden kann. Durch die Verlegung der Baurechtsparzelle für die Realisierung der Signalstrasse werden zusätzliche Flächen innerhalb der Grünzone belastet, wobei in Zusammenarbeit mit der kantonalen Naturschutzfachstelle entsprechende Kompensationsflächen festgelegt wurden. Bau-Entscheid Nr. BBG 9'032'067 (4) vom 8. Dezember 2011

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40. Der Kanton Basel-Stadt hat in Übereinstimmung mit den Interessen der CA Immo (ehemals: Vivico Real Estate GmbH) die Absicht, den östlichen Teil des Erlenmatt-Areals zu einem wesentlichen Teil von Norden her zu erschliessen. Zu diesem Zweck soll von der Schwarzwaldallee her eine neue Strassenverbindung zum Erlenmatt-Areal gebaut werden, die unter der Bezeichnung Signalstrasse östlich der im Bebauungsplan als Baufelder J, I, H und A bezeichneten Gebiete nach Süden verlaufen soll. Für den Bau dieser Strassenverbindung müssen insbesondere im nördlichen Bereich gewisse Flächen der Baurechtsparzelle Nr. 2135 (Baurechtnehmerin: Ziegler AG [ehemals: Basler Lagerhaus- und Speditionsgesellschaft AG, BLG]) in Anspruch genommen werden. Der Kanton Basel-Stadt und die CA Immo (ehemals: Vivico Real Estate GmbH) haben jedoch ein Interesse, dass diese Verbindungsstrasse unverzüglich und nicht erst nach Ablauf der Baurechtsverhältnisse im Jahre 2023, gebaut werden kann. Der Vertrag über die Verlegung der Baurechtsparzelle wurde am 3. März 2010 von der CA Immo (ehemals: Vivico) und der Ziegler AG (ehemals: BLG) unterzeichnet. 41. Das Gebäude der Zielger AG (ehemals: BLG) ist gemäss § 77 BPG in seinem Bestand geschützt. Zudem belegt die heutige Baurechtsparzelle der Ziegler AG (ehemals: BLG) bereits Flächen in der Grünzone, welche künftig als Naturschutzzone bezeichnet sind. Der ganze nördliche Bereich des Erlenmattparks, welcher künftig als Naturschutzzone innerhalb der Grünzone bezeichnet ist, existiert in dieser Form noch nicht. Erst mit dem Rückbau der Ziegler AG (ehemals: BLG) und den diversen temporären Einrichtungen (Wagenmeisterei, Dirt Jump-Anlage, etc.) kann die Stadtgärtnerei eine den Vorgaben der Naturschutzzone entsprechende Anlage realisieren. Bis zu diesem Zeitpunkt sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle angemessene Kompensationen und Pflegemassnahmen definiert worden. Die heutige Baurechtsparzelle Nr. 2135 hat eine Fläche von 8674 m2. Gemäss rechtsgültigem Zonenplan sind davon 2172 m2 der Zone 5a, 2729 m2 der Grünzone und 3773 m2 der Allmend zugewiesen. Die neue Baurechtsparzelle wird eine Fläche von 9473 m2 aufweisen, wovon insgesamt 3811 m2 in der Grünzone liegen. Damit werden künftig bis zum Ablauf des Baurechtvertrages der Ziegler AG (ehemals: BLG) im Jahre 2023, 1082 m2 zusätzliche Grünzone temporär belastet. Mit der Verlegung der Baurechtsparzelle Nr. 2135 werden nebst dem Erhalt der Substratsicherung, versiegelte Flächen (E1 und E2) innerhalb der Grünzone als Trockenruderalvegetation neu angelegt, Fein- und Grobschotterfluren (im Bereich der Dirt Jump-Anlage, E3) umgestaltet sowie ruderale Vegetationsmosaike gesichert und aufgewertet (E4). Innerhalb der Grünzone können demnach bereits 1396 m2 versiegelte Flächen (E1 und E2) zonenkonform umgestaltet werden. Zudem werden 999 m2 ausserhalb der Grünzone (Teile E3) in Form von Fein- und Grobschotterfluren als zusätzliche Kompensationsmassnahmen realisiert. Sofern die Ziegler AG (ehemals: BLG) ihren Baurechtsvertrag bis 2023 ausschöpft, kann das Baufeld J nicht realisiert werden und damit verzögert sich die definitive Gestaltung der nördlichen Parkanlage als Naturschutzzone. Massgebend für diese Gestaltung ist auch die Fussgänger- und Veloanbindung an und über die Wiese und in die Lange Erlen. Im Rahmen der Testplanung Vision Unterlauf der Wiese sind diesbezüglich verschiedene Aussagen festgehalten worden. 42. Massgebend für den Zustand nach Fertigstellung Anschluss Nord (Erschliessung Ost; Signalstrasse) ist der Plan Nr. 515 (C) Erdgeschoss im Mst. 1:200. Dazu ist nachfolgende Auflage weiterhin zu beachten: Der Durchgang zwischen Goldbachweg und Signalstrasse für den öffentlichen Individualverkehr und insbesondere für den Langsamverkehr (Fussgänger und Velo) über die Baurechtsparzelle der Ziegler AG ist gesperrt (Sicherheit, Vandalismus, etc.). Im Hinblick auf die unterschiedlichen Realisierungszeitpunkte der einzelnen Baufelder kann Bau-Entscheid Nr. BBG 9'032'067 (4) vom 8. Dezember 2011

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in Ausnahmesituationen (z.B. Baustellenverkehr für Aushub) die Durchfahrt zwischen Signalstrasse und Goldbachweg tagsüber nach Absprache mit der Ziegler AG sichergestellt werden. Grundsätzlich sind entsprechend Massnahmen zu ergreifen, damit ein geordneter Geschäftsgang bei Ziegler möglich gemacht wird. Hierfür wird das im vorliegenden Plan Nr. 515 (C) noch als provisorisch, bezeichnete Tor (im Bereich Goldbachweg) definitiv ausgeführt. 43. Der Verbleib der Ziegler AG (ehemals: BLG) auf der Erlenmatt wird als Zwischenlösung betrachtet und kann nach § 80 Abs. 2 BPG als Provisorium bis zum 31. Juli 2023 bewilligt werden. Nach Ablauf des Baurechtsvertrages (31. Juli 2023) ist die Liegenschaft Schwarzwaldallee 319 innert Jahresfrist zurückzubauen. Der Ausnahmeantrag steht zudem auch nicht im Widerspruch zur Ziff. 2.8 des Bebauungsplanes Nr. 172 vom 9. Juni 2004, welcher bei der Projektierung der Oberflächengestaltung in den Bereichen K und L (Grünzonen) dem Naturschutz bis zu einer Fläche von 3.5 ha Vorrang einräumt und eine entsprechende Schutzverordnung erlassen soll. Lediglich der Zeitpunkt dieser Umsetzung verschiebt sich für den nördlichen Parkbereich um einige Jahre. Demgemäss kann nach Ziff. 2.9 vom vorliegenden Bebauungsplan abgewichen werden, da die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird, sondern lediglich die Umsetzung zeitlich verzögert wird. Auch im Hinblick auf das Raumplanungsgesetz, kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, da sowohl keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, als auch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen. Massgebend ist, dass nach Ablauf des Baurechtvertrages der Ziegler AG (ehemals: BLG) im Jahre 2023 sämtliche städtebaulichen und raumplanerischen Vorgaben des Bebauungsplanes Nr. 172 vom 9. Juni 2004 umgesetzt werden.

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Stadtgärtnerei

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44. Die neu vorgesehene Baurechtsparzelle tangiert an der Südwestecke den Erlenmattpark und den projektierten Goldbachweg (Fuss- und Veloverbindung). Hier ist die Wegbeziehung während der ganzen Nutzungsdauer zu gewährleisten.

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Naturschutz

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45. Abstellplätze für PW sowie die Innenfläche der Kehrschlaufe sind auf bewachsbarem Substrat anzulegen (Spontanvegetation). 46. Für den gesamten Bauvorgang ist eine ökologische Baubegleitung zu bestellen. Diese hat mit der Kantonalen Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz (Dr. Michael Zemp, Tel. 061 267 67 29; e-mail: [email protected]) den Kontakt zu halten und ihr wichtige Fragen zum Entscheid vorzulegen. 47. Das Baugelände ist gegenüber den Ersatz- und Aufwertungsflächen eindeutig und wirkungsvoll abzuzäunen. Jegliches Benutzen der betreffenden Flächen als Installationsund Lagerplätze ist untersagt. 48. Die sachgerechte Pflege sämtlicher Ersatz-, Ausgleichs- und Aufwertungsflächen gemäss Plan 331/201 ist ungeachtet ihrer langfristigen Nutzung durch die Bauherrschaft oder den Grundeigentümer während der ganzen Nutzungsdauer der Anlage sicherzustellen. 49. Für sämtliche Ersatz-, Ausgleichs- und Aufwertungsflächen gemäss Plan 331/201 sind Pflegepläne zu erstellen und der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz VOR Bauvollendung zur Genehmigung zu unterbreiten.

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Amt für Umwelt und Energie, Energie Gebäudehülle

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50. Die neuen Bauteile sowie die Bauteile mit neuen Isolationen sind - wie vorgesehen gemäss den §§ 7 bis 10 der Verordnung zum Energiegesetz vom 09.02.2010 auszuführen. Die neuen Fenster müssen den Uw-Wert von max. 1.0 W/m2K einhalten (3-fach IV). Die Qualitäten der ausgeführten Bauteile (Lamda-Werte und Dämmdicken, Fenster-Uw-Werte) sind an der Abnahme zu belegen. Wärmepumpen

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51. Elektrische Wärmepumpen für die Raumheizung müssen eine Jahresarbeitsziffer von mindestens 2.6 aufweisen (§ 16 Verordnung zum Energiegesetz vom 09.02.2010).

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Amt für Umwelt und Energie, Industrie- und Gewerbeabwasser

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52. GESETZLICHE GRUNDLAGEN Eidg. Gewässerschutzgesetz (GSchG) Eidg. Gewässerschutzverordnung (GSchV) 53. BAUPHASE Der Bewilligungsinhaber hat durch bauliche und/oder betriebliche Massnahmen (z.B. abflusslose Grube, Abdeckkissen für Doleneinläufe etc.) zu gewährleisten, dass weder bei Normalbetrieb noch im Havarie- oder Brandfall Abwässer in die öffentliche Kanalisation gelangen können, welche den Anforderungen der GSchV nicht entsprechen (GSchV Art. 16 und Anhang 3.2). 54. Der Bewilligungsinhaber hat durch bauliche Massnahmen oder technische Einrichtungen sicherzustellen, dass aus dem Havarietank repräsentative Abwasserproben entnommen werden können (GSchV Art. 13). 55. Die Lagerflächen für wassergefährdende Stoffe und Sonderabfälle sind durch bauliche Massnahmen (Auffangwanne, abflussloser Raum etc.) so auszubilden, dass auslaufende Flüssigkeiten zurückgehalten werden (GSchG Art. 22 Abs. 1 und 2). Nach geltender Praxis muss das Rückhaltevolumen im Minimum dem Inhalt des grössten Lagergebindes entsprechen. 56. Im Bereich des gebäudeinternen Umschlages von wassergefährdenden Stoffen und Sonderabfällen dürfen keine Bodenabläufe, Einlaufschächte etc. vorhanden sein (GSchG Art. 22 Abs. 1 und 2). 57. Bis spätestens zur Bauabnahme ist dem Amt für Umwelt und Energie, Fachstelle Industrie- und Gewerbeabwasser ein Konzept für den Betrieb des Havarietanks (inkl. Abwasserüberwachung, Entleerung, Havariemeldung etc.) vorzulegen. 58. BETRIEBSPHASE Es gelten die Auflagen der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung, Nr. IGK 10004356-1 vom 7. Mai 2010 des Amts für Umwelt und Energie, welche spätestens an der Bauabnahme dem Betriebsinhaber ausgehändigt wird.

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Amt für Umwelt und Energie, Grundwasser Versickerung / Allgemein

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59. Die Bewilligung zur Versickerung von Niederschlagswasser ins Grundwasser bezieht sich auf folgende Angaben - Fläche in [m2]: Container- und Autoabstellflächen 1840m2 - Belag der angeschlossenen Flächen: Beton - Versickerungsart: Oberflächlih über die Schulter (1154m2) und durchlässige Beläge (686 m2) - Gewässerschutzbereich: üB - Registernummer: 770/10 60. Die Bewilligung wird unter Vorbehalt allfälliger Rechte Dritter erteilt 61. Veränderungen der bewilligten Anlage, Art der angeschlossenen Flächen und der Versickerungsmenge, sowie eine allfällige Übertragung an Dritte unterliegen der Bewilligungspflicht. 62. Folgende Normen und Richtlinien sind für die Ausführung der Versickerungsanlage massgebend: - Richtlinie zur Regenwasserentsorgung im Kanton Basel-Stadt - VSA Richtlinien ´Regenwasserentsorgung´ - Schweizer Norm SN 592000 Ausgabe 2002 63. Die Dimensionierung der Versickerungsanlage ist gemäss den Angaben des Geologen resp. verantwortlichen Fachmannes auszuführen. Versickerung / Bauausführung

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64. Die Versickerungsanlagen dürfen nur erstellt werden, wenn dem AUE vor Ausführung dargelegt werden kann, dass keine Bodenverunreinigungen vorhanden sind (GSchV. Art 3 Abs. 2). 65. Im Bereich der Sickerpackung darf kein Recyclingmaterial oder Sickerbeton verwendet werden.

Amt für Umwelt und Energie, Altlasten Altlasten

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66. GESETZLICHE GRUNDLAGEN Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7.10.1983, inkl. Änderung vom 16. Dezember 2005 (Art. 32), in Kraft ab 1. November 2006. Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991, inkl. Änderung vom 20. Juni 1997. Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) vom 26. August 1998. 67. Nördlich des Lagerhauses befindet sich ein ehemaliger Petrolkeller, der im Rahmen der bisherigen Altlastenabklärungen noch nicht untersucht wurde, da die geplante Sondierung damals nicht durchführbar war. Der Petrolkeller liegt möglicherweise in Bau-Entscheid Nr. BBG 9'032'067 (4) vom 8. Dezember 2011

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einem Bereich der jetzt entsiegelt und neu als Trockenruderalvegetationsfläche angelegt wird. Vor der flächigen Entfernung der Bodenplatte muss die Belastungssituation des Untergrundes im Bereich des ehemaligen Petrolkellers technisch untersucht werden. Das Vorgehen ist mit dem Amt für Umwelt und Energie vor Beginn der Rückbauarbeiten abzusprechen (Herr Stephan Adam, Tel-direkt: 061 / 639 22 61). (AltlV Art. 7 Abs. 3 und 4) Bei allen neu entsiegelten Flächen ist das Amt für Umwelt und Energie zwecks Begutachtung des anstehenden Untergrundes aufzubieten. Diese Begutachtung hat VOR der Herrichtung der Ersatzflächen für den Naturschutz zu erfolgen. (USG Art. 32c Abs. 2 und Art. 46 Abs. 1) Die direkte flächenhafte Versickerung von Niederschlagswasser ist zulässig, wenn die Schadstoffgehalte im Untergrund die Richtwerte T für tolerierbaren Aushub der BUWAL-Aushubrichtlinie einhalten. Wird der T-Wert überschritten, entscheidet das AUE im Einzellfall. (GSchG, Art 6). Allfällige Ausnahmen von den hier formulierten Auflagen müssen mit dem Amt für Umwelt und Energie vereinbart werden. (AltlV Art. 23)

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Amt für Umwelt und Energie, Lärmschutz

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Technische Anlagen

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72. Die Gesamtheit der technischen Anlagen der Gesuchstellerin sind so auszuführen, dass bezüglich der Nachbarliegenschaften bzw. gegenüber den lärmempfindlichen Nutzungen, die gemäss Bebauungsplan 172 gem. GRB vom 9.6.2004 im Gebiet der Erlenmatt erstellt werden können, die Immissionsgrenzwerte der Lärmempfindlichkeitsstufe III eingehalten werden können (Art. 8 LSV). 73. Der Lärmschutznachweis der Firma Ehrsam & Partner vom 2. Juli 2010 wird verbindlich zur Kenntnis genommen. Insbesondere dürfen die dem Gutachten zugundeliegenden Betriebszeiten und -daten nicht überschritten bzw. verändert werden (Art. 46 USG). Schluss- und Abnahmekontrollen

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74. Auf Verlangen des Amtes für Umwelt und Energie sind vor Inbetriebnahme der Anlage schalltechnische Prüfungen vorzunehmen (Art. 12 LSV). Baulärm

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75. Die Lärmemissionen von Bauarbeiten sind vorsorglich soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (§ 9 Abs. 1 LSV-BS). Bauarbeiten sind auf die Zeit zwischen 07:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 19:00 Uhr beschränkt (§ 11 LSV BS). Bauarbeiten ausserhalb dieser Zeiten, lärmintensive Bauarbeiten sowie Bauarbeiten an Sonn- und Feiertagen sind ohne Ausnahmebewilligung des Amtes für Umwelt und Energie, Abteilung Lärmschutz nicht gestattet (§§ 11, 12 und 13 LSV BS). 76. Die direkt betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner sind mindestens 10 Tage vor Beginn der Bauarbeiten schriftlich über Zweck und Dauer des Bauvorhabens zu orientieren (§ 10 LSV BS).

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Amt für Umwelt und Energie, Abfall Abfall

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77. GESETZLICHE GRUNDLAGEN Eidg. Umweltschutzgesetz (USG) vom 7.10.1983 Technische Verordnung über Abfälle (TVA) vom 10.12.1990 78. ABBRUCH Bei Bau- oder Abbrucharbeiten dürfen Sonderabfälle nicht mit den übrigen Abfällen vermischt werden, und die übrigen Abfälle sind auf der Baustelle wie folgt zu trennen (TVA Art. 9): a) unverschmutztes Aushub- und Abraummaterial, b) Abfälle, die ohne weitere Behandlung auf Inertstoffdeponien abgelagert werden dürfen, c) brennbare Abfälle, d) andere Abfälle, wie z.B. verwertbare Materialien (Metalle, Kabel etc.). 79. Altbeläge sind gemäss Bericht I.M.P vom 26.02.2010 Seite 4 dem Recycling zuzuführen.

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Kontrollstelle für Chemie- und Biosicherheit

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80. Die Feuerwehr-Einsatzplanung muss aktualisiert werden. Der KCB ist eine neue Einsatzplanung einzureichen. Der Betreiber hat zudem mit der Berufsfeuerwehr Basel-Stadt (Hr. M. Wälchli, Tel. 061 268 14 14) abzustimmen, ob sie ein Exemplar benötigt. Termin. 30. November 2011 (StFV Art. 3 Anh. 2.1 Bst. o). 81. Die KCB nimmt verbindlich zur Kenntnis, dass auf den Pritschen und in Containern im Freien kein Gefahrgut gelagert wird (StFV Art. 3 Anh. 2.1 Bst. e).

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Amt für Wirtschaft und Arbeit

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82. Flucht- und Verkehrswege Notausgänge und Fluchtwege müssen stets ungehindert begehbar sein. Ist ein Abschliessen der Ausgangstüren erforderlich, so muss die Notentriegelung ohne Schlüssel (z.B. Notausgangsverschlüsse, von innen mit einem Drücker zu öffnendes Schloss, Innendrehknopf) möglich sein. Notausgänge und Fluchtwege sind gut sichtbar zu bezeichnen (z.B. mit grün/weissen nachleuchtenden Symbolen oder Notleuchten). Für die Kennzeichnung von Fluchtwegen wird auf das Suva-Merkblatt 44007 verwiesen (www.suva.ch/waswo). Verkehrs- und Fluchtwege in den Lagerbereichen sind zu definieren und ständig freizuhalten. Im Lager zwischen Achse 9 - 11 ist aufgrund der Überschreitung der Fluchtweglänge ein zweiter Fluchtweg auszuweisen. Dieser ist ständig begehbar zu gestalten und entsprechend zu kennzeichnen. Die Verkehrswege für Fahrzeuge sind am Boden deutlich und dauerhaft zu markieren. Bei Einmündungen von Fluchtwegen auf befahrene Verkehrswege sind Schikanen oder deutliche Markierungen (z.B. Fussgängerstreifen) anzubringen. Es wird auf das Bau-Entscheid Nr. BBG 9'032'067 (4) vom 8. Dezember 2011

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Suva-Merkblatt 44036 verwiesen (www.suva.ch/waswo). Wir nehmen verbindlich zur Kenntnis, dass in den Bürocontainern Sichtverbindungen zwischen den Räumen geschaffen werden. Diese Sichtverbindungen sind aus Klarglas oberhalb einer Brüstungshöhe von 1,20 m oder grösser auszuführen und nicht durch Mobiliar oder Festinstallationen zu verdecken. Weiterhin sind folgende Sichtverbindungen herzustellen, z.B. durch Glaseinsatz in den Türen: Container BLG: - Kaffeeküche zu Vorplatz - Vorplatz zu Eingang. Falls die Fenster der Empfangstheken während der Bürozeiten temporär geschlossen werden, ist in beiden Containern jeweils eine weitere ständige Sichtverbindung zwischen Grossraumbüro und Vorplatz herzustellen, z.B. durch Glaseinsatz in den Türen. Türen Die Fluchttüren der neuen Lagerflächen sind in Fluchtrichtung öffnend anzuschlagen. Die Fluchttüren der beiden Treppenhäuser sind in Fluchtrichtung öffnend anzubanden. Tore müssen mindestens den Sicherheitsanforderungen der SN EN 13241-1, Tore, und den dazugehörigen EN-Normen entsprechen. Bedienungselemente von Türen und Toren sind so anzuordnen und zu gestalten, dass keine Scher- und Klemmstellen bestehen. Treppen An umwandeten Treppen bis 1,50 m Breite ist mindestens auf einer Seite ein griffgünstiger Handlauf anzubringen. Treppen im Freien sind aus witterungsbeständigen Werkstoffen zu erstellen. Sie sind so zu gestalten, dass sie jederzeit sicher begangen werden können (z.B. mit Gitterrosten, Streckmetall). Sturzeiten von Treppen sind mit Geländern von mindestens 1 m Höhe und mit Zwischenleisten zu versehen. Vereinzelte Treppenstufen sind an der Trittkante zu markieren. Boden Bodenbeläge müssen rutschfest sein. Unvermeidbare Stolperstellen sind auffallend zu kennzeichnen. Bodenkanäle und Vertiefungen sind rutschfest und unverschiebbar zu verdecken. In den Lagerbereichen muss der Boden undurchlässig, mechanisch und chemisch genügend widerstandsfähig und so ausgebildet sein, dass Flüssigkeiten nicht in andere Räume, Untergeschosse oder ins Freie gelangen können. In den Bürocontainern sind wärmeisolierende Bodenbeläge zu verlegen. Verglasungen Für Verglasungen an Bauten sind geeignete Materialien zu wählen. Es wird auf die Publikation Sicherheit mit Glas des Schweizerischen Institut für Glas am Bau (SIGaB) Kesselerstrasse 9, 8952 Schlieren, Tel. 01 732 99 00, Fax 01 732 99 09, sowie auf das Merkblatt Mb9916 Glas am Bau der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung, www.bfu.ch, verwiesen. Beleuchtung Die Lagerbereiche sind ausreichend künstlich zu beleuchten. Die Beleuchtungsstärke muss mindestens 100 Lux auf Bodenhöhe betragen. Die Beleuchtungsstärke in den Bürobereichen muss mindestens 500 Lux auf Arbeitshöhe betragen. In den Lagerbereichen und in Verkehrs- und Fluchtwegen ohne natürliche Beleuchtung ist eine netzunabhängige Notbeleuchtung zu installieren, die beim Ausfall der Netzspannung selbsttätig einschaltet und das sichere Begehen der Fluchtwege und

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Ausgänge ermöglicht. Notleuchten sind als solche zu markieren. Sie sind periodisch zu warten und ihre Funktion ist zu prüfen. Belüftung Die Lagerbereiche sind ausreichend natürlich oder künstlich (z.B. intermittierend) zu belüften. Batterie- und Staplerladeräume sind ausreichend natürlich oder künstlich zu entlüften. Die Entlüftungsöffnungen bzw. Absaugstellen sind unmittelbar unter der Decke anzuordnen. Hinweise sind in der Norm SN EN 50272-2 enthalten. Fensterlose Toilettenanlagen und Vorräume sind künstlich ins Freie zu entlüften. Rampen und Verladestellen Hinweise über Anpassrampen und Ladebuchten sind in der Norm SN EN 1398 und in der Checkliste Suva-Form. 67066 enthalten. Hinweise zu Verladerampen sind in der Checkliste Suva-Form. 67065 enthalten (www.suva.ch/waswo). Die Verladestellen sind so auszubilden, dass zwischen Lastwagen und festen Gebäudeteilen Personen nicht eingeklemmt werden können. Es wird auf die Empfehlung 206.4 Warenumschlagsrampen der Schweizerischen Gesellschaft für Logistik SGL verwiesen (www.gs1.ch). Unbenutzte Rampenkanten sind mit Geländer gegen Absturz zu sichern. Für die Ausführung von Geländern wird auf das Suva-Merkblatt 44006 verwiesen (www.suva.ch/waswo). Wo dies nicht möglich ist, ist die Rampenkante deutlich zu markieren (z.B. mit gelber Farbe oder schwarz-gelbem Markierband). Arbeitsmittel (Maschinen, Anlagen, Apparate, Werkzeuge) Im Betrieb dürfen nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die bei ihrer bestimmungsgemässen Verwendung und bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmenden nicht gefährden. Diese Anforderungen sind in der EKAS Richtlinie 6512 Arbeitsmittel konkretisiert (www.suva.ch/waswo). Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn für Arbeitsmittel die Konformitätserklärungen nach Art. 7 STEV sowie Anleitungen (Betriebs-, Bedienungs- und Instandhaltungsanleitung) vorliegen. Arbeitsmittel sind gemäss den Angaben des Herstellers fachgerecht in Stand zu halten. Dabei ist dem jeweiligen Einsatzzweck und Einsatzort Rechnung zu tragen. Die Instandhaltung ist zu dokumentieren. Hebebühne Hinweise zu Hebebühnen sind in der Norm EN 1570 und in der Suva-Checkliste 67067 enthalten (www.suva.ch/waswo). Lagerung Lager- und Stapeleinrichtungen sind so zu gestalten, dass das Lagergut nicht umfallen oder abstürzen kann. Hinweise dazu sind in der Suva-Richtlinie 1791 enthalten. Hinweise zu Regalen sind in der Suva-Richtlinie 2149 enthalten (www.suva.ch/waswo). Fussboden und Gestellböden sind auf die zu erwartende Traglast auszulegen. Die maximal zulässigen Traglasten sind entsprechend anzuschreiben. Lastentransport Soweit wie möglich soll das Manipulieren von Lasten mittels Einsatz von Arbeitsmitteln (Hebezeuge, Hubgeräte, Palettenrolli usw.) erfolgen oder zumindest erleichtert werden. Betreffend zumutbarer Lastgewichte wird auf die Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz, Artikel 25 verwiesen. Hinweise zum manuellen Lastentransport sind in der Suva-Checkliste 67089 enthalten.

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Hinweise zu Hebezeugen sind in der Suva-Checkliste 67158 enthalten (www.suva.ch/waswo). 94. Einstiegschächte Beim Einstieg in die Einstiegschächte ist das Suva-Merkblatt 44062 zu beachten (www.suva.ch/waswo). 95. Ergonomie Beim Bau und Einrichten von Bürogebäuden oder Büroarbeitsplätzen wird für die Aspekte der Arbeitssicherheit, Ergonomie sowie des Gesundheitsschutzes auf die EKAS-Broschüre 6205 verwiesen (www.suva.ch/waswo).

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Feuerpolizei

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96. Es gilt die Verordnung über den Brandschutz des Kantons Basel-Stadt (systematische Gesetzessammlung / Sonderdruck 735.200) vom 21. Dezember 2004 und die Verordnung über die Gebühren der Feuerpolizei (systematische Gesetzessammlung 735.400) vom 23. Dezember 2003. 97. Die von der Feuerpolizei eingesehenen Brandschutzplan Nr. 240 (Grundriss EG), mit Revisionsdatum vom 26. Mai 2010, ausgearbeitet von Wenger Partner AG, sind ein Bestandteil dieses Entscheides (§ 38 BPV). 98. Betreffend Brandschutz auf Baustellen ist das Kapitel 8 Brandschutz auf Baustellen, Ausgabe 2003, zu beachten. 99. Für alle Baustoffe, Bauteile und Systeme sind die Klassierungen in der aktuellen Ausgabe des Schweizerischen Brandschutz-Registers der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen massgebend (VKF-Brandschutznorm Art. 21 bis 25).

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Baulicher Brandschutz

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100. Als Brandabschnitte abzutrennen sind: Fluchtwege; Korridore, die als Fluchtwege dienen; Vertikalverbindungen wie Treppenhäuser, Lüftungs- und Installationsschächte; technische Räume und Räume unterschiedlicher Nutzung, insbesondere bei unterschiedlicher Brandgefahr. Der Feuerwiderstand hat mindestens EI 30 zu entsprechen (VKF-Brandschutzrichtlinie Schutzabstände, Brandabschnitte, Ziffern 3.2.1 und 3.4.1, Absatz 1). 101. Neu einzubauende Brandschutztürsysteme müssen geprüfte, zertifiziert und leicht erkennbar gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung hat auf der Bandseite, in der Regel im unteren Drittel, durch ein Kennzeichnungsschild zu erfolgen. 102. Die Türen zu den Treppenhäusern sind mit Feuerwiderstand EI 30 (T30) selbstschliessend auszuführen. 103. Brandschutztüren die aus betrieblichen Gründen offen gehalten werden, sind Brandfall gesteuert selbstschliessend auszuführen. Die Türe kann magnetisch offen gehalten werden (im Brandfall und bei Stromausfall schliesst die Türe). Türfeststeller zur Arretierung des Türflügels sind nicht gestattet. 104. Lufttechnischen Anlagen sind nach der VKF-Brandschutzrichtlinie Lufttechnische Anlagen, Ausgabe 2003 auszuführen. Technische Brandschutzeinrichtungen

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105. Die bestehende Brandmeldeanlage ist den geänderten Raumverhältnissen anzupassen. Die Brandschutzpläne und die Feuerwehrpläne sind entsprechend zu korrigieren und im Bau-Entscheid Nr. BBG 9'032'067 (4) vom 8. Dezember 2011

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Feuerwehranzeige- und Bedienteil zu deponieren. 106. Die Standorte der vorhandenen Handfeuerlöscher und Wasserlöschposten sind den geänderten Raumverhältnissen entsprechend anzupassen. Löschgeräte und -mittel: Für Büros Sprühschaum (filmbildender Schaum, z.B. Light Water, AFFF, Löschmittelmenge 8 bis 9kg), für Räume mit vorwiegend Elektroinstallationen oder Elektronikgeräten: CO2-5kg (VKF-Brandschutzrichtlinie Löscheinrichtungen Ziffer 4, Absatz 1 und 2). Betrieblicher Brandschutz

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107. In den Lagerräumen dürfen keine explosiblen Stoffe, brennbaren Flüssigkeiten und Gase sowie Stoffe und Waren, bei deren Erhitzung grosse Mengen giftiger oder brennbarer Gase frei werden, gelagert werden. 108. Die mit der Gebäudeaufsicht Beauftragte Person hat dafür zu sorgen, dass die feuerpolizeilichen Vorschriften eingehalten sind. Insbesondere ist zu beachten: - alle Brandschutzanlagen und Löscheinrichtungen und -geräte müssen betriebsbereit sein; - Fluchtwege müssen freigehalten sein, Türen in Fluchtwegen müssen von Flüchtenden jederzeit ohne Hilfsmittel rasch entsperrt und geöffnet und der Fluchtweg ins Freie an einen sicheren Ort muss sicher begangen werden können.

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Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrssicherheitsprüfung

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109. Ein Rechtsanspruch auf Freihaltung der Fahrbahn von gegenüber der Ausfahrt oder ausserhalb der Trottoirabsenkung parkierten Fahrzeugen besteht nicht. 110. Sollten die entlang der Ostfassade vorgesehenen Abstellplätze für PW (9Stk) bewilligt werden, so machen wir darauf aufmerksam, dass die Fahrzeuge komplett (inkl. Überhang) auf der Privatparzelle zu liegen kommen müssen. Das Trottoir darf nicht zu Parkierzwecken missbraucht werden. 111. Private Signale, welche von der öffentlichen Strasse her ansichtig sind, bedürfen der Bewilligung durch das Amt für Mobilität des Bau- und Verkehrsdepartementes. 112. Verkehrspolizeiliche Anordnungen für öffentliche Verkehrsflächen in privatem Eigentum bleiben im Sinne von Art. 113 der Signalisationsverordnung vorbehalten. 113. Für die Phase der Bauausführung bleiben weitere verkehrspolizeiliche Anordnungen ausdrücklich vorbehalten.

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Bundesamt für Strassen

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114. Wir haben das Baubegehren nach Massgabe von Art. 44 NSG i.V.m. Art. 30 NSV neu geprüft. Das Hochbau- und Planungsamt vom Baudepartement des Kantons Basel-Stadt, hat mit dem Bericht vom 06.09.2010, Verkehrserschliessung Erlenmatt Ost, den verlangten Aufschluss über die Verkehrsmehrbelastung durch das Baubegehren untersucht und erläutert. Zudem macht das planende Architekturbüro Wenger und Partner mit der Stellungnahme vom 7.09.2010 die Aussage, dass durch die gleichbleibende Lagerfläche und somit eingegrenztem Umschlagsvolumen, unabhängig von der Verdoppelung der Ladentore, kein Mehrverkehr zu erwarten ist. Auf Grund der Aussagen in den beiden Berichten kann davon ausgegangen werden, dass das vernachlässigbare Mehrverkehrsaufkommen den Verkehrsfluss der Autobahn Bau-Entscheid Nr. BBG 9'032'067 (4) vom 8. Dezember 2011

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und der Anschlussknoten in keiner Weise beeinträchtigt. Wir teilen Ihnen mit, dass wir nach Prüfung der Unterlagen und unter folgender Bedingung unsere Zustimmung zum Umbau Lagerhaus und Verlegung der Anlieferung erteilen. Der Bewilligungsnehmer haftet der Nationalstrasse und Dritten gegenüber für Schäden die aus dem Bau, dem Bestand, dem Betrieb und dem Unterhalt der bewilligten Anlage/Baute entstehen können. Wenn am Gebäude Reklamen angebracht werden, so müssen diese durch das ASTRA bewilligt werden. Wir verweisen auf die Artikel der entsprechenden Gesetze und Verordnungen wie, NSG (Nationalstrassen Gesetz), SVG (Strassenverkehrsgesetz) und SSV (Signalisationsverordnung).

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Kosten Für diesen Entscheid wird eine Gebühr von CHF 1'280.00 erhoben. Diese setzt sich wie folgt zusammen BBG Belegnummer: 6020572229 Zuschlag Planaustausch bis 1/3 der Pläne Hinweisschild Porti und Spesen Gebühr Grundbuchamt

Betrag CHF 950 160 50 120

Rechnungstotal

1'280

Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt

Franz Nyffenegger Bauinspektor

Ihre Kontaktperson Bauinspektor Franz Nyffenegger

Baukontrolleur Dominik Meyer

Telefon +41 61 267 42 60

Telefon +41 61 267 92 20

[email protected]

[email protected]

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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann bei der Baurekurskommission, Münsterplatz 11, 4001 Basel, Rekurs erhoben werden. Der Rekurs ist innert 10 Tagen nach Zustellung des Entscheides schriftlich anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebungen und anderen besonderen Vorkehrungen, der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden.

Dieser Entscheid wird zugestellt an: Vivico Real Estate GmbH Betriebsstätte Basel - Stadt Erlenstrasse 72, mit Einzahlungsschein Wenger Partner AG Mentil Cirillo, als Einschreiben , mit Planbeilagen

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