Neubau Parkhaus Roche (Provisorium)
Surfatschas da cumpensaziun ecologica · Basel-Stadt
Document
- Numer
- BBG-Nr. 9079644
- Gener
- Surfatschas da cumpensaziun ecologica
- Chantun
- Basel-Stadt
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Stadtgärtnerei
- Approvà da
- FSB
- Decidì
- 27-07-2016
- En vigur dapi
- 27-07-2016
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Basel-Stadt
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Basel-Stadt mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Datotecas
2016-07-27_ENT_9079644_OEREB.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt
Bau- und Gastgewerbeinspektorat
Münsterplatz 11, CH-4001 Basel Telefon +41 61 267 92 00 Telefax E-Mail [email protected] Internet www.bgi.bs.ch
Bau-Entscheid Nr. BBG 9'079'644 (1) vom 27. Juli 2016 Adresse
Basel, Schwarzwaldstr. 90 Geb. 58063 fertigerstellt Sek. 8 Parz. 447 Basel, Bäumlihofstr. 10 Geb. 15733 abgebrochen Sek. 8 Parz. 447
Gesuchsteller
Grundeigentümer
Verantwortliche Fachperson Objekt
Ganzen Text zeigen
Neubau Parkhaus für 648 Personenwagen, mit Baumfällungen; Provisorium für eine Betriebszeit von 15 Jahren; mit Umweltverträglichkeitsbericht
Eingabedatum
26.November 2015 13.Januar 2016 8.Juli 2015 10. Februar 2016 15. Juli 2015
Publikationsdatum Publikationsdatum
<m2 <
Entscheid
abgeänderte Unterlagen abgeänderte Unterlagen Erste Eingabe Einsprachefrist bis 11. März 2016 Einsprachefrist bis 14. August 2015
Das Baubegehren wird unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Bedingungen und Auflagen aufgrund des Entscheides der Amtsleiterin des Bau- und Gastgewerbeinspektorats vom 27.07.2016, analog § 80 Abs. 2 sowie § 82 Abs. 1 Bau- und Planungsgesetz teilweise (d.h.) befristet für 10 Jahre bis zum 31. Juli 2026 ausnahmsweise bewilligt. Der Rückbau des Parkhauses hat unmittelbar danach zu erfolgen. Für den Rückbau ist rechtzeitig ein Baubegehren einzureichen.
Bau-Entscheid Nr. BBG 9'079'644 (1) vom 27. Juli 2016
Seite 1 von 26
Bau- und Gastgewerbeinspektorat
<m3> <m4> <m5>
<m5>
<m5>
<m5>
<m4> <m5>
Stadtgärtnerei
< <
Baumschutz bei Baubegehren
42. Das Areal befindet sich im weiteren Baumschutzgebiet, in dem Bäume ab 90 cm Stammumfang (ca. 30 cm Durchmesser), einen Meter über dem Boden gemessen, geschützt sind (§ 4 BSchG). Der Bauherr haftet in jedem Fall für sämtliche Schäden, die an geschützten Bäumen bei der Durchführung des Bauvorhabens entstehen. Vor Baubeginn müssen geschützte Bäume im Kronen- bzw. Wurzelbereich abgehagt werden. Sie müssen während der gesamten Bauphase vor jeglichem Befahren, dem Ausschütten von Flüssigkeiten (Oel, Benzin, Säuren, Laugen, Fäkalien, Zementwasser usw.) und vor Feuer geschützt werden. Im Baustellenbereich dürfen Grünflächen nicht mit Baumaterial belegt werden. Grünflächen und Baumrabatten sind vor Baubeginn zu schützen (Abzäunung). Im Wurzelbereich von geschützten Bäumen darf das Terrain weder abgesenkt noch aufgeschüttet noch verdichtet werden. Grabarbeiten in Baumnähe sind von Hand auszuführen. Beim Maschineneinsatz ist auf das Kronenprofil der Bäume Rücksicht zu nehmen. Allfällige notwendige Rückschnitt- oder Kappmassnahmen im Wurzel- und Kronenbereich geschützter Bäume bedürfen der schriftlichen Bewilligung durch die Stadtgärtnerei. http://www.stadtgaertnerei.bs.ch/dms/stadtgaertnerei/download/geschaeftspartner/Faltpr ospekt_Baumschutz-auf-Baustellen_A4/Baumschutz%20auf%20Baustellen.pdf 43. Zur Realisierung des Bauvorhabens dürfen gemäss Baumbestandesplan und Fällgesuch (UVB vom 19.11.2015 mit Nachtrag vom 13.01.2016, Anhang 5.11-12: Baumfällgesuch, Plan-Nr. 238-065) gestützt auf §§ 4, 6 Abs. 2 d Baumschutzgesetz vom 16. Oktober 1980 folgende geschützten Bäume gefällt werden (§ 6 BSchG): Nr. 3 Populus x canadensis (U: 318 cm) Nr. 6 Acer platanoides (U: 91 cm) In Würdigung des Interesses des Gesuchstellers erscheint das Festhalten am öffentlichen Interesse der Erhaltung der Bäume unverhältnismässig. 44. Während der Brutzeit vom 01.März bis zum 31. Juli dürfen keinerlei Fäll- und Rodungsarbeiten vorgenommen werden (Art. 20 Abs.2 Bundesverordnung über den Natur- und Heimatschutz, Art. 2, 7 Jagdgesetz, Art. 2a, 4 Internationale Übereinkunft zum Schutz der Vögel). 45. Für die zu fällenden Bäume sind zwei Ersatzbäume zu pflanzen (§ 9 BSchG). Im Rahmen der Sanierungsarbeiten des bestehenden Parkhauses beim Badischen Bahnhof wurden im Jahr 2014 bereits zwei Zierkirschen (Prunus serrulata) gepflanzt (UVB vom 19.11.2015 mit Nachtrag vom 13.01.2016, Anhang 5.11-12: Baumfällgesuch, Plan-Nr. 238-069). Diese werden seitens Stadtgärtnerei als Ersatzbäume angerechnet. Die verfügten Ersatzbäume stehen von der Pflanzung an unter Baumschutz (§ 12 BSchG). <
Baustelleninstallation 46. Als Bestandteil der Bauakten ist der Stadtgärtnerei ein Detailplan mit Angaben der Flächen für Baustelleninstallation, Baugrube und Kranstandorte vor Baubeginn zur Beurteilung und Genehmigung einzureichen. Bau-Entscheid Nr. BBG 9'079'644 (1) vom 27. Juli 2016
Seite 9 von 26
Bau- und Gastgewerbeinspektorat
<m5>
<m5> <m4> <m5>
<m5>
<m5> <m5>
<m5>
<m5>
<m5>
47. Vor Beginn der Bauarbeiten ist mit der Stadtgärtnerei ein Termin zur Begehung der Baustelle zu vereinbaren ( ). 48. Flächen, welche für Bauinstallationsflächen temporär beansprucht werden, sind in Absprache mit der Stadtgärtnerei fachgerecht wiederherzustellen. Naturschutz
<
49. Eine ausgewiesene und erfahrene biologische Baubegleitung ist für die gesamte Bauphase beizuziehen, welche als unabhängige Fachperson die Umsetzung sämtlicher Massnahmen und Vorschriften zum Schutz und Erhalt von Naturwerten begleitet und über besondere Vorkommnisse der Bauherrschaft sowie der Stadtgärtnerei Bericht erstattet. 50. VOR Baubeginn ist der Stadtgärtnerei ( mitzuteilen, welche Firma mit der biologischen Baubegleitung beauftragt ist. Den Anweisungen der biologischen Baubegleitung ist Folge zu leisten. 51. Die Protokolle der regelmässigen Begehungen der biologischen Baubegleitung sind der Stadtgärtnerei unaufgefordert zuzustellen. 52. Alle Reptilien sind gemäss Verordnung über den Natur- und Heimatschutz Art. 20 Abs. 2, Anhang 3 geschützt. Sie zu töten oder zu verletzen ist untersagt. Aufgrund der Reptilienvorkommen sind vor Beginn der Baumassnahmen Reptilienvergrämungsmassnahmen, gemäss UVB (UVB vom 19.11. 2015 mit Nachtrag vom 13.01.2016, Seite 49, Flo5) und in Begleitung der ökologischen Baubegleitung vorzunehmen. 53. Flachdächer sind als wertvolle Lebensräume im Sinne des ökologischen Ausgleiches mit einer Dachbegrünung zu versehen (§ 9 NLG, § 72 BPG). Begrünte Flachdächer sind im dichtbebauten Siedlungsgebiet von grosser Bedeutung. Sie begünstigen mitunter das Stadtklima, stellen einen Ersatzlebensraum für Flora und Fauna dar und nehmen eine Vernetzungsfunktion von Lebensrauminseln wahr. Für die Dachbegrünung ist ein Substrat zu verwenden, welches aus geeignetem natürlichem Ober- oder Unterboden aus der Region besteht. Geeignet sind humose Oberböden mit krümeligem Gefüge sowie kiesig, sandige Unterböden mit geringem Anteil lehmiger und toniger Komponenten. Das Bodenmaterial hat eine Schichtdicke von mind. 10 cm (verdichtet) aufzuweisen. Als Rückzugsorte für Bodentiere sowie zur Ermöglichung einer Standortvielfalt sind flächig angeordnete, überhöhte Bereiche mit mind. 15 cm Substratstärke einzurichten (ca. 1/3 der Fläche). Aus statischen Gründen kann die geforderte Standortvielfalt auch durch die Einrichtung von kleinen Hügeln (30 cm hoch, 3 m Durchmesser, Richtwert: pro 100 m2 ein Hügel) an statisch gegebenen Punkten erreicht werden, die durch kleinere überhöhte Bereiche miteinander zu verbinden sind. Als Ansaat ist die Basler Mischung mit ausschliesslich einheimischen Arten (CH-Ökotypen) zu verwenden. http://www.stadtgaertnerei.bs.ch/dms/stadtgaertnerei/download/der-eigene-garten/basler _pflanzenmischung_fuer_extensive_dachbegruenungen.pdf http://www.stadtgaertnerei.bs.ch/dms/stadtgaertnerei/download/der-eigene-garten/pflanz en_dachbegruenung.pdf http://www.aue.bs.ch/weitere-themen/umwelttipps/lebensraum-stadt/fassaden-und-dachb egruenung.html 54. Die Planung und Ausführung der Flachdachbegrünung ist in Zusammenarbeit mit der Fachstelle Dachbegrünung der Hochschule Wädenswil durchzuführen ( ). Die Beratung ist für die Bauherrschaft kostenlos. 55. Es ist in Absprache mit der Fachstelle Dachbegrünung zu prüfen, ob Kleinstrukturen Bau-Entscheid Nr. BBG 9'079'644 (1) vom 27. Juli 2016
Seite 10 von 26
Bau- und Gastgewerbeinspektorat
zusätzlich auf das Dach aufgebracht werden können. VOR Baubeginn ist ein Detailplan mit Angaben über Aufbau, Schichtstärke, Art des Substrates und Begrünung sowie Angaben zur Pflege zur Begutachtung und Genehmigung einzureichen. Gemäss UVB Seite 51 (UVB vom 19.11.2015 mit Nachtrag vom 13.01.2016) wird auf der Seite zum Bahnareal auf einer Länge von 40m eine zusammenhängende Fassadenbegrünung erstellt. Diese ist in Absprache mit der Stadtgärtnerei und der Feuerpolizei zu entwickeln. VOR Baubeginn ist die detaillierte Fassadenbegrünung (inkl. vollständige Artenliste + Angaben zur Pflege) in einem aktualisierten Plan darzustellen und einzureichen. Mindestens für die Hälfte der Arten sind einheimische Pflanzenarten zu wählen. VOR Baubeginn ist abzuklären, ob Nistmöglichkeiten für Vögel (Fachstelle für Vogelfragen, Tel. 061 271 92 83; ) oder Schlafmöglichkeiten für Fledermäuse (Stadtgärtnerei, ) am den neuen Gebäude einzurichten sind (§ 3, 5, 9 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz). Zäune haben vom Boden einen Mindestabstand von 15 cm aufzuweisen; sie sind in regelmässigen Abständen mit genügend grossen Schlupflöchern zu versehen, sodass die Durchgängigkeit für Wildtiere gewährleistet ist. Mauern sind an geeigneten Stellen und in regelmässigen Abständen, mindestens jedoch alle 6-8m, zu unterbrechen (Öffnung von mind. 15x15cm), sodass die Durchgängigkeit für Wildtiere gewährleistet ist (§ 11 BPV). Für die verbleibenden Vegetationsflächen innerhalb des Bauperimeters ist die Pflege sowohl während der Bauphase als auch während der Betriebsphase weiterhin zu gewährleisten. Der Projektperimeter befindet sich im Kantonalen Inventar der schützenswerten Naturobjekte (ID-Nr. Naturobjekt 329) und ist im Reptilieninventar beider Basel als hochempfindlicher Lebensraum für Reptilien aufgeführt. Das Bauvorhaben stellt nicht nur einen massiven Eingriff in die schützenswerte Naturfläche (ID-Nr. Naturobjekt 329) aufgrund temporären Verlusts des Lebensraums dar, sondern beeinträchtigt auch die heute besonnten Gleisfelder (ID-Nr. Naturobjekt 330) durch Beschattung des Baukörpers. Gemäss Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) Art. 18 1ter und Natur- und Landschaftsschutzgesetz (NLG) § 9 ist, sofern der Eingriff nicht vermeidbar ist, angemessener Ersatz für den Eingriff in die schützenswerten Naturflächen zu leisten. Da keine Ersatzflächen in unmittelbarer Nähe oder auf Areal des Gesuchstellers zur Verfügung gestellt werden konnten, mussten solche Flächen wiederum auf Land
<m5>
56.
<m5>
57.
<m5>
58.
<m5>
59.
<m5>
60.
<m5>
61.
<m5>
62.
<m5>
63. Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung wurde von Seite Stadtgärtnerei eine schriftliche Zusicherung verlangt, dass sie diese Ersatzfläche bis nach Beseitigung des Parkhauses und Wiederherstellung der Böschung zur Verfügung stellt. 64. Diese Zusicherung wurde mit Schreiben vom 12.01.2016, eingereicht. 65. Wird die Ersatzfläche am Gleisbogen während der Bau-, Betriebs- und Rückbauphase des Parkhauses oder der Wiederherstellung der ursprünglichen Böschung beansprucht, ist der Grundeigentümer verpflichtet, eine qualitativ gleichwertige Ersatzfläche, wie die heute bestehende Böschung (Naturobjekt ID-Nr. 329) als Ersatzfläche zur Verfügung zu stellen. 66. Als Ersatzfläche ist ein Abschnitt von 4427 m2 am Gleisbogen beim Tierpark Lange
<m5> <m5>
<m5>
Bau-Entscheid Nr. BBG 9'079'644 (1) vom 27. Juli 2016
Seite 11 von 26
Bau- und Gastgewerbeinspektorat
<m5>
67.
<m5>
68.
<m5>
69.
<m5>
70.
<m5>
71.
<m5>
72.
<m5> <m5>
73. 74.
<m5>
75.
Erlen (Parzelle 2142) vorgesehen (Siehe Situationsplan im UVB vom 19.11.2015 mit Nachtrag vom 13.01.2016, Anhang 5.11-10: Ersatzmassnahmen Gleisbogen ). Diese Fläche ist im Auftrag der Bauherrschaft bis zur Beseitigung des Parkhauses und zur Wiederherstellung der ursprünglichen Böschung zu pflegen und qualitativ aufzuwerten. Die Pflege ist fachgerecht und in regelmässiger Absprache mit der Stadtgärtnerei zu erbringen Im Massnahmenblatt zur Ersatzfläche am Gleisbogen (UVB vom 19.11.2015 mit Nachtrag vom 13.01.2016, Anhang 5.11-10: Ersatzmassnahmen Gleisbogen) liegt eine Grobbeschreibung des vereinbarten Zielzustandes vor: Ruderales Lebensraumgefüge mit sonnigen und offenen Bereichen sowie mit verschiedenen Kleinstrukturen. Das eingereichte Massnahmenblatt (UVB vom 19.11.2015 mit Nachtrag vom 13.01.2016, Anhang 5.11-10: Ersatzmassnahmen Gleisbogen, B: Massnahmenblatt) ist für die Erreichung des Zielzustandes nicht ausreichend. Die Aufwertungsmassnahmen für Arten bzw. Artengruppen sind gezielt auf die Ansprüche von definierten Ziel- und Leitarten auszurichten und mit der Stadtgärtnerei abzusprechen. Bestehende ökologische Werte sind dabei zu berücksichtigen. VOR Baubeginn ist in Absprache mit der Stadtgärtnerei ( ) und durch eine erfahrene und ausgebildete Fachperson im Bereich Biologie oder Ökologie ein detailliertes Pflegekonzept mit Massnahmenblättern und Kostenschätzung für die Ersatzfläche am Gleisbogen zu erstellen. Dieses ist beim Bau- und Gastgewerbeinspektorat zur Prüfung einzureichen. Sofern keine anderen Massnahmen zur Erreichung des Zielzustandes mit der Stadtgärtnerei vereinbart wurden, sind die Massnahmen gemäss Pflegekonzept umzusetzen. Werden im Rahmen der Pflegedurchgänge Massnahmen optimiert oder entfallen einzelne Massnahmen, sind diese Änderungen - in Absprache mit der Stadtgärtnerei - in den Protokollen aufzuführen und in den Pflegepläne sowie den Massnahmenblättern entsprechend anzupassen. Nach dem Rückbau des Parkhauses ist die Böschung als ruderalen ortstypischen Trockenrasen (mit den heutigen Frühjahrsannuellen u.a. Draba muralis) fachgerecht und in gleicher Qualität wiederherzustellen. Dies ist in Absprache mit der Stadtgärtnerei zu erfolgen. Die Artenzusammensetzung muss sich dabei an der heutigen Artenliste (UVB vom 19.11.2015 mit Nachtrag vom 13.01.2016, Anhang 5.11-6: Artenliste) orientieren. Als Substrat ist mageres Substrat in Absprache mit der Stadtgärtnerei zu verwenden. Die Pflege der Böschung ist nach der Wiederherstellung während mindestens 5 Jahren regelmässig mit der Stadtgärtnerei abzusprechen, damit die ursprüngliche Qualität wieder hergestellt werden kann. Die Stadtgärtnerei ist unaufgefordert und regelmässig über die Pflege der Ersatzfläche zu informieren und für Begehungen aufzubieten.
<m3> <m5>
Bau-Entscheid Nr. BBG 9'079'644 (1) vom 27. Juli 2016
Seite 12 von 26