Amphibienlaichgebiet Weilmatten

Inventari dals objects natirals protegids · Basel-Stadt

Document

Numer
P200523
Gener
Inventari dals objects natirals protegids
Chantun
Basel-Stadt
Nivel
Chantun
Approvà da
RRB
Decidì
07-04-2020
En vigur dapi
18-04-2020

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Basel-Stadt mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

RegierungsratsbeschlussIn neuem Tab öffnen

Text

Beschluss des Regierungsrates betreffend Unterschutzstellung des Amphibienlaichgebiets Weilmatten (Riehen) und Aufnahme in das Inventar der geschützten Naturobjekte Vom 7. April 2020 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 18 ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 19661 sowie § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 25. Januar 19952, beschliesst:

I. 1. Das Amphibienlaichgebiet Weilmatten (Riehen; Parzellen Nr. 0291/Sektion RB und Nr. 0231/Sektion RB) wird in der Umgrenzung gemäss vorgelegtem Objektblatt vom 3. Februar 2020 und Plan Nr. 580-05 C vom 3. Februar 2020 unter Naturschutz gestellt und in das Inventar der geschützten Naturobjekte aufgenommen. 2. Für das Amphibienlaichgebiet Weilmatten gelten folgende Schutzziele: a) Erhaltung und Förderung des Amphibienlaichgebiets von regionaler Bedeutung mit seinen charakteristischen Lebensraumtypen und spezifischen Lebensgemeinschaften; b) Erhaltung und Förderung der offenen Ruderalflächen mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften; c) Erhaltung und Förderung der Solitärbäume und der Kleinstrukturen; d) Erhaltung und Förderung des Biotopverbunds; e) Erhaltung und Förderung der seltenen, gefährdeten und geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Amphibien, Reptilien, Tagfalter, Libellen und Heuschrecken sowie der Gefässpflanzen; f) Verhinderung der Ausbreitung von gebietsfremden und weiteren Problemarten; g) Förderung eines verantwortlichen Miteinanders von Naturschutz und Erholung durch Besucherinformation und -lenkung. 3. Für das Amphibienlaichgebiet Weilmatten gelten folgende Schutzmassnahmen: 3.1 Es ist verboten, das Schutzobjekt in seinem Bestand zu gefährden sowie es in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen. 3.2 Unter Vorbehalt der Ziffern 3.3 bis 3.5 sind insbesondere verboten: a) Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeder Art;

1 2

SR 451 SG 789.100.

b) Freizeitaktivitäten, welche die objektspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Schutzobjekt wie Lärm, Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten; c) Veranstaltungen jeder Art; d) Verlassen der Wege und Betreten der eingezäunten Bereiche; e) Betreten des Gebiets mit Hunden ausser auf den Wegen sowie Laufenlassen von Hunden in das Gebiet; f) Entfachen von Feuer, Grillieren sowie Campieren; g) Befliegen mit Modellflugzeugen und Drohnen; h) Wegwerfen, Ablagern und Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art; i) Ausbringen von Düngemitteln sowie Verwenden von chemischen Schädlings- oder Pflanzenbehandlungsmitteln jeder Art; j) Pflücken, Ausgraben, Schädigen und Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Fangen, Verletzen, Schädigen (der Eier, Larven, Puppen und Nester), Töten oder Aussetzen von Tieren; k) Füttern von Wildtieren; l) Fischerei und Jagd. 3.3 Zulässig sind sämtliche Massnahmen zu Pflege, Unterhalt und Aufwertung des Schutzobjekts, zur Besucherlenkung und -information (insbesondere naturkundliche Führungen und Informationstafeln), zur wissenschaftlichen Überwachung und Erfolgskontrolle sowie zur Bekämpfung von gebietsfremden und weiteren Problemarten. 3.4 Begehungen und Bodeneingriffe zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz zulässig. 3.5 Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz weitere Ausnahmen von den Schutzbestimmungen bewilligen. 4. Die Grundeigentümerschaft wird verpflichtet, das Schutzobjekt in Absprache mit der kantonalen Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz so zu pflegen und zu unterhalten, dass sein Bestand und die Schutzziele gemäss Ziffer 2 gewahrt werden. Pflege- und Unterhaltsarbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und trockenen Bodenverhältnissen durchgeführt werden. 5. Die kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz berät die Grundeigentümerschaft, erarbeitet nach Bedarf verbindliche Gestaltungs-, Pflege- und Unterhaltskonzepte und kann der Grundeigentümerschaft Beiträge und Abgeltungen ausrichten. Sie sorgt für die wissenschaftliche Überwachung und die Erfolgskontrolle in Bezug auf das Schutzobjekt.

6. Das Bau- und Verkehrsdepartement wird beauftragt, die Flächen gemäss Ziffer 1 des vorliegenden Beschlusses als geschütztes Naturobjekt in den Kataster der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) aufzunehmen. 7. Das Bau- und Verkehrsdepartement wird beauftragt, für das Amphibienlaichgebiet Weilmatten vor Ort die geeigneten Besucherinformations- und Lenkungsmassnahmen zu treffen.

II. Dieser Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung im Kantonsblatt zu publizieren und den gemäss Anhang IV der Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz vom 8. September 1998 beschwerdeberechtigten Organisationen zuzustellen.

Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Elisabeth Ackermann Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl

Ganzen Text zeigen

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann an das Verwaltungsgericht rekurriert werden. Der Rekurs ist binnen 10 Tagen nach der Eröffnung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden; spätestens innert 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angaben der Beweismittel zu enthalten hat.

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Regierungsratsbeschluss vom 07. April 2020

Naturobjekt RIE 02 Amphibienlaichgebiet Weilmatten, Gemeinde Riehen; Unterschutzstellung und Aufnahme in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Stadt (IGNO) durch Erlass einer Allgemeinverfügung

1.

Der Regierungsrat genehmigt den vorgelegten unmotivierten Beschlussentwurf betreffend Unterschutzstellung des Amphibienlaichgebiets Weilmatten (Riehen) und Aufnahme in das Inventar der geschützten Naturobjekte.

2.

Er ist mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren und den gemäss Anhang IV zur NLV beschwerdeberechtigten Organisationen zuzustellen.

Begründung Die Weilmatten in Riehen sind vor allem als Amphibienlaichgebiet von grosser Bedeutung und zeichnen sich darüber hinaus durch eine Vielfalt seltener, geschützter sowie gefährdeter Tier- und Pflanzenarten aus, was das Gebiet zu einem Naturobjekt von regionaler Bedeutung macht. Um dieses langfristig zu erhalten, nimmt es der Regierungsrat in das Inventar der geschützten Naturobjekte auf und erlässt die zum langfristigen Schutz notwendigen Schutzbestimmungen. Gleichzeitig wird die Grundeigentümerschaft verpflichtet, Pflege und Unterhalt des Inventarobjekts so zu gewährleisten, dass sein Bestand und die Schutzziele gewahrt werden.

P200523